H E I M S T A T U T. des. Landespflegezentrums (LPZ) Kindberg

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Transkript:

Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.h. H E I M S T A T U T des Landespflegezentrums (LPZ) Kindberg Seite 1 von 6 24.4.2013

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! ABSCHNITT I Art und Aufgaben des Pflegezentrums 1 Art des LPZ (Name, Rechtsform und Sitz des LPZ) Das LPZ Kindberg am Standort 8650 Kindberg, Wienerstraße 53 - im Folgenden LPZ genannt wird als Pflegeheim im Sinne des StPHG 2003 geführt. 2 Widmungszweck (1) Das LPZ Kindberg ist eine stationäre Einrichtung entsprechend 2 StPHG 2003 und dient der Pflege und Betreuung der Bewohner. (2) Grundsätzlich werden pflegebedürftige Personen aufgenommen, soweit ihr Pflegebedarf durch das LPZ gedeckt werden kann und freie Kapazitäten zur Verfügung stehen. Pflegebedürftige Personen sind jedenfalls solche, die ein Pflegegeld nach einem Pflegegeldgesetz beziehen. Weiters können bei entsprechend freien Bettenkapazitäten pflegebedürftige Personen im Rahmen von Kurzzeitpflege sowie Personen, die einer Pflege oder Betreuung bedürfen, ohne dass sie ein Pflegegeld nach dem Pflegegeldgesetz beziehen, aufgenommen werden. (3) Alkoholkranke, Drogenkranke und Pflegebedürftige, die einer spezifischen medizinischen Betreuung bedürfen, können nicht aufgenommen werden. ABSCHNITT II Träger des LPZ Organisation und leitende Organe 3 Rechtsträgerschaft und Betreiber des LPZ Rechtsträger und Betreiber des LPZ ist die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.h., Stiftingtalstraße 4 6, 8010 Graz, idf kurz als KAGes bezeichnet. 4 Aufgaben des Rechtsträgers (1) Dem Rechtsträger des LPZ sind die im Gesellschaftsvertrag und in den Geschäftsordnungen der Organe genannten Zuständigkeiten vorbehalten. (2) Die Organe der KAGes sind a) der Vorstand b) der Aufsichtsrat c) die Generalversammlung (3) Die Geschäfte der KAGes werden durch die Geschäftsführung besorgt. Die Geschäftsführer bilden den Vorstand. Die Geschäftsführung wird im Folgenden als Vorstand der KAGes bezeichnet. Seite 2 von 6 24.4.2013

(4) Der Vorstand der KAGes und die leitenden Mitarbeiter des LPZ arbeiten gemeinsam an der Erreichung aufgabenbezogener Ziele im Sinne des Heimstatuts. 5 Leitende Mitarbeiter des LPZs Die leitenden Mitarbeiter des LPZ sind: (1) Die Heimleitung und (2) die Pflegedienstleitung und erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der entsprechenden Funktionsbeschreibung idgf. 6 Rechte der Heimbewohner (gem. 5 StPHG) (1) Heimbewohner haben jedenfalls ein Recht auf 1. höflichen Umgang und Anerkennung der Würde und Persönlichkeit, insbesondere der Privat und Intimsphäre; 2. Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung bzw. Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen; 3. Einsichtnahme in die eigene Pflegedokumentation; 4. Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist; 5. Abhaltung von Heimbewohnerversammlungen (mindestens einmal jährlich) und die Wahl von Heimbewohnervertretern; 6. Behandlung und Erledigung von Beschwerden; 7. freie Arztwahl; 8. Beiziehung einer hausexternen Beratung; 9. Besuchszeiten außerhalb der Nachtruhezeit und Einräumung der Besuchsmöglichkeit während der Nachtruhezeit in besonders gelagerten Einzelfällen; 10. Mahlzeiten inklusive besonderer Ernährungsformen und Diäten sowie Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen der Pflegeheimbewohner entsprechen. (1) 11. Zugang zu einem Telefon; 12. persönliche Kleidung; 13. Möglichkeit einer angemessenen, individuell gestalteten Einrichtung nach Maßgabe der baulichen Ausgestaltung; 14. Zahlungsbelege für Sonderleistungen; 15. Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung von Geld und Wertgegenständen; 16. Aushändigung des Heimstatuts. (2) Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Abs. 1 sind ungültig. Das LPZ bietet eine ganzheitliche, bewohnerorientierte Pflege an. Grundlage aller Maßnahmen ist das Bemühen, die Tagesabläufe so zu gestalten, dass die Bewohner und Mitarbeiter sich wohlfühlen. Die Pflege soll neben der Grund- und Behandlungspflege ebenso (re)aktivierend und mobilisierend wirken. Jeder Bewohner soll Tätigkeiten im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst vornehmen. Bei Aufgaben, die nicht mehr selbst bewältigt werden können, wird Unterstützung und Förderung gegeben. Seite 3 von 6 24.4.2013

ABSCHNITT V 7 Angebotene Leistungen (1) Folgende Leistungen werden im Bereich der Pflege (Grundpflege) angeboten: Körperpflege, Verpflegung, Mithilfe bei körperlichen Verrichtungen, An- und Auskleiden; (2) Folgende Leistungen werden im Bereich der Behandlungspflege angeboten: Inkontinenzpflege, Verabreichung von Arzneimitteln, Inhalationen, Wickel, Einreibungen, Kälte-/Wärmeanwendungen u. ä., Mobilisierung und (Re)aktivierung; (3) Folgende Leistungen werden im Rahmen der sozialen Betreuung und Rehabilitation ( 4 StPGH) angeboten: a) Ermöglichung der Pflege sozialer Kontakte, Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Kommunikation und Therapie; b) Möglichkeiten der Teilnahme an kulturellen und geselligen Veranstaltungen c) Organisation von Veranstaltungen; Ermöglichung der Teilnahme an Gottesdiensten bzw. religiösen Aktivitäten. (4) Folgende Leistungen werden angeboten, sind jedoch in den allgemeinen Pflege- und Betreuungskosten nicht enthalten und hat die Heimverwaltung dafür regelmäßig Rechnung an den Bewohner bzw. seinen gesetzlichen Vertreter zu legen: a) Leistungen, deren Kosten durch einen Anspruch an die Krankenversicherung des Bewohners gedeckt werden (Versorgung mit Inkontinenzartikel, Medikamenten u. ä.); b) Friseur, Fußpflege, Kosmetik, Toilettartikel, Telefon. c) Das LPZ führt Ausflüge bzw. Veranstaltungen durch (z.b. Parkfeste, Musikveranstaltungen, Faschingsveranstaltungen, Muttertagsfeste und ähnliches), wobei sich die Heimleitung vorbehält, dafür einen Beitrag zu verrechnen. d) Leistungen die über das Angebot entsprechend 7 Abs 1 bis 3 hinausgehen, sind im Anlassfall gesondert zu verrechnen. 8 Kosten Die Kosten für den Bewohner setzten sich zusammen aus der Hotelkomponente und dem Pflegezuschlag. Die Hotelkomponente beinhaltet Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung und unterliegt einer entsprechenden Valorisierung. Der Pflegezuschlag ergibt sich aus der jeweiligen Pflegestufe. Auch dieser Zuschlag unterliegt einer entsprechenden Valorisierung. Der Pflegezuschlag ist höher als das Pflegegeld, weil der Aufwand für die Pflegeleistungen mit dem Pflegegeld nicht vollständig abgedeckt ist. Änderungen der Pflegestufe sind der Heimleitung umgehend mitzuteilen und der entsprechende Bescheid in Kopie vorzulegen. Seite 4 von 6 24.4.2013

Für Selbstzahler (Personen, die keine Sozialhilfe erhalten) können auch andere Tarife vereinbart werden. Diese dürfen aber nicht höher sein als die Tarife für die Bezieher der Sozialhilfe. Zusatzleistungen, also solche, die in der Hotelkomponente und dem Pflegezuschlag nicht enthalten sind, sind gesondert zu vereinbaren und abzurechnen (z.b. Apotheken- und Drogerieartikel, Friseur, Fußpflege, Massagen, Telefon, etc.). Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Einzelzimmer und ist ein Einzelzimmerzuschlag verrechenbar (Ausnahme: Bewohner ohne eigenen Pensionsanspruch darf der Einzelzimmerzuschlag nicht verrechnet werden, wenn die Person Sozialhilfe bezieht und ein Einbettzimmer auf Grund eines begründeten Bedarfs zur Verfügung zu stellen ist). 9 Höhe der Tagsätze und deren Veränderung Als Tagsätze gelten die in der Verordnung der Stmk. Landesregierung betreffend der Festsetzung der Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz bei der Unterbringung in einer stationären Einrichtung angeführten Beträge (LEVO-SHG, LGBl. Nr. 68/2007 idgf). 10 Vergütung im Abwesenheitsfall Bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen reduziert sich die Hotelkomponente um den im Heimvertrag vorgesehenen Prozentsatz pro Abwesenheitstag. Abwesenheiten sind nach Möglichkeit im Vorhinein bekannt zu geben. 11 Kündigungsgründe, Kündigungsfrist und Kündigungsform (1) Das Pflege- und Betreuungsverhältnis kann von Seiten des Bewohners jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist beendet werden. Die Frist beginnt am Tag des Zugangs der Kündigung beim Heimbetreiber zu laufen. Der Heimträger hat dem Bewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kündigung zu bestätigen. In diesem Fall behält sich der Träger das Recht vor, die Leistung eines Beitrages in der Höhe des zehnfachen Tagsatzes in Rechnung zu stellen. (2) Der Heimvertrag wird durch den Tod des Heimbewohners aufgehoben. Der Heimträger hat dem Rechtsnachfolger des Heimbewohners ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten. (3) Das Pflege- und Betreuungsverhältnis kann von Seiten des Heimträgers nur aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist, im Fall a) mit einer Frist von 3 Monaten, zum jeweiligen Monatsende gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: a) der Betrieb des LPZs eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird; b) der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, dass die sachgerechte und medizinisch gebotene Betreuung und Pflege im LPZ nicht mehr durchgeführt werden kann; c) der Bewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des LPZ und trotz der von diesem dagegen ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart schwer stört, dass dem LPZ oder den anderen Bewohnern sein weiterer Aufenthalt im LPZ nicht mehr zugemutet werden kann; Seite 5 von 6 24.4.2013

d) oder der Bewohner trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Ermahnung mit der Zahlung des Entgelts mindestens 2 Monate in Verzug ist. 12 Art und Fälligkeit der Zahlungen (1) Die Bezahlung der Kosten für Pflege und Betreuung erfolgt direkt durch den Sozialhilfeträger innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Rechnung auf das dafür vorgesehene Konto. (2) Das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung und Pflegeleistung ist bei Selbstzahlern bis zum 10. Tag eines jeden Monats im Nachhinein auf das dafür vorgesehene Konto zu überweisen. Zusatzleistungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungslegung zu bezahlen. 13 Regelung der Tierhaltung Grundsätzlich ist das Mitbringen bzw. Halten von Haustieren bei Sicherstellung der Versorgung des Tieres durch den Halter möglich. Dazu ist vorab eine schriftliche Zustimmung der Heimleitung einzuholen und von dieser zu prüfen, ob im konkreten Fall keine berücksichtigungswürdigen Interessen der übrigen Heimbewohner entgegenstehen. Die Zustimmung der Heimleitung ist jederzeit widerrufbar. 14 Angaben über den Betriebsablauf und die Organisation des LPZ (Hausordnung) Die in der Anlage befindliche Hausordnung wird zusammen mit dem Heimstatut übergeben. Die Bestimmungen der Punkte 1 7 der Hausordnung können im Interesse der Mehrzahl der betroffenen BewohnerInnen oder aufgrund betrieblicher Erfordernisse einseitig durch den Heimträger geändert werden. Die Bedürfnisse der BewohnerInnen sind dabei angemessen zu berücksichtigen. 15 Angaben über die Reinigung und Pflege der persönlichen Kleidung/Wäsche Das Waschen und Bügeln der persönlichen Kleidung/Wäsche ist im Tagsatz inkludiert und erfolgt durch das LPZ. Jedenfalls nicht enthalten ist die chemische Reinigung, Reparatur und Instandhaltung sowie die Markierung der Kleidung/Wäsche der Bewohner. Die Markierung der Wäsche hat durch den Bewohner bzw. seine Angehörigen zu erfolgen. Heimträger haben öffentlich zugänglich in schriftlicher Form festzulegen, welche Leistungen sie anbieten und welche rechtlichen Beziehungen zwischen den Heimträgern und den Bewohnern entstehen (Heimstatut). Das Heimstatut ist bei Aufnahme schriftlich auszuhändigen. Seite 6 von 6 24.4.2013