Jens Brockhaus Die Auswirkungen des neuen Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein Westfalen auf die Beteiligungsrechte des Personalrats IGEL Verlag
Jens Brockhaus Die Auswirkungen des neuen Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein Westfalen auf die Beteiligungsrechte des Personalrats 1.Auflage 2008 ISBN: 978 3 86815 982 0 IGEL Verlag GmbH, 2008. Alle Rechte vorbehalten. Dieses ebook wurde nach bestem Wissen und mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Im Hinblick auf das Produkthaftungsgesetz weisen Autoren und Verlag darauf hin, dass inhaltliche Fehler und Änderungen nach Drucklegung dennoch nicht auszuschließen sind. Aus diesem Grund übernehmen Verlag und Autoren keine Haftung und Gewährleistung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
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Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V 1 Einführung 1 2 Begriffsbestimmungen und allgemeine Informationen 3 2.1 Personalrat und Personalvertretung 3 2.2 Dienststelle und Dienststellenleiter 3 2.3 Beschäftigte 3 2.4 Beteiligungsrechte des Personalrats 4 2.4.1 Mitbestimmung 4 2.4.2 Mitwirkung 5 2.4.3 Anhörung 5 2.4.4 Sonstige Rechte 6 2.5 Der Märkische Kreis 6 2.6 Allgemeine Informationen zum neuen LPVG 7 3 Die Beteiligungstatbestände im Einzelnen 8 3.1 Mitbestimmungstatbestände 8 3.1.1 Nebenabreden 8 3.1.1.1 Änderung und Begründung 8 3.1.1.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 8 3.1.1.3 Empfehlung 8 3.1.2 Erneute Zuweisung des Arbeitsplatzes 10 3.1.2.1 Änderung und Begründung 10 3.1.2.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 11 3.1.2.3 Empfehlung 12 3.1.3 Verlängerung der Probezeit 13 3.1.3.1 Änderung und Begründung 13 3.1.3.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 14 3.1.3.3 Empfehlung 14 3.1.4 Anstellung eines Beamten 15 3.1.5 Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art 16 3.1.5.1 Änderung und Begründung 16 3.1.5.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 16 3.1.5.3 Empfehlung 17 3.1.6 Befristung von Arbeitsverhältnissen 18 3.1.6.1 Änderung und Begründung 18 3.1.6.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 18 3.1.6.3 Empfehlung 18 3.1.7 Zulassung zum Aufstieg 20 3.1.7.1 Änderung und Begründung 20 I
3.1.7.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 20 3.1.7.3 Empfehlung 20 3.1.8 Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt 21 3.1.9 Wechsel des Dienstzweiges 22 3.1.10 Herabgruppierung 22 3.1.11 Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit 22 3.1.12 Bestimmung der Fallgruppe oder des Abschnitts innerhalb einer Vergütungs- oder Lohngruppe 24 3.1.13 Wesentliche Änderungen des Arbeitsvertrages 24 3.1.14 Umsetzung innerhalb der Dienststelle ohne Dienstortwechsel 24 3.1.14.1 Änderung und Begründung 24 3.1.14.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 25 3.1.14.3 Empfehlung 26 3.1.15 Umsetzung innerhalb der Dienststelle mit Dienstortwechsel 27 3.1.15.1 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 27 3.1.15.2 Empfehlung 28 3.1.16 Abordnung und Zuweisung von Beamten für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung 32 3.1.17 Zuweisung von Arbeitnehmern gem. tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung 33 3.1.18 Kürzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe 33 3.1.19 Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn der Beschäftigte die Maßnahme nicht selbst beantragt hat 35 3.1.20 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte die Maßnahme nicht selbst beantragt hat 35 3.1.21 Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, wenn der Beamte die Maßnahme nicht selbst beantragt hat 35 3.1.22 Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus 36 3.1.23 Untersagung einer Nebentätigkeit 37 3.1.24 Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung der Vergütung mit entsprechender Arbeitsvertragsänderung bei Tariflich Beschäftigten 37 3.1.24.1 Änderung und Begründung 37 3.1.24.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 37 3.1.24.3 Empfehlung 38 3.1.25 Ausschluss der Mitbestimmungsrechte i. S. d. 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts sowie für Arbeitnehmer, die ein außertarifliches Entgelt erhalten 40 II
3.1.26 Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit 41 3.1.27 Allgemeine Regelungen des Ausgleichs von Mehrarbeit 41 3.1.28 Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelts 42 3.1.29 Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften 43 3.1.30 Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten 43 3.1.31 Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung der Arbeitnehmer 44 3.1.32 Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen 44 3.2 Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten i. S. d. 72 Abs. 1 LPVG 45 3.2.1 Verstoß gegen geltende Regelungen 46 3.2.2 Besorgnis der ungerechtfertigten Benachteiligung von Beschäftigten47 3.2.3 Besorgnis der Störung des Friedens in der Dienststelle 48 3.3 Mitwirkungstatbestände 49 3.3.1 Aufstellung von Frauenförderplänen 50 3.3.2 Behördliche oder betriebliche Grundsätze der Personalplanung 50 3.3.3 Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung der Beamten 51 3.3.3.1 Änderung und Begründung 51 3.3.3.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 51 3.3.3.3 Empfehlung 51 3.3.4 Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Arbeitsförderungsgesetz 53 3.3.5 Wesentliche Änderungen des Arbeitsvertrages 54 3.3.6 Stellenausschreibung, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegt 54 3.3.7 Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten 54 3.4 Anhörungstatbestände 55 3.4.1 Behördliche oder betriebliche Grundsätze der Personalplanung 55 3.4.2 Mitteilung an Auszubildende, deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist 55 3.4.3 Anordnung von amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit 55 3.5 Beteiligung des Personalrats bei der Beendigung des Arbeits- oder Beamtenverhältnisses sowie bei der Abmahnung 56 3.5.1 Ordentliche Kündigung 57 3.5.2 Außerordentliche Kündigung 57 3.5.3 Kündigung in der Probezeit 57 3.5.4 Aufhebungs- oder Beendigungsverträge 58 III
3.5.5 Wirksamkeit der Kündigung 59 3.5.6 Anhörung des Arbeitnehmers 59 3.5.7 Abschrift der Stellungnahme des Personalrats an den Arbeitnehmer 59 3.5.8 Weiterbeschäftigungsanspruch bei ordentlicher Kündigung 59 3.5.9 Abmahnung 60 3.5.10 Fristlose Entlassung 61 3.5.11 Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf sowie vorzeitige Versetzung in den Ruhestand 61 4 Zusammenfassung 62 Literaturverzeichnis 64 Anhang 67 IV
Abkürzungsverzeichnis a. A. andere/r Auffassung a. F. alter Fassung Abs. Absatz Art. Artikel ASiG Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz BBesG Bundesbesoldungsgesetz Bd. Band BeamtStG Beamtenstatusgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz BRRG Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) BUKG Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz) BUKGVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerwG Bundesverwaltungsgericht bzw. beziehungsweise dbb Deutscher Beamtenbund d. h. das heißt DV Dienstvereinbarung Erl. Erläuterung/en etc. et cetera f. folgende FB Fachbereich/e gem. gemäß GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ggf. gegebenenfalls GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt Hrsg. Herausgeber i. d. R. in der Regel i. S. d. im Sinne des/der IT Informationstechnologie V
i. V. m. in Verbindung mit Jg. Jahrgang KAV NW Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen komba gewerkschaft Gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst KrO Kreisordnung für das Land NRW lit. litera LBG Beamtengesetz für das Land NRW (Landesbeamtengesetz ) LGG Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW (Landesgleichstellungsgesetz) LPVG Personalvertretungsgesetz für das Land NRW (Landespersonalvertretungsgesetz) LUKG Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesumzugskostengesetz) LVO Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande NRW (Laufbahnverordnung) n. F. neuer Fassung Nr. Nummer NRW Nordrhein-Westfalen NtV Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande NRW (Nebentätigkeitsverordnung) NZA Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht Rn. Randnummer S. Seite sog. so genannte/r TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVÜ-VKA Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts TzBfG Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) u. a. unter anderem VAPgD Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobnen nichttechnischen Dienstes im Lande NRW (Ausbildungsverordnung gehobner nichttechnischer Dienst) VI
VAPmD Gem. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes NRW VKA Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft vgl. vergleiche VVzLUKG Verwaltungsvorschrift zum Landesumzugskostengesetz z. B. zum Beispiel ZBR Zeitschrift für Beamtenrecht Ziff. Ziffer z. T. zum Teil VII
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1 Einführung Die Personalvertretung im öffentlichen Dienst hat die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten im Rahmen der ihm zustehenden Rechte wahrzunehmen. 1 Um die Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung 2 zu sichern, sollen die Beschäftigten durch den von ihnen gewählten Personalrat in die Lage versetzt werden, auf die für sie relevanten Entscheidungen der Dienststelle Einfluss zu nehmen. 3 Die Regelungen der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder geben den Rahmen vor, in dem die Interessenskonflikte zwischen der Dienststelle und den Beschäftigten ausgetragen werden können. 4 Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) galt bisher im Vergleich zu anderen Landespersonalvertretungsgesetzen insbesondere seit der Novellierung im Jahre 1984 als ein sehr mitbestimmungsfreundliches Personalvertretungsgesetz. 5 Am 17.10.2007 sind durch das nordrhein-westfälische Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften 6 wesentliche Änderungen des LPVG in Kraft getreten. Die damit einhergehende Beschränkung der bisherigen Beteiligungsrechte der Personalräte hat bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zu Demonstrationen tausender Beschäftigter des öffentlichen Dienstes sowie zu massiven Protesten seitens diverser Gewerkschaften geführt. 7 Die Landesregierung NRW will durch die Novellierung u. a. unter dem Blickwinkel der Verwaltungsmodernisierung den Handlungsspielraum der Dienststellenleiter bei Personalmaßnahmen erweitern und eine Annäherung zum Bundespersonalvertretungsgesetz 1 Vgl. Edenfeld, Rn. 1. 2 Vgl. Urteil des BVerfG, BVerfGE 28, S. 314 (323). 3 Vgl. Edenfeld, Rn. 1; Becker, S. 424. 4 Vgl. Kübler, S. 18; Steiner, S. 393. 5 Vgl. Becker, S. 314; Gesetzentwurf der Landesregierung NRW, Drucksache 14/4239, S. 1. 6 Vgl. GVBl NRW, 61. Jg., S. 394 bis 404. 7 Vgl. Pressemitteilung des Landtags NRW vom 08.08.2007 unter http://www.landtag.nrw.de/portal/www/webmaster/p/presse/oeffent lichkeitstsarbeit /Informationen.jsp?oid=84219, vgl. Anhang 1, S. 1; Artikel der Westdeutschen Zeitung vom 20.09.2007 unter http://www.wz-newsline.de/index.php?redid=175958, vgl. Anhang 2. 1
(BPersVG) herbeiführen. 8 Die Gewerkschaften kritisieren die Reduzierung der Beteiligungsrechte des Personalrats insbesondere in personellen Angelegenheiten. 9 Die vorliegende Untersuchung analysiert die wesentlichen Änderungen bei Beteiligungsrechten des Personalrats in personellen Angelegenheiten. Dabei wird konkret auf die besonderen Gegebenheiten des Märkischen Kreises 10 Bezug genommen und eine Empfehlung gegeben, wie die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat im Hinblick auf die eingeschränkten oder weggefallenen Beteiligungsrechte gestaltet werden kann. 8 Vgl. Pressemitteilung des Innenministeriums NRW vom 31.10.2006 unter http://www.nrw.de/ Presseservice/archive/presse2006/10_2006/ 061031IM.php, vgl. Anhang 3, S. 1; Pressemitteilung des Innenministeriums NRW vom 28.02.2007 unter http://www.presseservice.nrw.de/presse2007/02_2007/070228im1.php, vgl. Anhang 4, S. 1; Pressemitteilung des Landtags NRW vom 08.08.2007 unter http://www.landtag.nrw.de/portal/www/webmaster/p/presse/oeffent lichkeitstsarbeit /Informationen.jsp?oid=84219, vgl. Anhang 1, S. 1; Gesetzentwurf der Landesregierung NRW, Drucksache 14/4239, S. 41. 9 Vgl. Stellungnahmen zur Anhörung zum LPVG durch den Innenausschuss sowie den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags NRW am 08.08.2007 vom dbb nrw und tarifunion NRW, S. 1 bis 3, S. 14 bis 18 und S. 27 f., vgl. Anhang 5, von der komba gewerkschaft nrw, S. 1 f. und S. 13 bis 17, vgl. Anhang 6, sowie vom Deutschen Gewerkschaftsbund Bezirk NRW, S. 1 f. und S. 8 bis 15, vgl. Anhang 7, S. 2 bis 11. 10 Ohne Kreispolizeibehörde. 2
2 Begriffsbestimmungen und allgemeine Informationen 2.1 Personalrat und Personalvertretung Die Personalvertretung wird im gesamten Text dieser Untersuchung auch als Personalrat bezeichnet, da für den Märkischen Kreis als Gemeindeverband gem. 1 Abs. 2 KrO ohne weitere Dienststelle i. S. d. 1 Abs. 3 LPVG weder eine Stufenvertretung nach 50 Abs. 1 LPVG noch ein Gesamtpersonalrat nach 52 LPVG besteht. 2.2 Dienststelle und Dienststellenleiter Die Begriffe Dienststelle und Dienststellenleiter werden im Rahmen dieser Untersuchung synonym verwandt. Nach 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 1 Abs. 2 LPVG und 25 Abs. 2 Satz 1 sowie 42 lit. a und g KrO ist beim Märkischen Kreis als Gemeindeverband i. S. d. 1 Abs. 2 KrO der Landrat Leiter der Dienststelle. 11 Da der Landrat gem. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG i. V. m. 49 Abs. 1 Satz 1 KrO Dienstvorgesetzter der Bediensteten, also der Beamten und Arbeitnehmer 12 ist, werden im Folgenden alternativ zur Dienststelle auch die Begriffe Dienstherr und Arbeitgeber sowie Märkischer Kreis verwandt. 2.3 Beschäftigte Als Beschäftigte im Rahmen dieser Untersuchung gelten alle Beschäftigten i. S. d. 5 Abs. 1 bis 4 LPVG. Hiervon dem Wortlaut nach zu unterscheiden sind die sog. Tariflich Beschäftigten, die in Anlehnung an 1 Abs. 1 TVöD lediglich die bisherigen Angestellten und Arbeiter umfassen. 11 Vgl. Cecior u. a., 8, Rn. 11; Havers, 8, Erl. 5.1 f.; Ilbertz/Widmaier, 7, Rn. 4; Altvater/Peiseler, 7, Rn. 1. 12 Vgl. Formulierung des 49 Abs. 1 Satz 2 KrO (dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen). 3
2.4 Beteiligungsrechte des Personalrats 2.4.1 Mitbestimmung Die Mitbestimmung stellt die größte Einflussmöglichkeit des Personalrats dar. 13 Bei den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten sollen die Personalvertretung und die Dienststelle gleichberechtigt an der Willensbildung beteiligt sein. 14 Das Mitbestimmungsverfahren ist 66 LPVG zu entnehmen. Zu beachten ist dabei, dass unter den Voraussetzungen des 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG in sämtlichen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ein Initiativrecht seitens des Personalrats besteht. Sofern der Personalrat einer beabsichtigten Maßnahme der Dienststelle nicht zustimmt, erfolgt gem. 66 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz LPVG zunächst eine Erörterung mit dem Dienststellenleiter. Bestehen im Anschluss an die Erörterung noch immer Unstimmigkeiten, kann die Dienststelle nach 66 Abs. 7 Satz 1 lit. b LPVG die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet jedoch nicht in sämtlichen Angelegenheiten abschließend, sondern kann gem. 66 Abs. 7 Satz 3 LPVG in einigen Fällen ( 72 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2, 6, 11, 12 und 14 bis 17 LPVG) nur eine Empfehlung an die endgültig entscheidende Stelle abgeben. In diesen Fällen entscheidet nach 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ oder der von ihm bestimmte Ausschuss endgültig. Umstritten ist allerdings, wer als oberstes Organ des Märkischen Kreises anzusehen ist. Laut 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 42 lit. a und 49 Abs. 1 KrO sowie 15 Abs. 3 der Hauptsatzung des Märkischen Kreises 15 ist der Kreistag, der Kreisausschuss oder der Landrat das oberste Organ. 16 Derzeit ist zu dieser Problematik beim Märkischen Kreis ein Gerichtsverfahren anhängig, bei der die Dienststelle die Auffassung vertritt, dass der Landrat das oberste Organ darstellt. Die Letztentscheidungsrechte der Einigungsstelle sind durch die Novellierung des LPVG aufgrund eines Urteils des Bundesverfas- 13 Vgl. Cecior u. a., 66, Rn. 11; Havers, 66, Erl. 1.1; Welkoborsky, 72, Rn. 1; Ilbertz/Widmaier, vor 66, Rn. 5; Wichmann/Langer, Rn. 650; Müller, S. 276 und 292; Becker, S. 29; Kübler, S. 96. 14 Vgl. Cecior u. a., 66, Rn. 22; Ilbertz/Widmaier, vor 66, Rn. 5; Altvater/Peiseler, 69, Rn. 1; (a. A. Havers, 66, Erl. 2.1). 15 Vgl. Anhang 8, S. 2. 16 Vgl. Cecior u. a., 68, Rn. 9; Havers, 68, Erl. 3; Welkoborsky, 68, Rn. 2. 4