WOHNBEIHILFE-WEITERGEWÄHRUNG

Ähnliche Dokumente
MIETZINSBEIHILFE Ansuchen

Unter Wohnbeihilfe versteht man die Gewährung eines Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand für eine Mietwohnung.

WOHNBEIHILFE - (ERST)ANTRAG

ANSUCHEN. um Gewährung einer Sozialhilfe der Gemeinde Gols

3 Berechnung des zumutbaren und anrechenbaren Wohnungsaufwandes für Mietwohnungen

Antrag auf Heizkostenzuschuss 2016

122. Artikel 1. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird - Wohnbeihilfenverordnung

Stempel- und gebührenfrei ab gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften A N S U C H E N

Stempel- und gebührenfrei ab gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften A N S U C H E N

Antragsformular Wohnbeihilfe (BW 17)

A N S U C H E N. zur Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Gemeinderatsbeschluss vom

Antrag auf Mindestsicherung

Information über die Gewährung der Wohnunterstützung

ANTRAG auf Gewährung einer WOHNSTARTHILFE

Geburtsdatum. 1. Förderungswerber/in

Antragsformular Wohnbeihilfe (BW 17)

Information über die Gewährung der Wohnunterstützung

Information über die Gewährung der Wohnunterstützung

ANTRAG FÜR BEWERBER VON STIFTUNGSTIPENDIEN

ANSUCHEN um FÖRDERUNG von WÄRMEPUMPE - SOLARANLAGE - FERNWÄRME

Name Vorname männlich weiblich Familienname Geb.-Datum Familienstand ledig verheiratet verwitwet geschieden Lebensgemeinschaft

Beispiele zur Berechnung der Wohnbeihilfe:

ANTRAG auf Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Teilhabegesetz (THG)

ANSUCHEN um Gewährung einer Wohnbeihilfe für eine Mietwohnung um Weitergewährung einer Wohnbeihilfe für eine Mietwohnung

A N T R AG auf Hilfe in besonderen Lebenslagen

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für eine Familienerholung

ANSUCHEN um Gewährung einer Wohnbeihilfe für eine Mietwohnung um Weitergewährung einer Wohnbeihilfe für eine Mietwohnung

AZ Tullnerbach, am Beitragsregelung (Richtlinie) für die Nachmittagsbetreuung des NÖ Landeskindergarten Tullnerbach

Anmeldung zur Kindertagespflege

A N S U C H E N über die Gewährung einer Förderung für die Kinderbetreuung durch Tageseltern nach den Richtlinien des Landes Burgenland

ANTRAG auf Gewährung einer Förderung für pflegebedingte Wohnraumumbaumaßnahmen sowie sonstige pflegebedingte Maßnahmen

Antrag zur Erteilung. Wird von der Behörde ausgefüllt!

IM NAMEN DER REPUBLIK

ANSUCHEN um Gewährung einer Wohnbeihilfe für eine Mietwohnung um Weitergewährung einer Wohnbeihilfe für eine Mietwohnung

Antragsformular Wohnbeihilfe (BW 17)

Betrifft: Ansuchen für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger ( 21a des Bundespflegegeldgesetzes)

ANTRAG auf Gewährung von Mindestsicherung

Daten des/der AntragstellerIn LOGO LAND STEIERMARK. An die Bezirkshauptmannschaft... Referat für Behindertenhilfe... Name. Familienname männl. weibl.

Gemeinde Egling. Bewerber. Ehe-/Lebenspartner. ledig verheiratet verwitwet geschieden getrennt lebend / seit. Geburtsdatum, Geburtsort

ANSUCHEN. Härtefonds der HTU und TU Wien. Vorname Nachname . Summe der Wochenstunden des letzten Jahres h

Mietzins- und Annuitätenbeihilfe

ledig verheiratet verwitwet geschieden getrennt lebend In der Gemeinde Oberhaching wohnhaft seit:. Im Landkreis München wohnhaft seit:..

Verländerte Förderungsvorschriften

Ansuchen um einen Wohnungswechsel für Personen, die bereits Mieter/innen einer Gemeindewohnung sind

Antrag Gemeindeförderung Kostenbeitrag Kindergarten

Sozialleistungen auf einen Blick 2012

Ansuchen um Gewährung einer Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ( 22 des Bundesbehindertengesetzes)

Telefonnummer. Das Wohnhaus hat insgesamt eine zwei drei oder mehr als drei Wohnung(en)

Marktgemeinde Wallsee-Sindelburg

Ansuchen um einen Wohnungswechsel

A N T R A G nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz

ANTRAGSFORMULAR SICHERES WOHNEN

Familienname / Nachname Vorname VSNR (Geburtsdatum) 2) Daten der pflegebedürftigen Person Familienname / Nachname Vorname VSNR (Geburtsdatum)

ANTRAG AUF ZUERKENNUNG EINES STIFTUNGSSTIPENDIUMS

Förderrichtlinien der Stadtgemeinde Baden zur Herabsetzung der Tarife für die kostenpflichtige Betreuung in allen NÖ Landeskindergärten Badens

Ansuchen um einen Wohnungswechsel für Personen, die bereits Mieter/innen einer Gemeindewohnung sind

Wohnungsbewerbung. Anrede: Frau Herr Straße: Titel: Ort : seit wann in Österreich: Aufenthaltsberechtigung bis ausgewiesen durch:

Ansuchen um einen Wohnungswechsel

Befreiung vom Essensbeitrag in Kinderbetreuungseinrichtungen Antrag Kindergartenjahr * 20 /20

Nachname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber oder die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist.

Elternmerkblatt für das Schuljahr 2017/2018

AG auf Hilfe in besonderen Lebenslagenn

Hochschüler*innenschaft Kunstuniversität Linz

Antrag auf Gewährung der Landes- Kinderbetreuungsbeihilfe

BEWERBUNG FÜR EIN GRUNDSTÜCK, EINE WOHNUNG, EIN HAUS IN DER GEMEINDE AXAMS ERHEBUNGSBOGEN

1. Angaben zum Kind/zu den Kindern, für das/die die Kinderbetreuungsbeihilfe beantragt wird.

A N S U C H E N um Gewährung einer Revitalisierungsförderung

ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER LAUFENDEN GELDLEISTUNG ZU DEN KOSTEN DER TAGESPFLEGE gemäß 22-24a, 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

ANSUCHEN um KOSTENLOSE BEISTELLUNG DES UNTERRICHTSBEDARFES (Freilernmittel)

Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

FAMILIENHOSPIZKARENZ. An das Bundessozialamt Landesstelle Steiermark Babenbergerstraße Graz. Eingangsstempel

Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER LAUFENDEN GELDLEISTUNG ZU DEN KOSTEN DER TAGESPFLEGE gemäß 22-24a, 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Ich (wir) ersuche(n) um Übernahme des nachstehend angeführten Wohnbauförderungs-darlehens in der Höhe von EURO. Mit freundlichen Grüßen

1. Angaben zum Kind/zu den Kindern, für das/die der Kinderbetreuungszuschuss beantragt wird.

ANTRAGSFORMULAR SICHERES WOHNEN

24 Stunden Betreuung in Niederösterreich

Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen

A N T R AG nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000

ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER LAUFENDEN GELDLEISTUNG ZU DEN KOSTEN DER TAGESPFLEGE gemäß 22-24a, 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

RICHTLINIEN gültig ab

An die Stadt Königswinter Geschäftsbereich Soziales und Generationen Drachenfelsstraße Königswinter (Altstadt) A N T R A G

Verländerte Förderungsvorschriften

IM NAMEN DER REPUBLIK

Antrag auf SozialCard

9010 Klagenfurt 9500 Villach

Leitfaden Bemessungsgrundlage Klientenselbstbehalte

ANTRAG AUF PFLEGEFÖRDERUNG

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Kampagnen, Aktions- und Netzwerkfonds der FgR

FAHRTKOSTENZUSCHUSS FÜR BERUFSPENDLERiNNEN

Familienname / Nachname Vorname Akadem. Titel. männlich. Telefon (Büro, tagsüber, Handy): FAX

Transkript:

Förderungsansuchen WOHNBEIHILFE-WEITERGEWÄHRUNG AKL-ABT.9WBF/702-1.1.2002 Eingangsstempel der Gemeinde, der Bezirkshauptmannschaft oder des Amtes der Kärntner Landesregierung gemäß K-WBFG 1997-LGBl. Nr. 60/1997 idgf LGBl. 53/2000 An das Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 9 - Wohnungs- und Siedlungswesen Mießtalerstraße 6 9021 Klagenfurt Zahl: WBH: (1) ANTRAGSTELLER ( MIETER ): Familienname und Vorname des Antragstellers Geburtsdatum Postleitzahl Anschrift des Antragstellers (Ort, Straße, Gasse, Platz) Telefon Bezirk Gem einde (2) BANKVERBINDUNG Im Falle der Gewährung einer Wohnbeihlife ersuche ich um Überweisung auf folgendes Konto: Kto.Nr. Bankleitzahl Geldinstitut (3) BEIZUBRINGENDE UNTERLAGEN Dem Antrag sind nachstehende Beilagen (Kopien) anzuschließen: a) Aktuelle Mietvorschreibung: bei allen Wohnungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder einer Gemeinde! b) Einkommensnachweise des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für das gesamte vergangene Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) bzw. für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr. (hres)lohnzettel des/der Arbeitgeber/s, der Pensionsversicherungsanstalt bzw. der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid. Nachweis über Arbeitslosen- bzw. Notstandsgeld (Bezugsbestätigung vom AMS), Krankengeld, Wochengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfe (nur bei Selbsterhalterstipendium), Pflegegeld (nur bei Pflegekindern), Nachweis über erhaltene oder zu leistende Alimentations- und/oder Unterhaltszahlungen (Bestätigung durch Jugendamt oder Kontoauszug), Scheidungsvergleich bzw. Scheidungsvereinbarung, Nachweis über sonstige Einkünfte wie z.b.: geringfügige Beschäftigungen, Honorarnoten, Werksverträge, freie Dienstverträge, Unfallrente, Waisenpension, Sozialhilfebescheid, ausländisches Einkommen etc. c) Nachweis über allfällige Behinderungen (ab einem Behinderungsgrad von 55 Prozent) durch Vorlage eines Behindertenausweises oder eines Bescheides vom Bundessozialamt d) Schulbesuchsbestätigung (ab dem 15. Lebensjahr), Lehrvertrag, Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (falls dieser Nachweis nicht bereits im Erstantrag vorgelegt wurde) e) Nachweis über sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes (z.b. Mietbeihilfe vom Finanzamt, Bundesheer oder nach dem Zivildienstgesetz) KLR 315 Zutreffendes bitte ausfüllen stark umrandete Felder bitte nicht selbst ausfüllen

(4 a) PERSÖNLICHE ANGABEN DES ANTRAGSTELLERS ( MIETERS ) Familienname, Vorname Geburtsdatum derzeit ausgeübter Beruf selbständig unselbständig Familien- stand: ledig Lebensgemeinschaft seit verwitwet seit geschieden seit verheiratet seit verheiratet aber dauerhaft getrennt lebend seit (4 b) ANGABEN ÜBER WEITERE HAUSHALTSZUGEHÖRIGE PERSONEN Anzuführen sind sämtliche mit dem Antragsteller in der Wohnung mitwohnende Personen. Das gilt auch hinsichtlich einer Person, für die allenfalls ein meldemäßiger Nachweis nicht vorliegt, wenn diese Person jedoch regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers aufhältig (wohnhaft) ist. Familienname, Vorname Geburtsdatum Verwandtschaftsverhältnis ausgeübter Beruf Familienstand Familienbeihilfenbezug? Ich erkläre, dass die vorstehenden Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Es ist mir bekannt, dass zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen rückzuerstatten sind und dass unrichtige Angaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Es ist mir weiters bekannt, dass ich verpflichtet bin, dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abt.9 Wohnungs- und Siedlungswesen, die Aufgabe der Wohnung, die Änderung des Familienstandes und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, sowie sämtliche Tatsachen, die eine Neuberechnung der Wohnbeihilfe zur Folge hätten, unverzüglich mitzuteilen. Weiters erkläre ich mich ausdrücklich mit der Ermittlung, Übermittlung, Überprüfung und Verarbeitung von Daten gemäß 43 K-WBFG 1997 idgf, insbesondere gegenüber den Sozialversicherungsträgern, den Pensionsversicherungsanstalten und den jeweiligen Arbeitgebern einverstanden. Der Inhalt des Beiblattes zum Antrag auf Wohnbeihilfe ist mir bekannt! (5) EIGENHÄNDIGE UNTERSCHRIFT DES ANTRAGSTELLERS Ich versichere, dass die im Zusammenhang mit der beantragten Förderung gemachten Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen...., am...... Zutreffendes bitte ausfüllen bzw ankreuzen Stark umrandete Felder bitte nicht selbst ausfüllen

(6) BESTÄTIGUNG DES VERMIETERS EINER NICHT WOHNBEIHILFE FÜR NICHT BZW NICHT MEHR GEFÖRDERTEN WOHNUNG! GEFÖRDERTE WOHNUNGEN Nur Auszufüllen vom Privatvermieter oder von einer gemeinnützigen Bauvereinigung, einer Gemeinde udgl (sofern sämtliche Förderungsdarlehen und Annuitäten zurückbezahlt wurden). Bei Vorlage des letzten Mieteinzahlungsbeleges (Bankbeleges) kann die Bestätigung durch den Vermieter entfallen! Name, Anschrift und Telefonnr. des Vermieters:......... Angaben zum Mietzins: Der vom Mieter zu entrichtende monatliche Mietzins einschließlich der Betriebskosten beträgt: Aufgliederung des Gesamtmietzinses Nettomiete: Betriebskosten: Mehrwertsteuer: Angaben zur Einhaltung der Zahlungsverpflichtung bzw Ansuchen um Abtretung der Wohnbeihilfe Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig nach? ja nein Abtretungsansuchen: Aufgrund eines Mietzahlungsrückstandes wird um Abtretung (Auszahlung) der Wohnbeihilfe auf das Konto des Bauträgers bzw. Vermieters ersucht: ja nein Der Mietzahlungsrückstand beträgt: Kto.Nr. des Vermieters Bankleitzahl Geldinstitut Durch die Abtretung (Auszahlung) der Wohnbeihilfe auf das Konto des Bauträgers bzw. Vermieters, verpflichtet sich dieser, die Abteilung 9, Wohnbeihilfe unverzüglich über einen Wohnungswechsel des Mieters zu informieren und gegebenenfalls zu Unrecht bezogene Wohnbeihilfen rückzuerstatten! Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben wird bestätigt:..., am...... (Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift der zeichnenden Stelle) Zutreffendes bitte ausfüllen bzw ankreuzen Stark umrandete Felder bitte nicht selbst ausfüllen

WOHNBEIHILFE FÜR (7) BESTÄTIGUNG DURCH DEN VERMIETER GEFÖRDERTE WOHNUNGEN EINER GEFÖRDERTEN WOHNUNG! Von der gemeinnützigen Bauvereinigung, Gemeinde udgl. auszufüllen! Angaben zum Wohnungsaufwand: Der Wohnungsaufwand gemäß K-WBFG 1997 beträgt monatlich netto: (1) Für das Förderungsdarlehen (lt. Zusicherung bzw. Endabrechnung): (2) Für das Hypothekardarlehen abzüglich eines Annuitätenzuschusses (lt. Zusicherung bzw. Endabrechnung): (3) Für ein Konversionsdarlehen gemäß RGB. 1987: (4) Erhaltungskosten gemäß 14 (1) 5 WGG 1979: (5) Abstattung und Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters - nur Baukosten (Sonderwohnbauprogramm): (6) Abzüglich anderwertiger Zuschüsse die zur Minderung der Wohnungs- aufwandsbelastung gewährt werden: Monatlich netto zu entrichtender Wohnungsaufwand: Unabhängig von dieser Bestätigung des Wohnungsaufwandes ist jedenfalls eine aufgeschlüsselte aktuelle Mietvorschreibung beizulegen! Angaben zur Einhaltung der Zahlungsverpflichtung bzw Ansuchen um Abtretung der Wohnbeihilfe Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig nach? ja nein Abtretungsansuchen: Aufgrund eines Mietzahlungsrückstandes wird um Abtretung (Auszahlung) der Wohnbeihilfe auf das Konto des Bauträgers bzw. Vermieters ersucht: ja nein Der Mietzahlungsrückstand beträgt: Kto.Nr. des Vermieters Bankleitzahl Geldinstitut Durch die Abtretung (Auszahlung) der Wohnbeihilfe auf das Konto des Bauträgers bzw. Vermieters, verpflichtet sich dieser, die Abteilung 9, Wohnbeihilfe unverzüglich über einen Wohnungswechsel des Mieters zu informieren und gegebenenfalls zu Unrecht bezogene Wohnbeihilfen rückzuerstatten! Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben wird bestätigt:..., am...... (Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift der zeichnenden Stelle) Zutreffendes bitte ausfüllen bzw ankreuzen Stark umrandete Felder bitte nicht selbst ausfüllen

HINWEISE UND ERLÄUTERUNGEN Beiblatt zum Antrag auf Wohnbeihilfe Einkommensnachweise: Als Nachweis eines Dienstverhältnisses ist der hreslohnzettel (L 16), der das hreseinkommen oder das Einkommen über den gesamten Zeitraum einer Beschäftigung bestätigt, vorzulegen (keine einzelnen Monatslohnzettel). Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen auch zum Einkommen. Leistungen vom AMS sind durch die Vorlage einer Bezugsbestätigung (nicht durch den Leistungsanspruch) nachzuweisen. Die Einkommensnachweise sind für das gesamte vergangene Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) bzw. für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr vorzulegen. In Ausnahmefällen kann auch das derzeitige Einkommen zur Berechnung herangezogen werden! Wohnungsaufgabe: Die Aufgabe einer Wohnung, für die eine Wohnbeihilfe gewährt wird, ist der Abteilung 9 (WBH) unverzüglich mitzuteilen und bewirkt die Einstellung der Wohnbeihilfe. Eine allfällige Weitergewährung der Wohnbeihilfe kann nur nach neuerlicher Vorlage eines Erstantrages erfolgen. Die Antragstellung für die neue Wohnung hat innerhalb eines Monats nach Bezug der neuen Wohnung zu erfolgen. Nur bei Einhaltung dieser Einmonatsfrist ist ein lückenloser Bezug der Wohnbeihilfe möglich. Begriffsbestimmungen Im Sinne des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes K-WBFG 1997-LGBl.Nr. 60/1997, idgf LGBl.Nr. 53/2000 Es gelten als Wohnungen : Eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, WC und Bade- oder Duschgelegenheit besteht und deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² beträgt; bei bäuerlichen Wohngebäuden und bei zu sanierenden Wohnhäusern entfällt das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit. Es gelten als nahestehende Personen : Der Ehegatte (Ehegattin), Verwandte in gerader Linie einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Verschwägerte in gerader Linie und eine Person die mit dem Eigentümer (Mieter) in einer in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Ehe vergleichbaren Haushaltsgemeinschaft lebt, einschließlich deren eigene und adoptierte Kinder und Pflegekinder. Es gelten als Jungfamilie : a) ein Ehepaar mit oder ohne Kinder, wenn beide Ehegatten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; b) Lebensgefährten, wenn beide das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte, haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist; c) Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte, haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen. Es gelten als österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt : a) Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen. b) Personen, deren Flüchtlingseigenschaften gemäß Bundesgesetz BGBl.Nr. 126/1968 in der Fassung BGBl.Nr. 796/1974 festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. c) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausüben oder danach in Österreich verbleiben. KLR - 313

Es gilt als Familieneinkommen : die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; Lehrlingsentschädigungen, Stipendien (außer dem Selbsterhalterstipendium) und Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen sind dabei außer acht zu lassen. Weitere Informationen zur Wohnbeihilfe bietet Ihnen die nachfolgende Kurzfassung der 63. Verordung der Ktn. Landesregierung vom 19. Sept. 2000, Zl. WuS-3/51/2000. WOHNBEIHILFE (für geförderte Miet- und Eigentumswohnungen) 1. Was versteht man unter Wohnbeihilfe? Unter Wohnbeihilfe versteht man die Gewährung eines auf die Dauer von jeweils längstens 12 Monaten begrenzten Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand für eine Wohnung. 2. Wer bekommt Wohnbeihilfe und in welchem Ausmaß? Wohnbeihilfe kann auf Antrag dem Mieter oder Eigentümer (Eigentumsanwärter) einer geförderten Mietoder Eigentumswohnung für das angemessene Ausmaß an Nutzfläche in der Höhe gewährt werden, die sich aus dem Unterschied zwischen der zumutbaren und der tatsächlichen Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergiebt. Eine Wohnbeihilfe wird nur gewährt, wenn der Mieter (Antragsteller): - seine Wohnung zur Befriedigung seines Wohnungsbedürfnisses dauernd bewohnt; - österreichischer Staatsbürger oder diesem gleichgestellt ist; - durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird; - sonstige Zuschüsse auf Minderung des Wohnungsaufwandes beantragt hat, auf die er einen Rechtsanspruch besitzt (ausgenommen nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996) Bei Eigentumswohnungen kann eine Wohnbeihilfe nur innerhalb von 10 hren ab Erstbezug (Fertigstellung) gewährt werden (ab dem 6. hr jährliche Abminderung der zu gewährenden Wohnbeihilfe um jeweils 20 %). Dies betrifft nur solche Wohnungen, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Gemeinde errichtet und nach den Bestimmungen des WFG 1984 oder des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes gefördert wurden. Bei Eigentumswohnungen ist die maximale Wohnbeihilfe mit Euro 220,-- begrenzt. 3. Wie groß ist die angemessene Nutzfläche? Die Wohnbeihilfe wird nur für jenen Teil der Nutzfläche gewährt, der als angemessen gilt. Die angemessene Nutzfläche beträgt bei einer Person 50 m² und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 15 m². Für Jungfamilien gelten mindestens 90 m² als angemessen. 4. Wie hoch ist der zumutbare Wohnungsaufwand? Bis zu einem Familieneinkommen von 730,-- Euro monatlich ist eine Wohnungsaufwandsbelastung nicht zumutbar. Übersteigt das Familieneinkommen monatlich 730,-- Euro, beträgt die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hinsichtlich des 730,-- Euro übersteigenden Betrages: für die ersten 220,-- Euro... 30 Prozent für die weiteren 220,-- Euro... 40 Prozent für die weiteren 220,-- Euro... 50 Prozent für jeden weiteren Betrag... 60 Prozent Für jede mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebende Person vermindert sich der so ermittelte Betrag um jeweils 37,-- Euro. Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % aufweist, Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder Familien mit einem behinderten Kind, sowie Jungfamilien werden so behandelt, als ob sie ein zusätzliches Kind hätten. Bei der Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes wird bei Ansuchen durch unterhaltsberechtigte Kinder (Schüler, Studenten, Lehrlinge usw), die nicht im elterlichen Haushalt wohnen, jedenfalls ein pauschaler Selbstbehalt zugrunde gelegt, der den durchschnittlichen Kosten eines Heimplatzes entspricht. Der Selbstbehalt gilt auch bei Antragstellern, die die Bestreitung des Lebensunterhaltes weder durch ein eigenes Einkommen, Unterhalt, Beihilfen oder sonstige über öffentliche Einrichtungen gewährte Unterstützungen nachweisen können und/oder die Wohnungsaufwandsbelastung über einen längeren Zeitraum hinweg das nachgewiesene Einkommen übersteigt.

Dieser Selbstbehalt beträgt bei: 1 Person... 80,-- Euro 2 Personen... 120,-- Euro 3 Personen... 160,-- Euro 4 Personen... 210,-- Euro 5 oder mehr Personen... 270,-- Euro 5. Welcher Wohnungsaufwand wird angerechnet? Als Wohnungsaufwand gilt nur jener Teil der monatlichen Wohnungsaufwandskosten, der der Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens und der sonstigen zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen dient, zuzüglich der Kosten der ordnungsgemäßen Erhaltung (Heiz-, Betriebs-, Verwaltungskosten, erhöhter Erhaltungskosten und Ust. zählen nicht zum Wohnungsaufwand). Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist der um sonstige Zuschüsse verminderte Wohnungsaufwand gemäß den Bestimmungen für die Berechnung einer geförderten Wohnbeihilfe. Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe für Mietwohnungen gelangt jedoch die sogenannte Harmonisierungsregelung zur Anwendung: Die Wohnbeihilfe für geförderte Wohnungen hat mindestens so hoch zu sein, wie sie sich unter Anwendung der Bestimmungen für die Allgemeine Wohnbeihilfe ergeben würde. In diesem Fall ist nach den Bestimmungen für Allgemeine Wohnbeihilfen vorzugehen (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen über die Allgemeine Wohnbeihilfe). 6. Beginn der Wohnbeihilfengewährung: Der Anspruch auf Wohnbeihilfe beginnt mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten. Bei Einbringung des Antrages am Monatsersten, ab diesem Tag. Eine rückwirkende Gewährung der Wohnbeihilfe kann nur bei außerordentlichen Umständen erfolgen. Die außerordentlichen Umstände sind zu belegen. 7. Dauer der Wohnbeihilfengewährung: Die Wohnbeihilfe wird jeweils auf die Dauer von höchstens zwölf Monaten gewährt. Anträge auf Weitergewährung sind rechtzeitig vor dem Auslaufen der Bewilligung einzubringen. Ihre Sachbearbeiterinnen für geförderte Wohnungen sind: Fr. Maurer Tel.: 05 0536-30916 Fr. Rodler Tel.: 05 0536-30926 Fr. Kofler Tel.: 05 0536-30925 ALLGEMEINE WOHNBEIHILFE (für nicht geförderte Mietwohnungen) 1. Wann kann die Allgemeine Wohnbeihilfe gewährt werden? Auf Antrag kann dem Mieter einer nicht geförderten Wohnung eine Wohnbeihilfe (Mietbeihilfe) in der Höhe gewährt werden, die sich aus dem Unterschied zwischen der zumutbaren und der anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Voraussetzungen sind, dass der Mieter - seine Wohnung zur Befriedigung seines Wohnungsbedürfnisses dauernd bewohnt; - österreichischer Staatsbürger oder diesem gleichgestellt ist; - durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird; - das Mietverhältnis nicht mit einer nahestehenden Person abgeschlossen hat; - sonstige Zuschüsse auf Minderung des Wohnungsaufwandes beantragt hat, auf die er einen Rechtsanspruch besitzt (ausgenommen nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996). 2. Wie hoch ist der anrechenbare Wohnungsaufwand? Als Wohnungsaufwand gilt nur der im Miet- oder Nutzungsvertrag festgelegte Hauptmietzins, das Entgelt gemäß 14 Abs. 1 und 7 WGG oder der frei vereinbarte Mietzins im Sinne des ABGB, jeweils ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer und vermindert um die Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes (s.o.). Wenn der Mietzins als Pauschalbetrag (inkl. Betriebskosten und UST) festgelegt ist oder einzelne Bestandteile nicht nachvollziehbar sind, ist von einem um 50 Prozent reduzierten Pauschalbetrag auszugehen.

Jedoch werden als anrechenbarer Wohnungsaufwand höchstens bei einer Haushaltsgröße von 1 Person... 120,-- Euro 2 Personen... 160,-- Euro 3 Personen... 185,-- Euro 4 Personen... 205,-- Euro 5 oder mehr Personen... 220,-- Euro anerkannt. Bei Jungfamilien wird fiktiv ein um eine Person größerer Haushalt angenommen. Bei Mietgegenständen, die im Hinblick auf Ihre Größe, Ausstattung oder Abgeschlossenheit nicht als Wohnung im Sinne der Begriffsbestimmung des 2 Z 1 lit d) des K-WBFG 1997 zu bezeichnen sind, gilt als höchstzulässiger anrechenbarer Wohnungsaufwand ein um 30,-- Euro verringerter Betrag. 3. Wie hoch ist der zumutbare Wohnungsaufwand? Bis zu einem Familieneinkommen von 730,-- Euro monatlich ist eine Wohnungsaufwandsbelastung nicht zumutbar. Übersteigt das Familieneinkommen monatlich 730,-- Euro, beträgt die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung für den 730,-- Euro übersteigenden Betrag: für die ersten 220,-- Euro... 30 Prozent für die weiteren 220,-- Euro... 40 Prozent für die weiteren 220,-- Euro... 50 Prozent für jeden weiteren Betrag... 60 Prozent Für jede mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebende Person vermindert sich der so ermittelte Betrag um jeweils 37,-- Euro. Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 Prozent aufweist, Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder Familien mit einem behinderten Kind, sowie Jungfamilien werden so behandelt, als ob sie ein zusätzliches Kind hätten. Bei der Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes wird bei Ansuchen durch unterhaltsberechtigte Kinder (Schüler, Studenten, Lehrlinge usw.), die nicht im elterlichen Haushalt wohnen, jedenfalls ein pauschaler Selbstbehalt zugrunde gelegt, der den durchschnittlichen Kosten eines Heimplatzes entspricht. Der Selbstbehalt gilt auch bei Antragstellern, die die Bestreitung des Lebensunterhaltes weder durch ein eigenes Einkommen, Unterhalt, Beihilfen oder sonstige über öffentliche Einrichtungen gewährte Unterstützungen nachweisen können und/oder die Wohnungsaufwandsbelastung über einen längeren Zeitraum hinweg das nachgewiesene Einkommen übersteigt. Dieser Selbstbehalt beträgt bei 1 Person... 80,-- Euro 2 Personen... 120,-- Euro 3 Personen... 160,-- Euro 4 Personen... 210,-- Euro 5 oder mehr Personen... 270,-- Euro 4. Beginn der Wohnbeihilfengewährung: Der Anspruch auf Wohnbeihilfe beginnt mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten. Bei Einbringung des Antrages am Monatsersten, ab diesem Tag. Eine rückwirkende Gewährung der Wohnbeihilfe kann nur bei außerordentlichen Umständen erfolgen. Die außerordentlichen Umstände sind zu belegen. 5. Dauer der Wohnbeihilfengewährung: Die Allgemeine Wohnbeihilfe wird jeweils auf die Dauer von höchstens zwölf Monaten gewährt. Anträge auf Weitergewährung sind rechtzeitig vor dem Auslaufen der Bewilligung zu stellen. 6. Auszahlung der Allgemeinen Wohnbeihilfe: Die Auszahlung erfolgt am Ende des Anspruchsmonats bzw. am Beginn des Folgemonats. Ihre Sachbearbeiter für die Allgem. Wohnbeihilfe: Hr. Melcher Tel.: 05 0536-30933 Hr. Kerschbaumer Tel.: 05 0536-30934 Hr. Jop Tel.: 05 0536-30929 Internet: www.wohnbau.ktn.gv.at FaxNummer: 05 0536 30940