BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ERSTE DIPLOMPRÜFUNG

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Transkript:

BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ERSTE DIPLOMPRÜFUNG Bruno Binder FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I 05.12.2008 TEIL A (26 Punkte) Am 28.09.2008 fand die Wahl zum Nationalrat statt. Nach Vorliegen des vorläufigen Endergebnisses wurde der Vorsitzende der mandatsstärksten Partei Werner Faymann mit der Erstattung von Vorschlägen zur Bildung einer neuen Bundesregierung betraut. Im Wahlkreis Linz (Stadt) entfielen 38,9 % der Stimmen auf die SPÖ, 16,5 % auf die ÖVP, 13,9 % auf die Grünen, 17,8 % auf die FPÖ, 7,5 % auf das BZÖ und die restlichen 5,4 % auf Kleinparteien. Beantworten Sie dazu folgende Fragen! 1. Zeichnen Sie ein Grundschema der Staatsorganisation, das die Gewaltenteilung, den Bundesstaat und die kommunale Selbstverwaltung berücksichtigt! (3) 2. Wie lange dauert die Legislaturperiode des Nationalrats? Wie kann sie vorzeitig beendet werden? Nennen Sie die verfassungsrechtlichen Grundlagen! (2) 3. a. Nennen Sie unter Hinweis auf die bundesverfassungsrechtliche Grundlage wenigstens vier Kompetenzen des Bundesgesetzgebers, die für die Wirtschaft von Bedeutung sind! (2) b. Nennen Sie wenigstens eine Gesetzgebungskompetenz des Landes, die für die Wirtschaft von Bedeutung ist! (1) 4. a. Was ist eine Gebietskörperschaft? (2) b. Was ist die nicht hoheitliche Verwaltung einer Gebietskörperschaft? Nennen Sie wenigstens ein Beispiel einer Verwaltungstätigkeit, die eine Gebietskörperschaft in nicht hoheitlicher Verwaltung wahrnimmt! (2) c. Was ist die Auftragsverwaltung des Bundes? (2) 5. a. In welchem Gesetz werden die Anzahl und die Bezeichnung der Bundesministerien festgelegt? (1) b. Handelt es sich bei diesem Gesetz um ein formelles Verfassungsgesetz? Begründen Sie! (2) 6. Kommen der Bundesregierung bei der Gesetzgebung Aufgaben zu? Begründen Sie! (1) 7. Bei welchem Gericht könnte die Nationalratswahl angefochten werden? Nennen Sie die verfassungsrechtliche Grundlage! (2) 8. a. Linz ist eine Statutarstadt. Was ist eine Statutarstadt? (2) b. Welche Organe der Stadt Linz sind verfassungsrechtlich vorgesehen? (1) c. Was versteht man unter dem eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde? Wer besorgt die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde? (3)!" # $%&$ '"()((&*((

2 TEIL B (18 Punkte) Anton A aus Linz erbt im April 2008 das Grundstück Nummer 123/4 EZ 1 Grundbuch 03030 G in der oberösterreichischen Gemeinde G (Bezirk Vöcklabruck) von seiner Großmutter. Es liegt direkt am Attersee und erstreckt sich entlang des Sees über 100 m. Auf dem wunderschönen Grundstück befindet sich ein kleines Häuschen. Vom Seeufer bietet sich ein traumhafter Blick über den Attersee. Anton möchte das Anwesen am Wochenende und in den Ferien mit seiner Familie und seinen Freunden nutzen. Für das Baden in den warmen Jahreszeiten will er einen Holzsteg errichten. Dieser soll zirka 2 m breit und 5 m lang in den Attersee hineinragen. Beim Architekten XX hat Anton bereits einen Bauplan anfertigen lassen, er würde den Steg gerne im März 2009 errichten. Westlich grenzt an Antons Grundstück eine 150 m lange öffentliche Liegewiese, die von Einheimischen und Gästen zum Baden genützt wird. Dort betreibt der aus G stammende Walter W bereits seit Jahren einen Kiosk. W fürchtet durch den Bau des Steges Umsatzeinbußen. Er fürchtet, der Steg würde die Aussicht und das Schwimmvergnügen der Badegäste beeinträchtigen, und die Badegäste würden nicht mehr so zahlreich bei ihm einkaufen. Deshalb wendet sich Walter W mit einem Schreiben vom 01.11.2008 an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Darin teilt er seine Befürchtungen der Beeinträchtigung der Aussicht und des Schwimmvergnügens und der damit verbunden Umsatzbeinbußen mit. Im Sommer 2008 beobachtet Anton das Badeverhalten der Besucher der Liegewiese und stellt fest, dass kaum Badegäste vor seinem Grundstück im See schwimmen, kein einziger Badegast schwamm bis zur Stelle des geplanten Steges (siehe Skizze). Nach seiner Wahrnehmung ist bei den auch im Hochsommer niedrigen Wassertemperaturen des Attersees nicht zu erwarten, dass die Badegäste über einen Radius von etwa 35 m hinaus schwimmen. Außerdem ist der Steg am der öffentlichen Liegewiese abgewandten Ende seiner Liegenschaft geplant, sodass der Steg von der Liegewiese aus gar nicht zu sehen ist. Obwohl Anton bei einem Telefonat mit einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck von W s Schreiben erfährt, lässt er sich nicht beirren und macht sich gleich an die Arbeit. Von einem Freund weiß er, dass er die Zustimmung des Eigentümers des Seegrundstücks benötigt und ersucht mit einem Schreiben vom 3. August 2008 um die Zustimmung des Bundes als Seeeigentümer, welche ihm der Bund mit Schreiben vom 27.11.2008 erteilt. Aus diesem Schreiben erfährt Anton auch, dass die Grundstücksnummer des Seeteils vor seiner Liegenschaft 789/0 lautet. Anton hofft, dass er mit dem Bau des Steges rechtzeitig beginnen kann. Deshalb will er sofort die wasserrechtliche Bewilligung beantragen. Schwimmbereich der Badegäste Steg Liegewiese Grundstück Nr 123/4 AUFGABE: Formulieren Sie für A einen entsprechenden Antrag an die zuständige Behörde und begründen Sie zu allen Tatbestandselementen!

3 Wasserrechtsgesetz 1959 WRG 1959, BGBl 1959/215 idgf ERSTER ABSCHNITT Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer Öffentliche Gewässer 2 (1) Öffentliche Gewässer sind: a) Die im Anhang A zu diesem Bundesgesetz namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen [ ]; ZWEITER ABSCHNITT Von der Benutzung der Gewässer Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern 8 (1) In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, [ ], ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt. (2) [ ] Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte 12 (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß [ ] bestehende Rechte nicht verletzt werden. (2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßige Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches ( 8), [ ] und das Grundeigentum anzusehen. VIERTER ABSCHNITT Von der Abwehr und Pflege der Gewässer Besondere bauliche Herstellungen 38 (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, [ ], ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, [ ]. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. ELFTER ABSCHNITT Von den Behörden und dem Verfahren Zuständigkeit 98 (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (2) [ ] Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung 103 (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen zu versehen: a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer; b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers [ ], sowie Angaben [ ] über bereits vorliegende Vereinbarungen, c) [ ] e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers; f) [ ] Öffentliche Interessen 105 (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn: a) [ ] f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, [ ] entstehen kann. Anhang A zum Wasserrechtsgesetz 1. [ ] 4. In Oberösterreich: a) [ ], der Attersee, [ ]

4 TEIL C (6 Punkte) Sie können aus den folgenden zwei Varianten (A und B) eine auswählen! (Bearbeiten Sie beide, werten wir diejenige Variante, bei der Sie mehr Punkte erreichen konnten!) Variante A: Prüfen Sie nachstehende Aussagen auf ihre Richtigkeit und kreuzen Sie entsprechend an! JA NEIN 1. Eine generelle Rechtsnorm gilt grundsätzlich für alle. 2. Verwaltung kann auch Selbst verwaltung sein. Der Begriff Selbstverwaltung umfasst zwei verschiedene Organisationsmuster: die Selbstverwaltung im Staat und die territoriale Selbstverwaltung. 3. Nur Behörden sind befugt, Bescheide und/oder Verordnungen zu erlassen. 4. Die Überprüfung des Ermessens ist nicht Gegenstand der Rechtsaufsicht. 5. Die Verfassung versteht unter Weisung die Kontrolle ex post. 6. Die Landesregierung ist das oberste Verwaltungsorgan des Landes. Sie steht unter Aufsicht der Bundesregierung. 7. Dem Bezirkshauptmann ist als Amt die Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung das Amt des Landeshauptmannes zugeordnet. 8. Wir sprechen von Verwaltungsverfahrensrecht, wenn Gesetze den Erlass von Bescheiden regeln. 9. Nach der Kompetenzverteilung der Art 10 bis 15 B-VG ist das Verwaltungsverfahrensrecht eine ausschließliche Annexmaterie. Daher haben sowohl der Bund als auch die Länder Verwaltungsverfahrensgesetze. 10. Der administrative Instanzenzug orientiert sich am organisatorischen Instanzenzug, weicht aber gelegentlich davon ab. Er kann später beginnen und früher enden. 11. Im Verwaltungsverfahren muss immer eine mündliche Verhandlung stattfinden. 12. Ein mündlicher Bescheid ist mit der Verkündung erlassen. Über den Bescheid und seine Verkündung ist nach AVG jedenfalls eine Niederschrift aufzunehmen. 13. Verschulden bedeutet Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Handelns. Die Rechtsordnung unterscheidet Vorsatz, Fahrlässigkeit und Nichtigkeit. 14. Beleihung ist die Betrauung einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts durch Gesetz mit der Wahrnehmung nicht-hoheitlicher Verwaltungsaufgaben. 15. Eingliederung in die Verwaltung ist die Betrauung von Organisationen, Organen und Personen, die nicht Teil der (eigenen) Verwaltungsorganisation sind, mit der Wahrnehmung staatlicher Verwaltungsaufgaben. 16. Die Österreichische Nationalbank ist ein beliehenes Unternehmen. Sie ist durch Gesetz mit der Wahrnehmung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben betraut. 17. Überträgt eine Gebietskörperschaft Aufgaben der Hoheitsverwaltung einer natürlichen oder juristischen Person, spricht man von Ausgliederung. 18. Es gibt echte und unechte Privatisierung. Die unechte Privatisierung setzt voraus, dass die Gebietskörperschaft eine privatrechtliche Tätigkeit zur Gänze privaten juristischen und natürlichen Personen überlässt und auf diese Personen keinen zumindest keinen dominierenden Einfluss mehr hat. NAME: Matrikelnummer: (6)

5 Variante B: Definieren Sie folgende Begriffe! Gewaltmonopol: (1) Versteinerungstheorie: (2) Rechtsfähigkeit: (1) Wesensgehaltssperre: (2) NAME: Matrikelnummer: (6)