Rundschreiben 04/2007

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An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 14.03.2007 050 Rundschreiben 04/2007 I. Aus der Tarifkommission II. Muster für einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach KAT I. Aus der Tarifkommission 1. KAT 15 KAT Der Krankengeldzuschuss nach Abs. 3 ist Entgelt im Sinne des KAT. Dies ist insbesondere für die Anwendung des 17 KAT relevant. 19 Abs. 2 KAT Zu den unständigen Bezügebestandteilen zählen u.a. Schicht- oder Wechselschichtzulage. 1

Alle Zulagen insbesondere die der Vorarbeiterfunktion -, die in Form einer Nebenabrede vereinbart wurden, betrachtet die Tarifkommission auch wegen der besonderen Beendigungsmöglichkeit, als unständige Bezügebestandteile. Ist das Urlaubsentgelt für einzelne Urlaubstage zu berechnen, wird auf der Grundlage von 11 Bundesurlaubsgesetz der Durchschnitt der letzten drei Monatsbezüge, durch 22 (durchschnittliche Arbeitstage eines Monats im Jahr) geteilt. 23 KAT Vollendet eine Arbeitnehmerin zum 31. März 2007 eine Zahl von Beschäftigungsjahren die zu einem Anspruch auf Treueleistung führt, ist die Treueleistung nach neuem Recht zu gewähren. Abt. 3 Eine Hortgruppe ist eine Gruppe nach Abteilung 3 2. TVÜ-KAT 3 Abs. 1 In Arbeitsverhältnissen, in denen die Arbeitnehmerin sich zum Zeitpunkt der Ersetzung in Elternzeit befindet, wird empfohlen, zum Umstellungszeitpunkt fiktiv davon auszugehen, als würde die Elternzeit nicht bestehen. Die Erhöhung der alten Vergütung nach Unterabs. 3 bezieht sich auch auf eine zustehende Vergütungsgruppenzulage. 3 Abs. 7 Für Arbeitnehmerinnen nach 3 Abs. 1 Buchstabe b ergibt sich bei einer Höhergruppierung nach der Ersetzung keine Reduktion der Besitzstandszulage, da in diesen Arbeitsverhältnissen eine negative Besitzstandszulage vorliegt. Daraus ergibt sich bei einer Höhergruppierung in diesen Fällen der Anspruch auf Erhöhung des Entgelts um den vollen Unterschied zwischen den Eingruppierungen. 3 Abs. 11 Für die Fälle, in denen alte Arbeitsverträge noch feste 40-Stunden- Vereinbarungen enthalten, ist diese Vereinbarung im Wege der notwendigen Vertragsauslegung als Vollzeitvereinbarung zu betrachten. In diesem Sinne ist in den vergangenen Jahren in diesen Arbeitsverhältnissen praktisch verfahren worden. Daraus folgt, dass diese Arbeitnehmerinnen ein Wahlrecht haben. 2

3 Abs. 12 Beabsichtigt ein Anstellungsträger nach dem 1. April 2007 eine Arbeitnehmerin von einem anderen Anstellungsträger im Geltungsbereich des KAT/TVÜ-KAT zu übernehmen, muss beachtet werden, dass die volle, am 31. März 2007, festgehaltene, alte Beschäftigungszeit für die Anwendung von 27 erhalten bleibt. Es kann in diesen Fällen keine Beschäftigungszeit von Anstellungsträgern, die vor dem vorherigen lagen, herausgerechnet werden. Nur für den Fall, dass das neue Arbeitsverhältnis erst nach einer Unterbrechung begründet wird, wäre diese Festlegung nicht gegeben, da dann nur noch die neue Beschäftigungszeit nach 22 KAT gilt. 3. Überleitungsmitteilungen Verschiedentlich werden Widersprüche gegen die Überleitungsmitteilung eingelegt. Da die Überleitungsmitteilung keinen Bescheid-Charakter hat, sondern lediglich eine Information des Arbeitgebers, ist der Widerspruch der Arbeitnehmerin nicht zu bescheiden. Je nach Formulierung des Widerspruchs ist er als Hemmung der Ausschlussfrist nach 30 KAT zu betrachten. II. Muster für einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach KAT (Anlage) Kunst 3

VKDA-NEK - Muster eines Arbeitsvertrages - mit Arbeitnehmerinnen die unter den Geltungsbereich des KAT fallen Arbeitsvertrag zwischen der Ev.-Luth.. vertreten durch.. (Anstellungsträger Name, Anschrift) und Frau/Herrn. (Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) geboren am Name, Anschrift 1 Frau/Herr. wird mit Wirkung vom als 1). eingestellt. Die Probezeit beträgt 6 Monate. 2 4

3 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) vom 1. Dezember 2006 in der jeweils geltenden Fassung und den sich anschließenden, ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen. 4 Die diesem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit wird auf. % der tariflichen Arbeitszeit festgesetzt, das entspricht z.z... Stunden nach 5 Abs. 1 KAT wöchentlich (bzw. einer Jahresarbeitszeit von Stunden nach 6 Abs 3 KAT). 5 Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist in der Entgeltgruppe K. der Entgeltordnung zum KAT, Anlage 1, ( 14 KAT) eingruppiert. 6 Der Verpflichtung ( 3 KAT) entsprechend hat sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, wie es Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmehmern der Evangelischen Kirche gebührt, und die übertragenen Aufgaben treu und gewissenhaft den schriftlichen und mündlichen Anweisungen entsprechend auszuführen. Nebenabrede: Die Nebenabrede kann mit einer Frist von.. zum. schriftlich gekündigt werden. 7 8 Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sowie der Nebenabrede sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 5

9 Beide Vertragsparteien verpflichten sich für den Fall von Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag, vor Beschreitung des Rechtsweges die Vermittlung des Kirchenkreisvorstandes 2) anzurufen.., den.... 1. Unterschrift für den Anstellungsträger Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer.. 2. Unterschrift für den Anstellungsträger... Siegel 1) Das Nachweisgesetz erfordert eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der von der Arbeitnehmerin zu leistenden Tätigkeit. Es sollte bei der Formulierung darauf geachtet werden, dass je enger oder spezifischer die Beschreibung erfolgt, desto weiter das Direktionsrecht eingeschränkt wird. Der Arbeitsort kann auch in einer Niederschrift zum Arbeitsvertrag niedergelegt werden. Ansonsten wird der Arbeitsort Vertragsinhalt und es kann nicht ohne Vertragsänderung an einen anderen Ort versetzt oder abgeordnet werden. 2) bzw. andere übergeordnete Behörde oder Dienststelle 6