Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08 Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Zusammenfassung: Beteiligungspapiere gemäss Art. 16a BEHV-EBK umfassen nicht nur Aktien, sondern auch Finanzinstrumente nach Art. 13 BEHV-EBK. Die Ausnahmen von Art. 16a BEHV-EBK können für Erwerbspositionen und Veräusserungspositionen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BEHV-EBK je einzeln in Anspruch genommen werden. Diese getrennte Betrachtungsweise der Erwerbs- und Veräusserungspositionen gilt auch für die Berechnung des maximalen Stimmrechtsanteils von 10 Prozent der Stimmrechte nach Art. 16a Abs. 2 BEHV-EBK. Für Stimmrechtsanteile der Aktien alleine, als Teil der Erwerbspositionen (vgl. Art. 14 lit. d BEHV-EBK), findet hingegen keine getrennte Betrachtungsweise statt. Erreicht oder übersteigt der im Handelsbestand gehaltene Anteil der Erwerbs- oder Veräusserungspositionen den Stimmrechtsanteil von 5 Prozent an einem Emittenten, kann die Ausnahme nicht mehr beansprucht werden. In diesem Fall sind sowohl die Erwerbs-, als auch die Veräusserungsposition im Handelsbestand in die Berechnung des Stimmrechtsanteils einzubeziehen und offen zu legen. Erreicht oder übersteigt der im Rahmen von Wertpapierleihen, Sicherungsübereignungen oder vergleichbaren Geschäften gehaltene Anteil der Erwerbs- oder Veräusserungspositionen den Stimmrechtsanteil von 5 Prozent an einem Emittenten, kann die Ausnahme nicht mehr beansprucht werden. In diesem Fall sind sowohl die Erwerbs-, als auch die Veräusserungsposition in die Berechnung des Stimmrechtsanteils einzubeziehen und offen zu legen. Erreicht oder übersteigt das Total der gehaltenen Beteiligungspapiere (Aktien, Finanzinstrumente) den Anteil von 10 Prozent an einem Emittenten, können die Ausnahmen gemäss Art. 16a Abs. 1 BEHV-EBK nicht mehr beansprucht werden und alle Positionen, d.h. sowohl die Erwerbs-, wie auch die Veräusserungspositionen gemäss Art. 10 Abs. 3 BEHV- EBK, sind offen zu legen.
1. Rechtsgrundlagen Nach Art. 20 Abs. 5 Börsengesetz (BEHG) kann die Aufsichtsbehörde (Eidgenössische Bankenkommission, EBK) für Banken und Effektenhändler Ausnahmen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen. Mit Art. 16a Börsenverordnung EBK (BEHV-EBK) macht die EBK von dieser Kompetenz Gebrauch. In Anlehnung an Art. 9 der EU-Transparenz-Richtlinie (RL 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten vom 15. Dezember 2004) statuiert Art. 16a BEHV-EBK, dass Banken und Effektenhändler bei der Berechung des Stimmrechtsanteils Beteiligungspapiere je nicht zu berücksichtigen haben, welche: a. In deren Handelsbestand gehalten werden, sofern dieser Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht; b. Im Rahmen von Wertpapierleihen, Sicherungsübereignung oder vergleichbaren Geschäften gehalten werden, sofern dieser Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht übersteigt; c. Ausschliesslich und während höchstens drei Börsentagen zum Zwecke der Abrechnung oder Abwicklung von Geschäften gehalten werden. Dabei darf für diese Anteile keine Absicht bestehen, die Stimmrechte auszuüben (oder anderweitig auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen) und der Stimmrechtsanteil darf insgesamt 10 Prozent der Stimmrechte nicht übersteigt (Art. 16a Abs. 2 BEHV-EBK). Beteiligungspapiere gemäss Art. 16a BEHV-EBK betreffen nicht nur Aktien, sondern auch Finanzinstrumente nach Art. 13 BEHV-EBK. Banken und Effektenhändler, die in einem Konzern zusammengefasst sind, können die Ausnahmen nach Art. 16a BEHV-EBK lediglich einmal im Rahmen der konsolidierten Beteiligung auf Konzernstufe und nicht je Konzerntochter, welche über eine Banken- oder Effektenhändlerbewilligung verfügt, in Anspruch nehmen. Auf einen separaten Ausnahmetatbestand für das Market Making wurde hingegen verzichtet. 1.1 Beteiligungspapiere im Handelsbestand Sofern die Beteiligung im Handelsbestand 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht, ist diese bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils einer Bank oder eines Effektenhändlers an einem Emittenten nicht zu berücksichtigen. Als Handelsbestand werden dabei die unter die Handelsgeschäfte fallenden Positionen gem. Rz. 233 der Richtlinien der EBK zu den Rechnungslegungsvorschriften verstanden (RRV-EBK, http://www.ebk.admin.ch/d/regulier/rundsch/2006/rrv_ebk_2006_d.pdf): Als Handelsgeschäfte gelten Positionen, wenn sie aktiv bewirtschaftet werden um von Marktpreisschwankungen zu profitieren, d. h. eine dauernde Bereitschaft zur Erhöhung, zum Abbau, zur Schliessung oder zur Absicherung der Risikoposition besteht. Bei Abschluss einer Transaktion ist die Zuordnung zum Handelsgeschäft festzulegen und entsprechend zu dokumentieren. Ergebnisse aus dem Handelsgeschäft sind ausschliesslich in den Erfolgsrechnungspositionen Erfolg aus dem Handelsgeschäft bzw. Zins- und Dividendenertrag aus Handelsbeständen auszuweisen. Erreicht oder übersteigt der im Handelsbestand gehaltene Anteil der Erwerbs- oder Veräusserungspositionen den Stimmrechtsanteil von 5 Prozent an einem Emittenten, kann die Ausnahme nicht mehr beansprucht werden und sowohl die Erwerbs-, als auch die Veräusserungsposition im Handelsbestand sind in die Berechnung des Stimmrechtsanteils einzubeziehen und offen zu legen. 1.2 Wertpapierleihe, Sicherungsübereignung oder vergleichbare Geschäfte Bei der Berechnung des meldepflichtigen Stimmrechtsanteils nicht zu berücksichtigen, sind Stimmrechtsanteile von Banken und Effektenhändlern, die im Rahmen von Wertpapierleihen, Sicherungsübereignungen oder vergleichbaren Geschäften gehalten werden und gemäss Art. 12 BEHV-EBK der Meldepflicht unterstehen. Auch diese Ausnahme ist beschränkt auf Stimmrechtsanteile von unter 5 Prozent. 2
Erreicht oder übersteigt der im Rahmen von Wertpapierleihen, Sicherungsübereignungen oder vergleichbaren Geschäften gehaltene Anteil der Erwerbs- oder Veräusserungspositionen den Stimmrechtsanteil von 5 Prozent an einem Emittenten, kann die Ausnahme nicht mehr beansprucht werden und sowohl die Erwerbs-, als auch die Veräusserungsposition sind gesondert in die Berechnung des Stimmrechtsanteils einzubeziehen und offen zu legen. 1.3 Abrechnung oder Abwicklung von Geschäften Bestände, die zum Zwecke der Abrechnung oder Abwicklung (Clearing and Settlement) für höchstens drei Börsentage (T+3) nach dem Abschluss (Verpflichtungsgeschäft) der entsprechenden Transaktion gehalten werden, sind bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nicht zu berücksichtigen. Clearing und Settlement im vorliegenden Sinn bezeichnen die Prozesse zur Umsetzung und Verwaltung der Lieferung und Übertragung bei Wertpapier- und Bargeldtransaktionen aus Wertpapiergeschäften. Dabei sind Kundenbestände nicht Gegenstand der vorliegenden Ausnahmebestimmung, da diese Bestände generell nicht der Bank bzw. dem Effektenhändler zuzurechnen sind. Im Gegensatz zu den beiden vorhergehenden Ausnahmen gemäss Bst. a und b, hat der Verordnungsgeber darauf verzichtet, für diese Befreiung eine Beschränkung bei 5 Prozent der Stimmrechte festzusetzen. Eine Beschränkung erfolgt jedoch indirekt aufgrund der Obergrenze von 10 Prozent der Stimmrechtsanteile gemäss Art. 16a Abs. 2 BEHV-EBK. 2. Stimmrechtsanteile von 10 Prozent als Obergrenze Die Berechnung nach Art. 16a Abs. 1 Bst. a bis c BEHV-EBK ist zulässig unter dem Vorbehalt, dass kumulativ: für diese Anteile keine Absicht besteht, die Stimmrechte auszuüben oder anderweitig auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen und der Stimmrechtsanteil insgesamt 10 Prozent nicht übersteigt. Art. 16a Abs. 2 BEHV-EBK beschränkt das Total aller Stimmrechtsanteile, für welche die Ausnahme in Anspruch genommen werden kann auf einen Stimmrechtsanteil von maximal 10 Prozent der Stimmrechte. Dies rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass bei einem Stimmrechtsanteil von 10 Prozent und mehr auch ohne Ausübung der Stimmrechte ein erhebliches Einflusspotential auf die Geschäftsführung des Emittenten besteht. Erreicht oder übersteigt das Total der gehaltenen Beteiligungspapiere (Aktien, Finanzinstrumente) den Anteil von 10 Prozent an einem Emittenten, können die Ausnahmen gemäss Art. 16a Abs. 1 BEHV- EBK nicht mehr beansprucht werden und alle Positionen, d.h. sowohl die Erwerbs-, wie auch die Veräusserungspositionen gemäss Art. 10 Abs. 3 BEHV-EBK, sind offen zu legen. 3. Getrennte Betrachtungsweise von Erwerbs- und Veräusserungspositionen In Übereinstimmung mit der Konzeption der per 1. Dezember 2007 revidierten Bestimmungen zum Offenlegungsrecht, kommt auch hinsichtlich der Anwendung von Art. 16a BEHV-EBK eine getrennte Betrachtungsweise der Erwerbs- und Veräusserungspositionen (Art. 10 BEHV-EBK) zur Anwendung. Konsequenterweise sind sowohl Erwerbspositionen wie auch Veräusserungspositionen, welche je einzeln berechnet 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreichen, bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nicht zu berücksichtigen. Diese getrennte Betrachtungsweise der Erwerbs- und Veräusserungspositionen hat auch für die Berechnung des maximalen, Stimmrechtsanteils von 10 Prozent der Stimmrechte nach Art. 16a Abs. 2 BEHV-EBK zu gelten. Wird hingegen trotz der Ausnahmen von Art. 16a BEHV-EBK ein meldepflichtiger Grenzwert in den Erwerbs- oder Veräusserungspositionen erreicht, über- oder unterschritten, ist auch der Bestand in der jeweils anderen Position offen zu legen. Keine gesonderte Betrachtungsweise innerhalb der Ausnahmen für die Erwerbspositionen erfolgt hingegen betreffend den Stimmrechtsanteilen der Aktien alleine im Sinne von Art. 14 Bst. d BEHV-EBK. 3
4. Ausländische Banken und Effektenhändler Inländische Banken und Effektenhändler bedürfen der staatlichen Bewilligung und unterstehen einer besonderen Aufsicht. Im Ausland domizilierte Banken oder Effektenhändler können die Privilegierung nach Art. 16a BEHV- EBK in Anspruch nehmen, sofern sie die Bewilligungsanforderungen nach Art. 3 BankG bzw. Art. 10 Börsengesetz i.v.m. Art. 41 BEHV sinngemäss erfüllen, d.h. insbesondere das Institut: a. hinreichend organisiert ist und über die notwendigen finanziellen Ressourcen verfügt, die eine dauerhafte und solide Geschäftstätigkeit erlauben und b. einer angemessenen Aufsicht untersteht. Diese Mitteilung wurde vor deren Veröffentlichung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Kenntnis gebracht. 4
KONKORDANZTABELLE Mitteilung I/08 vom 18. April 2008 Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Börsengesetz (BEHG) Börsengesetz (BEHG) Art. 10 Art. 10 Art. 20 Abs. 5 Art. 20 Abs. 5 Börsenverordnung-EBK (BEHV-EBK) Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) Art. 10 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 12 Art. 14 Art. 13 Art. 15 Art. 14 Bst. d Art. 16 Bst. a Ziff. 4 Art. 16a Art. 18 Art. 16a Abs. 1 Bst. a bis c Art. 18 Abs. 1 Bst. a bis c Art. 16a Abs. 2 Art. 18 Abs. 2 Bankengesetz (BankG) Bankengesetz (BankG) Art. 3 Art. 3 Börsenverordnung (BEHV) Börsenverordnung (BEHV) Art. 41 Art. 41 EU-Transparenz-Richtlinie vom 15. Dezember 2004 EU-Transparenz-Richtlinie vom 15. Dezember 2004 Art. 9 Art. 9