Die Stadt Penzberg erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 22 des Kostengesetzes (KG) folgende.

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Transkript:

Die Stadt Penzberg erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 22 des Kostengesetzes (KG) folgende S a t z u n g Über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen. 1 Gebührenerhebung Für die Benutzung der Friedohofs- und Bestattungseinrichtungen erhebt die Stadt Penzberg Gebühren ( 2). Für die Dienstleistungen der hierbei tätig werdenden Personen erhebt die Stadt Ersatzleistungen ( 3). Für Amtshandlungen erhebt die Stadt Verwaltungsgebühren. 2 Gebührensätze für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen A. GRABPLATZGEBÜHREN Gebühr für einstellige Gräber je Jahr I. Alter Teil 1) Erdbestattungen a) Mauergrabstätte b) Randgräber und Reihengräber 30,00 2) Urnengrabstätten a) Mauerurnengrabstätte b) Beisetzung einer Urne in einer bereits vorhandenen Grabstätte 25,00 17.00 II. Neuer Teil 1) Erdbestattungen je Grabstätte 20,00 2) Urnengrabstätten a) jede Urnengrabstätte b) Beisetzung einer Urne in einer bereits vorhandenen Grabstätte 20,00

Gebühr für einstellige Gräber je Jahr 3) Repräsentativgräber Die Gebühr für Repräsentativgräber ( 2 Abs. 3 der Grabstätten- und Grabmalordnung wird bei Bedarf im Einzelfall festgesetzt. III. Urnennischen in der Urnenhalle Urnennische in der Urnenhalle sowie Urnengefache bei einer Belegung mit 2 Urnen 70,00 Urnennische in der Urnenhalle mit einer Belegung mit 3 Urnen 97,00 Aufbewahrung einer Urne anonym je Urne IV. Mehrfache Grabstätte Bei mehrstelligen Grabstätten vervielfachen sich die vorstehenden Gebühren entsprechend. V. Entrichtung der Grabplatzgebühren Die Grabplatzgebühren sind beim Ersterwerb für die gesamte Zeit der Ruhefrist im voraus zu entrichten, erfolgt in einem Familiengrab innerhalb der Ruhefrist eine weitere Bestattung, so ist die Benutzungsberechtigung auf die Dauer der Ruhefrist zu verlängern. Für den Verlängerungszeitraum ist die entsprechende Gebühr nachzuentrichten (Nr. I, II, III, IV). B. LEICHEN- UND TRAUERHALLENBENÜTZUNGSGEBÜHREN 1) Benützung der Leichen- und Trauerhalle zum Zweck der Aufbahrung oder Aufbewahrung für einen Zeitraum von bis zu 6 Stunden bis zu 12 Stunden bis zu 24 Stunden bis zu 72 Stunden über 72 Stunden, je angefangene 24 Stunden zusätzlich 43,00 86,00 172,00 215,00 43,00 2) Benutzung der Leichen- u. Trauerhalle zur Durchführung einer Trauerfeier erhöht sich der Gebührensatz nach Ziff. B/1 um 73,00

3) Aufbewahrung einer Urne in der Leichen- u. Trauerhalle bis zur Beisetzung, je angefangene 24 Stunden 8,00 C) VERWALTUNGSGEBÜHREN 1) Verkürzung bzw. Verlängerung der Bestattungs- oder Beförderungsfrist ( 10BestV) 11,00 2) Bescheinigung über vorschriftsmäßige Einsargung (s.bek. vom 10.06.1942-BayBS S.141) 11,00 3) Leichenpass (s.bek. vom 10.06.1942 BayBS II S.141 4) Genehmigung zur Leichenausgrabung oder Umbettung 43,00 33,00 5) Ausstellung einer Graburkunde 11,00 6) Genehmigung eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage a) bei einstelligen Gräbern b) bei zweistelligen Gräbern c) bei dreistelligen Gräbern d) bei Urnengräbern, mit Ausnahme der Abr. 74 e) bei Urnengräbern in Abt. 74 f) bei Repräsentativgräbern ( 2/A/II/3) 7) Genehmigung zur Veränderung einer sonstigen baulichen Anlage 8) Genehmigung zum Entfernen eines Grabmales bzw. einer sonstigen baulichen Anlage 108,00 162,00 108,00 324,00 108,00 Beim Austausch eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage wird nur die Gebühr nach Nr. 6 erhoben 9) Genehmigung zur Bestattung Nichtberechtigter nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen 10) Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Satzung über das Friedhofs- u. Bestattungswesen in der Stadt Penzberg (einschl. Anlage 1 bis 81,00

11) Widerruf einer Genehmigung 11,00 bis 81,00 D) LEICHENTRANSPORTGEBÜHREN 1) Leichentransport im Ortsbereich 2) Leichentransport nach und von auswärts für Transporte a) bis zu 50 km zuzüglich 0,60 je gef. km b) über 50 km je gefahrener km 1,00 zuzüglich Bei der Berechnung der Gebühr nach Nr. 2 a, b, werden die ab Kfz-Standort Penzberg tatsächlich gefahrenen km zugrunde gelegt. E) SONSTIGE BENUTZUNGSGEBÜHREN ODER LEISTUNGEN 1) Friedhofsunterhalt je Bestattung 2) Unterhalt d. Urnenhalle je Vergabe einer Urnennische 3) Benutzung der Kühlzelle im Leichenhaus pro Tag 4) Benutzung des Sektionsraumes im Leichenhaus 5) Benutzung eines Leih- oder Unfallsarges 6) Bereitstellung von Kranzgerüsten je Gerüst 7) Bereitstellung der Lautsprecheranlage 8) Bereitstellung von Pylonen oder Blumenvasen je.stck. 9) Besondere (zusätzliche) Desinfektion 10) Überführung durch Fernbestatter (Überf. nach auswärts) - Erfüllung der Aufsichtspflicht 11) Schmutz und Ekel-Zulage 178,00 92,00 11,00 19,00 41,00 50,00 3 Ersatzleistungen für die Tätigkeit des Friedhofspersonals 1) Leichenfrau für alle Verrichtungen bei Kindern bis zu 2 Jahren bei Kindern über 2 bis 6 Jahre bei Kindern über 6 bis 14 Jahre bei Personen über 14 Jahren bei Überführungen von auswärts 19,00 22,00 35,00 70.00 35,00

2) Leichenträger für jeden Fall der Inanspruchnahme 30,00 3) Grabmacher für Öffnen und Schließen eines Grabes in üblicher Tiefe einschl. Abfuhr überflüssigen Erdreiches bei Kindern bis zu 6 Jahren bei Personen über 6 Jahren für Tieferlegung eines Grabes zusätzlich für Bestattung einer Totgeburt für Eingrabung einer Urne 86,00 172,00 73,00 38,00 38,00 4) Leichbegleiter bei Überführungen 12,5 % (1/8) der Leichentransportgebühr nach 2 Buchst. D. zusätzlich Samstagszuschlag ab 13.00 Uhr 5 % Sonntagszuschlag 30 % 5) Mitwirkende bei Exhumierung und Wiederbestattung für die Ausgrabung einer Leiche (je Beschäftigter) 129,00 für die Wiederbestattung (je Beschäftigter) 38,00 für die Ausgrabung einer Urne 38,00 für die Wiedereingrabung einer Urne 38,00 für eine behördlich angeordnete Exhumierung nach Vereinbarung 6) Zuschläge Müssen in besonderen Fällen Leistungen des Friedhofspersonals oder von Dritten während der Nachtzeit (19.00 bis 7.00 Uhr) ausgeführt werden oder geht sonst die Inanspruchnahme nach Art, Dauer oder Schwierigkeit über das übliche Maß hinaus, so wird zu den angeführten Gebühren oder dem Lohnersatz ein Zuschlag von 50 % in Anrechnung gebracht. 1) Zahlungspflichtiger ist, 4 Gebührenschuldner a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist b) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat

c) bei Grabstätten der Nutzungsberechtigte. Sofern ein Nachkauf wegen Beerdigung eines Bestattungsberechtigten notwendig wir, haftet auch der Erbe des Bestatteten neben dem Grabrechtsinhaber. 2) Die Zahlungspflichtigen haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehen, Fälligkeit, Vorauszahlungen 1) Die einzelnen Gebührenschulden entstehen mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Leistung oder Einrichtung. Gebühren für die Friedhofsunterhaltung entstehen mit der Erdbestattung oder Beisetzung der Urne. Verwaltungsgebühren entstehen mit der Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe der Amtshandlung. 2) Gebühren und Ersatzleistungen werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 3) Für die Höhe der Gebühren und Ersatzleistungen sind die zum Entstehungszeitpunkt geltenden Beträge dieser Satzung maßgebend. 4) Die Stadt Penzberg ist berechtigt, die Leistung von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen, oder die schriftliche Abtretung von Forderungen an Sterbekassen oder an den Nachlass des Verstorbenen zu verlangen. 6 Gebührensonderregelungen 1) Die Gebühren für Leistungen bei einem Sterbefall, welche nach Zeit, Art und Beanspruchung über die normale Inanspruchnahme hinausgehen und für Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden von der Stadt Penzberg im einzelnen festgelegt und besonders berechnet. 2) Eine Grabgebührenrückerstattung bei Leichenausgrabungen für freiwerdende Grabstätten findet nicht statt. 7 Auslagen Neben den Gebühren werden die anlässlich eines Sterbefalls anfallenden Auslagen (z.b. Fernsprechgebühren, Porto) erhoben. 8 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der städt. Bestattungseinrichtungen vom 19.05.1995, sowie Änderungen vom 28.01.1998 und 01.03.2000, außer Kraft.

9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Penzberg, den 31. März 2003 STADT PENZBERG Hans Mummert Erster Bürgermeister