Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl für Zivilrecht I Etikette des Kandidaten / der Kandidatin EXAMEN: Zivilrecht III 2. Session 2017 Prof. Alexandra Jungo Prüfungsdauer: 2 Std. Bemerkungen: s. folgende Seite Punkte: Note: Datum: Unterschrift des Professors / der Professorin:
Zivilrecht III (2. Session 2017) Seite 1 von 10 Zivilrecht III 2. Session 2017 Prof. Dr. Alexandra Jungo Allgemeine Hinweise zur Prüfung 1. Dieser Fragebogen umfasst 10 Seiten (die vorliegende Seite inbegriffen). Sollte eine Seite fehlen, so melden Sie sich bitte sofort bei der Prüfungsaufsicht; nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. 2. Die Prüfung enthält 6 Fälle mit verschiedenen Fragen. Es sind sämtliche Fragen zu behandeln und zu beantworten. Die Antworten sind, soweit sich aus der Natur der Frage nichts anderes ergibt, zu begründen und, wenn immer möglich, mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu belegen. Beschränken Sie Ihre Antworten auf das Notwendige. Unnötige Erörterungen geben keinen Anspruch auf Zuschlag, rechtfertigen jedoch einen Abzug, soweit sie unrichtig sind. 3. Für die Beantwortung der Fragen sollte der jeweils vorgesehene Freiraum ausreichen. Zusätzliche Antworten sind auf der Rückseite des jeweiligen Blattes anzubringen. Dabei ist genau zu kennzeichnen, auf welche Frage sich diese zusätzliche Antwort bezieht. Antworten auf allfälligen Zusatzblättern bleiben unbeachtlich, insbesondere sind die beigelegten Sudelblätter keine Antwortblätter! 4. Bitte schreiben Sie leserlich und lassen Sie die beiden Seitenränder des Fragebogens frei. Sie erleichtern damit die Korrektur. Ein allfälliger Entwurf, den Sie zusätzlich zur Reinschrift einreichen, bleibt unbeachtlich. 5. Bewertung: In Klammern sind die zu den einzelnen Fragen erzielbaren Punkte angegeben. Maximal können Sie 18 Punkte erzielen. 6. Wir wünschen Ihnen viel Glück und Erfolg!!!
Zivilrecht III (2. Session 2017) Seite 2 von 10 Fall 1 (2 Punkte) Annette (38) und Paul Pirchler (35) sind seit 8 Jahren verheiratet. Annette ist seit 10 Jahren als Rechtsanwältin tätig, Paul seit 8 Jahren als Arzt. Seit dem 5. Mai 2012 ist eine Scheidungsklage hängig. Heute, am 6. Juni 2017, befasst sich das Gericht mit dem Fall und prüft namentlich die Frage des Vorsorgeausgleichs. Am Gericht diskutiert man die Frage, welcher Stichtag für die Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB massgeblich sei: der 5. Mai 2012, der 1. Januar 2017 oder der 6. Juni 2017. Am 5. Mai 2012 haben die Austrittsleistungen CHF 150'000 (für Annette) und CHF 80'000 (für Paul) betragen. Am 1. Januar 2017 war der Stand: CHF 180'000 bzw. CHF 90'000. Am 6. Juni war der Stand: CHF 185'000 bzw. CHF 92'000. (Pro memoria Inkrafttreten des neuen Rechts: 1. Januar 2017). Was ist Ihre Meinung? Begründen Sie mit Argumenten!
Zivilrecht III (2. Session 2017) Seite 3 von 10 Fall 2 (2 Punkte) Silvia (Jg. 1968) und Roman (Jg. 1963) sind seit 1995 ein Paar mit gemeinsamem Haushalt und seit 2012 verheiratet. Die beiden sind Eltern von Dario (Jg. 2008) und Lara (Jg. 2011). Silvia war während der Beziehung immer erwerbstätig. Sie arbeitet als Geriatriepflegerin. Vor der Geburt von Dario arbeitete sie im Umfang von 70%, nach der Geburt reduzierte sie ihr Pensum auf 50%. Dario und Lara besuchten in dieser Zeit die Krippe, heute besuchen sie die Primarschule bzw. den Kindergarten. Silvia verdient CHF 2 600/Monat (x 13). Roman ist Informatiker bei Google, hat immer zu 100% gearbeitet und verdient CHF 22 000/Monat (x 12). Die darüber hinausgehenden Boni beliefen sich in den Jahren 2015 und 2016 auf 20% des Einkommens. Die Familie lebte in einer Mietwohnung und bescheiden. Sie leisteten sich aber regelmässig sehr teure Reisen, Dario und Lara gehen zudem verschiedenen Hobbys nach (Tennis, Ballett, Musikunterricht). Schliesslich spendeten sie grosse Summen an verschiedene Hilfsorganisationen. Darüber hinaus hatten sie aber keine hohen Ausgaben. Für den Lebensunterhalt samt Steuern reichte die Hälfte des Gesamteinkommens ohne weiteres aus. Silvia und Roman haben sich getrennt. Roman lebt seit einem Monat bei seiner neuen Partnerin, Nancy (geb. 1983), die schwanger ist und Zwillinge erwartet. Roman würde gerne sein Arbeitspensum auf 70% reduzieren, um Zeit mit Dario, Lara und den Zwillingen verbringen zu können. Der Arbeitgeber wäre mit einer solchen Reduktion einverstanden. Nancy ist ebenfalls Informatikerin und erzielte bei Google zuletzt ein Einkommen von CHF 13 000/Monat (x 12), hat aber ihre Stelle erst kürzlich gekündigt, um sich dann voll und ganz der Betreuung der Kinder widmen zu können. Nehmen Sie die Unterhaltsberechnung vor. Sie können dabei davon ausgehen, dass der Grundbedarf (inkl. Steuern) für Silvia und Roman bei je CHF 2 600 liegt. Für die Kinder beträgt der Grundbedarf (inklusive Wohnungsanteil) CHF 900. Wer hat wem wieviel zu bezahlen? (Sie dürfen ohne Betreuungsunterhalt rechnen.)
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Zivilrecht III (2. Session 2017) Seite 5 von 10 Fall 3 (5 Punkte) Sybille Hofer (Jg. 1968), Ärztin, ist seit 2000 mit Manuel Gurtner (Jg. 1969), Arzt, verheiratet. Im Jahr 2006 kaufte sie sich ein Auto zum Preis von CHF 40'000. Ihr Ehemann half ihr mit CHF 10'000 aus einer Erbschaft aus, da Sybille derzeit nicht über freie Mittel von CHF 40'000 verfügte. Kürzlich haben Sybille und Manuel ihre gemeinsame Praxis in das Familienhaus verlegt. Daher benötigen sie nur mehr ein Auto, weshalb Sybille ihr Auto verkaufte. Sie erzielte CHF 25'000. Im Einverständnis von Manuel investierte sie die gesamten CHF 25'000 in ein Schmuckstück für sich selber. Im Jahr 2004 kaufte das Ehepaar eine Ferienwohnung zum Preis von CHF 640 000. Sie steht im Alleineigentum von Manuel. Sybille steuerte CHF 120'000 bei, wovon CHF 80'000 aus der Erbschaft ihrer Tante stammten. Manuel steuerte CHF 200'000 aus seiner Errungenschaft bei. Ferner wurde eine Hypothek von CHF 320'000 aufgenommen, für die beide solidarisch haften. Die Hypothekarzinsen bezahlen beide jeweils hälftig, so wie sie auch für den übrigen Familienunterhalt hälftig aufkommen. Gestern ist das Paar in Ihre Kanzlei gekommen und ersucht Sie um Beratung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, da eine Scheidung im Raum steht. Das Paar ist sich darin einig, dass das Ferienhaus heute einen Verkehrswert von CHF 800'000 hat. Ferner hat Manuel eine Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge von CHF 440'000, Sybille eine solche von CHF 300'000. Schliesslich haben beide je eine Säule 3a bei einer Bank. Das Konto von Sybille beläuft sich auf 120'000, jenes von Manuel auf CHF 180'000. Nehmen Sie die güterrechtliche Auseinandersetzung vor.
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Zivilrecht III (2. Session 2017) Seite 7 von 10 Fall 4 (4 Punkte) Die vermögende Gisela hinterlässt bei ihrem Tod ihren Ehemann Fritz und ihre vier Kinder Mariano, Philipp, Thomas und Erik sowie einen Nachlass in Höhe von CHF 4 800 000. Vier Jahre vor ihrem Tod hat Gisela ihrem Sohn Erik ihr Haus, welches damals einen Wert von CHF 800 000 hatte, für CHF 200 000 verkauft. Gisela wollte damit ihrem Sohn die Verwirklichung seines Traums, ein eigenes Haus zu besitzen, ermöglichen. Zwei Jahre vor ihrem Tod hat Gisela ihrem Sohn Mariano zur Hochzeit CHF 150 000 zukommen lassen. Ein Jahr vor ihrem Tod hat sie ihrem Sohn Philipp CHF 300 000 als Startkapital für die Eröffnung seiner Zoohandlung geschenkt, damit er seinen Traumberuf ausüben kann. An Giselas Todestag hat Mariano von diesen CHF 150 000 allerdings nur noch CHF 20 000, weil er den Rest für die Einrichtung des Hauses, in welchem er mittlerweile mit seiner Familie wohnt, ausgegeben hat. Thomas hat schon sehr früh viel Geld an der Börse verdient und konnte stets selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Seine Mutter hat ihm jedoch zwei Jahre vor ihrem Tod ein Paar italienische Schuhe aus Krokodilleder für CHF 1 000 geschenkt. Eriks Haus hat zu diesem Zeitpunkt der Teilung einen Wert von CHF 1 000 000. Wer erhält wieviel, wenn alle ihre gesetzlichen Ansprüche geltend machen? (Gehen Sie bei Ihrer Berechnung davon aus, dass Sie die Kinder gegenüber deren Vater Fritz vertreten.)
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Zivilrecht III (2. Session 2017) Seite 9 von 10 Fall 5 (2 Punkte) Erblasserin Salome ist die Mutter von Larissa, Sophia und Thomas. Sie war bis zu ihrem Tod mit ihrem Ehemann Max verheiratet. Thomas und Sophia sind bereits vor dem Tod von Salome während eines gemeinsamen Skiausflugs bei einem Lawinenunglück ums Leben gekommen. Thomas war ebenfalls verheiratet und hinterlässt einen Sohn und drei Töchter. Sophia lebte in einer eingetragenen Partnerschaft mit Simone, die zwei Kinder in die Partnerschaft gebracht hat. Zwei Tage nach dem Tod von Sophia stirbt Simone bei einem Autounfall. Larissa ist verheiratet und hat fünf Kinder, wovon zwei bereits verstorben sind. Salomes Mutter Anna ist trotz ihres hohen Alters noch bei bester Gesundheit. Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?
Zivilrecht III (2. Session 2017) Seite 10 von 10 Fall 6 (3 Punkte) Der Erblasser Franz hinterlässt seine drei Kinder Clara, Stefanie und Paul. Seine Ehefrau Caroline ist schon vor vielen Jahren verstorben. Bis zu seinem Tod hat er eine glückliche Beziehung mit seiner Freundin Aline geführt. Als Zeichen seiner Liebe hat er ihr vier Jahre vor seinem Ableben ein Segelboot im Wert von CHF 350 000 geschenkt und sie in seinem Testament zur Hälfte als Erbin eingesetzt. Ein Jahr vor seinem Tod hat er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung sein liebstes Hobby das Motorradfahren aufgegeben und seinem besten Freund Martin seine drei Oldtimer Motorräder im Wert von total CHF 100 000 geschenkt. Des Weiteren hat er sechs Jahre vor seinem Tod seiner alten Schulfreundin Marion CHF 40 000 zur Eröffnung ihres Blumenladens zukommen lassen. In seinem Testament vermacht er seiner Nachbarin Ricarda ein teures Kunstwerk im Wert von CHF 50 000. Der Nachlass beträgt bei seinem Tod CHF 150 000. Wie ist die Rechtslage? ENDE