INFORMATION Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhalt im Ausland

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Transkript:

FORUM FÜR FACHFRAGEN FORUM FOR EXPERT DEBATES INFORMATION Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhalt im Ausland Service des DIJuF ev unter Berücksichtigung der Europäischen Unterhaltsverordnung und des Haager Übereinkommens von 2007 I. Neuere Rechtsentwicklung Seit dem 18.6.2011 gelten zwischen den EU-Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EuUnthVO) und das neu gefasste Ausführungsgesetz (Auslandsunterhaltsgesetz AUG). Zudem trat im Verhältnis zu den USA zum 1.1.2017 das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23.11.2007 (HUÜ 2007) in Kraft. Dieses Übereinkommen greift aktuell auch im Verhältnis zur Türkei, zu Norwegen, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kasachstan, der Ukraine und ab 1.11.2017 auch im Verhältnis zu Brasilien. Die Schwerpunkte der Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen sind folgende: Einrichtung zentraler Behörden in allen EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des HUÜ 2007 und Festlegung ihrer Aufgaben (Ausnahme Dänemark); Festlegung eines standardisierten Verfahrens, nach dem die Zentralen Behörden in Unterhaltssachen mit Auslandsbezug arbeiten sollen; Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bei ausländischen Titeln (Exequaturverfahren) für nach dem 18.6.2011 geschaffene Unterhaltstitel aus einem EU-Mitgliedstaat diese sind nun unmittelbar vollstreckbar; im Anwendungsbereich des HUÜ 2007 bleibt die Vollstreckbarerklärung dagegen auch bei neuen Titeln weiterhin erforderlich;

2 auch öffentliche Träger können die Zentralen Behörden bei der Vollstreckung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen in Anspruch nehmen, soweit ein Vollstreckungstitel besteht; Konzentration der örtlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Unterhaltsverfahren nach der EuUnthVO und dem HUÜ 2007 bei dem für den Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts zuständigen Amtsgericht. Für die Zusammenarbeit zwischen DIJuF und Jugendämtern ergeben sich aus den Vorschriften keine Veränderungen. II. Serviceleistungen für Mitgliedsjugendämter bei ausgehenden Fällen Bei den Verfahren mit Auslandsbezug ist grundsätzlich zwischen sog. eingehenden und ausgehenden Fällen zu unterscheiden. Von eingehenden Fällen spricht man, wenn ein Gesuch oder Antrag aus dem Ausland in Deutschland eingeht. Wenn von hier ein Antrag ins Ausland geschickt wird, also wenn Unterhaltsberechtigte in Deutschland und Unterhaltspflichtige im Ausland leben, spricht man von ausgehenden Fällen. Das DIJuF leistet seinen Mitgliedern seit seinem Bestehen Unterstützung bei der Bearbeitung ausgehender Fälle und hilft bei Abstammungsklärungen, der Geltendmachung sowie Durchsetzung von Kindesunterhalts- und Erstattungsansprüchen. Dieser Service für unsere Mitgliedsjugendämter ist auch in der Satzung des Vereins verankert. Im Vorfeld einer Antragstellung In allen rechtlichen und tatsächlichen Fragen im Jugendamt mit Auslandsbezug erhalten die Fachkräfte in den Mitgliedsjugendämtern telefonische und schriftliche Beratung durch unsere Referent/inn/en und Sachbearbeiter/innen. Deren Kontaktdaten sind auf der Homepage mit Hinweisen zu Länderzuständigkeiten und Rechtsbereichen zu finden. Die Beratung umfasst ua folgende Sachverhalte und Fragestellungen: Information über die Möglichkeiten einer Aufenthaltsermittlung im Ausland; Beratung über die rechtlichen und praktischen Möglichkeiten einer Vaterschaftsanerkennung oder gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung, wenn der (potenzielle) Vater im Ausland lebt; Klärung, wie und wo ein Titel für das Auslandsverfahren sinnvollerweise geschaffen werden kann, bspw Information über o die Verfahrenswege und die Vor- und Nachteile einer Titelschaffung im In- oder im Ausland,

3 o die Anforderungen an einen Titel, um seine Vollstreckung im Ausland zu erleichtern, o die Folgen einer Titelerrichtung für die spätere Vollstreckung, wenn sich der Schuldner im Ausland befindet und dem Verfahren im Inland fernbleibt; Beratung bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Schuldners, der im Ausland lebt, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten (Verbrauchergeldparität); Beratung über das effektivste Vorgehen, wenn die Unterhaltsansprüche für das gleiche Kind wegen der Gewährung von Sozialleistungen auf mehrere Gläubiger übergegangen sind (zb nach 7 Abs. 1 UVG oder 33 SGB II); Information darüber, welche Unterlagen beigebracht und welche Erklärungen abgegeben werden müssen sowie je nach Land sinnvollerweise ergänzend vorgelegt werden sollten und welche Kosten entstehen können; Beratung über die Vor- und Nachteile möglicher verschiedener Verfahrenswege, auch zur Möglichkeit eines eigenständigen Vorgehens des Jugendamts über die Gerichte oder das Bundesamt für Justiz (BfJ); Beratung über die zu erwartenden Kosten und, soweit möglich, die Erfolgsaussichten; Angebot von Vermittlung zwischen den in verschiedenen Staaten lebenden Familienangehörigen, wenn bspw Kontaktwünsche vom Kind oder von einem Elternteil oder wenn Wünsche nach Information über die persönlichen Lebensumstände geäußert werden. Diese Beratungsleistungen sind für die Mitgliedsjugendämter mit keinen weiteren Kosten verbunden, weil sie über Mitgliedsbeiträge und die Förderung von zwei Sachbearbeiterstellen (Jurist/inn/en) durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) finanziert werden. Über die Homepage des DIJuF (www.dijuf.de) können zusätzlich länderspezifisch aufbereitete Informationen abgerufen werden, insbesondere zur praktischen Vorgehensweise und zu den gesetzlichen Grundlagen. Das DIJuF berät seine Mitgliedsjugendämter zu allen rechtlichen und tatsächlichen Fragen in Fällen mit Auslandsbezug und hält für seine Mitglieder das hierfür erforderliche Spezialwissen vor. Vorbereitung eines Verfahrens und Antragstellung Wenn die Beratung im Vorfeld dazu führt, dass ein Vorgehen im Ausland initiiert und durchgeführt werden soll, berät und unterstützt das DIJuF die Jugendämter bei der Zusammenstellung der notwendigen Daten und Dokumente und übernimmt die Fertigung der Gesuche bzw Anträge. Hierbei enthält der Leistungskatalog des Instituts für die Mitglieder folgenden Service:

4 Ermittlung des Aufenthalts und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen, soweit jeweils möglich; länderspezifisch differenzierte Information über die von den Unterhaltspflichtigen einzureichenden Unterlagen und Hilfestellung bei der Beschaffung aller Unterlagen bei anderen involvierten Personen oder Behörden; Ausfüllen der Formularsätze und/oder Unterstützung bei der Formulierung von formlosen Anträgen; Beratung beim Stellen von zb Verfahrens- bzw Prozesskostenhilfeanträgen oder Übernahme der Antragstellung; Unterstützung bei der Anfertigung oder Beschaffung der erforderlichen Übersetzungen der einzureichenden Dokumente; vorprozessuale Aufforderung an die Unterhaltspflichtigen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht und, falls gewünscht, Unterstützung bei der einvernehmlichen Streitbeilegung und Forderungsbegleichung. Das DIJuF unterstützt seine Mitgliedsjugendämter dabei, die Hemmschwellen für die Bearbeitung von Fällen mit Auslandsbezug abzubauen. Es steht den Jugendämtern und Unterhaltsvorschussstellen (UVG-Stellen) bei der Erstellung von Anträgen in jeder Hinsicht mit seinen Serviceleistungen zur Seite. Einleitung der Verfahren Für die Einleitung der Verfahren gibt es mehrere Wege. Das DIJuF bevorzugt, bei der Fallbearbeitung möglichst schnelle und effiziente Wege zu gehen, um die Unterhaltsforderungen so zeitnah und im Ergebnis so erfolgreich wie möglich im Ausland realisieren zu können. Dafür entscheidet sich das DIJuF je nach seinen Erfahrungen zu den Erfolgsaussichten zwischen folgenden Vorgehensweisen: Anträge direkt an die ausländischen Stellen; Zusammenarbeit mit Rechtsanwält/inn/en im Ausland, die das DIJuF beauftragt, das Kind vor Ort bei der Vaterschaftsklärung sowie Geltendmachung und Vollstreckung von Kindesunterhalt zu vertreten; Einleitung von Gesuchsverfahren im Rahmen der behördlichen Verfahrenshilfe. Das Jugendamt oder die UVG-Stelle haben die Möglichkeit, auch ohne Einschaltung des DIJuF vorzugehen. In diesem Fall sind die eigenständig gefertigten Ersuchen mit den notwendigen Unterlagen beim Amtsgericht am Sitz des für den Jugendamtsbezirk zuständigen Oberlandesgerichts einzureichen. Dort werden sie geprüft und ggf nach Rückmeldung mit der Bitte um Ergänzung oder Korrektur durch das Jugendamt und erneuter Prüfung an das BfJ gesandt. Die Aufgaben und die Wahrnehmung der Aufgaben durch das BfJ sind dargestellt in einer Broschüre zum Auslandsunterhalt, abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.

5 Bei vorhandenen Sprachkenntnissen können die Jugendämter Anträge auch direkt bei den zuständigen ausländischen Gerichten und Behörden einreichen. Ein direktes Vorgehen im Ausland ist durch die Einrichtung der zentralen Behörden nicht ausgeschlossen. Welches Vorgehen man wählt, sollte man für jedes Land im Einzelfall abwägen. Zu berücksichtigende Faktoren sind neben den Sprachkenntnissen vor allem die entstehenden Kosten, die Eilbedürftigkeit des Falls und rechtlichen Möglichkeiten des jeweiligen Landes. Gerne beraten unsere Fachkräfte die Jugendämter hierzu. Das DIJuF bringt seine Erfahrungen mit dem Vorgehen in den verschiedenen Staaten der EU und weltweit bei der Antragstellung im Ausland ein, um im Interesse des Kindes/Auftraggebers Unterhalt zu realisieren. Zusammenarbeit mit den ausländischen Stellen Wenn der Antrag auf Unterstützung bei der Aufenthaltsermittlung, Abstammungsklärung oder Unterhaltsdurchsetzung an eine zuständige Zentrale Behörde im Ausland gegangen ist, leitet diese die notwendigen Schritte ein, meist durch Weiterleitung an die jeweils zuständigen, oft dezentralisierten Stellen. Wird ein Vorgehen durch direkte Beauftragung im Ausland gewählt (zb Anwalt, Gericht, Gerichtsvollzieherin), veranlasst diese beauftragte Person bzw Stelle die für die Unterhaltsdurchsetzung notwendigen Maßnahmen. Direktes Vorgehen In manchen Ländern ist ein direktes Vorgehen möglich oder empfehlenswert. In diesen Fällen können Anträge auf Vollstreckbarerklärung und/oder Vollstreckung direkt bei der zuständigen Behörde oder Gericht eingereicht werden. Der Service des DIJuF sieht bei beiden Vorgehen wie folgt aus: Antragstellung; Kommunikation mit den zuständigen Stellen im In- und Ausland, wenn Rückfragen, Ergänzungen usw notwendig werden; Nachfrage bei den ausländischen Stellen zb bei Verzögerungen, Hindernissen, Zuständigkeitsproblemen; Beratung und Unterstützung der zuständigen ausländischen Stellen durch o detaillierte Erläuterung zum deutschen Unterhaltsrecht und dessen Anwendung, übersetzt in verschiedene Landessprachen, o Übermittlung der notwendigen Informationen zu Veränderungen bei der Unterhaltspflicht, zb aufgrund des Erreichens einer höheren Altersstufe, bei Kindergelderhöhungen oder Rechtsänderungen etc,

6 o Formulierungshilfe für Schriftsätze und Vertretung im Fall von Beschwerden oder Erwiderungen in bereits eingeleiteten Verfahren; Prüfung der übermittelten Auskünfte zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei Herabsetzungsverlangen und Durchführung von Unterhaltsberechnungen; Förderung gütlicher Einigungen zwischen den Beteiligten, Prüfung entsprechender Vereinbarungen; Beratung, wenn in laufenden Verfahren alternative Vorgehensweisen und Verfahrenshandlungen in Betracht kommen; Vereinnahmung der Unterhaltsgelder gleich welcher Art, ob durch Überweisung oder in Form von Schecks, und Weiterleitung an die Gläubiger; fortwährende Zahlungskontrolle, sodass ausbleibende Zahlungen angemahnt und ggf umgehend auf die ausländischen Vollstreckungsorgane eingewirkt werden kann; Beratung bei der rechtlich korrekten und gerechten Aufteilung der Gelder an unterschiedliche Zahlungsempfänger, wenn Zahlungen auf laufenden Unterhalt und/oder Rückstände mit unterschiedlichen Gläubigern zu verteilen sind. Die Beratung erfolgt in ständiger Rückmeldung und Absprache mit den zuständigen Mitarbeiter/inne/n in den Jugendämtern und UVG-Stellen. Das DIJuF nutzt seine gewachsenen, vielfältigen Beziehungen mit den ausländischen Stellen, um im Laufe der meist jahrelang andauernden Unterhaltsrealisierungs- und Vollstreckungsverfahren im Ausland möglichst reibungslos Zahlungen zu erreichen und aufkommende Schwierigkeiten aus dem Weg zu räumen. Sollen über das DIJuF Aufenthaltsermittlungen im Ausland durchgeführt oder Anträge im Ausland gestellt werden, sind die Serviceleistungen, die im Zusammenhang mit der Antragstellung, Einleitung der Verfahren und Durchsetzung der Ansprüche entstehen, für die Jugendämter bzw die betroffenen Gläubiger mit Kosten verbunden: einmalig bei Aufenthaltsermittlung 33,25 EUR und bei Gesuchen in Europa 99,70 EUR bzw im außereuropäischen Ausland 127,80 EUR, im Erfolgsfall 10 % Spesen von realisierten Unterhaltszahlungen. Durch die Einnahmen wird der Service des DIJuF im Zusammenhang mit Gesuchen im Ausland mitfinanziert. Stand: Oktober 2017