Pflicht des BAMF zur persönlichen Anhörung

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Transkript:

VG München, Urteil v. 17.02.2016 M 2 K 15.31625 Titel: Pflicht des BAMF zur persönlichen Anhörung Normenkette: AsylG 24 Abs. 1, 25 Abs. 5 Leitsätze: 1 Der Anspruch eines Asylsuchenden auf persönliche Anhörung entfällt dann nicht, wenn er nicht zu vertreten hat, dass er die Ladung des BAMF zur Anhörung nicht zur Kenntnis genommen hat. (redaktioneller Leitsatz) 2 Ein Bevollmächtigter genügt seiner Pflicht, wenn er die Ladung des BAMF seinem Mandaten auf dem Postweg ordnungsgemäß adressiert und frankiert zukommen lässt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylverfahren, Anhörung, Ladung, persönliche Anhörung Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts... vom 24. November 2015 wird in den Ziffern 1. und 3. mit 6. aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Kläger, nach eigenen Angaben iranische Staatsangehörige, beantragten am 25. Februar 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Am gleichen Tag wurden sie vor dem Bundesamt... (BAMF), Außenstelle..., zur Vorbereitung ihrer Anhörung insbesondere zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Einreiseweg befragt. Zwischen Juni 2014 und März 2015 wurde von der anwaltlich vertretenen Klägerseite mehrfach um die Anberaumung eines Anhörungstermins bzw. um diesbezügliche Auskunft gebeten. Am 21. Mai 2015 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München. Mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Juli 2015 (M 2 K 15.30753) wurde die Beklagte verpflichtet, den Klägern innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Urteils mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird. Mit Schreiben vom 27. August 2015 teilte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit, dass nach Anhörung der Kläger eine Entscheidung bis Anfang 2016 möglich sei. Am 26. August 2015 übermittelte das BAMF dem Klägerbevollmächtigten per Telefax (und möglicherweise zusätzlich mit einfachem Brief) eine Ladung der Kläger zur persönlichen Anhörung am 6. Oktober 2015. Mit Schreiben des BAMF vom 6. Oktober 2015 wurde dem Klägerbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Kläger den anberaumten Termin zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen hätten. Dem Bevollmächtigten werde Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats

schriftlich zu den Asylgründen Stellung zu nehmen. Sollte innerhalb eines Monats keine Antwort eingehen, entscheide das BAMF nach Aktenlage. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 teilte der Bevollmächtigte dem BAMF mit, dass er die Ladung der Kläger zur persönlichen Anhörung am 26. August 2015 an deren aktuelle Anschrift weitergeleitet habe. Die Kläger hätten ihm am 8. Oktober 2015 mitgeteilt, die Ladung nicht erhalten zu haben. Es werde darum gebeten, einen neuen Anhörungstermin zu bestimmen. Mit Bescheid des BAMF vom 24. November 2015 (am 30. November 2015 zur Post gegeben), wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), der Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und der subsidiäre Schutzstatus (Ziffer 3.) jeweils abgelehnt, wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.) und wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (im Fall der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens) zu verlassen, anderenfalls würden sie nach Iran oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziffer 5.). In Ziffer 6. des Bescheids wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger seien ohne genügende Entschuldigung zum Anhörungstermin nicht erschienen. Die Ladung sei ordnungsgemäß an den Bevollmächtigten versandt worden. Die Kläger seien im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach 15 AsylG verpflichtet, sicher zu stellen, dass Poststücke des Bundesamts bei ihnen ankommen. Dies gelte auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Etwaige Übermittlungsfehler zwischen den Klägern und ihrem Bevollmächtigten seien nicht Sache des Bundesamts. Es sei nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Nichtmitwirkung zu entscheiden gewesen. Von der Möglichkeit, ihren ernsthaften und dauerhaften Übertritt zum Christentum im Rahmen der persönlichen Anhörung glaubhaft zu machen, hätten die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Bereits das augenscheinliche Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse eine Verfolgungsfurcht oder einen ernsthaften Schaden im Heimatland unglaubhaft erscheinen. Allein aufgrund der in Deutschland erfolgten Taufe drohten den Klägern bei ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen. Am 11. Dezember 2015 erhoben die Kläger gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht München. Sie beantragten zuletzt, den Bescheid des BAMF vom 24. November 2015 in den Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des BAMF vom 24. November 2015 in den Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. zu verpflichten, die Kläger als Flüchtlinge gemäß 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, hilfsweise, den Klägern subsidiären Schutz gemäß 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 im Wesentlichen ausgeführt: Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, die Asylantragsteller seien ohne genügende Entschuldigung zum Termin nicht erschienen, sei ebenso unzutreffend wie die, sie hätten innerhalb der ihnen gesetzten Frist die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme nicht wahrgenommen. Richtig sei, dass die Ladung auf den 6. Oktober 2015 die Kläger nicht erreicht habe. Dies sei weder das Verschulden der Kläger noch das ihres Bevollmächtigten gewesen. Die Ladung sei an die zutreffende Adresse weitergegeben worden, aber bei den Klägern nicht angekommen. Ob ein Postverschulden oder ein Verschulden des Hotels, in dem sie untergebracht sind, vorliege, habe nicht geklärt werden können. Die Behauptung, die Kläger hätten ihre Mitwirkungsverpflichtung verletzt, sei unzutreffend. Hierzu zähle nicht, dass ein Asylsuchender Verantwortung für die Deutsche Post oder den Hotelbetreiber übernehmen müsse. Auch der Rechtsanwalt habe nicht für diese einzustehen, vielmehr genüge er seinen Pflichten, wenn er die Postsendung rechtzeitig in den Briefkasten gebe. Das BAMF beschneide bewusst die Rechte der Kläger, obwohl ihm der

Glaubensübertritt bekannt sei und die verwendeten Textbausteine zutreffend ausführten, dass dann, wenn eine ernsthafte und dauerhafte religiöse Überzeugung Grundlage des Glaubens sei, eine Verfolgung stattfinde. Es sei zynisch, wenn den Klägern dann wegen eines Postfehlers vorgehalten werde, sie hätten von der Möglichkeit, ihren ernsthaften und dauerhaften Glaubensübertritt vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen werden die Asylgründe der Kläger weiter erläutert. Die Beklagte äußerte sich, von der Aktenvorlage am 22. Dezember 2015 abgesehen, nicht weiter zum Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der Erklärungen der Beteiligten (Schriftsatz der Klägerseite vom 9. Februar 2016, allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 24. Juni 2015) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet. Die Kläger wurden, ohne dass sie dies zu vertreten hätten, vor der abschließenden Entscheidung des BAMF über ihren Asylantrag verfahrensfehlerhaft nicht persönlich angehört (nachfolgend 1.). Im vorliegenden Einzelfall ist dieser Verfahrensfehler der Beklagten auch nicht deswegen als unbeachtlich anzusehen, weil das Verwaltungsgericht die Sache durch Anhörung der Kläger im gerichtlichen Verfahren selbst spruchreif machen und durchentscheiden könnte (nachfolgend 2.). Der Bescheid des BAMF war deshalb (soweit er nicht bereits Bestandskraft erlangte) in den Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Kläger in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens verletzt, 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO. 1. Die Voraussetzungen des 25 Abs. 5 AsylG, unter denen über den Asylantrag der Kläger ohne deren persönliche Anhörung durch das BAMF nach Aktenlage entschieden werden dürfte, waren nicht gegeben. Vorliegend haben die Kläger den Anhörungstermin am 6. Oktober 2015 nicht schuldhaft versäumt, es liegt weder eigenes noch ihnen zurechenbares Verschulden ihres Bevollmächtigten vor. Die Beklagte entschied über den Asyl(erst)antrag der Kläger ohne Durchführung einer persönlichen Anhörung der Kläger, weil sie der Auffassung war, dass die Kläger ihre Mitwirkungspflichten verletzt hätten. Sie hätten unentschuldigt einer Ladung zu einem Termin zur persönlichen Anhörung nicht Folge geleistet. Dem ist nicht zu folgen: Nach Aktenlage und aufgrund der von anwaltlicher Seite versicherten, dem Gericht nicht zweifelhaft erscheinenden Sachverhaltsdarstellung, übermittelte das BAMF die Ladung zur persönlichen Anhörung der Kläger (nur) dem Bevollmächtigten der Kläger am 26. August 2015 per Telefax (und möglicherweise zusätzlich mit einfachem Brief). Der Bevollmächtigte der Kläger leitete die Ladung am gleichen Tag mit einfachem Brief an seine Mandanten weiter, die ihren Aufenthalt schon seit längerer Zeit in einer Unterkunft in... ( Hotel... ) zu nehmen haben. Dieses Schreiben hat die Kläger aus nicht weiter aufklärbaren Umständen jedoch nicht persönlich erreicht. Auf das Schreiben des BAMF an den Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2015, dass wegen der unentschuldigten Versäumnis des Anhörungstermins nun Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werde ( 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG), antwortete der Bevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015, schilderte den Sachverhalt und bat darum, einen neuen Anhörungstermin zu bestimmen. Hierauf erging ohne weitere Reaktion der Beklagten der streitgegenständliche Bescheid. 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG verpflichtet die Beklagte, die Kläger vor der Entscheidung über ihren Asylantrag persönlich anzuhören (eine der in 24 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 AsylG gesetzlich geregelte Ausnahmen hiervon ist zweifelsfrei nicht einschlägig). Mit dieser Pflicht des BAMF korrespondiert nicht nur ein subjektives Recht eines Asylbewerbers auf eine persönliche Anhörung (Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, 24 AsylG Rn. 14), die persönliche Anhörung eines Asylbewerbers bildet mit Rücksicht auf die das

Asylverfahren typischerweise prägenden besonderen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsfeststellung das Kernstück der Ermittlungen und des gesamten Verfahrens vor dem BAMF (Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, 24 AsylVfG Rn. 8). Die Verpflichtung des BAMF zur Anhörung entfällt auch nicht nach 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG, wonach von der persönlichen Anhörung abgesehen werden kann, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Vorliegend haben die Kläger den Anhörungstermin am 6. Oktober 2015 nicht schuldhaft versäumt, es liegt weder eigenes noch ihnen zurechenbares Verschulden ihres Bevollmächtigten vor. Das Gericht hat keine Zweifel am Vortrag des Klägerbevollmächtigten, dass die Ladung zur Anhörung von den Klägern in deren Unterkunft in... aus Gründen, die diese nicht zu vertreten haben, nicht zur Kenntnis genommen werden konnte. Insoweit sind auch die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles zu berücksichtigen: Die Kläger haben nicht nur im Jahr 2014 mehrfach gegenüber dem BAMF ihren Wunsch, nunmehr persönlich angehört zu werden, artikuliert. Sie haben vor allem auch mit der Durchführung des früheren gerichtlichen Verfahrens, in dem sie die Verpflichtung der Beklagten erstritten, ihnen den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt für ihren Asylantrag zu benennen, ihr ernsthaftes Interesse am Fortgang ihres Asylverfahrens mehr als deutlich dokumentiert. Auch sind generell betrachtet die Erfolgschancen in Asylverfahren iranischer Asylbewerber, die zum Christentum konvertierten, jedenfalls nicht als schlecht zu bezeichnen. Beide Faktoren zeigen, dass die Kläger kein Interesse an einer Verzögerung, sondern gerade ein Interesse am Fortgang ihres Asylverfahrens haben. Im Übrigen hat auch die Beklagte keinen Anhaltspunkt für ein eigenes schuldhaftes Handeln der Kläger vorgetragen. Anzumerken bleibt, dass dem Gericht bei einer Würdigung des bisherigen Verlaufs des Asylverfahrens der Kläger die Einschätzung der Beklagten im Bescheid, es läge ein augenscheinliches Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens vor, unverständlich erscheint. Auch den Bevollmächtigten der Kläger trifft kein Verschulden (weshalb die Frage einer Zurechnung möglichen Verschuldens des Bevollmächtigten nicht weiter erörtert werden muss). Das BAMF durfte sich bei der Übermittlung der Ladung der Kläger nach 14 Abs. 3 VwVfG grundsätzlich nur an den Bevollmächtigten halten. Dabei traf das BAMF keine generelle Verpflichtung, die Ladung dem Bevollmächtigten förmlich zuzustellen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2015, 25 AsylVfG Rn. 23), vorliegend ist der Zugang der formlos übermittelten Ladung beim Bevollmächtigten ohnehin unstreitig. Mit der (ordnungsgemäß adressierten und frankierten) Weiterleitung dieser Ladung auf dem Postweg hat der Bevollmächtigte der Kläger indes die ihn treffenden Verpflichtungen erfüllt. Denn der Absender eines Briefs darf - soweit und solange ihm nicht entgegenstehende Anhaltspunkte bekannt sind oder werden - darauf vertrauen, dass ein rechtzeitig ordnungsgemäß mit der Deutschen Post versandtes Schriftstück nicht auf dem Postweg verloren geht, sondern dass die Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme erlangen (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, 32 Rn. 25). Von einem Bevollmächtigten kann im Regelfall (Ausnahmen wären denkbar etwa bei einer bekannt unzuverlässigen Zustellungspraxis in bestimmten Einrichtungen oder Unterkünften, in Zeiten eines Poststreiks, etc.) nicht verlangt werden, dass er sich stets darüber hinaus, etwa durch eine telefonische Nachfrage bei den Empfängern oder durch generelle förmliche Zustellung an seine Mandanten, vergewissert, dass seine Mandanten die Postsendung tatsächlich erhalten haben. Damit würde im Verhältnis des Bevollmächtigten zu seinem Mandanten ein Mehr gegenüber dem Verhältnis des BAMF zum Bevollmächtigten oder Asylbewerber direkt (in denen jeweils eine Zustellung der Ladung zur Anhörung nicht vorgeschrieben ist) verlangt und eine nicht mehr akzeptable Risikoverlagerung zulasten eines Bevollmächtigten im Asylverfahren vorgenommen. Nachdem die Voraussetzungen des 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht gegeben waren, musste der Bevollmächtigte der Kläger auch nicht innerhalb der Monatsfrist nach 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Asylgründe schriftlich darlegen, sondern durfte - wie geschehen - um die nochmalige Anberaumung eines Anhörungstermins bitten. Bei hinreichender Entschuldigung i. S. v. 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist ein neuer

Termin zu bestimmen (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2015, 25 AsylVfG Rn. 33; Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, 25 Rn. 23). Damit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Bescheid des BAMF bereits deshalb aufzuheben gewesen wäre, weil die Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, hinsichtlich des Unterbleibens einer persönlichen Anhörung der Kläger Ermessen auszuüben, wofür der Wortlaut des 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG kann sprechen könnte. Hierfür findet sich im angefochtenen Bescheid kein Anhaltspunkt. 2. Im vorliegenden Einzelfall ist dieser Verfahrensfehler der Beklagten auch nicht deswegen als unbeachtlich anzusehen, weil das Verwaltungsgericht die Sache durch Anhörung der Kläger im gerichtlichen Verfahren selbst spruchreif machen und durchentscheiden könnte. Nach gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in Asylverfahren grundsätzlich alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und ist gehalten, die Streitsache im Sinne des 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, U. v. 10.2.1998-9 C 28/97 - juris Rn. 9). Dies wird grundsätzlich auch in den Fällen einer zu Unrecht unterbliebenen Anhörung eines Asylbewerbers angenommen (OVG NRW, B. v. 21.4.1997-23 A 2412/96.A - juris Rn. 9; HessVGH, B. v. 26.3.1991-12 TG 2541/90 - juris Rn. 3). Deshalb ist 113 Abs. 3 VwGO in Fällen asylrechtlicher Anfechtungsklagen als Ausnahmeregelung anzusehen, von der zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (BayVGH, B. v. 8.10.2012-21 ZB 12.30312 - juris Rn. 8). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit ferner aus (a.a.o, Rn. 9 f.): Hieraus folgt, dass nicht schon dann, wenn die Ermittlungen des Bundesamtes ein Defizit aufweisen und damit eine Sachaufklärung durch das Gericht notwendig wird, eine Anwendung des 113 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt ist. 113 Abs. 3 VwGO will nicht den Verwaltungsgerichten unter Zurückstellung einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits eine zügige Erledigung ermöglichen, vielmehr soll sich das Gericht lediglich unter engen Voraussetzungen entlasten dürfen. Dabei ist vor allem in asylrechtlichen Streitigkeiten zu sehen, dass zum einen die Verwaltungsgerichte durch eine intensive Befassung mit diesem Rechtsgebiet in der Regel auch personell und sachlich mittlerweile gut ausgestattet sind, um notwendige Sachaufklärungsmaßnahmen durchzuführen, und dass zum anderen diese Streitigkeiten nach dem Willen des Gesetzgebers beschleunigt abgewickelt werden sollen. Daraus folgt für die Gerichte, dass sie in aller Regel die Maßnahmen zu ergreifen haben, die eine endgültige und zügige Erledigung des Rechtsstreits bewirken. Aus diesen Gründen wird es in vielen Fällen an den Voraussetzungen des 113 Abs. 3 VwGO fehlen. Im Einzelfall kann es jedoch Ausnahmen geben, die sich dadurch auszeichnen, dass Sachaufklärungsmaßnahmen notwendig sind, die das normale Maß nicht unerheblich überschreiten, die mit der personellen und sachlichen Ausstattung des Bundesamtes besser zu bewältigen sind und die bei sorgfältiger Durchführung dort auch ohne Verzögerung eine endgültige Klärung des Falles erwarten lassen. Allenfalls in diesem engen Rahmen verbleibt bei asylrechtlichen Anfechtungsklagen ein Anwendungsbereich des 113 Abs. 3 VwGO (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom 4.4.2005 Az. 7 A 10387/05 <juris>). Ob die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall vorliegen, lässt sich allerdings nur einzelfallbezogen und nicht in verallgemeinerungsfähiger Form klären. Im vorliegenden Einzelfall bestehen die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles in diesem Sinne: Die Kläger stützen ihren Asylantrag insbesondere auf ihre Konversion zum Christentum. In derartigen Fällen kommt es bei iranischen Staatsangehöriger sowohl nach Auffassung der Beklagten (siehe die Ausführungen auf Seite 4 des streitgegenständlichen Bescheids) als auch nach der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. z. B. VG München, U. v. 23.9.2014 - M 2 K 14.30777 m. w. N.) ganz wesentlich auf die Frage an, ob die Konversion zum Christentum auf einer ernsthaften inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine die religiöse Identität eines Asylbewerbers prägende und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum christlichen Glauben vorliegt. Diese im Vergleich mit durchschnittlichen Asylverfahren eher schwierig zu klärende Frage lässt sich

in aller Regel nur im Wege einer intensiven persönlichen Befragung des Asylbewerbers und nachfolgenden Gesamtwürdigung des dabei gewonnenen Eindrucks vom inhaltlichen Vortrag und von der Persönlichkeit des Asylbewerbers aufklären. Die Bedeutung der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers nach 25 AsylG geht in diesen Fällen noch über die - bereits oben dargestellte - generell hohe Bedeutung der Anhörung zur Wahrung der verfahrensrechtlichen Gewährleistungen eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens hinaus: Ohne eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers erscheint nicht nur eine sachgerechte inhaltliche Entscheidung des BAMF in diesen Fällen nicht ansatzweise vorstellbar. Eine durch Dolmetscher begleitete, durch einen Einzelentscheider sorgfältig durchgeführte und dokumentierte Befragung eines iranischen Konvertiten bereits im behördlichen Verfahren stellt im Fall der inhaltlichen Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF nach den Erfahrungen der Kammer auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren - zugunsten wie zulasten eines Asylbewerbers - eine wesentliche Entscheidungsgrundlage und - hilfe für eine korrekte, das Asylverfahren in der Regel abschließende verwaltungsgerichtliche Entscheidung dar (vgl. auch HessVGH, U. v. 11.8.1981 - X OE 634/81 - NVwZ 1982, 136/137: Durch ein Gespräch zwischen dem Asylbewerber und den Bediensteten des Bundesamtes, die die notwendige Sachkunde besitzen und mit den politischen Verhältnissen im Herkunftsland hinreichend vertraut sind, kann am besten sichergestellt werden, dass der Sachverhalt umfassend aufgeklärt, die Stichhaltigkeit des Asylgesuchs überprüft und etwaigen Unstimmigkeiten oder Widersprüchen des Vorbringens durch gezielte Rückfragen auf der Stelle nachgegangen werden kann. ). Gerade in Fällen wie denjenigen iranischer Konvertiten, in denen beispielsweise die zeitliche Abfolge der einzelnen Schritte der Hinwendung zu einem anderen Glauben wesentliche Bedeutung erlangen kann, können durch eine unterbliebene Anhörung vor dem BAMF wesentlichen Beurteilungskriterien hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Vortrags des Asylbewerbers entfallen. Insoweit dient die behördliche Anhörung nicht nur dem Asylbewerber, dem aufgrund des überwiegend auf eine gerichtliche Tatsacheninstanz begrenzten gerichtlichen Verfahrens ein wesentlicher Verfahrensschritt zur Glaubhaftmachung seiner Asylgründe genommen werden würde. Sie dient ebenso nicht unwesentlich der zusätzlichen und besseren Absicherung einer materiell richtigen abschließenden Gerichtsentscheidung über den Asylantrag. Hierdurch werden auch die Voraussetzungen des 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO belegt, wonach die (bloße) Aufhebung des Bescheids auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein und es sich um nach Art und Umfang erhebliche Ermittlungen der Behörde handeln muss. Insoweit gelten hier auch die von der bereits zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung angeführten Argumente, dass eine beim BAMF zu Unrecht unterbliebene Anhörung des Asylbewerbers im Hinblick auf den Rechtsschutz für sein Asylbegehren keine nicht mehr behebbaren tatsächlichen oder rechtlichen Nachteile habe und dass das Bundesamt nicht über eine besondere Sachkunde bei der Aufklärung von Tatsachen besitze, über welche die Verwaltungsgerichte nicht verfügten (HessVGH, B. v. 26.3.1991-12 TG 2541/90 - juris Rn. 3), nicht ohne Weiteres. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer jedenfalls im vorliegenden Einzelfall einen Ausnahmefall, der es rechtfertigt, wegen der zu Unrecht unterbliebenen persönlichen Anhörung der Kläger vor dem BAMF den Fall nach 113 Abs. 3 VwGO zur Durchführung der Anhörung an die Beklagte zurückzuverweisen (ebenso generell: VG Meiningen, U. v. 3.4.1998-8 K 20107/96.Me - juris Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, U. v. 25.3.1994-25 K 9577/93.A - juris; Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, 24 Rn. 55 ff.). Der gemäß 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Klage war deshalb bereits im Hauptantrag mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.