Pressespiegel vom 04. Oktober 2013

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Transkript:

Pressespiegel vom 04. Oktober 2013 Guten Tag, im heutigen Pressespiegel finden Sie folgende Themen: 1. Berichte der Ärzte Zeitung und Ärzte Zeitung Online: Datenschützer für stärkere Patientenrechte EBM: Doch keine K.o-Regeln für Kooperationen Medica kooperiert mit der DGIM 2. Berichte weiterer Medien: Deutsches Ärzteblatt: Terminvereinbarung Deutsches Ärzteblatt: Gesundheitstelematik: Vom Brief zur Akte

Deutsches Ärzteblatt vom 04.10.2013 Autor: Pieritz, Anja Jahrgang: 110 Seite: A-1882 Nummer: 40 Rubrik: GOÄ-RATGEBER Auflage: 428.344 (gedruckt) 423.773 (verkauft) 426.288 (verbreitet) Gattung: Zeitschrift Terminvereinbarung Im Rahmen der Vereinbarung von Terminen in Arztpraxen oder Kliniken wird hin und wieder diskutiert, ob es sich bei der Terminvergabe um eine berechnungsfähige Leistung gemäß der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) handelt. Die Fallkonstellationen können dabei denkbar unterschiedlich ausfallen und die Antwort auf diese grundsätzlich einfache Frage verändern. Nachfolgende Beispiele sind bewusst theoretisch gehalten, weil es hier nicht um die medizinische Plausibilität geht, sondern um die beispielhafte Erläuterung der Abrechnung: Beispiel 1: Der Patient ruft in der Praxis an und bekommt von einer Mitarbeiterin des Arztes ausschließlich einen Termin genannt, an dem er kommen kann. Beispiel 2: Ein Mitarbeiter der Praxis vereinbart für den Patienten in einer anderen Praxis oder Klinik einen ambulanten oder stationären Termin für den Patienten. Beispiel 3: Der Patient ruft in der Praxis an oder wird von einer Mitarbeiterin angerufen, um seine Laborwerte zu erfragen/zu erhalten. Wegen auffälliger Laborwerte wird im selben Gespräch ein Termin in der Praxis vereinbart. Der Termin findet jedoch nicht am Tag der Wörter: 464 Terminvereinbarung statt. Beispiel 4: Der Patient ruft in der Praxis an und bekommt von dem Arzt ausschließlich einen Termin genannt, an dem er kommen kann. Beispiel 5: Der Patient ruft in der Praxis/Klinik an, schildert seine Beschwerden dem Arzt und möchte beispielsweise wissen, ob er sich in der Praxis vorstellen soll und/oder wie er sich weiter verhalten soll. Diese Frage/ n wird/werden vom Arzt telefonisch beantwortet und gegebenenfalls wird dabei auch ein Termin vereinbart. In den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen Punkt 7. GOÄ heißt es: Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig. Bei den Beispielen 1, 2 und 4 wird an diesem Tag ein Termin in der eigenen Praxis/Klinik oder einer fremden Praxis/Klinik vereinbart, und diese Leistung ist gemäß der oben genannten Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ nicht berechnungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, welche Person diesen Termin für den Patienten vereinbart hat. In Beispiel 3 erbringt die Mitarbeiterin des Arztes eine Leistung im Sinne der Nr. 2 GOÄ (Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen auch mittels Fernsprecher durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen [z. B. Blutdruck, Temperatur] ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes). Für die Auskunft der Mitarbeiterin zu den Laborwerten ist die Nr. 2 GOÄ berechnungsfähig. In Beispiel 5 erfolgt eine telefonische Beratung des Patienten durch den Arzt, so dass hier die Nr. 1 GOÄ (Beratung auch telefonisch) oder Nr. 3 GOÄ (Eingehende Beratung auch telefonisch ; Dauer länger als zehn Minuten) angesetzt werden könnte. D i e B e r e c h n u n g d e r Terminvergabe/Terminvereinbarung ist gemäß der Amtlichen Gebührenordnung eindeutig ausgeschlossen. Eine Berechnung als individuelle Gesundheitsleistung auf privatärztlicher Basis scheidet hiermit ebenfalls aus. Darüber hinaus kann es aber Fallkonstellationen geben, in denen neben der Terminvereinbarung weitere Leistungen wie beispielsweise Beratungen, die im Rahmen desselben Telefongespräches erbracht werden, berechnungsfähig sein können. Dr. med. Anja Pieritz 2013 PMG Presse-Monitor GmbH

Deutsches Ärzteblatt vom 04.10.2013 Autor: Krüger-Brand, Heike E. Jahrgang: 110 Seite: A-1842 Nummer: 40 Rubrik: POLITIK Auflage: 428.344 (gedruckt) 423.773 (verkauft) 426.288 (verbreitet) Gattung: Zeitschrift Gesundheitstelematik: Vom Brief zur Akte In Düren ist neben dem elektronischen Arztbrief erstmals auch eine einrichtungsübergreifende elektronische Fallakte erfolgreich im Einsatz. Mehr als 36 000 elektronische Arztbriefe mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) sind seit November 2011 bis August 2013 im Landkreis Düren erfolgreich versandt worden, und der Trend geht kräftig aufwärts. Das berichtete Dr. Erich Gehlen vom Softwarehaus Duria beim Kongress IT- Trends Medizin in Essen. 14 Versendepraxen und drei Krankenhäuser sowie mehr als 150 Empfänger haus- und fachärztliche Arztpraxen beteiligen sich an dem Projekt, das ein erster Baustein für die in Nordrhein-Westfalen angestrebte einrichtungsübergreifende elektronische Fallakte für Ärztenetze ist. Dabei dient der elektronische Arztausweis einerseits der Authentifizierung des Arztes für den Datenzugriff. Andererseits ermöglicht er die rechtsgültige elektronische Signatur. Das im Rahmen eines von der Europäischen Union und dem Land Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2010 geförderte Projekt wurde jetzt bis Mitte 2014 verlängert. PDF-Dokument trägt Signatur Das Prozedere: Der Arzt erstellt in der Textverarbeitung seiner Praxissoftware Wörter: 432 wie gewohnt den Arztbrief, technische Basis dafür ist der VHitG-Standard. Im Hintergrund erzeugt das System ein strukturiertes XML-Dokument, das in ein PDF/A-Format konvertiert wird. Das PDF-Dokument wird digital signiert, und beide Dokumente (XML- und PDF- Arztbrief) werden verschlüsselt an den D2D-Server der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNo) übermittelt. Patientenidentifizierende Merkmale im Header des Arztbriefes sorgen dafür, dass der Empfänger den Brief direkt einer bestimmten Akte zuordnen kann. Integriert wurde außerdem die Stapelsignatur, mit der der Arzt bis zu 100 Arztbriefe mit einer PIN signieren kann. Ebenso kann die Praxis auch Röntgenbilder versenden. Als neuer Anwendungsfall ist zudem eine Netzakte für den Fall einer Urlaubsvertretung zwischen Arztpraxen erfolgreich im Einsatz. Erstmals läuft damit in Düren auch eine einrichtungsübergreifende Fallakte im Echtbetrieb, freute sich Gehlen. Dabei autorisieren Patienten über ein Ticketverfahren den Zugriff auf die über den Server der KVNo zugängliche Akte. Unterschiedliche Wege Für den Versand nutzt die Mehrzahl der Dürener Ärzte derzeit immer noch D2D per ISDN und nur etwa ein Drittel das KV-SafeNet. In einem weiteren Pilotprojekt in Bochum soll hingegen der elektronische Arztbrief mittels KV- Connect erprobt werden. Dieser Kommunikationsstandard der KVen auf Basis von E-Mail-Technologie setzt einen KV-SafeNet-Anschluss voraus. Auch in der Telematikinfrastruktur (TI) spielt der elektronische Arztbrief als adressierte Kommunikation der Leistungserbringer (KOM-LE) eine Rolle. Darauf verwies der zuständige Projektleiter Herbert Blankenburg. Durch die Nutzung von Standard-E-Mail-Protokollen soll die Integration der gezielten Nachrichtenübermittlung in die Arztund Krankenhausinformationssysteme, etwa über einen gängigen E-Mail-Client (wie Outlook), ermöglicht werden. Auch werden QES und Verschlüsselung mittels elektronischem Heilberufsausweis und Institutionenkarte unterstützt. Zudem muss ein Teilnehmerverzeichnis für den Dienst aufgebaut werden. Da die adressierte Kommunikation an die künftige TI gebunden ist, gebe es noch keinen konkreten Zeitplan, erläuterte Blankenburg. Heike E. Krüger-Brand 2013 PMG Presse-Monitor GmbH