Am beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde.

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11.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.07.2017 Geschäftszahl W261 2118968-1 Spruch W261 2118968-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 24.06.2014 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) ein, welchen die belangte Behörde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und der Feststellung eines Grades der Behinderung von 30 v.h. mit Bescheid vom 12.11.2014 abwies. Am 07.10.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.10.2015 basierenden Gutachten vom selben Tag führte die Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben aus: "Anamnese: www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 12

2012 bei einem Erste Hilfe Kurs als sie einen Mann im Rautekgriff gezogen hat Bruch des BWK 12: Kyphoplastik Th12 bei den Barmherzigen Brüdern in Wien 2013 Sturz am Glatteis Derzeitige Beschwerden: Seit den Stürzen Schmerzen am Rücken, besonders an der Hals- und Lendenwirbelsäule. Schmerzausstrahlung in das li. Bein bis zu allen 5 Zehen und den Fußsohlen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Bonviva alle 3 Monate, Pro Gynova mite, CalD Vita Kautbl., Voltaren Tbl., Myolastan, Parkemend, Halcion, Hylak gtt, Panoloc Tbl., Laevolac Suspension Sozialanamnese: Sekretärin, geschieden, lebt mit dem jüngsten Sohn gemeinsam, 3 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Rheumazentrum Erlaa 13.9.15: Keilwirbel Th4, Kyphoplastik Th12 Knochendichtemessung 15.9.15: Osteoporose Rö. BWS, LWS 31.8.15: Kyphoplastie L1 Untersuchungsbefund: Klinischer Status Fachstatus: Wirbelsäule Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 3 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt BWS: leichte skoliotische Fehlhaltung LWS: Seitneigen nach links bis 35 möglich, nach rechts bis 35 möglich FBA: 20cm Obere Extremitäten: Rechtshänderin Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 130 möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.b. Links: Schultergelenk: Abduktion bis 130 möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.b. Kraft- und Faustschluss: bds. Freitag Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 12

OSG: Frei Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: Frei Varicen: Füße: bds. o.b. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Gangbild: Freitag Gehbehelf: keiner Gesamtmobilität Gangbild: Geht frei, kein Gehbehelf Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. 1 Gesamtgrad der Behinderung Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach mehreren Wirbelkörperbrüchen unterer Rahmensatz dieser Position, da nur eine endlagige funktionelle Einschränkung, aber ein Zustand nach Wirbelkörperbrüchen und eine Osteoporose vorliegen Pos.Nr. GdB % 02.01.02 30 30 v.h. [x] Dauerzustand Frau M. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [x] JA " Mit angefochtenem Bescheid vom 03.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.h. fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 28.10.2015, wonach der Grad der Behinderung 30 v.h. betrage. Mit dem Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten. Mit E-Mailnachricht vom 15.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ausführte, es sei ihr unverständlich, dass ihr Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung abgewiesen worden sei, da sie seit Jahren an unerträglichen Schmerzen an der Wirbelsäule leide und ihr bereits etliche Wirbelkörper gebrochen seien. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 12

letzten Jahren deutlich verschlechtert, was man auch an ihrem Gangbild erkennen könne. Ohne die Hilfe ihres Sohnes, der mit der Beschwerdeführerin im selben Haushalt lebt, seien viele alltägliche Dinge wie Wäsche waschen und aufhängen, einkaufen, Betten machen oder Staubsaugen nicht mehr möglich. Fenster putzen oder Vorhänge waschen sei ohne die Hilfe ihrer Tochter unmöglich geworden. Diese wohne jedoch in Niederösterreich und habe zwei kleine Kinder, was die Organisation sehr beschwerlich mache. Die Beschwerdeführerin sei es gewohnt, ihr beschwerliches Leben alleine zu meistern, aber es wäre vieles leichter, wenn sie in den Kreis der begünstigten Behinderten aufgenommen würde. Sie bitte daher um nochmalige Überprüfung ihrer Krankengeschichte und Neubemessung des Grades der Behinderung. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde veranlasste das Bundesverwaltungsgericht in der Folge die neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie. Im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 24.05.2017 führte der medizinische Sachverständige nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag wie folgt - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben aus: " Anamnese: seit dem letzten GA 10/2015 Verstärkung der Wechsekbeschwerden, sonst keine Erkrankungen, Operationen oder Unfälle; Derzeitige Beschwerden: ich habe Schmerzen im linken Bein von der Hüfte bis zu den Zehen, auch eine Bamstigkeit an der Fußsohle, eine Lähmung besteht nicht; Gehleistung: einige hundert Meter Stiegensteigen: 2 Stockwerke mit Anhalten VAS (visuelle Analogskala): 5 Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: B: derzeit keine M: Halcion; Progynova; Bonviva 3Mo Inj.; Cal-De-Vita; Oleovit gtt; Pantoloc 40mg; HM: keines Sozialanamnese: Familie: geschieden, 3 Kinder, 2 ausser Haus Beruf / Arbeit: Bürokauffrau / in Arbeit Wohnung: 4. Stock mit Lift Untersuchungsbefund: Klinischer Status Fachstatus: Hörvermögen: nicht beeinträchtigt; Sehvermögen: beeinträchtigt; Lesebrille www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 12

Zehenballen- und Fersenstand: beidseits durchführbar; Schulter- und Beckengeradstand; Finger-Boden-Abstand: halber US A) CAPUT/COLLUM: unauffällig; THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 5cm ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig; B) WIRBELSÄULE: Druckschmerz: diffus WS; Klopfschmerz: diffus WS, bes. thorako-lumb. Übergang; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Rechtshänder Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse unauffällig; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: rechts links normal Ante-/Retroflexion 160 0 40 160 0 40 160 0 40 Außen-/Innenrotation 50 0 90 50 0 90 50 0 90 Abduktion/Adduktion 140 0 40 140 0 40 160 0 40 Ellbogen: rechts links normal Extension/Flexion 10 0 150 10 0 150 10 0 150 Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90 Handgelenk: rechts links normal Extension/Flexion 60 0 60 60 0 60 60 0 60 Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40 30 0 40 Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich NEUROLOGIE obere Extremitäten: www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 12

Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: beidseits mittellebhaft; Sensibilität: ungestört; Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ; D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Valgusstellung : 5 Grad HÜFTGELENK: rechts links normal Druckschmerz: nein nein nein Extension/Flexion 5 0 130 5 0 130 15 0 130 Abduktion/Adduktion 35 0 30 35 0 30 35 0 30 Aussen-/Innenrotation 35 0 35 35 0 35 35 0 35 OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich KNIEGELENK: rechts links normal Extension/Flexion 0 0 130 0 0 130 5 0 130 Druckschmerz: nein nein nein Erguss: nein nein nein Rötung: nein nein nein Hyperthermie: nein nein nein Retropatell. Symptomatik: nein nein nein Zohlen-Zeichen: negativ negativ negativ Bandinstabilität: nein nein nein Kondylenabstand: 0 QF UNTERSCHENKEL: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich SPRUNGGELENKE: rechts links normal oberes SG: Extension/Flexion: 25 0 45 25 0 45 25 0 45 Bandinstabilität: www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 12

unteres SG: nein nein nein Eversion/Inversion: 15 0 30 15 0 30 15 0 30 Erguss: nein nein nein Hyperthermie/Rötung: nein nein nein Malleolenabstand: 1 QF FUSS-und ZEHENGELENKE: Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal DURCHBLUTUNG: unauffällig NEUROLOGIE untere Extremitäten: Lasegue: negativ; Bragard negativ; Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar; Sensibilität: li Bein zirkuläre Dysästhesie ohne eindeutige segmentale Zuordnung und unter-schiedliche Angaben BEINLÄNGE: seitengleich; GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Hilfsmittel: keines Schuhwerk: feste HS Anhalten: nicht erforderlich An-und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar Transfer zur Untersuchungsliege: selbständig Hocke: beidseits durchführbar Gangbild: symmetrisch, raumgreifend Schrittlänge: 1,5 SL STATUS PSYCHICUS: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ kein Hinweis auf relevante psychische Störung ad 1) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Nr. 1 Zustand nach Vertebroplastie Th 12 (2012); Osteoporose; Zustand nach mehreren Wirbelkörper-Einbrüchen (Keilwirbel Th4); unterer Rahmensatz, da nur eine endlagige Funktions- einschränkung vorliegt und keine maßgeblichen Einschränkungen im Alltag bestehen 02.01.02 30 Ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung leitet sich aus Leiden 1 ab und beträgt 30 v. H. Ad 3) Eine Veränderung zum Vergleichsgutachten vom 28.10.2015 ist nicht objektivierbar. www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 12

Ad 4) Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen vom 15.12.2015 Es wurden keine neuen Befunde zur Objektivierung eingebracht und bei der fachärztlichorthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen und unteren Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität. Die Funktionseinschränkung seitens der Wirbelsäule ist als geringgradig anzusehen, die alltäglichen Verrichtungen erscheinen subjektiv erschwert, sind aber mit Hilfsmitteln zu bewältigen und zumutbar. Ad 5) Zum bisherigen Ergebnis (Gutachten Dris. Karner-Dangl) gibt es keine abweichende Beurteilung. Es ist keine einschätzungsrelevante Verbesserung oder Verschlechterung eingetreten. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert. Ad 6) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 09.06.2017 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit ein, innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung zu nehmen. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben dazu eine Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 07.07.2016 eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie brachte am 07.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Bei der Beschwerdeführerin besteht folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird: - Zustand nach Vertebroplastie Th 12 (2012); Osteoporose; Zustand nach mehreren Wirbelkörper-Einbrüchen (Keilwirbel Th4) Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 24.05.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der von ihr im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Kopie ihres Reisepasses. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses gründet sich auf die Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 07.07.2017. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 12

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.05.2017 basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom selben Tag. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und des Beschwerdevorbringens auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Das Sachverständigengutachten vom 24.05.2017 bestätigt auch das Ergebnis des seitens der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 28.10.2015, wonach ebenfalls degenerative Wirbelsäulenveränderungen und ein Zustand nach mehreren Wirbelkörperbrüchen mit einem Grad der Behinderung von 30 v.h. festgestellt wurde. Die in der Beschwerde dargestellte und subjektiv empfundene Erschwernis bei der Verrichtung des Haushaltes und Bewältigung des Alltages konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in dem von ihr dargestellten Ausmaß nicht objektiviert werden und wurde dieses Vorbringen auch in der Beschwerde nicht belegt. Es besteht eine geringgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, an den oberen und unteren Extremitäten bestehen jedoch keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität. Das Gangbild der Beschwerdeführerin zeigte sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde bei der Statuserhebung ebenfalls unauffällig, die Beschwerdeführerin benötigt kein Hilfsmittel und kann sich selbständig und ohne Anhalten fortbewegen. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und konnten auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den orthopädischen Sachverständigen nicht objektiviert werden. Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten somit nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 24.05.2017. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idf BGBl. I Nr. 40/2017, lauten: "Begünstigte Behinderte 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 12

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. (3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 12

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. " Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.05.2017 zu Folge beträgt der aktuelle GdB der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.h. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie gab im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme ab und legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vor, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem GdB von 30 v.h. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.h. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.h. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ( 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 12

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W261.2118968.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 12