Große Kreisstadt Leutkirch im Allgäu Landkreis Ravensburg. Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Bahnhofsarkaden" Örtliche Bauvorschriften

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Transkript:

Große Kreisstadt Leutkirch im Allgäu Landkreis Ravensburg Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Bahnhofsarkaden" A B C Rechtsgrundlagen Räumlicher Geltungsbereich 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 2. Dachgestaltung 3. Werbeanlagen 4. Gestaltung der Gehwege und Stellplätze 5. Außenantennen 6. Versorgungsleitungen 7. Ordnungswidrigkeiten Stuttgart, 20.01.06 / 06.02.06 / 21.02.06 / 10.04.06 / 22.05.06

Große Kreisstadt Leutkirch im Allgäu Landkreis Ravensburg Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Bahnhofsarkaden" Vorhabenträger: ACTIV-IMMOBILIEN GmbH & Co. KG Ferdinand-Dünkel-Straße 5 88433 Schemmerhofen Telefon 07356/933-400 Telefax 07356/933-430 E-Mail info@activ-immobilien.de Internet www.activ-immobilien.de Bearbeitung des Bebauungsplans: FREIE PLANUNSGRUPPE 7 Büro für Stadtplanung und Architektur Ludwigstraße 57 70176 Stuttgart Dipl.-Ing. Peter Halmburger Dipl.-Ing. Lothar Seeburger Dipl.-Ing. Lilla Lehoczki Dipl.-Ing. Rosely Treschl Telefon 0711/96782-0 Telefax 0711/9678220 E-Mail fp7@fp7.de Internet www.fp7.de in Zusammenarbeit mit dem Stadtbauamt Leutkirch im Allgäu SG Stadtentwicklung Dipl.-Ing. Claudio Uptmoor Marktstraße 26 88299 Leutkirch im Allgäu Telefon 07561/87-164 Telefax 07561/87-5164 E-Mail claudio.uptmoor@leutkirch.de Internet www.leutkirch.de Stuttgart, 20.12.05 / 06.02.06 / 21.02.06 / 10.04.06 / 22.05.06 Freie Planungsgruppe 7 1

A Rechtsgrundlagen 1. Baugesetzbuch ( 9 Abs. 4 BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) 2. Landesbauordnung in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) für Baden-Württemberg ( 74 LBO) zuletzt geändert am 14.12.2004 (GBl. S. 895) 3. Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) für Baden-Württemberg ( 4) Die folgenden örtlichen Bauvorschriften werden vom Gemeinderat der Großen Kreisstadt Leutkirch im Allgäu in öffentlicher Sitzung für den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Bahnhofsarkaden" erlassen: B Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Bruttofläche von ca. 3,25 ha liegt im Bahnhofsviertel und umfasst das ehemalige Bahnareal zwischen "Poststraße" im Nordosten, "Der Bahnhof" im Norden, "Storchenstraße" im Südwesten und "Wangener Straße" im Süden. C ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 74 LBO) Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Bahnhofsarkaden" ist ein zwischen der Stadt Leutkirch und dem Vorhabenträger (ACTIV-Immobilien, Schemmerhofen) abgestimmtes Planungs-, Nutzungsund Gestaltungskonzept. Neben den folgenden örtlichen Bauvorschriften werden weitere Einzelheiten durch das Baugesuch geregelt. Freie Planungsgruppe 7 2

1. Äußere Gestaltung der 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO baulichen Anlagen Die Architektur des Fachmarktzentrums ist nach Maßstab, Materialwahl und Farbgebung im Hinblick auf ein einheitliches Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Im Einzelnen sind folgende Gestaltungsmerkmale festgelegt: Klare Baukörper mit Pultdächern unterschiedlicher Größe und Höhe mit Traufen gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung. Geschlossene Bauweise mit Lärmschutzfunktion. Arkadenbauwerk in Betonkonstruktion, evtl. Fertigteilkonstruktion mit glatter Oberfläche, Farbbehandlung oder eingefärbter Beton, zur Bildung der erwünschten städtischen Platzfassade. Arkadenbauwerk dient als überdeckter und wettergeschützter Verbindungs- und Galeriebereich. U-förmige Arkade reicht bis an die Poststraße heran und stellt die Übergänge zu den Fußwegverbindungen Lindenstraße und Kronengässle zur Altstadt her. Gebäude sind plastisch und farblich von den Arkaden abgesetzt und erhalten Fassaden aus feinstrukturiertem Putz oder glatter Sichtbetonoberfläche (im Farbkonzept gestrichen) bzw. als Aluminium-/Stahl-/Glaskonstruktion. Sonstige Gebäude mit Putzfassaden oder glattem Sichtbeton, teilweise mit großen Fensteröffnungen, in Teilbereichen Blech- bzw. Paneelbekleidungen. Ladenfassaden mit einem möglichst hohen Glasanteil; Konstruktion aus Aluminium/Stahl/Holz/Blech/ Faserzement. 2. Dachgestaltung 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO Ergänzend zu den Festsetzungen zu Dachform, Firstrichtung und Dachneigung im Bebauungsplan ist die Dacheindeckung in zusammenhängenden Gebäudeteilen in Material und Farbgebung einheitlich zu gestalten. Folgende Dacheindeckungen können, in Abstimmung mit dem Entwässerungskonzept, verwendet werden: Foliendach Gründach (extensiv begrünt) Metalleindeckung (Material werkseitig dauerhaft beschichtet, nicht glänzend und nicht reflektierend). Nicht zugelassen sind Dachdeckungsmaterialien, die das Niederschlagswasser belasten (z.b. unbeschichtete Metalle wie Kupfer, Zink oder Blei). Energiegewinnungsanlagen auf Dächern sind zulässig, wenn sie in die Dachfläche integriert oder mit mindestens 2 m Abstand von der Dachkante angebracht werden. Freie Planungsgruppe 7 3

3. Werbeanlagen 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO Für die Werbeanlagen im Sinne von 2 Abs. 9 LBO sind folgende Gestaltungsmerkmale festgelegt: Generell sind Werbeanlagen über den Arkaden und Werbeanlagen in den anderen Bereichen, die über die Gebäudeoberkante hinausragen, nicht zulässig, ausgenommen der Schriftzug "Bahnhofsarkaden" bzw. Werbeanlagen am Turmelement. Im Arkadenbereich um den Platz sind Werbeanlagen nur in den Zwischenräumen der Arkaden bzw. zwischen den Laibungen des Werbeturms zulässig. Ausnahmen sind im Einzelfall mit Zustimmung der Stadt möglich. Dies gilt auch für sonstige Werbeanlagen innerhalb des Geltungsbereichs. 4. Gestaltung der Gehwege 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO und Stellplätze Folgende Gestaltungsmerkmale sind festgelegt: Gehwegflächen mit gelbtonigem Betonpflaster. Parkplatzflächen mit versickerungsfreundlichem Betonpflaster, die Baumfelder dazwischen als begrünte Pflanzquartiere, Fahrgassen können asphaltiert werden. 5. Außenantennen 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO Die Anbringung von Außenantennen an, vor oder über den Arkaden und die Aufstellung in Freianlagen sind unzulässig. Satellitenempfangsantennen sind farblich ihrem Unterbzw. Hintergrund anzupassen. Auf Dächern müssen sie von Dachkanten mindestens 2,0 m Abstand einhalten. 6. Versorgungsleitungen 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO Alle zur Versorgung dienenden Leitungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind unterirdisch zu verlegen. 7. Ordnungswidrigkeiten 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO Verstöße gegen die örtlichen Bauvorschriften gem. 74 LBO werden als Ordnungswidrigkeit nach 75 LBO behandelt. Gefertigt: Stuttgart, den 22.05.2006 Anerkannt: Leutkirch im Allgäu, den gez.: Lothar Seeburger Freie Planungsgruppe 7 gez.: Elmar Stegmann Oberbürgermeister 845 B-plan-Text Örtl. Bauvorschriften Freie Planungsgruppe 7 4