BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Matthias Berninger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drucksche 16/2554 Regulierung und Anlegerschutzinteressen bei Zertifikaten auf dem deutschen Finanzmarkt Vorbemerkung der Fragesteller ZertifikateaufdemdeutschenFinanzmarktsindnocheinvergleichsweisejungesProdukt.SiehabensichaberindenvergangenenJahrengeradeinDeutschlandsehrdynamischentwickelt,auchalsProduktfürKleinanleger.MittlerweilegibtesüberHunderttausendverschiedeneZertifikatsproduktemiteinem Anlagevolumenvonüber90Mrd.Euro.EingroßerVorteilfürKleinanlegerist, dasssiemitzertifikatenanproduktenundproduktkombinationenunddamitan spezifischenchance-risiko-profilenteilhabenkönnen,zudenensiesonstkeinenzugangbzw.nuraufwendigenzuganghätten.wennnunaberdiezertifikateverstärktindasportfoliovonkleinanlegernaufgenommenwerden,müssenauchdierechtlichengrundlagenüberprüftunddieaspektedesfinanziellen Verbraucherschutzes beachtet werden. 1.GibteseinegesetzlicheDefinitionvonZertifikaten,undwennnein,wie würdediebundesregierungdiesedefinitionfassenundwürdediebundesregierungdemdeutschenbundestagraten,diesedefinitiongesetzlichzu verankern? EinespeziellegesetzlicheDefinitionvonZertifikatengibtesnicht.Zertifikate lassensichaberunterdiebegrifflichkeitendeswertpapierhandelsgesetzes (WpHG)unddesWertpapierverkaufsprospektgesetzes (WpPG)subsumieren. DanachsindZertifikatesowohlalsSchuldverschreibungenimSinnedes 2 Abs.1Satz1Nr.1WpHGundsomitalsWertpapiereanzusehen,alsauchvom BegriffderDerivateimSinnedes 2Abs.2WpHGerfasst.Zudemfallensie unterdenbegriffderwertpapierenach 2Nr.1WpPG.DieseBegrifflichkeiten beruhenaufeuroparechtlichenvorgabendereu-prospektrichtlinie (2003/71/ EG)undderEU-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (93/22/EWG).Zudemgilt DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom22.September 2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode diedieeu-prospektrichtliniekonkretisierendeeu-prospekt-verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 unmittelbar. DaeinegesetzlicheDefinitionvonZertifikatenauchvonderRichtlinieüber MärktefürFinanzinstrumente (2004/39/EG) EU-Finanzmarktrichtlinie nicht vorgegebenist,wirddieseeinstufungdurchdasfinanzmarktrichtlinie-umsetzungsgesetz nicht geändert werden. BereitsaufgrundderhohenRegelungsdichteimeuropäischenWertpapieraufsichtsrechtisteinesingulärenationaleDefinitionnichtangezeigtunddürftezu Irritationen führen. Zudemistsieauchnichtsinnvoll,daeinesolcheDefinitiondieEmittenteninder GestaltungsfreiheitihrerProduktebehindernunddamitdieinternationalanerkannte Innovationskraft am Finanzplatz Deutschland gefährden würde. 2.WelcheFaktorensindnachAuffassungderBundesregierungentscheidend fürdieaktuellzubeobachtendehohedynamikderzertifikateemissionen unddiestarkwachsendenachfrageinsbesonderevonkleinanlegernnach Zertifikaten in Deutschland? DieaktuellzubeobachtendehoheDynamikdesZertifikatemarktesistauffolgende Faktoren zurückzuführen: Große Produktvielfalt DierechtlicheAusgestaltungunddieTerminmarktstrategienlasseneinegroße VielfaltanZertifikate-Formenzu.DieZertifikatestelleneineAlternativezu Geldmarktanlagen,zuBonds,AktienundInvestmentfondsdar.EinAnleger kannentsprechendseinemgewünschtenchancen-/risikoprofilaufzertifikate zurückgreifen,dieseinenmarkterwartungenundanlagewünschenentsprechen. DurchZertifikateerhaltendieAnlegerzudemZugangzuProdukt-KombinationenundderivateähnlichenProdukten,dieinderVergangenheitausschließlich institutionelleninvestorenvorbehaltenwaren.insbesondereindexzertifikate bildenmittlerweileeinenbestandteilderportfoliodiversifikation,dasichdie MarkteinschätzunganhanddieserProduktemiteinemrelativgeringenKapitaleinsatz umsetzen lässt. AußerdemhabensichdieEmissionshäuseraufdasgestiegeneSicherheitsbedürfnisnachdemBörsenabschwungeingestelltundTeilschutz-oderGarantieprodukteangeboten.AberauchmithöherenRisikenbehafteteProdukte,wie etwahedge-fonds-zertifikateoderexpress-zertifikate,sprechenzunehmend neue Anlegerschichten an. Zulassungsverfahren DieEmissionshäuserkönnenwegendeswenigeraufwendigenZulassungsverfahrensschnellaufaktuelleThemenundMarktentwicklungenreagieren.Das ZulassungverfahrenrichtetsichnachdemWpPGundderEU-Verordnung (EG) Nr. 809/2004. Es beruht damit auf europarechtlichen Vorgaben. Umsatzstarke Märkte MitdenbeidenumsatzstärkstenBörsenderWeltfürZertifikate,demSmart-Trading-SegmentderFrankfurterWertpapierbörseunddemSegmentEUWAXder BörseStuttgart,besitztDeutschlandeinengroßenMarktfürdenHandelmitZertifikaten.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/2740 Vertrieb DieInformationenderEmittentenüberihreProdukteundInformationsseitenim Internet,AnlegerseminarederBörsen,BerichterstattunginZeitschriftenund ZeitungenweckenzunehmenddasInteressederAnlegerfürZertifikate.Ebenso werdenzertifikateaktivvonbankenundfinanzdienstleisternbeworbenund vertrieben. 3.WiehochwarendieaußerbörslichenUmsätzemitverbrieftenDerivaten 2005 in Deutschland? Wie viel davon mit Privatanlegern? DerBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)liegenhierzukeine Datenvor.DieMeldungenandieBaFinnach 9WpHGinVerbindungmitder Wertpapierhandel-Meldeverordnungerfassen verbrieftederivate nichtals eigenständige Gattung von Finanzinstrumenten. StatistikenzuBörsenumsätzenmitverbrieftenDerivatenwerdenseitAugust 2005durchdasDeutscheDerivateInstitute.V. (DDI)veröffentlicht.Statistiken zumaußerbörslichenhandelliegendortnichtvor.geschätztwirdfürdas Gesamtjahr2005einVolumenvon100Mrd.Euro.Privatanlegersindfüretwa 90 Prozent des Geschäfts verantwortlich. 4.InwieweitschütztdieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)Privatanleger,fallsEmittentenverbriefterDerivateihrenPflichten nicht nachkommen? GemäßdengesetzlichenVorgabensorgtdieSolvenzaufsichtderBaFindafür, dasskreditinstituteundfinanzdienstleistungsinstitutestetsmindestanforderungenbezüglichdeseigenkapitalseinzuhaltenhaben.hierdurchträgtsieindirekt zum Schutz der Anleger bei. WeiterhinunterliegenEmittentenvonDerivaten,dieinDeutschlandaneinem organisiertenmarkt (amtlicherundgeregeltermarkt)oderimfreiverkehrgehandeltwerden,derallgemeinenmarktüberwachung.diesschließtdieüberwachungdesinsiderhandels-undmarktmanipulationsverbotesein.soweitdiederivateaneinemorganisiertenmarktgehandeltwerden,unterliegendieemittentenauchderad-hoc-verpflichtungnach 15WpHG.KannderEmittentseinen VerpflichtungennichtnachkommenoderdrohtdieserZustand,soistimRegelfall diese Mitteilungspflicht nach 15 WpHG zu erfüllen. DieBaFinwirdallerdingsnichtimindividuellenInteresse,sondernausschließlichimöffentlichenInteressetätig.BeieinerstarkenHäufungvonzivilrechtlich begründetenansprüchenvonanlegernkannjedocheineunzuverlässigkeitdes GeschäftsleiterseinesKredit-oderFinanzdienstleistungsinstitutsodereinMissstandimSinnedes 6Abs.2KWGoder 4Abs.1WpHGvorliegen,derdie BaFin zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen berechtigt. a)wennja,wiesehendiestandardverfahrenaus,undwelcheansprechpartner gibt es für Anleger? KommteinEmittenteinesDerivates,dereinKredit-oderFinanzdienstleistungsinstitutist,seinenVerpflichtungennichtnach,kannsichderAnlegerandie BaFinwenden ( die Möglichkeit, das BaFin-Verbrauchertelefon in Anspruch zu nehmen. DieBaFingehtderBeschwerdenachundüberprüft,obdasdieZertifikateemittierendeInstitutaufsichtsrechtlichePflichtenverletzthat.IndiesemZusammen-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode hangwirddasinstitutangeschriebenundumstellungnahmegebeten.dadie BaFinnurimöffentlichenInteressetätigwird,bestehenEingriffsmöglichkeiten derbafinjedochnurbeieinemverstoßgegenaufsichtsrechtlichevorschriften. b)inwieweitspieltfürdiesefragendasherkunftslanddesemittenteneine Rolle? EinedeutscheNiederlassungeinesInstitutsauseinemanderenEU-Mitgliedstaat oderdemeuropäischenwirtschaftsraum (EWR)fälltunterdieSolvenzaufsicht desherkunftslandes,dieeinengleichwertigenstandardwiediedeutscheaufsichtbietet.gründeteinausländischesinstitut (EU/EWR-RaumundDrittstaaten)eineTochtergesellschaftinDeutschland,sofälltdieseunterdiedeutsche Solvenzaufsicht. 5.AufgrundwelcherrechtlichenVorschriftenunterscheidetsichderHandel mit Zertifikaten von dem mit Aktien und mit Anleihen? DerdurchdasWpHGunddasBörsengesetz (BörsG)gebildeteRegulierungsrahmenfürdenHandelinFinanzinstrumentenerfasstgrundsätzlichsowohlden HandelmitAktienundAnleihenalsauchdenHandelmitZertifikaten.Sogilt nachdemwertpapierhandelsgesetzdasverbotdesinsiderhandelsundder MarktmanipulationfürdieseKategorienvonFinanzinstrumentengleichermaßen. FürdenHandelmitverbrieftenDerivaten,zudenenZertifikategehören,sehen dieregelwerkederbörsenzusätzlichevoraussetzungenvor.hierzugehörtz.b. diepflicht,dasseinsogenannter MarketMaker daszertifikatbetreut,indem erzusätzlicheliquiditätdadurchzuführt,dasserlaufendkauf-undverkaufsangebote (Quotes)indasOrderbucheinstellt.AlsMarketMakerfungierenregelmäßigdieEmittentenderZertifikate.AuchdieMöglichkeit,Geschäftewieder aufzuheben,diezunichtmarktgerechtenpreisenzustandegekommensind (Mistrades), ergibt sich aus den Börsenregeln. WerdendieZertifikateimFreiverkehrderverschiedenenBörseninDeutschland gehandelt, gelten die entsprechenden Regelwerke der Börsen. 6.WieundnachwelchenKriterienerfolgtdiePreisbildungbeiZertifikaten, wenn sie über die Börse gehandelt werden? GrundsätzlichfindendieüblichenPreisbildungsmechanismenauchaufden HandelmitZertifikatenAnwendung.AnderBörsemussderSkontroführer,der fürdiepreisermittlungverantwortlichist,diegesetzlichenanforderungender 24ff.BörsGeinhalten.Dasbedeutetinsbesondere,dasserdenPreisnachder MarktlagedesBörsenhandels,alsonachAngebot (Verkaufsaufträge)undNachfrage (Kaufaufträge),wiesiesichimOrderbuchwiderspiegeln,ermittelnmuss. ImHandelmitverbrieftenDerivaten,zudemauchderZertifikatehandelgehört, kommtaufgrundderbereitsangeführtenbörsenregeln (Frage5)hinzu,dassder SkontroführerbeiderPreisermittlungdieSpannevonaktuellemKauf-undVerkaufsangebot,diederMarketMakerstellt,berücksichtigenmuss.DerMarket MakerleitetdieseSpannemitHilfeeinerPreisberechnungsformelvomBasiswert,aufdensichdasZertifikatbezieht,ab.DieRegelwerkederBörsenbeschränkensichdabeimitihrenAnforderungenaufdiemaximaleGeld-/BriefspanneunddashandelbareMindestvolumen,stellenjedochkeineAnforderungenandiePreisberechnungdurchdenMarketMaker.DerSkontroführerander BörsekannaufdieQuotesdesEmittentenzurückgreifen,istandieQuote-Stellunggleichwohlabernichtgebunden.DiePreisbildungdurchdenSkontroführer

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/2740 orientiertsichfaktischaberandenvommarketmakergestelltenpreisen.der ProzessderPreisermittlungunterliegtderlaufendenAufsichtderHandelsüberwachungsstellen der Börsen. 7.WelchespezifischaufZertifikateanzuwendendenRegelnsindfürdieAufsichtsbehörden des Bundes und der Länder maßgebend? FürdieProspektierunggeltendieallgemeinenVorgabendesWpPGundderEU- Prospektverordnung (EG)Nr.809/2004.DieZulassungderZertifikatezum HandelandenBörsenerfolgtentsprechenddenBörsenzulassungsvorschriften. DarüberhinausfindetdasWpHGAnwendung,welchesauchdenVertriebvon Zertifikaten reguliert. FürdieBaFinalsAufsichtsbehördedesBundessinddieBestimmungendes WpPGunddesWpHGmaßgebendfürdieAufsichtsbehördenderLänderdie börsenspezifischenregelnderhandelssegmentefürverbrieftederivatesowie das Börsengesetz. DieBaFinwendetbeiihrerAufsichtstätigkeitkeineRegelnan,diespeziellfür Zertifikategelten.BeimVertriebvonZertifikatendurchKreditinstituteund WertpapierdienstleistungsunternehmensindinsbesonderedieInformations-und Aufklärungspflichten der 31 ff. WpHG einzuhalten. HinsichtlichderBörsenaufsichtsbehördenderLänderkommtesdaraufan,in welchemsegmentderzertifikatehandelstattfindet.derhandelwirdinfrankfurtundstuttgartsowohlimorganisiertenmarktalsauchimfreiverkehrbetrieben.soweiterineinemorganisiertenmarktstattfindet (etwaeuwaxregulated),istvorallemdiejeweiligebörsenordnungmaßgebend.instuttgartfinden sichfüreuwaxregulatedinden 51ff.derBörsenordnungentsprechende Vorschriften,diefürverschiedeneDerivateeinschließlichZertifikatengelten. FürdenFreiverkehrsinddieEUWAX-RichtliniendasrelevanteRegelwerk. ÄhnlicheUnterscheidungenfürdenHandelmitZertifikatengibtesinFrankfurt (Börsenordnungbzw.dieAllgemeinenGeschäftsbedingungenfürdenFreiverkehranderFrankfurterWertpapierbörse).ImVerhältniszuEmittentenvon strukturiertenwertpapierengelteninfrankfurtnochdieteilnahmebedingungen fürdasqualitätssegmentfürstrukturiertewertpapiere.hinsichtlichderpreisfeststellungkommendanebendiebedingungenfürgeschäfteanderfrankfurter WertpapierbörsezurAnwendung.AlleinfürZertifikategeltendeVorschriften existieren, soweit ersichtlich, nicht. 8.NachwelchenKriterienwerdenZertifikatenachaufsichtsrechtlichen Aspekten unterschieden? Es wird auf die Antworten auf die Fragen 7 und 13 verwiesen. 9.InwieweitnehmendieBörsenaufsichtsbehördenderLänderHessenund Baden-WürttembergEinflussaufdieRegelwerkederHandelssegmentefür verbrieftederivateanderfrankfurterundderstuttgarterwertpapierbörse? SoweitdasrelevanteRegelwerkfürdenHandelmitverbrieftenDerivatenSatzungsrechtderBörsenist (z.b.börsenordnung,bedingungenfürgeschäftean derfrankfurterwertpapierbörse),findetimrahmendesbörsengesetzeseine RechtsaufsichtdurchdieBörsenaufsichtsbehördenstatt.SiemüssendieBörsenordnunggenehmigen ( 13Abs.5Satz1BörsG)undkönnendieAufnahmebestimmterVorschriftenindieBörsenordnungverlangen,wennundsoweitdiese zurerfüllungderderbörseoderderbörsenaufsichtsbehördeobliegendenge-

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode setzlichenaufgabennotwendigsind ( 13Abs.5Satz2BörsG).DieHandelsrichtlinienfürdenFreiverkehrbedürfenzwarkeinervorherigenGenehmigung. DieBörsenaufsichtsbehördekanndenHandelimFreiverkehrgemäß 57Abs.3 BörsGaberuntersagen,wenneinordnungsgemäßerBörsenhandelnichtgewährleistet ist. 10.FindeteineInhaltskontrolledervondenentsprechendenAusschüssenerlassenenRegelwerkestatt (z.b.euwax-richtlinienanderbörsestuttgart), und wenn ja, in welcher Form? DieBörsenordnungderEUWAXRegulatedalsorganisiertemMarktwerdenals SatzungdurchdenBörsenraterlassenundbedürfenderGenehmigungderBörsenaufsichtsbehörde.DieEUWAX-RichtlinienfürdenFreiverkehrwerden durchdeneuwax-ausschusserlassen ( 5derEUWAX-Richtlinie).Beiden EUWAX-RichtlinienhandeltessichumprivatrechtlicheHandelsrichtlinien.An denausschusssitzungennimmtdiebörsengeschäftsführungteil,diedenausschussberät,obetwaigeänderungsvorschlägerechtlichumsetzbarsind.zudem isteingleichlaufmitdeminderbörsenordnungverankertensegmenteuwax Regulatedvorgesehen,sodassinsoferneineInhaltskontrolleerfolgt (sieheauch Antwort zu Frage 9). 11.SiehtdieBundesregierungRisiken,dievonZertifikatenaufdieFinanzmarktstabilität ausgehen können? Wenn ja, welche? BeiZertifikatenbestehenausFinanzstabilitätsperspektivegrundsätzlichdie gleichenrisikenwiebeimhandelmitderivaten.soweitdiesenrisikendurch Finanzmarkregulierungbegegnetwerdenkann,enthaltendiebestehendenaufsichtsrechtlichenVorschriftenbereitseinInstrumentarium,umdiesezuadressieren. DeutscheEmittenten,dieKreditinstituteoderFinanzdienstleistungsinstitute sind,unterliegendenaufsichtsrechtlichenvorgabenundmüsseninsbesondere ein umfangreiches Risikocontrolling gerade in Bezug auf Derivate vornehmen. 12.WelcheBedeutunghabenZertifikatefürdenFinanzplatzDeutschlandund speziell für den Finanzplatz Frankfurt? DerdeutscheZertifikatemarktisteinerdergrößtenderWelt.Erstelltdamiteine wichtigesäuledesfinanzplatzesdar.diemonatlichenbörsenumsätzeinanlagezertifikatenbeliefensichimerstenhalbjahr2006aufrund5,8mrd.euro (Quelle:DeutschesDerivateInstitute.V.).GutdieHälftederProduktewaren Indexzertifikate.DanebenfindetaucheinaußerbörslicherHandelstatt.DainsbesonderedieBankenalsEmittentenderProdukteEinnahmengenerieren,ist aucheinehohebedeutungfürdenfinanzplatzfrankfurtgegeben.durchabsicherungstransaktionenderemittentenanaktien-undterminmärktensteigt dortauchdieliquiditätundführtzugeringerenspreadsbzw.geringenimplizitentransaktionskostenfürallemarktteilnehmer.imbörslichenhandelerfolgen die meisten Umsätze über die Börse Stuttgart. DieEU-ProspektrichtlinieundderdamitmöglicheEuropäischePassfürZertifikateermöglichenes,ZertifikatedeutscherEmittentenauchimeuropäischen Ausland zu vertreiben.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ ErfolgtdiePrüfungvonEmissionsprospektenfürZertifikatedurchdie BaFin anhand spezieller, auf Zertifikate ausgerichteter Regeln? DiePrüfungvonEmissionsprospektenfüröffentlichangeboteneWertpapiere undsolche,diezumhandelaneinemorganisiertenmarktzugelassenwerden sollen,richtetsichnachdenbestimmungendeswppginverbindungmitden VorgabenderEU-Prospektverordnung (EG)Nr.809/2004.LetzteresRegelwerk legtdetailliertdenmindestinhaltfürprospektefestundunterscheidetdiesbezüglichu.a.zwischenaktien,schuldverschreibungenundderivativenwertpapieren.eineeigenekategoriederzertifikateenthältdieeu-prospektverordnung nicht. UmeineSchuldverschreibungimSinnederProspektverordnunghandeltessich dann,wennderemittentaufgrundderemissionsbedingungenverpflichtetist, demanlegerdennominalwertzurückzuzahlen,zuzüglicheineretwaigenzinszahlung (vgl.artikel8abs.2eu-prospektverordnung) Kapitalgarantie. AnsonstensinddieZertifikateinderTerminologiederEU-Prospektverordnung als derivative Wertpapiere einzuordnen. DieFinanzprodukte,diealsZertifikatebezeichnetwerden,sindinderAusgestaltungsehrunterschiedlichundweisendeshalbteilseinesolcheKapitalgarantieauf,teilweiseaberauchnicht.FehltdieseKapitalgarantie,hatsichderProspektinhaltdeshalbandenVorgabenfürderivativeWertpapiere (AnhangXII dereu-prospektverordnung)zuorientieren,ansonstenandenvorgabenfür Schuldverschreibungen (Anhänge V oder XIII der EU-Prospektverordnung). IndiesemZusammenhangisthervorzuheben,dassbeiAusarbeitungderinhaltlichenMindestvorgabenaufeuropäischerEbenefürderivativeWertpapierebereitseingroßerMarktfürZertifikatebestand.DieseTatsacheistbeiderFestlegungderMindestangabenberücksichtigtworden,ohnedassspezielleinhaltliche AnforderungenanZertifikategestelltwordensind.DieseswärewegenderFülle der bestehenden Ausgestaltungsmöglichkeiten auch nicht möglich gewesen. 14.WelcheKostenartenunterscheidetdieBaFinbeiderPrüfungdesProspekts für ein Zertifikat? DiefürdiePrüfungspraxisderBaFinmaßgeblichenVorgabenderEU-ProspektverordnungbetreffenddenProspektmindestinhaltverlangendieAngabevon KostenundSteuern,diedemKäuferinRechnunggestelltwerden (vgl.anhangv,ziffer5.3.1.anhangxiiziffer5.3.).daruntersindnachderprüfungspraxisderbafineinausgabeaufschlag (Agio)oderetwaigeStempelsteuernzu verstehen. 15.MüssenineinemEmissionsprospektfürZertifikatenachderPrüfungspraxisderBaFinauchindirekteKostenwiez.B.derWegfallderDividenden füreinzertifikat,dessenwertsichanderentwicklungdesaktienkurses eines Unternehmens orientiert, ausgewiesen werden? DiessiehtdieEU-Prospektverordnungnichtvor.DabeiderivativenWertpapierenzuerläuternist,wiederWertdesDerivatsdurchdenWertdesBasiswertsbeeinflusstwird,erfolgtinderPraxisallerdingsoftmalseinentsprechenderHinweisimProspekt.InsbesonderebeiIndexbeschreibungenenthaltenEmissionsprospekteregelmäßigAngaben,inwieweitDividendenindenjeweilsbeschriebenenIndexreinvestiertwerden.AuchindenzwingendindenProspekt aufzunehmendenrisikofaktorenwerdenhäufigentsprechendeausführungen gemacht.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 16.HältdieBundesregierungdenbisherpraktiziertenundvonderBaFingenehmigtenAusweisderKosteneinesZertifikatesimRahmenvonEmissionsprospekten für ausreichend transparent? Ja.DurchdenvonderEU-ProspektverordnungvorgeschriebenenMindestinhalt füremissionsprospektewerdenausreichendtransparentevorgabengemacht und von der BaFin verlangt. 17.GenehmigtdieBaFineinenEmissionsprospektfüreinZertifikatauch dann,wenndiehöhedesrückzahlungsbetragesundihreeinflussfaktoren nicht genau beschrieben werden? Diesistdavonabhängig,obessichumeinenein-oderdreiteiligenProspekthandelt (vgl. 12Abs.1WpPG)oderaberumeinenBasisprospekt ( 6WpPG),in demdieendgültigenbedingungenzulässigerweisenochoffengelassensind. NachderEU-Prospektverordnungistdarzulegen,wiederWertderAnlagevom zugrundeliegendenbasiswertabhängigist,welcherechtederanlegerausden WertpapierenhatundwiedieArtderBerechnungerfolgt.Dahermussjeder ProspekteineBeschreibungdesRückzahlungsmechanismusvorsehen.EndgültigeBedingungen,alsosolchedasWertpapierbetreffendeInformationsbestandteile,diezumZeitpunktderBilligungdesBasisprospektsnichtbekanntsindund erstzumzeitpunktderjeweiligenemissionbestimmtwerdenkönnen,müssen spätestensamtagdesöffentlichenangebotsveröffentlichtundbeiderbafin hinterlegtwerdenundwerdenandersalsderbasisprospektvonderbafinnicht mehrgeprüft (vgl. 6Abs.3WpPG).DaessichbeimRückzahlungsbetragund desseneinflussfaktorentypischerweiseumendgültigebedingungenhandelt,ist esgrundsätzlichdenkbar,dassdiebafineinenbasisprospektbilligt,indemdie HöhedesRückzahlungsbetragsunddessenEinflussfaktorennochnichtbeschrieben sind. 18.SiehtdieBundesregierungdieNotwendigkeit,durchgesetzlicheVorschriftenund/oderdurchVerschärfungderPrüfungspraxisdurchdieBaFin dietransparenzbeimausweisvonkostensowievonchancenundrisiken, die mit Zertifikaten verbunden sind, zu verbessern? a) Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung? b)welcheänderungenergebensichdiesbezüglichdurcheuropäische Rechtsetzung? HierzubestehtkeineNotwendigkeit (siehezurprospektprüfungauchdieantwortzufrage16).wertpapierdienstleistungsunternehmensindnach 31Abs.1 Nr.1WpHGverpflichtet,ihreKundensorgfältigzuberatenundihnennach 31 Abs.2Nr.2WpHGallezweckdienlichenInformationenmitzuteilen.HierzugehörtaucheineAufklärungüberKostensowieChancenundRisikenvonZertifikaten. DiesesogenanntenWohlverhaltenspflichtenwerdenimZugederUmsetzung derrichtlinieübermärktefürfinanzinstrumente (2004/39/EG) EU-Finanzmarktrichtlinie undihrerdurchführungsrichtlinieentsprechenddeneuropäischenvorgabengeregelt.dieseeu-vorgabenenthaltenauchbesondere SchutzvorschriftenbeimVertriebvonkomplexenFinanzinstrumenten.ImRahmenderAnlageberatungistzumBeispielzuprüfen,obdieArtdesempfohlenen FinanzinstrumentsfürdenindividuellenKundenangesichtsseinerKenntnisse underfahrungen,seineranlagezieleundseinerfinanziellensituationgeeignet ist.eineausführungeineskaufauftragsohneevaluierungdergeeignetheit oderangemessenheitdesproduktsfürdenkunden ( Execution-only )istim RahmenvonSchuldverschreibungenmitderivativemElementnachderEU-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/2740 Finanzmarktrichtlinienichtmöglich.RegulierungsunterschiedezwischenAktienundDerivatenbestehenauchdurchhöhereAnforderungenandieAufklärungüberRisikenundKostenvonHebelproduktenundzusammengesetzten Finanzinstrumenten.DaherwerdeninsbesonderedieInformationspflichtengemäßdeneuropäischenVorgabenimUmsetzungsgesetzundderdazugehörigen RechtsverordnungdetailliertgeregeltunddamitdieTransparenzanforderungen weitererhöht.zusätzlichevorschriftenspeziellfürzertifikatesindnichterforderlich. 19.AufgrundwelchergesetzlicherVorschriftenistesmöglich,HandelsgeschäfteinfolgeeinernachträglichenÄnderungdesEmissionsprospektes rückabzuwickeln? Esistzuunterscheidenzwischenallgemeinen,zivilrechtlichgeregeltenRückabwicklungsmöglichkeitenundsolchen,diespezialgesetzlichindenBestimmungen betreffend Emissionsprospekte zu finden sind. DiespezialgesetzlichenRegelungendesWpPGsehenvor,dasseinAnleger,der Wertpapiereerworbenhat,dienochnichtinseinDepoteingebuchtwordensind, seinen Erwerb widerrufen kann (vgl. 16 Abs. 3 WpPG). Voraussetzungdafürist,dassindemZeitraumnachderBilligungdesProspekts durchdiebafinbiszumendedesöffentlichenangebotsderwertpapiereoder dereneinbeziehungindenhandelaneinemorganisiertenmarkteinwichtiger neuerumstandauftritt,dernochnichtimprospektgenanntwurde,odereinewesentlicheunrichtigkeitfestgestelltwirdunddieserumstandoderdieseunrichtigkeitdiebeurteilungderwertpapierebeeinflussenkönnten.indiesenfällen istderanbieterdazuverpflichtet,einennachtragzumprospektzuerstellen,von der BaFin billigen zu lassen und ihn anschließend zu veröffentlichen. DurchdiesenNachtragwerdendieAngabenindemEmissionsprospektnachträglichgeändert.Anleger,diedieWertpapierevorderVeröffentlichungdes Nachtrags (alsoinunkenntnisdesneueingetretenenumstandsoderderwesentlichenunrichtigkeit)erworbenhaben,könneninnerhalbvonzweiwerktagen nach der Veröffentlichung des Nachtrags ihren Erwerb widerrufen. NachdemZertifikateindenHandelaneinemorganisiertenMarkteinbezogen wordensind,bestehtauchbeimauftreteneineswichtigenneuenumstands keinenachtragspflichtzumprospektunddamitauchkeinspezialgesetzlichgeregeltes Widerrufsrecht des Anlegers. 20.WelcheAnlässesindinderPraxisUrsachefürRückabwicklungenbei Handelsgeschäften mit Zertifikaten? InderSachefindeteineRückabwicklungstatt,wenndasGeschäftaufgrund einertechnischenfehlfunktionzustandekamoderdemgeschäfteinoffensichtlichimzeitpunktdesgeschäftsabschlussesnichtzueinemmarktüblichenpreis gestellterauftragodereinequotezugrundelag.nachauskunftderhandelsüberwachungsstellestuttgartsindhäufigeursachen,dasssichimnachhinein herausstellt,dassdiequotierungaufdergrundlageveralteteroderverzögerter DatenausdenInformationssystemenerstelltwurde.Häufigsindz.B.dieFormeln,nachdenendiePreisefürZertifikateerrechnetwerden,direktmitden KürzelnderjeweiligenUnderlyingsindenInformationssystemenverknüpft, sodasssicheinfehlerindeninformationssystemenoderinderübertragungder InformationenausdenSystemendirektaufdenPreisauswirkenkann.Darüber hinauskanneinerückabwicklunggebotensein,wennderskontroführerversehentlich falsche Daten in die Börsensysteme eingibt.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode NacheinerSchätzungderHandelsüberwachungsstelleStuttgartberuhtderweitausgrößteTeilderRückabwicklungenauftechnischenProblemenseitensdes Emittenten. EinzelheitenzurRückabwicklungindiesenFällensindindensogenannten Mistrade-Regelnenthalten,dieandieVorgabenderBörsenangelehntsind.Auf diemöglichkeitvonmistradeswerdendiekundenbeidervereinbarungdes außerbörslichen Handels hingewiesen. 21.WelcherAnteildesrückabgewickeltenHandelsvolumensentfälltaufwelche Anlassart? IndiesemZusammenhangistzunächstvonBedeutung,dassderAnteilderMistrade-AnträgebezogenaufdieGesamtzahldergetätigtenGeschäftesehrgering ist.nachangabendesdeutschenderivateinstitutse.v.wurdenanderbörse StuttgartimJahre2005insgesamtlediglich80Mistrade-Anträgegestellt.Der größteanteildermistrade-anträge (60Anträge)seiimJahr2005technischen ProblemenwieSystemausfällenzuzurechnen.Dieübrigen20Anträgeentfielen aufverzögertedatenlieferungenausdeninformationssystemen,dieverwendung falscher Daten und Tippfehler beim Börsenhändler. 22.WievieleAnträgezurRückabwicklungfälschlicherweisezustandegekommenerVerträge (Mistrade-Anträge)wurdenimaußerbörslichenHandel in Deutschland 2005 gestellt? Hierzu liegen keine Daten vor. 23.WievieleAnträgezurRückabwicklungwurdenvonEmissionshäusern verbriefter Derivate gestellt und wie viele von Privatanlegern? a) Wie viele wurden auf Widerspruch des Privatkunden abgelehnt? WiezuFrage20dargelegt,dürfenHandelsgeschäftenurzu marktgerechten Konditionen getätigtwerden.obsichderabschlusszunichtmarktgerechten Konditionen (Mistrade),zuGunstenoderzuUngunstendesEmittentenauswirkt, ist dabei nicht von Bedeutung. NacheinerSchätzungderHandelsüberwachungsstellederBörseStuttgartwerdeninmehrals99ProzentderFälledieAnträgevondenEmittentengestellt,lediglichetwa0,5ProzentderAnträgestammenvonPrivatanlegern.DieHandelsüberwachungsstelleanderFrankfurterWertpapierbörsegehtineinerSchätzung ebenfallsdavonaus,dassmehrals99prozentderanträgevondenemittenten gestelltwerden.allerdingswurdeetwainstuttgartimaugust2006lediglichin 0,82ProzentderTransaktionenüberhaupteinMistrade-Antraggestellt.Zudem istdurchdiekomplexepreisberechnungdurchdieemittenteneinehoheanfälligkeitfürtechnischefehler,wiesieunterfrage20geschildertwerden,gegeben. ZurFrage,wiehäufigMistrade-AnträgevonPrivatkundenerfolgreichsind,liegen nach Auskunft der Handelsüberwachungsstellen keine Daten vor. b)beiwievielenhatderantragstellertrotzablehnungdesantragsdie Lieferung und somit die Vertragserfüllung verweigert? NachAussagederHandelsüberwachungsstellensindsolcheFällenichtbekannt. ImÜbrigenwirdimbörslichenHandelbeiNichterfüllungeinesordnungsgemäß abgeschlossenengeschäftesnachdemregelwerkderbörseneinezwangsregu-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/2740 lierungdurchgeführt.somitkanneslediglichzueinerverzögerungderleistung kommen. 24.Wiehäufigwurdenin2005vondenHandelsüberwachungsstellenanden BörsenStuttgartundFrankfurtbeimHandelmitverbrieftenDerivatenim ZugeeinesAuskunftsverfahrensdieIdentitätenderhinterBörsengeschäftenstehendenAuftraggeberbeidenHandelsteilnehmern (z.b.banken) ermittelt? Zur Frage der Häufigkeit stehen keine Daten zur Verfügung. a) Warum wurden diese Identitäten ermittelt? NachAuskunftderHandelsüberwachungsstellenwerdensolcheDatenetwabei erstenanhaltspunktenfüreinenversuchdermarktmanipulationbeimhandel mitverbrieftenderivatenerhoben.nachangabederhandelsüberwachungsstellestuttgartwurdensolcheauskunftsersuchenbeimhandelmitzertifikaten imeinzelfallauchdanngestellt,wennanhaltspunktebestanden,dasstransaktionensoaufgeteiltwurden,dassdernachdemregelwerkfürdierückabwicklungerforderlichemindestschadenvon1000euro (etwa 23Abs.6EUWAX- Richtlinien) nicht erreicht wurde. b) Welche Rechtsgrundlage besteht hierzu? c)werdenandenbörsenlistenmitdenausdenauskunftsverfahren gewonnenen Identitäten geführt? Rechtsgrundlagendafürfindensichin 4Abs.3i.V.m. 2Abs.1Satz1bis6, Satz9und10BörsG.AuchdieBörsenrichtliniensehenGrundlagenfürAuskunftsersuchenvor. NachAuskunftderHandelsüberwachungsstellenwirdderzeitaufeinerEinzelfallbasisnachAuswertungderjeweiligenAnhaltspunktegeprüft,obeinmissbräuchlichesVerhaltengegebenistodernicht.DabeiwerdenjeMistrade-Antrag diedatenderbetreffendenorderaufgebererfasst.tretenbeieinemmistrade- AntragauffälligeOrdererteilungenauf,sowerdendieTeilnehmererfragt.Personenbezogene Daten werden nicht gespeichert. 25.InwelchenLändernsindZertifikatealsAnlage-undHandelsproduktwie in Deutschland verbreitet? WiebereitsinderAntwortaufFrage12ausgeführt,sindZertifikateinDeutschlandbesondersweitverbreitet.InGroßbritannienundIrlandhabenZertifikate eineweitausgeringerebedeutung.hierspielenanderefinanzinstrumentemit vergleichbarerfunktionwiedifferenzgeschäfte (contractsfordifferences)eine größererolle.inösterreichliegendiebörsenumsätzeinzertifikatenbeibisher vergleichsweiseniedrigen234mio.euroimjahre2006.fürdenaußerbörslichenhandel,dersehrlebhaftist,sindkeinekonkretenzahlenerhältlich.zertifikatewerdenzudemandervierländerbörseeuronextangeboten.inungarn, LuxemburgundSchwedenhabenZertifikateeinegeringeBedeutung.Inden NiederlandenwurdeindenvergangenenJahreneinstarkerZuwachsimZertifikatehandelbeobachtet,dasMarktvolumenwirdhierauf20Mrd.Eurojährlich geschätzt.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode NachAngabendesDeutschenDerivateInstitutse.V.istdieSchweizaußerhalb dereuropäischenunionderzweitgrößtemarktundverzeichneteinkontinuierlicheswachstum.australienwirdalsweltweitdrittgrößtermarkteingeschätzt. HongkonggeltealsweltgrößterMarktfürOptionsscheine,habeabernursehr wenig Handelsvolumen in Zertifikaten. a)welchekenntnissehatdiebundesregierungdarüber,welchezertifikategattungeninwelchemumfangundmitwelcherentwicklungindiesen Ländern verbreitet sind? ZuderVerbreitungbestimmterGattungenvonZertifikatenindenerwähnten Staaten liegen keine Erkenntnisse vor. b)welchespeziellaufzertifikatebezogenenaufsichtsregelungenexistieren in diesen Ländern und wie werden diese angewendet? ZuspeziellaufZertifikatezugeschnittenenAufsichtsregelungenundderenAnwendungindiesenStaatenliegenebenfallskeineErkenntnissevor (vgl.auch Antwort zu Frage 26). 26.IstesnachMaßgabederEU-Regelnzulässig,inDeutschlandvertriebene undgehandeltezertifikateunabhängigvomgeschäftssitzdesemittenten nach nationalen Regeln zu beaufsichtigen? Wennja,inwelchemBereichkönnenaufZertifikatealleinnationaleAufsichtsregeln angewendet werden? InErgänzungderAntwortenaufdieFragen1,7und13werdenfolgendeAnmerkungen gemacht: NachderEU-Prospektrichtlinie (2003/71/EG)könnendieMitgliedstaatennurin denvomanwendungsbereichderrichtlinienichterfasstenbereichenoderbei ausdrücklichinderprospektrichtlinievorgesehenensachpunkteneigeneregelungen treffen. Namentlichgiltdiesfürbestimmte,vomAnwendungsbereichderProspektrichtlinieausgeschlosseneWertpapierarten (vgl.artikel1abs.2dereu-prospektrichtlinie)oderfürdiemöglichkeit,dieveröffentlichungeinermitteilungzu verlangen,ausdersichergibt,wannundwoderprospektveröffentlichtworden ist (Artikel 14 Abs. 3 der EU-Prospektrichtlinie). AusdrücklichvorgesehenistdarüberhinausinErwägungsgrund15derEU-Prospektrichtlinie,dassdieMitgliedstaateninBezugaufdieZulassungvonWertpapierenaneinemorganisiertenMarkt (d.h.fürdeutschland:amtlicherundgeregeltermarkt)weiterebesondereanforderungenverlangendürfen,ohnejedochdiebestimmungenüberdieerstellung,deninhaltunddieveröffentlichung desprospektsdamitzubeeinträchtigen.demzufolgeistderspielraumfürrein nationale Regelungen betreffend Zertifikate relativ eng. SoweitZertifikatedenVorschriftenderEU-Finanzmarktrichtlinieundihren Durchführungsvorschriftenunterliegen,istesdenMitgliedstaatennurinsehr begrenztenausnahmefällenmöglich,weitergehendenationaleregelungenzu treffen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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