(Inoffizielle Übersetzung)



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Transkript:

Luxemburg, im Dezember 2004 *HVHW]YRP$SULO EHUGLH=XODVVXQJ YRQQDW UOLFKHQ3HUVRQHQRGHUMXULVWLVFKHQ3HUVRQHQGHV 3ULYDWUHFKWVRGHUGHV IIHQWOLFKHQ5HFKWVPLW$XVQDKPHGHV6WDDWHV I UGLH'XUFKI KUXQJWHFKQLVFKHU)RUVFKXQJVXQG 3U IXQJVDXIJDEHQLP8PZHOWEHUHLFK (Inoffizielle Übersetzung) 'LHV LVW HLQH hehuvhw]xqj GHV *HVHW]HV /RL GX DYULO UHODWLYH j ODJUpPHQW GH SHUVRQQHV SK\VLTXHV RX PRUDOHV SULYpHV RX SXEOLTXHV DXWUHV TXH O(WDW SRXU ODFFRPSOLVVHPHQW GH WkFKHV WHFKQLTXHV GpWXGH HW GH YpULILFDWLRQ GDQV OH GRPDLQH GH OHQYLURQQHPHQW 'LHVHhEHUVHW]XQJVROOHLQH+LOIHI UGHXWVFKVSUHFKHQGH3HUVRQHQVHLQ (V JLOW GHU IUDQ] VLVFKH 7H[W $OOH 'RNXPHQWH GLH EHLP 8PZHOWDPW HLQJHUHLFKW ZHUGHQ P VVHQLQHLQHUGHURIIL]LHOOHQ/DQGHVVSUDFKHQYHUIDVVWVHLQGKLQ/X[HPEXUJLVFK'HXWVFK RGHU)UDQ] VLVFK Das vorliegende Gesetz bezieht sich auf die Zulassungsbestimmungen und modalitäten natürlicher Personen und juristischer Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Staates, welche ernannt sind, insbesondere im Rahmen der verschiedenen, den Umweltschutz betreffenden Gesetze, verschiedene technische Forschungs- und Prüfungsaufgaben wahrzunehmen, und zwar vor allem - die Realisierung von Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, Umweltaudits, Gutachten, Untersuchungen und Nachforschungen; - die Durchführung von Bauabnahmen, technischen Revisionen, Messungen und Analysen. Die unter Punkt 1 vorgesehenen Aufträge werden mit Überwachung von und in Zusammenarbeit mit privaten oder öffentlichen Auftraggebern durchgeführt. Die öffentlichen Auftraggeber unterstehen der Amtsgewalt des Ministers, in dessen Aufgabenbereich der Umweltschutz fällt und der nachfolgend der Minister genannt wird. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigen nicht die Befugnisse und Zuständigkeiten der Kontrolle und insbesondere der Forschung und Feststellung von Zuwiderhandlungen, die bestimmten Personen durch die Gesetze und Bestimmungen in Bezug auf den Umweltschutz verliehen sind. 1 Mémorial A - 1993, page 891. 1

Vorbehaltlich einer gegenteiligen oder abweichenden Gesetzesbestimmung oder Verwaltungsvorschrift gehen die Kosten für die technischen Aufgaben zu Lasten der natürlichen Person oder der juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die, entweder aus freier Entscheidung oder aufgrund einer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtung, eine Nachforschung oder eine Überprüfung im Sinne des vorliegenden Gesetzes durchführen lässt. Die natürlichen Personen sowie die Verantwortlichen der juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Staates, können zugelassen werden, falls sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie müssen eine ordentliche technische Ausbildung oder Fachausbildung nachweisen. Diese Bedingung ist jedoch nicht erfordert für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, die im Besitz einer von der Gesetzgebung über das Niederlassungsrecht bzw. den Rechtsvorschriften über den Zugang zu einigen besonderen Berufen vorgesehenen Zustimmung der Regierung sind. b) sie müssen - zufriedenstellende Kenntnisse der Vorschriften im Hinblick auf die technischen Aufgaben, die ihnen anvertraut werden, sowie ausreichende praktische Erfahrungen in diesen Aufgaben nachweisen; - über geeignete technische Mittel und, falls erforderlich, über das notwendige Personal verfügen, um in angemessener Form die mit ihrem Auftrag verbundenen technischen Aufgaben zu erfüllen; - Zugang zum Material sowie zu den erforderlichen Informationen haben, um ihren Auftrag angemessen zu erfüllen; c) sie müssen die Fähigkeit besitzen, die zum Verfassen von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten erforderlich ist, welche die Realisierung der durchgeführten Forschungen und Prüfungen darstellen; d) sie müssen hinsichtlich des ihnen übertragenen Auftrags die für die Erfüllung dieses Auftrags erforderliche moralische, technische und finanzielle Unabhängigkeit genieβen. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Gesetzesbestimmung oder Verwaltungsvorschrift können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts keine Zulassung bekommen, falls sie a) Planer, Lieferant, Organisationsleiter oder Betreiber des Projektes; b) der Bevollmächtigte einer der vorgenannten Personen sind. Die Anträge auf Zulassung werden an den Minister gerichtet. 2

Sie enthalten insbesondere die Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der natürlichen Person, die die Zulassung beantragt. Handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts, so enthalten sie deren Namen, Anschrift und deren Rechtsform sowie die Namen, Vornamen, Berufe und Anschriften ihrer Geschäftsführer, Verwalter oder anderer leitender oder für die technischen Aufgaben verantwortlicher Personen. Handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so enthalten sie ihren Namen und Anschrift sowie die Namen, Vornamen, Anschriften und Titel der für die technischen Aufgaben verantwortlichen Personen. Mit den Anträgen werden auβerdem sämtliche Auskünfte und Dokumente eingereicht, aus denen hervorgeht, dass die in 3 geforderten Bedingungen erfüllt sind. Die juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, eine Kopie ihrer Satzung beizufügen. Der Minister beschränkt die Zulassung zeitlich sowie auf bestimmte technische Aufgaben. Die Zulassung kann verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Zulassung einzureichen. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Gesetzesbestimmung oder Verwaltungsvorschrift sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die bereits im Besitz einer Zulassung sind, nicht ermächtigt, eine technische Untersuchungs- oder Prüfungsaufgabe durchzuführen, - wenn sie Planer, Lieferant, Organisationsleiter oder Betreiber des Projektes sind oder - wenn sie der Bevollmächtigter einer der obengenannten Personen sind. Der Minister kann jederzeit die Zulassung aussetzen oder zurückziehen, falls ihr Inhaber - die Kriterien aus 3 nicht mehr erfüllt, oder - die besonderen Bedingungen der Zulassung nicht oder nicht mehr beachtet, oder - die Bestimmungen aus Punkt 1, 5 verletzt. Gegen die vom Minister gemäβ des vorliegenden Gesetzes getroffenen Entscheidungen wird Beschwerde vor dem 9HUZDOWXQJVJHULFKW eingelegt. 3

Die im Sinne des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Personen sind verpflichtet, sich an die Anordnungen zu halten, welche sie von den Vollmachtgebern erhalten. Die zugelassenen Personen sind verpflichtet, regelmäβig und in angemessener Weise die Vollmachtgeber über die Untersuchungs- und Prüfungstätigkeiten zu informieren, die sie in dem in vorliegendem Gesetz genannten Bereich durchführen. Die gemäβ vorliegendem Gesetz abgegebenen Bescheinigungen, Protokolle und Berichte müssen genügend klar und detailliert sein, so dass beim Lesen eine tatsächliche Kontrolle darüber möglich ist, ob alle Vorschriften beachtet wurden. Darüber hinaus müssen diese Dokumente von der natürlichen Person oder dem bzw. den Verantwortlichen der juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts unterzeichnet sein. Lediglich die Personen, die die Zulassung unter Anwendung der vorliegenden Bestimmungen erhalten haben, sind ermächtigt, die Bezeichnung Vom Umweltminister für die Realisierung von Untersuchungen und/oder die Durchführung von Prüfungen zugelassene Person zu tragen. Die zugelassenen Personen sind verpflichtet, dem Minister unverzüglich jede Änderung oder Erweiterung ihrer Satzung oder ihrer Tätigkeitsbereiche sowie gegebenenfalls jegliche Veränderung in ihrer Geschäftsführung mitzuteilen. Unbeschadet von Punkt 2 sind die zugelassenen Personen im Laufe eines Prüfverfahrens, mit dem sie von dem Minister beauftragt wurden, verpflichtet, diesem unverzüglich jeden Fehler oder jede Störung bzw. jede Situation, die eine Umweltschädigung darstellt oder darstellen kann, mitzuteilen. Die Vergütung der im Rahmen des vorliegenden Gesetzes geleisteten Dienste darf nicht vom Ergebnis der durchgeführten Aufgaben abhängen. Die zugelassenen natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts müssen eine vertragliche oder auβervertragliche Haftpflichtversicherung abschlieβen. Eine groβherzogliche Verordnung kann bei Bedarf die Bedingungen festsetzen, denen diese entsprechen soll. Die zugelassenen natürlichen Personen und die Verantwortlichen der juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie deren Personal, Arbeiter und Angestellte, sind durch das Berufsgeheimnis für jede Auskunft gebunden, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabe bekannt war. 4

Der Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist für sie anwendbar. Die Personen, die im Umweltbereich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zugelassen sind, bleiben zugelassen, jedoch unter der Bedingung, dass sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung einreichen, und zwar basierend auf den durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Kriterien zum Erhalt der Zulassung; nach diesem Zeitraum wird die Zulassung von Rechts wegen ungültig. Wir befehlen, dass das vorliegende Gesetz in das Journal eingetragen wird, damit es von denen, die diese Sache angeht, ausgeführt und beachtet wird. Parlamentspapier 3215; ordentl. Sitzungsperiode 1987-1988, 1991-1992 und 1992-1993. 5