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INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1927a der Landeshauptstadt München Landshuter Allee (westlich), Dachauer Straße (nördlich), Verlängerung Emmy-Noether-Straße (östlich) Georg-Brauchle-Ring (südlich) (Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 233a, 233c und 1598a) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan

1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1927a der Landeshauptstadt München Landshuter Allee (westlich), Dachauer Straße (nördlich), Verlängerung Emmy-Noether-Straße (östlich) Georg-Brauchle-Ring (südlich) (Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 233a, 233c und 1598a) vom 24.05.2006 Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Landshuter Allee (westlich), Dachauer Straße (nördlich), Verlängerung Emmy- Noether-Straße (östlich), Georg-Brauchle-Ring (südlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 27.02.2006, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am 18.04.2006, und diesem Satzungstext. (3) Die vom vorliegenden Bebauungsplan erfassten Teile der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 233a (MüABl. Nr. 15 vom 23.05.1968, S. 67/68), Nr. 233c (MüABl. Nr. 35 vom 20.12.1971, S. 257) und 1598a (MüABl. Nr. 6 vom 29.02.1996, S. 225) und der für das Planungsgebiet geltende gemäß 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleitete Bebauungsplan werden durch diesen Bebauungsplan Nr. 1927a verdrängt. 2 Art der Nutzung (1) Das aus den Bereichen SO 1 mit SO 4 bestehende Sondergebiet Technologiepark dient vorrangig der Unterbringung innovativer und technologieorientierter Unternehmen. (2) Im Rahmen dieser Zweckbestimmungen sind im Sondergebiet SO 1 nach Maßgabe der weiteren Satzungsbestimmungen zulässig: a) nicht erheblich belästigende, kleinteilige, technologieorientierte Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit Forschung und Entwicklung und zugehörigen Verwaltungsnutzungen sowie Produktions-, Werkstatt-, Labor- und Lagerflächen, b) zugehörige Infrastruktur-, Beratungs-, Service- und Verkaufseinrichtungen für die unter Absatz a) genannten Betriebe einschließlich Besprechungs- und Tagungsräumen, c) in untergeordnetem Umfang kleinteilige, rein dienstleistungsorientierte Nutzungen sowie der Versorgung des Gebietes dienende Einrichtungen, wie Gastronomieeinrichtungen und Ähnliches.

(3) In den Sondergebieten SO 2 mit SO 4 sind zulässig: 2 a) nicht erheblich belästigende, technologieorientierte Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit Forschung und Entwicklung und zugehörigen Verwaltungsnutzungen sowie Produktions-, Werkstatt-, Labor- und Lagerflächen, b) Ausnahmsweise sind zulässig: - Büro- und Verwaltungsnutzungen, - der Versorgung des Gebietes dienende Einrichtungen wie z.b. Gastronomie, Serviceeinrichtungen sowie sonstige ergänzende Dienstleistungseinrichtungen, - ein Boarding-House, - eine Anlage für sportliche Zwecke sofern sie flächenmäßig untergeordnet sind. (4) In den Sondergebieten SO 1 und SO 2 sind ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zulässig, sofern sie dem jeweiligen Betrieb in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind und nachgewiesen wird, dass vor den Fenstern der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume nach DIN 4109 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 60 db(a) tags und 45 db(a) nachts eingehalten werden. 3 Maß der Nutzung (1) Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen sind auf die Geschossfläche anzurechnen. (2) Die zulässige Geschossfläche in den einzelnen Sondergebieten kann geringfügig überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die zulässige Geschossfläche in allen Sondergebieten insgesamt eingehalten wird. (3) Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl um die in 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen ist nicht zulässig. 4 Baulinien / Baugrenzen (1) Gebäude dürfen ausnahmsweise von den in der Planzeichnung festgesetzten Baulinien um maximal 1,0 m zurücktreten, wenn keine Versprünge oder Versätze in den Fassaden entstehen und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Die westliche Baugrenze des SO 1 kann ausnahmsweise mit Flucht- und Wartungsbalkonen um maximal 1,0 m überschritten werden, sofern städtebauliche Belange nicht entgegenstehen. 5 Höhenentwicklung / Geländehöhen (1) Die festgesetzten Wandhöhen beziehen sich auf den Höhenbezugspunkt von 510,00 m über NN im Bereich der südlichen Erschließungsstraße. (2) Die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens darf höchstens 45 cm über dem Höhenbezugspunkt 510,00 m über NN liegen. (3) Die Campusfläche und der Campusplatz sowie die Anschlüsse daran sind einheitlich eben ohne Geländesprünge herzustellen.

3 6 Dachaufbauten (1) Dachaufbauten sind nur zur Unterbringung technischer Anlagen, z.b. Fahrstuhlüberfahrten, Beund Entlüftungseinrichtungen, Anlagen für Photovoltaik, die der Nutzung der Gebäude dienen, bis zu einer Höhe von 4 m zulässig, soweit sie aus technischen Gründen außerhalb der Gebäude notwendig sind. (2) Dachaufbauten müssen allseits um das Maß ihrer Höhe, mindestens jedoch um 3,0 m von der Dachkante zurücktreten. 7 Dachform In den Sondergebieten sind ausschließlich Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis maximal 10 zulässig. 8 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß 14 Abs. 1 BauNVO und Trafostationen sind in die Hauptgebäude zu integrieren. 9 Werbeanlagen (1) Die Errichtung von Werbeanlagen über der Dachkante der Gebäude ist nicht zulässig. (2) Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung zulässig. (3) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen sind nicht zulässig. (4) Werbeanlagen sind nur in Form von Firmenlogos und / oder Firmennamen in Einzelbuchstaben mit einer Schrifthöhe von maximal 1 m zulässig. Ausnahmsweise sind Werbeanlagen in Form von Firmenlogos und / oder Firmennamen in Einzelbuchstaben mit einer maximalen Höhe von 2,5 m zulässig und gestalterisch in die Fassade des Gebäudes zu integrieren. (5) Die Werbeanlagen dürfen insgesamt eine Fläche von 10% der jeweiligen Fassade des Gebäudes nicht überschreiten. Die Fensterzonen sind von Werbeanlagen freizuhalten. (6) Ausnahmsweise sind Großplakate bis zu einer Fläche von 50 m² zulässig. (7) Freistehende Werbeanlagen, Infostelen und Hinweisschilder dürfen eine Höhe von 4 m nicht überschreiten. Im Sondergebiet SO 1 ist eine freistehende Infostele mit einer Höhe von bis zu 10 m zulässig. (8) Fahnenmasten sind nicht zulässig.

4 10 Einfriedungen (1) In den Sondergebieten SO 1 mit SO 3 sind Einfriedungen nur zulässig, wenn sie a) sich innerhalb des Bauraumes befinden und aus betriebstechnischen Gründen erforderlich sind sowie b) in blickdurchlässiger Form ohne durchgehenden Sockel mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm und in einer Höhe von maximal 1,60 m ausgeführt werden. (2) Im Sondergebiet SO 4 sind Einfriedungen unzulässig. 11 Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen sind unzulässig. Das Gelände ist mit ebenen Übergängen zu gestalten. In den Übergangsbereichen zu den an die Baugrundstücke angrenzenden Straßenverkehrsflächen sind Geländeanpassungen zulässig. 12 Abstellplätze für Fahrräder (1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit innerhalb der Bauräume herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten. (2) Ausnahmsweise sind Fahrradabstellplätze in untergeordnetem Umfang auf dem Campusplatz zulässig, sofern die Aufenthaltsqualität des Platzes nicht beeinträchtigt wird oder sonstige städtebauliche Belange nicht entgegenstehen. 13 Kfz-Stellplätze, Stellplatzbeschränkung, Tiefgaragenzufahrten und sonstige Zufahrten (1) Die Stellplätze sind in Tiefgaragen unterzubringen. (2) In den Sondergebieten dürfen Stellplätze nur im Umfang von 70 % der nach Art. 52 BayBO pflichtigen Stellplätze hergestellt werden. (3) Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Stellplätzen gemäß Absatz 2 a) im Sondergebiet SO 1: 7 Besucherstellplätze b) im Sondergebiet SO 2: 8 Besucherstellplätze c) im Sondergebiet SO 3: 7 Besucherstellplätze d) im Sondergebiet SO 4: 4 Besucherstellplätze unterzubringen. Diese Besucherstellplätze können auch vollständig im Sondergebiet SO 1 nachgewiesen werden. (4) Be- und Entlüftungsschächte der Tiefgaragen sind in die Gebäude zu integrieren und über Dach zu führen. Im Bereich des Campusplatzes im Sondergebiet SO 1 kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, wenn technische und funktionale Gründe dies erfordern und sich die Be- und Entlüftungsschächte in das Freiflächengestaltungskonzept einfügen. (5) Die Zufahrten zu Tiefgaragen und Lieferzonen sind nur innerhalb der Bauräume zulässig und unmittelbar an den öffentlichen Verkehrsflächen zu situieren.

5 14 Abstandsflächen (1) Innerhalb der Bauräume sind Abstandsflächen mit einer Tiefe von 0,5 H, jedoch mindestens 3 m einzuhalten. (2) Die Abstandsflächen können ausnahmsweise bis auf 0,25 H reduziert werden, wenn a) im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss des betroffenen Gebäudeteils Räume eingerichtet werden, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, b) im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss des betroffenen Gebäudeteils Räume eingerichtet werden, die einer gewerblich-produzierenden Nutzung zuzuordnen sind. 15 Lärmschutz (1) In den Sondergebieten ist die Errichtung von Betrieben und Anlagen unzulässig, deren je Quadratmeter Grundstücksfläche innerhalb der Baugebiete abgestrahlte Schallleistung tags / nachts die in der Planzeichnung festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel überschreitet. (2) Absatz 1 gilt auch für die Änderung und Erweiterung von Betrieben und Anlagen. 16 Dinglich zu sichernde Flächen / Fußweg in der Ausgleichsfläche (1) Von der festgesetzten Lage der Geh-, Fahr- und Leitungsrechtsflächen kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn technische Gründe dies erfordern. (2) Von der Lage der Gehrechtsflächen innerhalb der Flächen mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen darf abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Größe der Fläche erhalten und die grünordnerische Absicht gewahrt bleibt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 17 Grünordnung (1) Die Bepflanzung des Planungsgebietes ist entsprechend den Festsetzungen im Plan und in der Satzung herzustellen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (2) Die als landschaftsgerecht zu gestaltenden festgesetzten Flächen sind als nährstoffarme Magerrasenbereiche zu gestalten. Hierbei ist ungewaschener Kies aus der Münchner Schotterebene (d.h. Kies mit einem Feinanteil Schluff und Sand von weniger als 10 %) in einer Schichtdicke von 50 cm als oberste Schicht einzubringen. (3) Für nicht überbaute Freiflächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen. (4) Bei Verlust von einem als zu erhalten festgesetzten Baum ist auf dem betreffenden Grundstück ein großer standortgerechter Laubbaum (Endwuchshöhe über 20 m) mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm nachzupflanzen.

6 (5) Pro 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche der Sondergebiete ist mindestens ein großer oder mittelgroßer Laubbaum zu pflanzen. Hiervon sind 45 Bäume in den nicht unterbauten Bereichen der Sondergebiete unterzubringen. Bei Standorten auf Tiefgaragen sind anstatt eines großen Laubbaumes zwei kleine Laubbäume zu pflanzen. (6) Von den gemäß Abs. 5 festgesetzten Baumpflanzungen sind im Bereich der Vorgartenzone im Sondergebiet SO 3 entlang der nord-süd-gerichteten Straße U-1562 neun mittelgroße, schmalkronige Laubbäume gemäß Pflanzliste zu pflanzen. (7) Von den gemäß Abs. 5 festgesetzten Baumpflanzungen sind in den Sondergebieten SO 2 und SO 3 begleitend zur Nord-Süd-gerichteten Geh-, Fahr- und Leitungsrechtsfläche mit einem Regel- Abstand von 10 m mittelgroße Laubbäume gemäß Pflanzliste zu pflanzen. (8) Die Mindeststammumfänge für Pflanzungen bzw. Nachpflanzungen betragen für große Bäume 20/25 cm, für mittlere Bäume 20/25 und für kleine Bäume 18/20 cm. (9) Bei der Pflanzung von Bäumen innerhalb von Belagsflächen sind Baumscheiben mit mindestens 24 m² großen, spartenfreien durchwurzelbaren Pflanzflächen vorzusehen. In Ausnahmefällen sind überdeckte Baumscheiben zulässig, sofern gestalterische oder funktionale Gründe dafür sprechen. Ein ausreichender Anfahr-Schutz der Baumstämme ist dauerhaft zu gewährleisten. (10) Bei Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum der U-1562 ist eine einheitliche Baumart für magere Standorte auszuwählen. Baumgräben sind in einer Mindestbreite von 3,0 m herzustellen. b) Im südlichen Abschnitt der ost-west-gerichteten Straße U-1562 sind jeweils südlich der festgesetzten Baulinien in einem Baumgraben: - im Bereich SO 1: 4 Großbäume - im Bereich SO 2: 9 Großbäume - im Bereich SO 3: 9 Großbäume zu pflanzen. c) Im nördlichen Abschnitt der in Ost-West-Richtung verlaufenden Straße U-1562 sind zwischen den Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum: - im Bereich SO 1: 3 Großbäume - im Bereich SO 2: 12 Großbäume - im Bereich SO 3: 9 Großbäume zu pflanzen. (11) Die Baumpflanzungen im Bereich der Verkehrsfläche U-1561 nördlich der Einmündung der nördlichen U-1562 sind aufgrund des hier bestehenden Entwässerungskanals nur mit flachwurzelnden Gehölzen auszuführen. Bei Wartungsarbeiten können diese kurzfristig entfernt und wieder nachgepflanzt werden. (12) Die als Flächen mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen / Ausgleichsflächen gemäß Planzeichnung festgesetzten Bereiche im Osten und Norden des Planungsgebietes sind gemäß Sanierungsplan und Stufenkonzept herzustellen und zu pflegen. Die Gehölzinsel mittig in der östlichen Biotopfläche ist unverändert zu erhalten. (13) Wege und Zufahrten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und soweit funktional möglich mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen (z.b. wasserdurchlässiges Pflaster, Pflaster mit Grasfuge, Rasenpflaster, Rasengittersteine, Kies, Schotterrasen). (14) Die Dächer sind mit einer durchwurzelbaren Mindestgesamtschicht von 10 cm extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für die Flächen von notwendigen technischen Anlagen, nutzbaren Freibereichen oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie oder des Sonnenlichts auf den Dächern.

7 (15) Die Decken der Tiefgaragen sind im Bereich von zu begrünenden bzw. mit Bäumen zu bepflanzenden Flächen um mindestens 60 cm unter die geplante Geländeoberkante abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. (16) Ausnahmsweise kann von den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Lage und Fläche geringfügig abgewichen werden, sofern die grünplanerische Absicht gewahrt bleibt und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (17) Sollte die hinweislich gekennzeichnete Wasserfläche nicht realisiert werden, ist die Fläche mit kleinen Bäumen gemäß den Festsetzungen im Satzungstext zu überstellen. (18) Pflanzliste a) Es sind vorwiegend Arten der nachfolgenden Listen zu verwenden. In untergeordneter Stückzahl kann von der Liste abgewichen werden. Große Bäume: Acer platanoides Spitzahorn Fraxinus excelsior Esche Pinus sylvestris Waldkiefer Platanus acerifolia Platane Quercus robur Stieleiche Tilia cordata Winterlinde Gleditsia triacanthos Gleditschie Robinia pseudoacacia Robinie Mittlere Bäume zur Auswahl für die Bepflanzung begleitend zu der Geh-, Radfahr- und Leitungsrechtsfläche: Acer plat. 'Cleveland' Spitzahorn 'Cleveland' Acer plat. 'Columnare' Spitzahorn 'Columnare' Corylus colurna Baumhasel Fraxinus ex. 'Geessink' Esche 'Geessink' Pyrus caucasica Wild-Birne Kleine Bäume: Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Prunus avium Vogelkirsche Sorbus aucuparia Vogelbeere Sorbus torminalis Elsbeere Crataegus monogyna Weißdorn Crataegus laevigata Rotdorn Malus spec. Apfel Prunus spec. Kirsche, Pflaume Amelanchier lamarckii Felsenbirne b) Im Sondergebiet SO 4 sind nur Gehölze der potenziellen natürlichen Vegetation zulässig. (19) Die vorgesehene Gestaltung der Freiflächen ist in einem besonderen Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist. Im Freiflächengestaltungsplan sind die Ersatzpflanzungen für die entfernten Bäume anzugeben. 18 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.