Nettoeinnahmen in EFRE richtig bilanzieren.

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Transkript:

4. Facharbeitskreis Effiziente Stadt am 24.08.2017 in Apolda Nettoeinnahmen in EFRE richtig bilanzieren. Eine leichtverständliche Einführung.

Warum Bilanzierung von Nettoeinnahmen? ThStBauFR 36.2 - Einnahmen bei Einzelvorhaben: Zweckgebundene Einnahmen, die bei einem Einzelvorhaben anfallen, werden von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgesetzt. Sie sind in der Regel bereits bei der Bewilligung anzurechnen.

Warum Bilanzierung von Nettoeinnahmen? ThStBauFR 30.1.9 - weitere Bestimmungen: Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften, das sind Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von den Nutzern für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Waren und Dienstleistungen gezahlt werden, wie beispielsweise Gebühren, die unmittelbar von den Nutzern für die Benutzung der Infrastruktur, den Verkauf oder die Verpachtung/ Vermietung von Grundstücken oder von Gebäuden entrichtet werden, oder Zahlungen für Dienstleistungen, unterliegen als Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften den Regeln des Artikel 61 der Verordnung (EU) 1303/2013. Im Rahmen der Vorhaben erwirtschaftete Einsparungen bei den Betriebskostenausgaben werden als Nettoeinnahmen behandelt.

Verordnung (EU) 1303/2013 (ESI-Fonds-VO). Förderfähige Kosten über 1 Mio. : Artikel 61 Abs. 1 bis 6 ESI-Fonds-VO 1303/2013 Förderfähige Kosten bis 1 Mio. und über 50.000 : Artikel 61 Abs. 7 ESI-Fonds-VO 1303/2013 i.v.m. Artikel 65 Abs. 8 ESI-Fonds-VO 1303/2013 Förderfähige Kosten bis 50.000 : keine Vorgaben aus ESI-Fonds-VO 1303/2013

Wann Nettoeinnahmen Energie bilanzieren? Investive Maßnahme? Nein kein Abzug bei den förderfähigen Gesamtkosten Investive Maßnahme überschreitet 1 Mio. förderfähige Gesamtkosten? Nein kein Abzug bei den förderfähigen Gesamtkosten Zuflüsse von Geldbeträgen nach Abschluss der Maßnahme? Nein kein Abzug bei den förderfähigen Gesamtkosten Zuflüsse von Nettoeinnahmen im Bezugszeitraum? Nein kein Abzug bei den förderfähigen Gesamtkosten Ja Bilanzierung der Nettoeinnahmen während des Bezugszeitraumes und Ermittlung des Finanzierungs-Defizits

Nettoeinnahmen in EFRE richtig bilanzieren. Nettoeinnahmen bilanzieren.

Artikel 61 der Verordnung (EU) 1303/2013 Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften. Förderfähige Ausgaben werden vorab um die Nettoeinnahmen im Bezugszeitraum gekürzt nach einer der folgenden Methoden: a) Anwendung eines Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen. (In Thüringen für Kläranlagen Nettoeinnahmen pauschal 25 % ) b) Berechnung der Nettoeinnahmen unter Berücksichtigung des Bezugszeitraumes für den Sektor.

Welcher Bezugszeitraum? Bezugszeitraum umfasst in der Regel den Zeitraum, nach dem die Investition gewöhnlich ersetzt werden muss. Bezugszeitraum schließt den Durchführungszeitraum mit ein. Wenn Bezugszeitraum kürzer als Lebensdauer, und die abgezinsten Einnahmen die abgezinsten Kosten übersteigen, Restwert verbuchen. Quelle: Art. 15 Abs. 2 VO (EU) 480/2014 i.v.m. Anhang I

Bezugszeiträume nach Sektoren. Sektor Bezugszeitraum Energie 15-25 Andere Sektoren 10-15 Quelle: Anhang I der VO (EU) 480/2014

Bezugszeiträume für EFRE NSE. Vorhaben Fernwärme, KWK Energetische Maßnahmen an Gebäuden Straßenbeleuchtung Bezugszeitraum 20 Jahre 20 Jahre 10 Jahre

Welcher Abzinsungssatz? alle Zahlungsströme sind auf den Gegenwartswert abzuzinsen. Richtwert: 4 % nach VO (EU) 480/2014 Andere Abzinsungssätze sind möglich, wenn sie begründet sind und einheitlich für bestimmte Sektoren angewendet werden, beispielsweise 7 % nach AGFW FW 703 8 % nach AGFW FW 704

Nettoeinnahmen in EFRE richtig bilanzieren. Finanzierungs-Defizit-Methode.

Finanzierungs-Defizit-Methode. 1. Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen (DNR) 2. Berechnung der abgezinsten Investitionskosten (DIC) 3. Ermittlung des Finanzierungsdefizits (FG) 4. Ermittlung des Entscheidungsbetrages 5. Ermittlung des maximalen Zuschusses

Finanzierungs-Defizit-Methode. 1. Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen (DNR) Art. 15 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 abgezinste Einnahmen - abgezinste Kosten - ggf. Restwert der Investition = abgezinste Nettoeinnahmen

Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen.

Finanzierungs-Defizit-Methode. 1. Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen (DNR) Nettoeinnahmen 64.237 Abgezinste Nettoeinnahmen (DNR) 42.545

Berechnung der abgezinsten Investitionskosten.

Finanzierungs-Defizit-Methode. 2. Berechnung der abgezinsten Investitionskosten (DIC) Investitionskosten 1.400.000 Abgezinste Investitionskosten (DIC) 1.373.077

Finanzierungs-Defizit-Methode. 3. Ermittlung des Finanzierungsdefizits (FG) absolutes FG = DIC DNR Absolutes FG 1.330.532 relatives FG = (DIC - DNR) / DIC * 100 [%] Relatives FG 97 %

Finanzierungs-Defizit-Methode. 4. Ermittlung des Entscheidungsbetrages Entscheidungsbetrag = Investitionskosten * relatives FG Entscheidungsbetrag = 1.356.621

Finanzierungs-Defizit-Methode. 5. Ermittlung des maximalen Zuschusses maximaler Zuschuss = Entscheidungsbetrag * Fördersatz Fördersatz 80 % Maximaler Zuschuss 1.085.297 (entspricht in diesem Fall 78 % der Investitionskosten)

Nettoeinnahmen in EFRE richtig bilanzieren. Was fehlt?

Beihilfe. ESI-Fonds-VO Art. 61 Abs. 1 bis 6 ist nicht anwendbar bei staatlichen Beihilfen, wenn eine Begrenzung der Beihilfeintensität Anwendung findet. (Art. 61 Abs. 8 ESI-Fonds-Verordnung 1303/2013)

Beihilfe & Energieinfrastruktur. Staatliche Zuwendungen für Energieinfrastrukturen begünstigen eine wirtschaftliche Tätigkeit und haben in der Regel auch Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten; daher unterliegen sie grundsätzlich den Beihilfevorschriften. (Art. 219 2016/C 262/01 Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

AGVO Allgem. Gruppenfreistellungsverordnung. Grundsatz: Eine staatliche Beihilfe ist prinzipiell untersagt. Bestimmte staatliche Beihilfen stellt die AGVO von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht frei. Die Beihilfeintensität wird für verschiedene freigestellte Beihilfen beschränkt.

Beispiele für freigestellte Beihilfen nach AGVO. Artikel 40: Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung Artikel 46: Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte Artikel 48: Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen Die Förderung nach ThStBauFR (max. 80 %) darf die höchstzulässige Beihilfeintensität nach AGVO nicht überschreiten

29.08.2017 Seite 27 Beispiele.

Wann Nettoeinnahmen Energie bilanzieren? Investive Maßnahme? Nein kein Abzug bei den förderfähigen Gesamtkosten Investive Maßnahme überschreitet 1 Mio. förderfähige Gesamtkosten? Nein kein Abzug bei den förderfähigen Gesamtkosten Zuflüsse von Geldbeträgen nach Abschluss der Maßnahme? Nein kein Abzug bei den förderfähigen Gesamtkosten Zuflüsse von Nettoeinnahmen im Bezugszeitraum? Nein kein Abzug bei den förderfähigen Gesamtkosten Ja Bilanzierung der Nettoeinnahmen während des Bezugszeitraumes und Ermittlung des Finanzierungs-Defizits

Beispiel: Energetische Maßnahmen bei Neubau Schwimmbad Investiv? Ja. Über 1 Mio. förderfähige Gesamtkosten? Ja. Zuflüsse von Geldbeträgen nach Abschluss der Maßnahme? Ja, Eintrittspreise Einsparungen bei den Betriebskosten? Nein, weil Neubau. Erzielt im Bezugszeitraum Nettoeinnahmen? Nein, Ausgaben übersteigen die Einnahmen (Eintrittspreise) in jedem Jahr des Bezugszeitraumes. kein Abzug bei den förderfähigen Gesamtkosten Beihilfe? Nein. keine Absenkung des Fördersatzes nach AGVO

Beispiel LED-Straßenbeleuchtung. Investiv? Ja. Über 1 Mio. förderfähige Gesamtkosten? Nein. kein Abzug bei den förderfähigen Gesamtkosten Aber: reduzierter Fördersatz abhängig vom Grad der Einsparung Beihilfe? Nein. keine Absenkung des Fördersatzes nach AGVO Fotolia 29.08.2017 Seite 30

Beispiel: Energetische Sanierung Kindergarten. Investiv? Ja. Über 1 Mio. förderfähige Gesamtkosten? Ja. Einsparungen bei den Betriebskosten? Ja. Erzielt im Bezugszeitraum Nettoeinnahmen? Ja. förderfähige Gesamtkosten werden um Nettoeinnahmen reduziert. Berechnung nach Finanzierungs-Defizit-Methode Beihilfe? Nein. keine Absenkung des Fördersatzes nach AGVO

Fernwärme & BHKW für Wohngebiet. Investiv? Ja. Über 1 Mio. förderfähige Gesamtkosten? Ja. Zuflüsse von Geldbeträgen nach Abschluss der Maßnahme? Ja, aus Verkauf von Energie. Erzielt im Bezugszeitraum Nettoeinnahmen? Ja. förderfähige Gesamtkosten werden um Nettoeinnahmen reduziert. Berechnung nach FW 703 / Finanzierungs-Defizit-Methode Beihilfe? Ja. Begrenzung der Förderintensität durch AGVO

Fernwärme und Kraft-Wärme-Kopplung. AGFW als Fachverband der Fernwärmebranche tritt als Regelsetzer auf Berechnung der unrentierlichen Kosten unter Berücksichtigung der Nettoeinnahmen über Arbeitsblatt AGFW FW 703 Verfahren beschrieben unter www.fw703.de Abzinsungssatz 7 % Bezugszeitraum 20 Jahre

FW 703. Eintrag

29.08.2017 Seite 35

FW 703: Berechnung unrentierliche Kosten.

FW 703: Berechnung unrentierliche Kosten. Eintrag

Fazit. Was Sie heute mitnehmen. 29.08.2017 Seite 38

Bezugszeitraum funding gap (FG) Verordnung (EU) 1303/2013 (ESI-Fonds-VO). Beihilfeintensität Im Detail berät die ThEGA die FW 703 Antragsteller bei der richtlinienkonformen discounted net revenue (DNR) Berechnung der Abzinsungssatz potenziellen Nettoeinnahmen. Finanzierungs-Defizit-Methode Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung AGVO abgezinste Investitionskosten (DIC) Beihilfe Entscheidungsbetrag Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Frank Roman Leipe Tel. 0361 5603 227 frank.leipe@thega.de Thomas Wahlbuhl Tel. 0361 5603 216 thomas.wahlbuhl@thega.de Frank Roman Leipe, Thomas Wahlbuhl (v.l.n.r.) ThEGA 29.08.2017 Seite 40