Vernehmlassung zur Revision des Gesetzes und des Dekrets über die Durchführung der beruflichen Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse

Ähnliche Dokumente
Berufliche Vorsorge und die öffentliche Hand Herausforderungen und Klippen

Altersvorsorge 2030: Beispiel der PK SBB

co re REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974

FRP 5 Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT

Nachfolgende Fragen wurden an der Informationsveranstaltung vom 19. September 2013 gestellt.

Destinatärversammlung 9. November 2016

Reglement über technische Bestimmungen. Schweizerische Rentnerstiftung SRS

4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung

PKS CPS. Rückstellungsreglement. 1. Januar der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.

Wann tritt die Anpassung in Kraft? Die Senkung des Umwandlungssatzes beginnt ab Januar 2017.

Pensionskasse des Personals der Einwohnergemeinde Köniz. Offene Fragen bei einem allfälligen Primatswechsel

Revision des Gesetzes über die Pensionskasse Basel-Stadt

FRP 8. Berechnung des Vorsorgekapitals für variable Renten. STAND Vernehmlassungsversion

Teilliquidationsreglement

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION

Rückstellungsreglement

Daher hat der Stiftungsrat beschlossen, ein Massnahmenpaket in Kraft zu setzen, mit welchem dieses Ungleichgewicht stark reduziert wird.

REGLEMENT ÜBER DIE BILDUNG VON TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008

BVK 2017 Entscheide des Stiftungsrates Hintergrundinformationen zu den Beweggründen

Status Pensionskasse der politischen Gemeinde Wil / Vorgehen bei der Gemeindevereinigung Wil-Bronschhofen

Reglement über die Pensionskasse der Stadt Zug

23. April Überprüfung der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung Pensionskasse der ISS Schweiz

Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Reduktion des technischen Zinssatzes und Differenzierung in Tarifzins und Bilanzzins

Ausführungen zur Erhöhung des Rentenalters auf 65 und zur Lastenverteilung

Botschaft. Der Stiftungsrat an den Gemeinderat. Pensionskasse der Stadt Frauenfeld. Datum 20. September 2016

Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) 1. Allgemeines. Vom 5. Dezember 2006 (Stand 1.

Strukturreform und Berater Zsolt Kukorelly Zürich, 28. März 2012

Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25.

Pensionskasse PERKOS. Reglement Bildung von Rückstellungen. Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz

30. April 2012 Departement für Finanzen und Soziales Generalsekretariat

Asset and Liability Management Wertschwankungsreserven

Rückstellungen und Schwankungsreserven

Der Gemeinderat der Stadt Lenzburg an den Einwohnerrat

Wieso eine Revision? Revision Reglement der Pensionskasse Thurgau

Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret); Änderung

Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

Regelung der beruflichen Vorsorge in der soh. Informationsveranstaltung Solothurnischer Staatspersonalverband

Sozialversicherungen 2010

Rückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab

Bildung von Rückstellungen. Verabschiedet am In Kraft ab dem EGLEMENT

Die Pensionierung finanziell planen

PKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT

invor Vorsorgeeinrichtung Industrie Reglement zur Festlegung des Zinssatzes und der Rückstellungen ("Rückstellungsreglement")

Pensionskasse der Stadt Olten. Statuten der Pensionskasse 1. Januar 2014

Berufliche Vorsorge Wird das Unternehmensrisiko unterschätzt?

Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Personal und Organisation

Umwandlungssatz: Probleme und Lösungsansätze

Bericht des Gemeinderates an die Gemeindekommission zu Handen der Einwohnergemeindeversammlung

Pensionsversicherung der Stadt Chur

PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU VORSORGEREGLEMENT ANHANG VORSORGEPLAN. (Gültig ab 1. Januar 2014)

Reglement über die Pensionskasse der Stadt Zug

Fusion zum PF GF MS. Andreas Häggi

Bewertungsfragen gemäss FER 26: Schwankungsreserven Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern: BVG-Seminar 2005

Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen. Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG

Richtlinien der Finanzdirektion für die Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven bei der BVK

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Primatwechsel per

JA zum fairen Umwandlungssatz. Antworten auf die wichtigsten Fragen

Infotage BVS Workshop B Änderung der Anlagestrategie Ja oder Nein? Dr. Dominique Ammann, Partner. PPCmetrics AG

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

VORSORGESTIFTUNG VLSS

Pensionskasse der Gemeinde St. Moritz

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

HIV Sektion Lyss-Aarberg und Umgebung

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe Vorsorge der zweiten Säule

Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse)

PENSIONSKASSE BKW. Statuten. der Pensionskasse der Bernischen Kraftwerke. gültig ab 1. Januar Seite 1 von 6 Seiten

Zusatzplan II der Pensionskasse Post

Fragebogen. Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember Januar /10

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT 6. DEZEMBER 2011

Zusatzplan I der Pensionskasse Post

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

Verordnung über die vorzeitige Pensionierung (VvP)

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung

Vorsorgeplan SPARENPLUS

Luzerner Gemeindepersonalkasse, Wolhusen

Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL

FLEXIBILISIERUNG DER VORSORGE IN THEORIE UND PRAXIS WAHLMÖGLICHKEITEN FÜR VERSICHERTE

Reglement für die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und Schwankungsreserven

Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Nationalmuseum

PF GF MS Integration LEAG. A. Häggi

Einleitende Bemerkungen zur Jahresrechnung 2013

Berufliche Vorsorge (BVG) Anpassung Umwandlungssatz an die erhöhte Lebenserwartung

Medieninformation. Schweizer Vorsorgeeinrichtungen Finanzierungssituation deutlich entspannter, grosse Unterschiede zwischen Kassen

Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Bund

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Interne Zinsverrechnung

Anschlussvereinbarung

Reglement zur Teilliquidation der ASGA Pensionskasse Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2013

FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Wir danken für die Möglichkeit, zu Stellung nehmen zu dürfen und unterbreiten Ihnen dazu folgende Bemerkungen.

betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei

Transkript:

Basel, 21. Mai 2012 BG Finanz- und Kirchendirektion Herrn Roger Heiniger Rheinstrasse 33b 4410 Liestal Vernehmlassung zur Revision des Gesetzes und des Dekrets über die Durchführung der beruflichen Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse Sehr geehrter Herr Heiniger Mit Schreiben vom 8. Februar a.c. sind wir eingeladen worden, zur oben genannten Gesetzesrevision Stellung zu nehmen. Gerne nehmen wir die gebotene Gelegenheit wahr. Aufgrund der Komplexität der Thematik haben wir den Revisionsvorschlag von einem ausgewiesenen Experten und Kenner der konkreten Verhältnisse überprüfen lassen und unsere Haltung gemeinsam mit ihm ausgearbeitet. Grundsätzliches Wir begrüssen die Bestrebungen, das Regelwerk der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) den neuen Gegebenheiten anzupassen und eine in Zukunft finanzierbare und tragfähige Grundlage für die Berufliche Vorsorge des Staatspersonals zu schaffen. Allerdings weist der vorliegende Entwurf unseres Erachtens grosse strukturelle Mängel auf, die eine grundsätzliche Überarbeitung der Vorlage zwingend notwendig machen. Verschiedene Aspekte der Vorlage im Einzelnen Massgebend für unsere Meinungsäusserung ist die in Art. 44 BVV2 festgehaltene Definition des Deckungsgrades, die auch in den Fachrichtlinien der schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten Gültigkeit hat. 1. Die Wahrung wohlerworbener Rechte Der Anschluss eines Arbeitgebers an die BLPK führte bis anhin dazu, dass die BLPK die Pensionskasse ihres neuen Mitglieds im Sinne einer Absorptionsfusion übernahm. Diese Fusion bedingte eine Angleichung der Deckungsgrade, was dazu führte, dass jeweils diejenige PK mit dem niedrigeren Deckungsgrad sich in die fusionierte Kasse einkaufen musste. Sich neu anschliessende Arbeitgeber verfügten in aller Regel in ihrer Vorsorgeeinrichtung (VE) über einen Deckungsgrad von 100%. Da bisher beim Eintritt eines Arbeitgebenden in die BLPK keine Abgrenzung der Deckungsgrade vorgenommen wurde, verbesserte sich in aller Regel

die Situation der bereits in der BLPK Versicherten, diejenige der neu Eintretenden jedoch verschlechterte sich. Die Vernehmlassungsvorlage trägt dieser Problematik in keiner Weise Rechnung, sondern beabsichtigt eine stichtagsbezogene und proportionale Aufteilung der Unterdeckung der BLPK aufgrund der vorhandenen Vorsorgekapitalien der einzelnen angeschlossenen Arbeitgebenden. Auf diese Weise wird das versicherungstechnische Grundprinzip der Wahrung der wohlerworbenen Rechte der einzelnen Arbeitgebenden, ihrer Mitarbeitenden und der Rentenbezüger verletzt. Die BLPK sieht sich offenbar nicht in der Lage, die bestehende Deckungslücke allen Arbeitgebenden, Mitarbeitenden und Rentnern korrekt zuzuordnen. Aus diesem Grund muss die Sanierung der BLPK zwingend ohne Zuweisung der Unterdeckung auf die einzelnen Arbeitgebenden durchgeführt werden. Die Umwandlung in eine Sammelstiftung darf daher erst vorgenommen werden, wenn der Deckungsgrad der BLPK wieder 100% erreicht hat. Während der Dauer dieses Prozesses muss die Staatsgarantie aufrechterhalten werden. 2. Schliessung der Deckungslücke Grundsätzlich kann die Schliessung der Deckungslücke auf zwei verschiedene Arten vorgenommen werden: Entweder wird die Deckungslücke über einen langen Zeitraum, z.b. 40 Jahre, geschlossen, wobei die Deckungslücke verzinst wird. Oder die Deckungslücke wird an einem bestimmten Stichtag vollständig geschlossen, wodurch Forderungen gegenüber den einzelnen angeschlossenen Arbeitgebenden entstehen. Dieses Vorgehen entspricht dem in der Vorlage gewählten Weg. Aus verschiedenen Gründen lehnen wir den Vorschlag in der Gesetzesvorlage ab und geben der Schliessung der Deckungslücke über 40 Jahre klar den Vorzug: Bei einer Schliessung über eine lange Dauer kann der effektiven Entwicklung der Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden. Es wird also weder zu viel noch zu wenig bezahlt. Künftige Gewinne der BLPK werden zur Schliessung der Deckungslücke verwendet, was Mitarbeitende wie Arbeitgeber von Sanierungsbeiträgen entlastet. Je nach Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen können zusätzliche Massnahmen, wie z.b. die Senkung des technischen Zinssatzes, neu beurteilt und die Auswirkungen solcher Massnahmen können kontrolliert werden. Jede Annahme von Schätzungen und Rechnungsannahmen birgt das grosse Risiko, dass sie nicht zutreffen und stattdessen unerwartete und nicht vorhersehbare Entwicklungen eintreten. Die Kantone Basel-Stadt und Aargau haben die Variante der Ausfinanzierung auf einen bestimmten Stichtag hin gewählt. Beide Kantone mussten inzwischen aber die ursprünglichen Sanierungsvorlagen stark nachbessern und zusätzliche teure Sanierungsmassnahmen ergreifen. Grund dafür war in beiden Fällen, dass sich die Börsenentwicklung gegenüber den Schätzungen und Annahmen massiv verschlechterte, was sofort in eine erneute Unterdeckung führte. Wir sprechen uns klar für eine Schliessung der Deckungslücke durch alle Arbeitgebenden und Mitarbeitenden gemeinsam aus, indem lohnabhängige Zusatzbeiträge vereinbart werden.

3. Konkretes Vorgehen, Abwicklung der Finanzierung Prinzipiell geht es darum, dass von Arbeitgebern wie Mitarbeitern nicht mehr bezahlt werden soll, als tatsächlich erforderlich ist. Es darf also nicht geschehen, dass die BLPK inskünftig Gewinne erzielen kann, weil Sanierungsbeiträge zur Amortisation einer heute festgelegten Forderung geleistet werden müssen, während die Verrechnung von Gewinnen mit der Forderung ausgeschlossen wird. Unseres Erachtens kommt daher nur folgendes Vorgehen in Betracht: Der Kanton Baselland gewährt der BLPK ein verzinsliches Darlehen im Umfang der Deckungslücke, das über 40 Jahre zurückbezahlt werden muss. Dadurch wird die BLPK zur Darlehensnehmerin und aktiviert das Darlehen in ihrer Bilanz auf der Aktivseite, während sie es auf der Passivseite als Fremdkapital passiviert. Der Deckungsgrad der BLPK verändert sich zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht; die BLPK hat aber Kapital zur Verfügung, das sie langfristig anlegen kann. Die daraus erzielte Rendite trägt zur Erhöhung des Deckungsgrades bei. Die durch die BLPK zu leistenden jährlichen Amortisations- und Verzinsungsbeiträge werden durch höhere Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge finanziert. Der Kanton aktiviert das Darlehen in seiner Bilanz auf der Aktivseite als Darlehen im Verwaltungsvermögen und erhöht auf der Passivseite die mittel- und langfristigen Schulden durch die zur Finanzierung des Darlehens notwendige Aufnahme von Fremdkapital. Durch jährliche Darlehensrückzahlungen werden diese Schulden reduziert. Auf die Erfolgsrechnung des Kantons ergeben sich dadurch keine Auswirkungen, da der Zinsaufwand durch die BLPK abgegolten wird. Zwar hat diese Methode den Nachteil, dass die Deckungslücke nur schrittweise geschlossen wird. Die zahlreichen Vorteile überwiegen aber: Die Ausfinanzierung erfolgt für die angeschlossenen öffentlichen Gemeinwesen in finanzpolitisch verträglicher Art. Die BLPK und die angeschlossenen Arbeitgebenden profitieren von den relativ tiefen Refinanzierungskosten des Kantons. Der BLPK fehlt trotz Deckungslücke nicht das Kapital zur Erwirtschaftung der notwendigen Anlagerendite. Die Amortisation des Darlehens belastet den Finanzhaushalt der BLPK nicht. Angeschlossene Arbeitgeber können auch vor Rückzahlung des Darlehens problemlos austreten, wenn vertraglich festgelegt wird, dass jeder vorzeitig austretende Arbeitgeber seinen Anteil an der dannzumal noch bestehenden Unterdeckung mitnimmt. Arbeitgebende können selber entscheiden, ob sie ihren Anteil an der Deckungslücke sukzessive oder in einem einzigen Schritt begleichen wollen. 4. Direkte oder indirekte Sanierung Als nächstes stellt sich die Frage, ob der indirekten oder der direkten Sanierung der Vorzug gegeben werden soll, ob also der Kanton Baselland den Darlehensbetrag der BLPK gewährt, während die Arbeitgeber und die Versicherten die Schuld sukzessive abtragen oder ob die angeschlossenen Arbeitgeber das Darlehen erhalten sollen. Da die direkte Sanierung unseres Erachtens mehr Nachteile aufweist als die indirekte, indem beispielsweise arbeitsvertragliche Änderungskündigungen notwendig werden könnten oder wie bereits erwähnt dem erworbenen Anteil an der Deckungslücke nicht Rechnung getragen wird, sondern eine abstrakte und proportionale Zuweisung erfolgt etc., bevorzugen wir die Variante der indirekten Sanierung.

5. Umstellung auf das Beitragsprimat, Kosten für Besitzstandswahrung Die Annahme der Vorlage hat kumulativ zu den Sanierungskosten - Kosten für die Besitzstandswahrung zur Folge, und zwar wegen der Abflachung der Sparbeitragsstaffelung und der Erhöhung des Rentenalters als Beitrag der Arbeitnehmenden an die Sanierung. Soll also neben der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat gleichzeitig und zusätzlich eine stärkere Belastung der jüngeren und eine Entlastung der älteren Arbeitnehmenden realisiert werden, wird dies dazu führen, dass die Sparkonten mit zusätzlichen Mitteln alimentiert werden müssen. Die Besitzstandskosten bestehen in der Kapitalisierung der (durch die neu flachere Altersgutschriftenskala in höherem Alter) zu tief angesetzten Beiträge. Jüngere, neue Mitarbeitende bezahlen zwar mehr, die heute bereits Versicherten können aber die Lücke nicht mehr schliessen. Die Vorlage sieht vor, eine einmalige Sondergutschrift auf die Sparkonti der Mitarbeitenden zu überweisen, die Besitzstandskosten also sofort auszugleichen. Aus verschiedenen Gründen lehnen wir dieses Vorgehen ab: Der Wirkungsgrad dieser Massnahme ist schlecht, weil auf diese Weise Kosten im Voraus bezahlt werden, obwohl sich der Kreis der Mitarbeitenden, die einen Anspruch auf Besitzstandsgarantie haben, ständig ändert (durch Austritte, Invaliditäts- und Todesfälle etc.). Die geplante Lösung ist daher zu luxuriös und muss abgelehnt werden. Der Ausgleich des Besitzstandes darf u.e. nur stattfinden, wenn das versicherte Ereignis auch eintritt. Der Vorschlag in der Vorlage ist auch rechtlich fragwürdig, weil das Freizügigkeitsgesetz in Art. 9 unmissverständlich festhält, dass die durch Eintrittsleistungen erworbenen Jahre gleich zu behandeln sind wie Dienstjahre. Aus den aufgeführten Gründen lehnen wir die sofortige Ausgleichung der Besitzstandskosten ab. Wir schlagen hingegen vor, den Mitarbeitenden auf der Grundlage des sog. Modells Nominal eine generelle Garantie in Franken und nicht in Lohnprozenten abzugeben. Bei dieser Variante findet keine Altersunterscheidung statt, d.h. theoretisch gelangen alle Versicherten in den Genuss der Besitzstandswahrung. Per Stichtag der Primatsumstellung ist die Altersrente nominell im Beitrags- wie im Leistungsprimat für alle Versicherten gleich hoch. Für jüngere Versicherte kostet dieses Vorgehen wenig oder sogar gar nichts. Den Versicherten müsste also garantiert werden, dass ihre Altersrente bei Pensionierung in Franken mindestens derjenigen Rente entspricht, die sie nach bisherigem Reglement erhalten hätten. Und dies müsste auch gelten im Fall der vorzeitigen Pensionierung ab Alter 64. Zudem müsste ein nomineller Besitzstand auf der heutigen Rente gewährt werden. Die Kosten dafür würden aber nur anfallen, wenn das versicherte Ereignis auch eintritt, während bei Dienstaustritt, vorzeitiger Invalidität, vorzeitigem Tod oder Pensionierung ab Alter 65 diese Kosten nicht anfallen dürften. Vorausgesetzt, diese beiden pauschalen Garantien werden sämtlichen Mitarbeitenden, unabhängig von ihrem Alter und ihren Dienstjahren, erteilt, ist die Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden gewährleistet. 6. Technischer Zinssatz Neben der Etappierung der Ausfinanzierung befürworten wir auch ein schrittweises Vorgehen in Bezug auf die Senkung des technischen Zinssatzes und die Bildung von Wertschwankungsreserven.

Grund für unsere Überzeugung ist die Tatsache, dass für eine ausfinanzierte und transparente Beitragsprimatslösung bereits erhebliche finanzielle Mittel beschafft werden müssen. Zusätzlich weitere Mittel für eine Umstellung des technischen Zinssatzes einzufordern, ist u.e. nicht angezeigt. Es besteht keinerlei Dringlichkeit, zum jetzigen Zeitpunkt den technischen Zinssatz von 3,5 auf 3% zu senken. Dieser Vorschlag erhöht und konsolidiert vielmehr auf der Basis des gegenwärtig ausserordentlich schlechten Zustands der Finanzmärkte künstlich den aktuellen Verlust massiv und überbindet ihn über die nächsten 40 Jahren den Arbeitgebern und ihren Angestellten, ohne im Gegenzug auch zukünftige Gewinne in die Planung des Konzeptes einzubeziehen. Wir lehnen daher die Senkung des Technischen Zinssatzes auf 3% ab. 7. Unabhängigkeit Die Tatsache, dass die vorliegende Vorlage im Wesentlichen durch die Entscheidungsträger der BLPK selber sowie deren versicherungstechnischen Experten entwickelt worden ist, verletzt die gesetzlichen Unabhängigkeitsvorschriften (Art. 40 BVV2) und hat zur Folge, dass primär die Interessen der BLPK im Zentrum stehen. Von einer ausgewogenen Lösung kann keine Rede sein. Vielmehr bleiben die Anliegen der angeschlossenen Arbeitgeber und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitestgehend unberücksichtigt. Die neuen Bestimmungen, die im Rahmen der Strukturreform in Kraft getreten sind, werden durch dieses Vorgehen klar verletzt. Zu diesem Bild der einseitigen Verfolgung von Partikularinteressen der BLPK passt im übrigen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nicht begrüsst worden ist. 8. Risk Management Bekanntlich ist die schlechte finanzielle Situation der BLPK nicht allein auf die problematische Entwicklung der Finanzmärkte, sondern auch darauf zurückzuführen, dass sehr ungeschickte Anlagen getätigt worden sind. Vergleicht man die Ergebnisse der BLPK mit den Ergebnissen ähnlicher Organisationen, fällt das Resultat schlecht aus. Die Vorlage nimmt in keiner Weise auf diesen Umstand Bezug. Wir vertreten klar die Ansicht, dass der BLPK erst neues Geld zur Verfügung gestellt werden kann, wenn gewährleistet ist, dass Entscheidungs- und Führungsprozesse definiert und strukturiert worden sind. Eine saubere Trennung zwischen Führungs- und Handlungsverantwortung besteht. Die notwendigen Informationsprozesse sichergestellt sind. Ein ausreichendes Controlling und ein wirkungsvolles internes Kontrollsystem etabliert sind. Kurz gesagt, ist die BLPK von Grund auf neu zu organisieren und eine klare Gewaltentrennung zu installieren. Verwaltungsrat und Anlagekommission dürfen inskünftig keine operativen Handlungen mehr vornehmen können. Vielmehr sind diese ausschliesslich dem Assetmanagement zu überlassen. 9. Fazit Aufgrund der verschiedenen geschilderten Vorbehalte sind wir mit der Vorlage nicht einverstanden und beantragen die Überarbeitung in den genannten Punkten.

Wir hoffen, dass Ihnen unsere Überlegungen dienlich sind und danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen. Freundliche Grüsse Barbara Gutzwiller Lic.iur., Direktorin Alexander Frei Dr. iur., Arbeitsrecht und Arbeitsmarkt