Gliederung: Definitionen Kooperationsvereinbarung Teil 1 1 Gegenstand der Kooperation 2 Vertragsübersicht Teil 2: Marktgebiete 5 Zuordnung zu den Marktgebieten Teil 3: Durchführung des netzübergreifenden Transports 8 Interne Bestellung für netzübergreifende Transporte 10 Berechnung der Kapazität 11 Netzpuffer 12 Netzentgelte / Vertragsstrafe 13 Vorhalteleistungen ( ) EnWG Definitionen Kooperationsvereinbarung Bilanzkreisbetreiber Netzbetreiber, bei dem ein Bilanzkreis gebildet werden kann und mit dem ein Bilanzkreisvertrag geschlossen werden kann Einzelbuchungsvariante Der Transportkunde schließt für jeden Transport von Erdgas innerhalb eines (Teil-) Netzes im Marktgebiet mit den Netzbetreibern jeweils einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag ab 1
Definitionen Kooperationsvereinbarung Marktgebietsaufspannender Netzbetreiber Netzbetreiber eines Marktgebiets, der im Rahmen der Ausweisung des Marktgebiets als marktgebietsaufspannender Netzbetreiber benannt ist Nachgelagerter Bilanzkreis Bilanzkreis der nicht im Teilnetz des marktgebietsaufspannenden Netzbetreibers gebildet wird Definitionen Kooperationsvereinbarung Nominierung Anmeldung über die innerhalb bestimmter Zeitspannen zu transportierenden Gasmengen Renominierung Nachträgliche Änderung der Nominierung 2
Definitionen Kooperationsvereinbarung Virtueller Handelspunkt Über den virtuellen Handelspunkt können Handelspartner ohne Kapazitätsbuchung Erdgasmengen zwischen ihren Bilanzkreisen austauschen. Der virtuelle Handelspunkt ist keinem physischen Einoder Ausspeisepunkt zugeordnet. Um die gehandelten Mengen zu transportieren, müssen Ein- und Ausspeisekapazitäten gebucht und in einen Bilanzkreis eingebracht werden Shippercode Eindeutiger Code, der von dem Bilanzkreisnetzbetreiber für den Bilanzkreis vergeben wird und der Identifizierung der Nominierung oder Renominierung von Gasmengen dient Definitionen Kooperationsvereinbarung Zweivertragsvariante Der Gaslieferant kann an einem beliebigen Punkt Gas einspeisen (=Entry) und muss dafür eine Einspeisegebühr zahlen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann dann Gas an einem beliebigen Ort entnommen werden (=Exit), wofür wiederum eine Entnahmegebühr zu zahlen ist. Der Transportweg ist in diesem Modell im Gegensatz zu traditionellen Verträgen, bei denen eine Abgabe an alle Netzbetreiber entlang des physischen Transportwegs gezahlt werden musste, für die Berechnung der Kosten unerheblich 3
Gliederung: Definitionen Kooperationsvereinbarung Teil 1 1 Gegenstand der Kooperation 2 Vertragsübersicht Teil 2: Marktgebiete 5 Zuordnung zu den Marktgebieten Teil 3: Durchführung des netzübergreifenden Transports 8 Interne Bestellung für netzübergreifende Transporte 10 Berechnung der Kapazität 11 Netzpuffer 12 Netzentgelte / Vertragsstrafe 13 Vorhalteleistungen ( ) EnWG Kooperationsvereinbarung Teil 1 Übung Fossile Energieträger Dipl.-Wirt.-Math. Bastian Felix Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Universität Duisburg-Essen (Campus Essen) Maike Seifert, Danica Jakielski, Henning Marquardt 04. Dezember 2007 4
1 Gegenstand der Kooperation 1. Vertragspartner verpflichten sich verbindlich untereinander zusammenzuarbeiten, sofern Ausmaß der Zusammenarbeit technisch möglich wirtschaftlich zumutbar um für Transportkunden mit netzübergreifenden Gastransporten nur jeweils einen Einspeisevertrag Netzübergreifenden Ausspeisevertrag nötig zu machen. 1 Gegenstand der Kooperation Detailregelungen zu 1.) Festlegung Marktgebiete (=Verknüpfung miteinander über Netzkopplungspunkte verbundener Teilnetze, in denen ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann) Virtueller Handelspunkt in jedem Netzgebiet (Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen möglich) Vertragspartner formulieren interne Bestellungen von Kapazitäten jeweils an den im Marktgebiet vorgelagerten Netzbetreiber (z.b. örtlicher Verteilnetzbetreiber), dieser bestätigt 5
1 Gegenstand der Kooperation 2. Marktgebietsaufspannende Netzbetreiber ermöglichen Transport zwischen Marktgebieten 3. Einigung auf einheitliche Anwendung gemeinsamer Vertragsstandards für den Netzzugang (sonstige Leistungen oder Hilfsdienste mithilfe gesonderter Verträge vereinbart) + Netzzugangsbedingungen aller Ein-, Ausspeise- und Bilanzkreisverträge Ergänzend können Netzbetreiber weitere Formulare und Regelungen (wie z.b. Regelungen für das Online-Buchungssystem) verwenden Abweichungen begrenzt möglich (z.b. Toleranzgrenzen für den Basis- Bilanzausgleich) 2 Vertragsübersicht Transport innerhalb eines Marktgebietes auf Grundlage eines Ein- und eines Ausspeisevertrags (vorher Einbringung Kapazitäten bzw. Vorhalteleistungen in einen Bilanzkreis des Marktgebiets aufspannenden Netzbetreibers) (netzübergreifender Transport gem. 8-19) Nachfolgende Verträge notwendig: 6
2 Vertragsübersicht Einspeisevertrag Höhe und Art der an den Einspeisepunkten vereinbarten Kapazitäten Buchungszeitraum für die an den Einspeisepunkten vereinbarten Kapazitäten Netzentgelte für die vereinbarten Einspeisekapazitäten Ausspeisevertrag Höhe und Art der an den Ausspeisepunkten vereinbarten Kapazitäten Buchungszeitraum für die an den Ausspeisepunkten vereinbarten Kapazitäten Netzentgelte für die vereinbarten Ausspeisekapazitäten 2 Vertragsübersicht Bilanzkreisvertrag Vollständige oder teilweise Einbringung von Ein- und Ausspeisekapazitäten Transport- oder Handelszeitraum Benennung des Bilanzkreisverantwortlichen und die Bildung von Bilanzkreisen und Subbilanzkreisen in nachgelagerten Netzen Bilanzausgleich Ggf. Vereinbarung virtueller Ein- bzw. Ausspeisepunkte sowie die Entgelte hierfür 7
Gliederung: Definitionen Kooperationsvereinbarung Teil 1 1 Gegenstand der Kooperation 2 Vertragsübersicht Teil 2: Marktgebiete 5 Zuordnung zu den Marktgebieten Teil 3: Durchführung des netzübergreifenden Transports 8 Interne Bestellung für netzübergreifende Transporte 10 Berechnung der Kapazität 11 Netzpuffer 12 Netzentgelte / Vertragsstrafe 13 Vorhalteleistungen ( ) EnWG Teil 2: Marktgebiete 4 Verpflichtungen des marktgebietsaufspannenden Netzbetreibers ursprünglich wurden 16 verschiedene Marktgebiete definiert: Bayernets GmbH: 1. Marktgebiet Südbayern BEB Transport GmbH & Co. KG, DONG Energy Pipelines GmbH, Statoil Deutschland GmbH Hydro Energie Deutschland GmbH: 2. Marktgebiet H-Gas Norddeutschland BEB Transport GmbH & Co. KG ExxonMobil Gastransport DeutschlandGmbH: 3. Marktgebiet L-Gas Norddeutschland 8
E.ON Gastransport AG & Co. KG: Marktgebiet H-Gas Marktgebiet L-Gas Erdgas Münster Transport GmbH & Co. KG: Marktgebiet EGMT EWE NETZ GmbH: Marktgebiet Verbundnetz Ems-Weser-Elbe Gas-Union Transport GmbH Co. KG: Marktgebiet Gas-Union Gaz de France Deutschland Transport GmbH: Marktgebiet der Gaz de France Deutschland Transport Gasversorgung Süddeutschland GmbH Eni Gas & Power Deutschland S.P.A: Marktgebiet GVS-ENI ONTRAS VNG Gastransport GmbH: Marktgebiet ONTRAS RWE Transportnetz Gas GmbH: Marktgebiet RWE H-Gas Marktgebiet RWE L-Gas WINGAS TRANSPORT GmbH & Co. KG: Marktgebiet WINGAS TRANSPORT I Marktgebiet WINGAS TRANSPORT II Marktgebiet WINGAS TRANSPORT III 9
jeder marktgebietsaufspannender Netzbetreiber hat die Pflicht einen virtuellen Handelspunkt einzurichten, eindeutig zu beschreiben und zu betreiben (andere Netzbetreiber innerhalb des Gebietes möglich) Möglichkeit Gas am virtuellen Handelspunkt ohne Kapazitätsbuchungen zu kaufen/verkaufen im Marktgebiet ist Transport bis zum Letztverbraucher innerhalb des Marktgebietes im Rahmen eines Ausspeisevertrages möglich Pflicht zur Ermöglichung der Bildung von Bilanzkreisen in diesen werden alle Ein-/Ausspeisemengen bilanziert zum Ausgleich von Differenzmengen muss Bilanzkreisnetzbetreiber Ausgleichsenergie beschaffen marktgebietsaufspannender Netzbetreiber hat marktgebietüberschreitende Transporte zu unterstützen gegenüber anderen Netzbetreibern im Marktgebiet ist gebietsaufspannender Betreiber zur Vertraulichkeit und Nichtdiskriminierung verpflichtet 5 Zuordnung zu den Marktgebieten Frage: Kriterien für die Zuordnung eines Ausspeisepunktes zu einem Marktgebiet Netz ausschließlich in einem Marktgebiet? Ja Nein Alle Ausspeisepunkte gehören Zuordnung jedes Ausspeise - diesem Markgebiet an punktes zu einem Marktgebiet Pflicht der Zuordnung bei Transportkunden, nicht bei Vertragspartnern Vertragspartner halten Infos für Transportkunden bereit (Gasbeschaffenheit, Mindestdruck, etc.) Zuordnung nach BGW/VKU-Leitfaden zur Initialen Kunden- bzw. Ausspeisestellenzuordnung 10
5 Zuordnung zu den Marktgebieten Zuordnung aufgrund der Informationen zwingend? Netz ausschließlich in einem Marktgebiet? Ja Nein 1.Kriterium: Netzhydraulische Zuordnung 2.Kriterium: Vertragliche Zuordnung Oder 3.Kriterium: Ratierliche Zuordnung 1.Kriterium: Aufgrund Gasbeschaffenheit oder Mindestdruck ausschließlich durch vorgelagertes Netz/Marktgebiet möglich 2.Kriterium: Vertragliche Vereinbarungen mit vorgelagertem Netzbetreiber 3.Kriterium: Lieferant teilt LV in Kategorien auf (HH, Gewerbe, Industrie), dann Verteilung der Belieferung aus den Marktgebieten (möglichst diskriminierungsfrei) Transportkunde gibt Zuordnung an Netzbetreiber Vertragspartner führen Zuordnungsverzeichnis über Ausspeisepunkte in ihrem Marktgebiet; ggf. Infos an LV bezüglich Zuordnung 11
Gliederung: Definitionen Kooperationsvereinbarung Teil 1 1 Gegenstand der Kooperation 2 Vertragsübersicht Teil 2: Marktgebiete 5 Zuordnung zu den Marktgebieten Teil 3: Durchführung des netzübergreifenden Transports 8 Interne Bestellung für netzübergreifende Transporte 10 Berechnung der Kapazität 11 Netzpuffer 12 Netzentgelte / Vertragsstrafe 13 Vorhalteleistungen ( ) EnWG 8 Interne Bestellung für netzübergreifende Transporte Bestellung durch den nachgelagerten Netzbetreiber (NNB) einmal jährlich innerhalb eines Marktgebietes für das jeweils folgende Gaswirtschaftsjahr an den vorgelagerten Netzbetreiber (VNB), der sich auf Bereitstellung der Kapazität und Weiterbestellung verpflichtet Zusammenfassung der Netzkopplungspunkte in einer Ausspeisezone, soweit technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar Bestellung an VNB bis spätestens zum 30.06., sowie rechtzeitige Bekanntgabe von Sachverhalten mit wesentlichen Kapazitätsauswirkungen 12
8 Interne Bestellung für netzübergreifende Transporte Beantwortung einer vollständigen Bestellung innerhalb von 2 Werktagen durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung, bei dauerhafter Versorgung Reservierung für die Zukunft NNB zur Nutzung der bestellten Kapazität berechtigt; eine maximale Abweichung von 5 % von der Bestellkapazität entgeltfrei, Überschreitung entgeltpflichtig, ggf. auch Vertragsstrafe Anpassung der Bestellungen durch eine geänderte Bestellung des NNB an den VNB bis zum 16. Werktag des Vormonats weitere Regelungen in Anlage 3, sofern keine Ausnahmeregelung Alternativinstrumente zur Bestellung von Kapazitäten: Einspeisezusagen Angaben über Laufzeit, maximale Einspeiseleistung (oder zeitlich bezogene unterschiedliche Leistungen), Mindestzeitraum zwischen Ankündigung und Einspeisung 31 Ziff. 1 der Anlage 3 sonstige Lastflusszusagen an Ein- und Ausspeisepunkten 31 Ziff. 3 der Anlage 3 unterbrechbare Ausspeiseverträge Netzpuffer dazu mehr in 11 der Kooperationsvereinbarung 13
10 Berechnung der Kapazität 1. Berechnung auf Grundlage einer Regression auf Basis der historisch gemessenen Lastflüsse unter Berücksichtigung möglicher zukünftiger Lastflussänderungen; die Instrumente aus 9 haben kapazitätsmindernde Effekte Bestimmung der gemessenen stündlichen Lastgänge der unmittelbar abgelaufenen 12 Monate: 01.04. des Vorjahrs - 01.04. des laufenden Jahres Regression auf Basis der maximalen Stundenleistungswerte pro Tag und der jeweiligen Tagesmittelwerte der Temperaturen des Lastgangs übliche Temperaturabhängigkeit (Temperatur T in C) Bestimmtheitsmaß > 0,5 gleichzeitig mit allen Parametern (A, B, C, D) Anpassung der Werte um: neue Netzanschlüsse dauerhafte Stilllegungen von Netzanschlüssen dauerhafte Änderungen der Ausspeiseleistung 2. Anpassung der Bestellung für den Rest des laufenden Geschäftsjahres bei einer Abweichung der Gesamtvorhalteleistung in Höhe von mehr als ± 5 % bezogen auf die Bestellkapazität und verursacht durch fehlerhafte ursprüngliche Schätzung oder Zu- und Abgänge 3. ordnungsgemäße Berechnung auf Verlangen des VNB durch einen vom NNB bestellten unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, soweit Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung; bei Fehlern ist die Bestellung ggf. anzupassen 11 Netzpuffer Netzbetreiber muss den Netzpuffer so einsetzen, dass die täglichen Lastspitzen geglättet werden, damit die maximalen stündlichen Einspeiseleistungen minimiert werden. Für die Ermittlung des Netzpuffers und dessen Umrechnung in eine Toleranzgrenze verwenden die Vertragspartner einen einheitlichen Berechnungsstandard. Ziel ist eine möglichst zeitnahe Prognose der Toleranzgrenze. Netzbetreiber, der über einen Netzpuffer verfügt, hat diesen seinen nachgelagerten Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. (Anteilig auf Basis der von ihnen bestellten Kapazitäten) 14
12 Netzentgelte / Vertragsstrafe Vorgelagerter NB stellt dem nachgelagerten NB ein monatliches Netzentgelt i. H. v. 1/12 eines Jahresentgeltes bezogen auf die aktuell bestellte Kapazität zzgl. sonstigen Steuern und Abgaben. Rechnung muss bis zum ersten Werktag eines Monats gestellt und bis zum 15. des Monats bezahlt werden. Vertragsstrafe: Bei Kapazitätsüberschreitungen oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 5,00 %. Ausnahme: Wenn die bestellte Kapazität gemäß den Grundsätzen der Anlage 2 ordnungsgemäß ermittelt wurde 13 Vorhalteleistungen ( ) Wenn vorgelagerter NB ein örtlicher Verteilernetzbetreiber ist, erfolgt keine interne Bestellung von Kapazitäten durch den nachgelagerten NB. Der nachgelagerte NB muss nur einmal jährlich die erforderliche Vorhalteleistung an den Netzkopplungspunkten mitteilen. Abrechnung des Transports erfolgt auf Grundlage der Inanspruchnahme nach dem Netzpartizipationsmodell. 15
Gliederung: Definitionen Kooperationsvereinbarung Teil 1 1 Gegenstand der Kooperation 2 Vertragsübersicht Teil 2: Marktgebiete 5 Zuordnung zu den Marktgebieten Teil 3: Durchführung des netzübergreifenden Transports 8 Interne Bestellung für netzübergreifende Transporte 10 Berechnung der Kapazität 11 Netzpuffer 12 Netzentgelte / Vertragsstrafe 13 Vorhalteleistungen ( ) EnWG Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) Abschnitt 3 Netzzugang 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen Absatz 1: Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen müssen nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfreien Netzzugang für jedermann gewährleisten. die Bedingungen, einschließlich Musterverträge, und Entgelt für diesen Netzzugang im Internet veröffentlichen. zusammenarbeiten in dem Umfang, der nötig ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein. 16
Pflichten von Netzbetreiber nach 20 Ib EnWG (Teil I) Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten nur ein Einspeise- und Ausspeisevertrag (Entry / Exit Model) Verträge unabhängig voneinander nutzbar und handelbar keine bestimmte Entnahmestelle ohne Transportweg 17