Bad Homburg v.d.h, im März 2014

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Bad Homburg v.d.h, im März 2014 Neues Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 wurde das bisherige Reisekostenrecht umgestaltet. Damit tritt zum 01.01.2014 das neue Reisekostenrecht in Kraft; BMF-Schreiben vom 30.09.2013. Nachfolgend haben wir für Sie einen Auszug der aktuellen steuerlichen Behandlung von Reisekosten ab dem 01.01.2014 zusammengestellt. Erste Tätigkeitsstätte Die bisherige Bezeichnung regelmäßige Arbeitsstätte wird ab 01.01.2014 durch die Bezeichnung erste Tätigkeitsstätte ersetzt. Eine erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten. Je Dienstverhältnis kann es nur eine erste Tätigkeitsstätte geben. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe und das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers sind keine ersten Tätigkeitsstätten i.s. des 9 Abs. 4 Satz 1 EStG. Der Arbeitnehmer muss der ersten Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet sein. Eine dauerhafte Zuordnung umfasst z.b. die gesamte Zeit eines unbefristeten oder befristeten Dienstverhältnisses oder eine Zuordnung bei einem Zeitraum von über 48 Monaten. Fehlt es an einer Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte nach arbeitsrechtlichen Kriterien, ist die erste Tätigkeitsstätte dort wo der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens zwei Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig werden soll. Liegt nach diesen Kriterien keine erste Tätigkeitsstätte vor, kann der Arbeitnehmer nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben ( 9 Abs. 4 Satz 5 EStG).

Fahrtkosten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung/Zweitwohnung des Arbeitnehmers zu seiner ersten Tätigkeitsstätte oder zum sog. Sammelpunkt können mit der Entfernungspauschale wie bisher pauschal mit 0,30 pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Andere motorgetriebene Fahrzeuge mit 0,20. Gleiches gilt für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitstätte, jedoch mit einem weiträumigen Arbeitsgebiet, also einer festgelegten Fläche, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll, z.b. Zusteller, Hafenarbeiter und Forstarbeiter. Jedoch sind Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, mobile Pflegekräfte sowie Schornsteinfeger hiervon nicht betroffen. Die bisherige Mitfahrentschädigung von 0,02 pro km entfällt ab 2014. Betriebliche Fahrten, die ein Arbeitnehmer mit seinem privaten PKW für das Unternehmen erbringt (berufliche Auswärtstätigkeit), können mit 0,30 je gefahrenem Kilometer oder mit den ermittelten tatsächlichen Kosten steuerfrei erstattet werden. Betriebliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden in Höhe der tatsächlichen Kosten steuerfrei erstattet. Verpflegungsmehraufwendungen Aufwendungen für die Ernährung gehören grundsätzlich zu den Lebenshaltungskosten, die nicht steuermindernd geltend gemacht werden können. Entstehen jedoch Verpflegungsmehraufwendungen durch berufliche Auswärtstätigkeiten, können diese Kosten nur im Rahmen von Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden. Entweder als Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer oder durch steuerfreie Arbeitgebererstattung. Der Restaurantbeleg kann nicht steuerfrei an den Arbeitnehmer erstattet werden. Die Verpflegungspauschalen im Inland betragen ab 01.01.2014: Bei einer Abwesenheit von 8-24 Stunden 12 Bei einer Abwesenheit von über 24 Stunden 24 Bei mehrtägiger beruflicher Abwesenheit können für den An- und Abreisetag je 12 pauschal angesetzt werden.

Bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte an mindestens 3 Tagen wöchentlich ist der Abzug von Verpflegungspauschalen auf die ersten 3 Monate beschränkt. Jede Unterbrechung von mindestens 4 Wochen führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist. Der Grund der Unterbrechung, beruflich/privat, ist ab 2014 nicht mehr relevant. Wird eine auswärtige Tätigkeit an nicht mehr als 2 Tagen wöchentlich ausgeübt, können Verpflegungsmehraufwendungen unbegrenzt geltend gemacht werden. Die Dreimonatsfrist greift hier nicht. Die Regelungen der Dreimonatsfrist gelten auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber Bewirtet ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, ist die vom Arbeitnehmer anzusetzende Verpflegungspauschale für die Auswärtstätigkeit pauschal zu kürzen. Die Kürzung beträgt: 20% (4,80 ) für Frühstück, je 40% (9,60 ) für Mittag- und Abendessen. Eine zusätzliche Lohnversteuerung durch Ansatz eines geldwerten Vorteils erfolgt nicht, sofern es sich um eine übliche Beköstigung handelt. Von einer üblichen Beköstigung ist auszugehen, wenn der Wert der Mahlzeit inkl. Mehrwertsteuer 60,00 nicht überschreitet. Tätigt der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zur jeweiligen Mahlzeit, wird in Höhe der Zuzahlung der pauschale Kürzungsbetrag gemindert, max. bis auf 0,00. Zahlt der Arbeitgeber Aufwandsentschädigungen an den Arbeitnehmer, die um nicht mehr als 100% über den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen liegen, kann der Arbeitgeber diese Mehrbeträge mit 25% pauschal versteuern. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist die pauschale Versteuerung -wie bisher- nicht zulässig. Bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber für Zeiträume, für die kein Anspruch auf Verpflegungspauschalen besteht, ist der Wert der Mahlzeit als geldwerter Vorteil mit dem Sachbezugswert zu versteuern. Dies sind in 2014 für ein Frühstück 1,63 und für ein Mittagessen oder Abendessen je 3,00.

Für die Praxis ist dies ein aufwendiges Verfahren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn seitens der Firma vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer einen dem Sachbezugswert (1,63 oder 3,00 ) entsprechenden Betrag als Entgelt für die Mahlzeit zu entrichten hat oder der Arbeitgeber diesen Betrag mit der steuerfreien Reisekostenvergütung verrechnet und den Restbetrag an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Somit liegt kein lohnsteuerpflichtiger Vorgang mehr vor. Der Arbeitgeber kann den Sachbezugswert auch vom Nettolohn einbehalten. Wichtig ist, dass die Beträge fließen. Eine bloße Verbuchung auf einem Verrechnungskonto reicht nicht aus. Bei Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber, ist auf der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe M zu vermerken. Von der reinen Arbeitnehmerbewirtung sind Bewirtungen von Geschäftspartnern zu unterscheiden. Führt der Unternehmer Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass durch, z.b. von Kunden, Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern, sind die Kosten dieser Bewirtung zu 70% als Betriebsausgabe abziehbar. 30% der Kosten sind als nichtabziehbare Betriebsausgaben zu erfassen. Für den teilnehmenden Arbeitnehmer ist hierbei kein Sachbezugswert abzurechnen. Übernachtungskosten Muss ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen auswärts übernachten, können die tatsächlichen Übernachtungskosten (ohne Frühstück) steuerfrei erstattet werden. Diese Regelung gilt bei längerfristigem Einsatz an derselben auswärtigen Tätigkeitsstelle nur noch für die ersten 48 Monate. Danach gilt ein Höchstbetrag von 1.000,00 monatlich. Übernachtungskosten im Ausland können weiterhin mit den nachgewiesenen Kosten oder mit den jeweiligen Übernachtungspauschalen abgezogen werden. Ohne Nachweis können pauschal 20,00 für eine Inlandsübernachtung steuerfrei an den Arbeitnehmer erstattet werden. Ist in dem Übernachtungspreis ein Frühstück enthalten, das sich nicht herausrechnen lässt, ist für das Frühstück 20% der vollen Verpflegungspauschale zu kürzen, die am jeweiligen Unterkunftsort bei einer 24-stündigen Abwesenheit gilt. Dies sind bei einer Inlandsübernachtung 4,80 für ein Frühstück, alternativ kann der Betrag von 4,80 als Sachleistung versteuert werden. Ist eine Kürzung mangels Tagegeldanspruch nicht möglich und liegt eine Übernachtung auf Arbeitgeberveranlassung vor, kann eine Versteuerung mit dem Sachbezugswert 1,63 vorgenommen werden. Alternativ ist eine Zahlung des Arbeitnehmers in Höhe des Sachbezugswertes von 1,63 möglich.

Ist in dem Übernachtungsnachweis das Frühstück separat ausgewiesen, ist ebenfalls zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Hotelbuchung vorgenommen hat. Wenn die Hotelbuchung durch den Arbeitnehmer erfolgte, ist der ausgewiesene Frühstücksbetrag in voller Höhe von der steuerfreien Reisekostenerstattung zu kürzen oder in voller Höhe als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen. Reisenebenkosten Die Erstattung von Reisenebenkosten erfolgt durch Einzelnachweis. Neben diesen Ausführungen gibt es eine Vielzahl von Einzelfragen, die wir gerne in einem Gespräch mit Ihnen erörtern. Mit freundlichen Grüßen Färber & Partner Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb