Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Schrottimmobilien als Vermögensanlage
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/8516 Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Schrottimmobilien als Vermögensanlage Vorbemerkung der Fragesteller Seitden90er-JahrenwerdensystematischminderwertigeImmobilien (sogenannteschrottimmobilien)alsvermögensanlageoderaltersvorsorgeüber unterschiedlichevertriebswegeverkauft.beidiesenschrottimmobilienistder VerkehrswerterheblichgeringeralsdervomAnlegeraufgenommeneKredit. KommteszueinemvorzeitigenVerkaufoderderVerwertungderImmobilie, erleidenanlegerteilsexistenzbedrohendhoheverluste.indeutschlandwurden bereitshunderttausendeopferdiesererwerbermodelle.diegeschädigten suchen nach wie vor rechtlichen und staatlichen Schutz. DieFinanzierungderImmobilienkreditewurdeteilweisevonnamhaftenKredit- institutenwiederdeutschenbausparkassebadeniaagundderfrüherenhypo- Vereinsbankangeboten.DieVerträgewurdenoftmalsvonsogenanntenMitternachtsnotarenbeurkundet,dieauchkurzfristigundzuungewöhnlichenGeschäftszeitenbereitstanden.EinprominentesBeispielhierfüristderehemalige Berliner Senator für Verbraucherschutz Michael Braun. SoentstandeinVertriebssystem,dasVerbraucherinnenundVerbraucherndie zwingendnotwendigevorbereitungszeitundprüfmöglichkeitunterhinzuziehungvonexternenexpertenerschwertundgesetzlicheschutzregelnunterläuft. StellenbetroffeneVerbraucherinnenundVerbraucherfest,dassderWertder Immobiliesehrvielniedrigeralsangenommenist,wirdausderGeldanlageein lebenslangesverschuldungsproblem.bisherigegesetzlicheregeln (vgl.vorbemerkungderbundesregierungaufbundestagsdrucksache16/7666)konnten denanlagebetrugmitschrottimmobiliennichtwirksamverhindern.präventionsmaßnahmenundinitiativenfürmehrverbraucherschutzsinddringend geboten. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutz vom 14. Februar 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.WiebeurteiltdieBundesregierungdieangesprocheneVeräußerungspraxis vonschrottimmobilienimvergleichzumstandderdingeimjanuar2008. Sind seitdem Neufälle in nennenswerter Anzahl hinzugekommen? DieProblematikdersogenanntenSchrottimmobilienbetrifftvornehmlichden ErwerbvonImmobilienoderAnteilenanImmobilienfondsaufDarlehensbasis inden90er-jahren.wieinderantwortderbundesregierungvom2.januar2008 aufdiekleineanfragederfraktionbündnis90/diegrünen (Bundestagsdrucksache16/7666)dargestellt,habenGesetzgeberundRechtsprechunghieraufreagiert.VergleichbareneueFälleinnennenswerterAnzahlnachdemJanuar 2008 sind der Bundesregierung nicht bekannt geworden. 2.WelcheErkenntnisseausderPraxisvonÜberwachungs-oderAufsichtsgremienliegenderBundesregierungüberrechtswidrigegeschäftlicheHandlungenundVerbraucherundVerbraucherinnenbenachteiligendeVertragsabschlüsse bei Immobiliengeschäften vor? AngabenüberVertragsabschlüssemitVerbrauchernwerdenvonderFinanzaufsichtnichterhoben.ObdasVerhaltenderBeteiligtenbeiGrundstücks-und KreditgeschäftenimEinzelfallrechtswidrigist,wirdimRahmenvonGerichtsprozessengeklärt (zumumfangderfinanzaufsichtsieheauchdieantwortzu Frage 15). 3.WelcheErkenntnisseausGerichts-oderErmittlungsverfahrenüberrechtswidrigegeschäftlicheHandlungenundVerbraucherundVerbraucherinnen benachteiligendevertragsabschlüssebeiimmobiliengeschäftenliegender Bundesregierung vor? AbgesehenvondenErkenntnissenzumErwerbvonImmobilienoderAnteilen animmobilienfondsaufdarlehensbasisinden90er-jahren,diebereitsinder AntwortderBundesregierungaufBundestagsdrucksache16/7666behandelt wurden,liegenderbundesregierungwederimeinzelfallnochinstatistischer Form entsprechende Erkenntnisse vor. 4.WelcheVertriebswegewurdenfürdenVerkaufdieserAnlagemodellegenutzt? Welche Finanzunternehmen waren am Vertrieb beteiligt? Einen typischenvertriebsweg fürdenverkaufdieseranlagemodellegibtes nicht.klagenvonanlegernbeziehensichhäufigaufdievermittlungdurch Strukturvertriebe. 5.WelcheMaßnahmenhatdieBundesregierungergriffen,umihreklatantes ErkenntnisdefizitzusogenanntenStrukturvertriebenzubeheben (Antwort derbundesregierungzudenfragen2,3,4und5aufbundestagsdrucksache 17/2287)? Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Erkenntnisdefizit.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ MitwelcherBegründungwurdenimRahmendesneuenVermögensanlagengesetzes (VermAnlG)diebisherigenEinschränkungenimAnwendungsbereichdesVerkaufsprospektgesetzesweitgehendübernommenund Vermögensanlagenin 1Absatz2VermAnlGabschließenddefiniert,so dassetwakreditfinanzierteimmobilien (damitauchsogenannteschrottimmobilien) vom Anwendungsbereich ausgenommen sind? MitderabschließendenDefinitionvonVermögensanlagenin 1Absatz2des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)wirddemErfordernisderRechtssicherheitRechnunggetragen.UnabhängighiervonhandeltessichbeiImmobilienum individuelleanlageobjekte,aufwelchedieanforderungennachdemvermanlg (z.b.prospektpflicht)nichtzugeschnittensind.vermögensanlagennachdem VermAnlGzeichnensichgeradedurchdenihneneigenen Pool-Charakter (geschlossenefonds)oderihreinhaltlichuniformeausgestaltungaus (Namensschuldverschreibungen und Genussscheine). 7.InwelcherWeiseleistetdasGesetzzurNovellierungdesFinanzanlagenvermittler-undVermögensanlagenrechtseinenBeitragzumSchutzvordemErwerbvonSchrottimmobilien,undwennnicht,warumhatdieBundesregierungdieGelegenheitzumAusbaudesVerbraucherschutzesungenutzt verstreichen lassen? DerBegriffderVermögensanlagengemäß 1Absatz2VermAnlGumfasstunteranderemAnteileangeschlossenenFonds,dienichtinWertpapierenimSinne deswertpapierprospektgesetzesverbrieftsind.dasvermanlgistdemgemäß aufdenerwerbvonsogenanntenschrottimmobilienanwendbar,soferndieser imwegedesbeitrittszueinemiminlandöffentlichangebotenengeschlossenen Immobilienfonds erfolgt. 8.WiebeurteiltdieBundesregierungdieForderung,dassImmobilienalsAnlageform,wennsiemiteinemeinheitlichenPlanundinorganisierterForm aneinevielzahlvonanlegerinnenundanlegervertriebenwerden,auch vomanwendungsbereichdesvermanlgumfasstundderprospektpflicht unterliegensollten (vgl.petermattil,rechtanwältemattil &Kollegen,in StellungnahmezumGesetzentwurfzurNovellierungdesFinanzanlagenvermittler- und Vermögenanlagenrechts, S. 4)? FürdieFragederAnwendbarkeitdesVermAnlGistalleinmaßgeblich,dasseine VermögensanlageimInlandöffentlichangebotenwird.DieForderung,ImmobilienbeiVorliegenbestimmterVertriebsmodalitätenindenAnwendungsbereichdesVermAnlGaufzunehmen,würdemitdieserSystematikbrechen. DarüberhinauswürdedievorgeschlageneErweiterungdesAnwendungsbereichsausSichtderBundesregierungzuAbgrenzungsschwierigkeitengegenüberimRahmenvongewöhnlichenGeschäftenerworbenenImmobilienführen. 9.WarumgriffdieBundesregierungdenVorschlagnichtauf,keineabschließendeDefinitionvonVermögensanlagenimSinnedesVermAnlGvorzunehmen,umalleKapitalanlagenerfassenzukönnenundhierfürdieFreiheitdes KapitalverkehrsgemäßArtikel63ff.VertragüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion (AEUV)heranzuziehen,diedenVerkehrvonGeld-und SachkapitalinersterLiniezuAnlage-oderInvestitionszweckenumfasst, undsodannalleberatungs-undvermittlungsdienstleistungenindiesemzusammenhangdemvermanlgzuunterstellen (vgl.olafmethner,kanzlei Baum,Reuter &Collegen,inStellungnahmezumGesetzentwurfzurNovellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögenanlagenrechts, S. 3)? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 10.WiebeurteiltdieBundesregierungdasBedürfnisweitergehendergesetzlicherVorgabenfürdieBereichederKreditvermittlungundderVermittlungvonAnlageimmobilien imvergleichzudenderzeitigen vordem Hintergrund,dasszubefürchtenist,dassMarktteilnehmer,dienichtdie durchdienovellierungderfinanzanlagenvermittlungeingeführtenmindeststandards erfüllen, in diese Marktsegmente ausweichen könnten? ImZusammenhangmitdemKommissionsvorschlagfüreineRichtlinieüber WohnimmobilienkreditverträgewerdenderzeitinBrüsselauchVorschriften überdievermittlungvonimmobilienkreditenberaten.gegenwärtigsindhierauf dieallgemeinenvorschriftenüberkreditvermittlung ( 655aff.desBürgerlichesGesetzbuchs BGB)anwendbar,diegrundsätzlichauchbeiImmobiliardarlehensachgerechterscheinen.FürdieVermittlungvonAnlageimmobilien geltendieallgemeinenvorschriftenüberdenmaklervertrag ( 652ff.BGB). ProblemeimZusammenhangmitdemVerkaufvon Schrottimmobilien,die eineänderungdieservorschriftenerforderlichmachenwürden,siehtdiebundesregierung derzeit nicht. 11.HältdieBundesregierungesfürnotwendig,durcheinegesetzlicheRegelungsicherzustellen,dassjedeindenVertriebvonImmobilienoderImmobilienfondsanteileneingeschaltetePerson,diedurchAufnahmekreditrelevanterDaten,ÜberlassungvonVertragsformularenoderaufsonstige WeisedenAbschlusseinesDarlehensvertragszurFinanzierungdesErwerbsvorbereitetoderdazubeiträgt,auchalsErfüllungsgehilfedesfinanzierendenInstitutszuqualifizierenist,wiediesdenRechtsgrundsätzenaußerhalb des bankvertraglichen Verkehrs durchgehend entspricht? Gemäß 278BGBzurHaftungvonErfüllungsgehilfenhatderSchuldnerein VerschuldenderPersonen,derenersichzurErfüllungseinerVerbindlichkeit bedient,ingleichemumfangzuvertretenwieeigenesverschulden.diesevorschriftfindetauchaufdievermittlereinesfinanziertenimmobilien-oder ImmobilienfondsanteilsAnwendung,diebeiVorliegenderVoraussetzungenErfüllungsgehilfenderfinanzierendenBankseinkönnen.Voraussetzunghierfürist dabei, dass kreditbezogene Pflichten der Bank in Rede stehen. SolltesichdieFrageabweichendvonihremWortlautaufdieeinschränkende Regelungdes 358Absatz3Satz3BGBhinsichtlichderAnnahmeeinesverbundenenGeschäftsbeieinemfinanziertenErwerbeinesGrundstücksodereinesgrundstücksgleichenRechtsbeziehen,giltFolgendes:DieRegelungberuht aufeinemvorschlagdesrechtsausschussesdesdeutschenbundestags (Bundestagsdrucksache14/9266vom5.Juni2002)imGesetzgebungsverfahrenzum OLG-Vertretungsänderungsgesetzvom23.Juli2002.DurchdieSonderregelung solltederbegründungderbeschlussempfehlungdesrechtsausschusseszufolge sichergestelltwerden,dasseinverbundenesgeschäftbeiimmobiliardarlehensverträgennurangenommenwerdenkönne,wenndiesindersacheberechtigt sei.ohneeineentsprechendeergänzungwäredieverbindungeinesimmobiliardarlehensvertragsmitdemfinanziertengeschäftgemäß 358Absatz3 Satz2BGBimmerdannanzunehmen,wennsichderDarlehensgeberbeider VorbereitungoderbeimAbschlussdesDarlehensvertragsderMitwirkungdes Immobilienverkäufersbediene.DadieinderImmobilienfinanzierungtätigen KreditinstituteinderMehrzahlderFälledaraufangewiesenseien,sichin irgendeinerformdermitwirkungdesveräußererszubedienen,wärediemehrzahlderimmobiliardarlehensverträgealsverbundenesgeschäftzubehandeln, ohnedassdiesineinerfinanziellenverbundenheitodereinemzusammenwirkendeskreditinstitutsmitdemverkäufereineinnererechtfertigungfinden würde.esbedürfedeshalbeinersonderregelung,dieandieseinnererechtfertigungderdurchgriffshaftunganknüpfe.dazusolltendieeinschlägigenfallgruppenindemneuensatz3ausdrücklichgenanntwerden (Bundestagsdrucksache
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ /9266,S.36und46).ImVermittlungsverfahrenwurdedannderWortlautder Beispielsfälledes 358Absatz3Satz3BGBandieheutegeltendeFormangepasst (Bundesratsdrucksache503/02vom7.Juni2002).DieBundesregierung hältdieregelungausdenseinerzeitmaßgeblichengründennachwievorfür sachgerecht. 12.WelcheSchlussfolgerungziehtdieBundesregierungausderKritik,dass diefinanzierendebankgesetzlichnichtverpflichtetist,einepersönliche AnalysederVermögensverhältnissedesKundenvorzunehmenundmögliche Garantiepflichten zu überprüfen? Kreditinstitutesindaufgrundvon 18Absatz2desKreditwesengesetzesvor AbschlusseinesVerbraucherdarlehensvertragsodereinesVertragsübereine entgeltlichefinanzierungshilfezurprüfungderkreditwürdigkeitdesverbrauchersverpflichtet.eineverpflichtungzurprüfungimhinblickaufdasfinanziertegeschäftbestehtdemgegenübergrundsätzlichnicht.derverbraucherschutzindeutschlandfolgtdemleitbilddesmündigenverbrauchers,derim eigeneninteresseselbstzuseinemschutzbeitragensollte.hierzugehörtinsbesondere,dasserdasangebotdesimmobilien-oderimmobilienfondserwerbs ggf.unterhinzuziehungvonfachlichemratkritischprüft.einehaftungder finanzierendenbankimhinblickaufdenfinanziertengegenstandistnurgerechtfertigt,wennsieberatungspflichtenübernommenodersonstigeaufklärungspflichtenverletzthat.aufklärungspflichtenderfinanzierendenbankkommeninsbesondereinbetracht,wennsieimzusammenhangmitderplanung, DurchführungoderdemVertriebdesProjektsüberihreRollealsKreditgeberin hinausgeht,wennsieeinenzudenallgemeinenwirtschaftlichenrisikenhinzutretendenbesonderengefährdungstatbestandfürdenkundenschafftoder dessenentstehungbegünstigt,wennsiesichimzusammenhangmitkreditgewährungensowohlandenbauträgeralsauchaneinzelneerwerberinschwerwiegendeinteressenkonflikteverwickeltoderwennsieinbezugaufspezielle RisikendesVorhabenseinenkonkretenWissensvorsprungvordemDarlehensnehmerhatunddiesaucherkennenkann.EineallgemeineVerpflichtungfinanzierenderBankenzurPrüfungdeszufinanzierendenGeschäftshältdieBundesregierungimHinblickaufdieEigenverantwortungdesKundenfürnicht sachgerecht. 13.BeabsichtigtdieBundesregierungdieHaftungvonfinanzierendenOnlinebanken, die keinerlei eigene Beratung leisten, neu zu regeln? Istbeabsichtigt,einePflichtversicherungfürVertriebsunternehmenund Vermittler zur Abdeckung des Haftungsrisikos vorzuschreiben? ZurHaftungvonOnlinebankenwirdaufdieAntwortzuFrage12verwiesen.Die Bundesregierungbeabsichtigtderzeitnicht,eineHaftpflichtversicherungfürgewerblicheImmobilienmaklereinzuführen.DerEntwurfderWohnimmobilienkreditrichtliniesiehtnachgegenwärtigemVerhandlungsstanddieVerpflichtung zumabschlusseinerhaftpflichtversicherungfürvermittlervonwohnimmobilienkreditverträgen vor. 14.WiebewertetdieBundesregierungdieEffizienzderAufsichtsstrukturen und-tätigkeitbeiimmobilienmaklern,kreditvermittlernundsogenannten StrukturvertriebenalsGesamtaufgabevonBundundLändernimHinblick auf einen funktionierenden Verbraucherschutz? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissevor,dieAnlasszuZweifelnan der Effizienz der Aufsichtsstrukturen und -tätigkeiten geben.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15.WelcheKreditinstitutesindderFinanzaufsichtalsFinanzierersogenannter Schrottimmobilienbekannt,undwelcheMaßnahmenzumSchutzderVerbraucher und Verbraucherinnen hat die Finanzaufsicht ergriffen? ImRahmenihrerBeaufsichtigungderKreditinstituteüberprüftdieBankenaufsichtdieEinhaltungdereinschlägigenbankaufsichtsrechtlichenRegularien, darunterdieeinhaltungdermindestanforderungenandasrisikomanagement (MaRisk)durchdieKreditinstitute,dieorganisatorischeAnforderungenanBankenfürdieHereinnahme,BearbeitungundlaufendeÜberwachungvonKreditsicherheitensowiefürderenBewertungenthalten.NebendenVorschriftennach demkreditwesengesetzkommenbeipfandbriefbankendievorschriftennach dempfandbriefgesetzhinzu,beibausparkassendieregelungennachdembausparkassengesetz.gesondertevorschriftenspeziellfür Schrottimmobilien bestehendabeinicht,vielmehrgeltendieallgemeinenanlage-undfinanzierungsregelungen. 16.BeabsichtigtdieBundesregierung,dieVerbraucherschutzregelnfürkreditvermittelteImmobiliengeschäfteunddieRechts-undFinanzaufsichtbei verbundenen Kreditimmobiliengeschäften zu überarbeiten? DieinBundestagsdrucksache16/7666dargestelltenVerbesserungendesVerbraucherschutzeshabensichnachAuffassungderBundesregierungbewährt. NachVerabschiedungderWohnimmobilienkreditrichtliniewerdenimRahmen vonderenumsetzungvoraussichtlichanpassungennotwendigsein (sieheantwortzufrage13).esistzuerwarten,dasssichausderwohnimmobilienkreditrichtlinieweitereverbraucherschützendevorgabenbezüglichdeskreditgebers unddessenbeaufsichtigungergebenwerden.allerdingsistnachderzeitigem Standnichtbeabsichtigt,dieAufsichtsstrukturzuändern.EineÜberarbeitung dervorschriftenimallgemeinenschuldrechtdesbürgerlichengesetzbuchs wirdzwarinumsetzungdereu-verbraucherrechterichtlinieerfolgen,grundlegende Änderungen sind aber nicht beabsichtigt. 17.WelchewissenschaftlichenStudienhatdieBundesregierungzumVerbraucherschutzbeimImmobilienkauf,insbesonderezuErwerbermodellenim strukturiertenvertriebundimgrauenkapitalmarkt,erstellenlassen,bzw. welche sind ihr bekannt? DieBundesregierunghatkeineentsprechendenStudienerstellenlassen;esliegen auch keine Informationen über solche Studien vor. 18.WelcherechtlichenundtatsächlichenMaßnahmenzumSchutzderVerbraucherinnenundVerbraucherbeiImmobiliengeschäftenhatdieBundesregierung seit dem Jahr 2007 auf den Weg gebracht und evaluiert? DasGesetzzurBegrenzungdermitFinanzinvestitionenverbundenenRisiken (Risikobegrenzungsgesetz)vom12.August2008schütztdieVerbraucherbesser vorderkündigungeinesimmobiliardarlehensbeigeringfügigenzahlungsrückständen,beschränktdiemöglichkeitderkreditgeber,dendarlehensvertragoder dieforderungaufdrittezuübertragen,sichertdenverbrauchernbeieiner SicherungsgrundschulddieEinredenauchgegenüberdemneuenGläubigerund schaffteinenverschuldensunabhängigenschadensersatzanspruchbeiunberechtigten Vollstreckungen in das Grundstück. DasGesetzzurUmsetzungderVerbraucherkreditrichtlinie,deszivilrechtlichen TeilsderZahlungsdiensterichtliniesowiezurNeuordnungderVorschriftenüber daswiderrufs-undrückgaberechtvom29.juli2009enthältauchfürimmobi-
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8691 liardarlehenstrengereanforderungenimhinblickaufdiewerbung,dievorvertragliche Information und den Vertragsinhalt. 19.WelcheEvaluationmitwelchemErgebnishatdieBundesregierungzudem imjahr2002neueingefügtenabsatz2ain 17desBeurkundungsgesetzes (BeurkG) durchgeführt? DieBundesregierunghatkeineEvaluationzu 17Absatz2adesBeurkundungsgesetzes (BeurkG) durchgeführt. 20.InwelcherWeisehatdieBundesregierungErfahrungenzu 17Absatz2a BeurkGgesammelt,diesiezuderEinschätzungführten,derVerbraucherschutzseidamitdeutlichverbessert (AntwortderBundesregierungzuFrage 18 auf Bundestagsdrucksache 16/7666)? DieBundesregierunghatmitderNeuregelungdes 17Absatz2aBeurkGeine guteundbewährte,demverbraucherschutzdienendepraxisgesetzlichumgesetzt. 21.TeiltdieBundesregierungdieEinschätzungderBundesnotarkammer,dass 17Absatz2aBeurkGinzahlreichenPunktenzuUnsicherheitenführt, undwiebewertetsiedieanwendungsempfehlungenderbundesnotarkammervom28.april2003,u.a.zuhinwirkungspflichtendesnotarsundzur Zwei-Wochen-Frist? DieBundesnotarkammerhatinihremRundschreiben20/2003vom28.April 2003AnwendungsempfehlungenzurpraktischenUmsetzungvon 17Absatz2a Satz2BeurkGveröffentlicht,umseinerzeitbestehendenUnsicherheitenzu begegnen.dieindemrundschreibenenthaltenen unverbindlichen AuslegungshinweiseundAnwendungsempfehlungensindnachAuffassungder Bundesregierung für die Notare ein gutes Hilfsmittel für ihre Berufstätigkeit. BereitsvorEinführungderRegelfristin 17Absatz2aSatz2Nr.2BeurkGwar dernotarnachden alssatzunggemäß 67Absatz2derBundesnotarordnung (BNotO)fürdenNotarverbindlichen RichtlinienderNotarkammernverpflichtet,denBeteiligtenausreichendGelegenheiteinzuräumen,sichmitdem GegenstandderBeurkundungauseinanderzusetzen (NummerII.1Satz3der Richtlinien,dieaufdenInternetseitenderBundesnotarkammerunter beurkundungsgesetzlichenregelungderzwei-wochen-fristhatderprüfungszeitraumvordemvertragsabschlussdieeffizienzderrechtlichenbetreuung durchdennotarverbessert.mitdieserfristwirddemverbraucherunmittelbar Gelegenheitgegeben,sowohldiewirtschaftlichenAuswirkungendesVertrages zu überdenken als auch weitere Prüfungen z. B. steuerlicher Art vorzunehmen. DieSollvorschrifterlaubtdemNotarallerdings,ingeeignetenFällenvonder Fristabzuweichen.EineUnterschreitungderFrististmöglich.DieUnterschreitungderFrististz.B.zulässig,wennimEinzelfallEilegebotenist,jedochmuss sichdernotarauchindiesenfällendavonüberzeugen,dassdievertragshandlungüberlegtundüberdachtdurchgeführtwird.besondereeilbedürftigkeitwird insbesondereinfällenbejaht,indenensteuerlichevorteilemeistzumjahresendeauslaufenodergrundstücksversteigerungenanstehen.dieliteraturgeht auchdavonaus,dassderzweckdersperrfrist,denverbraucherzuschützen,ins Leeregeht,wennderVerbraucheraufgrundbestimmterSachkundedieses Schutzesnichtbedarf.Diesgiltvorallem,wennderVerbraucheranwaltlichvertretenist,wennerselbsteinemrechtsberatendenBerufstandangehörtodermit Immobiliengeschäften vertraut ist.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 22.WiebewertetdieBundesregierungdieEffizienzdes 17Absatz2aBeurkG angesichtsderauchimjahr2011weitverbreitetenpraxissogenanntermitternachtsnotare,beurkundungenauchkurzfristigvorzunehmen,unddurch dieverwendungvon Kenntnis-undErhaltens-Klauseln unddurchklauselmäßige VerzichteaufVerlesenundBeifügen diesevorschriftsystematisch zu unterlaufen? DiebeschriebenePraxisbeiBeurkundungenistderBundesregierungnichtals weitverbreitetbekannt.anhaltspunkte,diegegendieeffizienzderregelungin 17 Absatz 2a BeurkG sprechen, liegen nicht vor. ObeineBeurkundungtrotzNichteinhaltungderÜbersendungsfristvonzweiWochennach 17Absatz2aSatz2Nummer2BeurkGausnahmsweisevorgenommenwird,entscheidetderNotar;derVerbraucherkannihninsoweitnichtvon seineramtspflichtentbinden.dernotarkannimeinzelfalltrotzunterschreitung derfristdiebeurkundungvornehmen,wenndasüberlegtehandelndesverbraucherssichergestelltist (Bundestagsdrucksache14/9266,S.51).ZurMöglichkeitdesAbweichensvonderRegelfristwirdaufdieAntwortzuFrage21, letzter Absatz, verwiesen. 23.WiebewertetdieBundesregierungdieOrganisationderNotaraufsichtangesichtsderStellungnahmederBerlinerNotarkammer,dieAufklärungspflichtderNotare würdegegendieihnenauferlegteneutralitätspflicht verstoßen (BerlinerMorgenpostvom5.Dezember2011, Vorwürfe gegen Braun )? DieAufsichtüberdieNotarinnenundNotarewirdvondenPräsidentinnenund PräsidentenderLandgerichteundOberlandesgerichteundvondenJustizministerinnenundJustizministernbzw.JustizsenatorinnenundJustizsenatorender Länderausgeübt ( 92BNotO).DieNotarkammernhabenkeineAufsichtsaufgaben.SiehabenaberdieAufgabe,überEhreundAnsehenihrerMitgliederzu wachen,dieaufsichtsbehördenbeiihrertätigkeitzuunterstützenundfüreine gewissenhafteundlautereberufsausübungdernotarinnenundnotarezusorgen ( 67Absatz1Satz2BNotO).DieseOrganisationderNotaraufsichthatsich nach Auffassung der Bundesregierung bewährt. DieinderFragenurauszugsweisezitierteStellungnahmederNotarkammer BerlinzurnotariellenAufklärungspflichtlautetvollständigwiefolgt: Sie [d.h. dienotarinnenundnotare]würdengegendieihnenauferlegteneutralitätspflichtverstoßen,wennsiebeispielsweiseeinerparteisagten,dasssichdasgeschäftihreserachtensnichtlohne. AusdieserÄußerunglassensichnachAuffassungderBundesregierungkeineDefizitebeiderOrganisationder Notaraufsichtableiten.DenndieAussageentsprichtdemGrundsatz,dasssich dienotariellebelehrungspflichtnichtaufdiewirtschaftlichetragweitedeszu beurkundendenrechtsgeschäftserstreckt.amtspflichtdesnotarsistes,über dierechtlichetragweitedeszubeurkundendengeschäfteszubelehren ( 17 Absatz1Satz1BeurkG).DerNotaristdagegeninderRegelnichtverpflichtet, überdiewirtschaftlichenfolgen,diewirtschaftlichedurchführbarkeitundmöglichefinanzielleschwierigkeiteneinesbeteiligtenaufzuklären.ausnahmsweise,insbesonderegegenüberverbrauchern,erstrecktsichdienotariellebelehrungspflichtaberdannaufwirtschaftlichegefahrendesrechtsgeschäfts, wennnachdenbesonderenumständendesfalleserkennbareerhöhtewirtschaftlicherisikenbestehen;diesegeschuldeteerweitertenotariellebelehrung verstößtdannauchnichtgegendieneutralitätspflichtdesnotars (ständige Rechtsprechung:BGH,UrteilIIIZR293/09vom22.Juli2010,Rn.15ff. = BGHZ186,335).ObeineNotarinodereinNotarauchüberwirtschaftlicheFolgeneinesGeschäftsaufklärenmuss,kannnurimEinzelfallentschiedenwerden.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ WiebewertetdieBundesregierungdieMöglichkeitderAufsplittungund jeweilsgesondertenbeurkundungvonimmobilienkaufverträgeninkaufangebotundannahme (sogenanntesukzessivbeurkundungen)undsogenanntefernbeurkundungenmittelsvollmachtloservertreter,undbeabsichtigtsieeinegesetzlicheneuregelungzumschutzderverbraucherinnen und Verbraucher? In 128BGBistausdrücklichgeregelt,dassVerträge,fürdienotarielleBeurkundungvorgesehenist,wiez.B.auchImmobilienverträge,auchsobeurkundet werdenkönnen,dasszunächstdasangebotundsodanndieannahmedesangebotsvoneinemnotarbeurkundetwird.dieseartderbeurkundungkannden Vertragsparteienerleichtern,diefürdenVertragvorgeseheneFormdernotariellenBeurkundungzuerfüllen.SiemüssennichtzurgleichenZeitvoreinem NotarihreVertragserklärungenabgeben,sondernkönnendiesauchgetrenntan verschiedenenortentun.insbesonderewenndievertragsparteienweitvoneinanderentferntlebenoderkeinengemeinsamenterminfindenkönnen,kann dieseartderbeurkundungdenvertragsschlusserheblichvereinfachen.durch beurkundungsrechtlicheundberufsrechtlicheregelungenwirdgewährleistet, dassdiemöglichkeitdergetrenntenbeurkundungvonangebotundannahme nichtdazugenutztwerdenkann,unerfahrenevertragsparteienimbeurkundungsverfahren zu benachteiligen. Ausder zivilrechtlichzulässigen AufspaltungeinerBeurkundungkönnen sichgefahrenfürdiebeteiligtenergeben,weildernotar,derdieannahmebeurkundet,nurverpflichtetist,überdierechtlichebedeutungderannahmezubelehren,nichtjedochüberdeninhaltdesangebots (BGH,UrteilIXZR216/92 vom24.juni1993,rn.49 =NJW1993,2747).UmdiesenGefahrenzubegegnen,bestehenbesondereberufsrechtlicheVerfahrenspflichten:InÜbereinstimmungmit 17aAbsatz2Satz1BeurkGhatderNotarnachden imwortlaut teilweisevoneinanderabweichenden RichtlinienderNotarkammerndasBeurkundungsverfahrensozugestalten,dassdieSchutz-undBelehrungsfunktion derbeurkundunggewahrtwird.aufdieeinhaltungdiesesgrundsatzesmuss dernotarbeidersystematischenaufspaltungvonverträgeninangebotund Annahme sonachdenrichtlinieneinigerkammern besondersachten.überwiegendwirddiesystematischeaufspaltungsogaralsinderregelunzulässig bezeichnetundüberdiesvorgeschrieben,dasseineaufspaltung,soweitsieaus sachlichengründengerechtfertigtist,nurerfolgensoll,wenndasangebotvom belehrungsbedürftigerenvertragsteilausgeht (NummerII.1Satz1,4Buchstabed derrichtlinien).dierichtliniensindalssatzungengemäß 67Absatz2BNotO verbindlich.rechtsänderungenzumschutzderverbraucherinnenundverbraucher sind daher nicht erforderlich. EntsprechendeSatzungsregelungengeltenfürdiesystematischeBeurkundung mitvollmachtlosenvertretern.nachdenrichtliniendernotarkammernsind solchebeurkundungeninderregelunzulässigoderesist nachdenvorschrifteneinigerkammern besondersdaraufzuachten,dassdieschutz-undbelehrungsfunktionderbeurkundunggewahrtwird (NummerII.1Satz1,4BuchstabeaderRichtlinien).NochweitergehendeAmtspflichtenbestehenbei Verbraucherverträgen,beidenendieNotarinundderNotardaraufhinwirken sollen,dassdierechtsgeschäftlichenerklärungendesverbrauchersvondiesem persönlichoderdurcheinevertrauenspersonvordernotarinoderdemnotarabgegebenwerden ( 17Absatz2aSatz2Nummer1BeurkG).Rechtsänderungen zumschutzderverbraucherinnenundverbrauchersinddaherauchhiernicht veranlasst.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 25.WiebewertetdieBundesregierungdieweitverbreitetePraxis,dassnicht dernotar,sondernvertriebsorganisationendenbeabsichtigtenvertragstext beim Immobilienkauf an den Verbraucher übermitteln? Sollte die Übermittlung des Vertragstextes in der Hand des Notars liegen? ImRegelfallerfolgtdieÜbersendungdurchdenNotar.UmdemVerbraucherdie Möglichkeitzugeben,sichineinemausreichendenZeitrahmenmitdemText desbeabsichtigtenrechtsgeschäftsvertrautzumachenundsichzuüberlegen, welchefragenandennotarggf.zurichtensind,istaucheineübersendung durchdrittezulässig.injedemfallistdernotarnichtvonseinerpflichtentbunden,dieeinhaltungderüberlassungsfristzuprüfen,damiterdenwillenderbeteiligtenerforschenunddiesenklarundeindeutiginderniederschriftwiedergebenkann.soistauchbeieinerversendungdurchdrittedererforderlicheschutz des Verbrauchers gewährleistet. 26.WelcheErkenntnisseliegenderBundesregierungvor,wieoftundaus welchengründenvonderregelfristgemäß 17Absatz2aBeurkGabgewichen wird, und welche Schlussfolgerung zieht sie daraus? Erkenntnissedarüber,wieoftundauswelchenGründenvonderRegelfrist abgewichenwird,liegenderbundesregierungnichtvor.zurmöglichkeitdes AbweichensvonderRegelfristwirdaufdieAntwortenzudenFragen21und22 verwiesen. 27.WiebewertetdieBundesregierungdieEinführungeinerVermerkpflicht beieinerabweichungvonderzwei-wochen-fristgemäß 17Absatz2a BeurkG, wie sie auch von der Bundesnotarkammer empfohlen wird? EineVermerkpflichtbeiAbweichungvonderZwei-Wochen-Fristbestehtderzeit grundsätzlichnicht.indenanwendungsempfehlungenderbundesnotarkammer (Rundschreiben20/2003vom28.April2003)zurpraktischenUmsetzungvon 17Absatz2aSatz2BeurkGwirddieAnsichtvertreten,dassessichimEinzelfallempfehlenkann,imHinblickaufdieEinhaltungderentsprechenden AmtspflichteneinenVermerkindieUrkundeaufzunehmenoderdieEinhaltung deramtspflichteninsonstigerweiseindernebenaktezudokumentieren.die Bundesregierunggehtdavonaus,dassNotarebereitszumeigenenSchutzfür eineentsprechendedokumentationsorgenwerden.eineausdrücklichegesetzliche Regelung einer Vermerkpflicht erscheint nicht erforderlich. 28.LiegenderBundesregierungErhebungenvor,ausdenenerkennbarwird, wieoftundwannnotarezurnachtzeit (21Uhrbis6Uhr)beurkundet haben? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissevor,wieoftundwannNotare zur Nachtzeit beurkundet haben. 29.WelcheArbeitsgesprächehateszwischenderBundesnotarkammerunddem BundesministeriumderJustizzurBeurkundungspflichtgegeben (bittein tabellarischer Übersicht Termine, Inhalt und Teilnehmer der Gespräche)? ArbeitsgesprächezwischenderBundesnotarkammerunddemBundesministeriumderJustizzurBeurkundungspflichthatesindenletztenJahrennichtgegeben.
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gut oder sehrgut fürdieanlageberatungerreichen.sechsdervoninsgesamt21überprüftenbankenfielenbeiderkontrolle
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/711 17. Wahlperiode 12. 02. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter und
MehrÜberhöhte Tarife für Frauen in der privaten Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2786 17. Wahlperiode 19. 08. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Dr. Martina Bunge, Inge Höger, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Groß, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/9941
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10216 17. Wahlperiode 02. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Groß, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, weiterer Abgeordneter
MehrDas Bundesministerium der Verteidigung als Drittmittelgeber für Hochschulen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/2431 16. Wahlperiode 22. 08. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Hänsel, Paul Schäfer (Köln), Cornelia Hirsch, weiterer Abgeordneter
Mehreine neue Liste für die Verbesserung der Qualität der Beratungen ausreicht.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9164 17. Wahlperiode 28. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Nestle, Daniela Wagner, Bettina Herlitzius, weiterer Abgeordneter
MehrMitdieserRegelungsollderMissbrauchinderLeiharbeitverhindertwerden. ZurDurchsetzungneuergesetzlicherRegelungensindaberaucheffektiveKontrollen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12165 17. Wahlperiode 28. 01. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
MehrWeitergabe von Patientendaten durch eine Krankenkasse an eine private Firma
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10314 16. Wahlperiode 24. 09. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
MehrAuswirkungen der Energiekosten auf die mittelständische Wirtschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11313 16. Wahlperiode 08. 12. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gudrun Kopp, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter
MehrInanspruchnahme und Ausgestaltung der Thesaurierungsbegünstigung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10355 17. Wahlperiode 18. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter
MehrPrivatisierung der TLG IMMOBILIEN GmbH und der TLG WOHNEN GmbH
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13359 17. Wahlperiode 29. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidrun Bluhm, Steffen Bockhahn, Halina Wawzyniak, weiterer Abgeordneter
MehrFlughafenverfahren und Unterbringung am Flughafen Berlin Brandenburg International Willy Brandt
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8218 17. Wahlperiode 16. 12. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Cornelia Behm, weiterer
Mehrwehrtechnischeindustrie.eigenewehrtechnischefähigkeitensinddievoraussetzung,umdeneuropäischenintegrationsprozessmitzugestalten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8097 17. Wahlperiode 08. 12. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer
MehrEntwicklung und Bestand von arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1273 16. Wahlperiode 24. 04. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, weiterer
Mehrtätigenwertpapieremittentenab2005konzernabschlüssenachdenifrsaufzustellenhaben.durchdieänderungendesbilanzrechtsreformgesetzessieht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/2208 16. Wahlperiode 13. 07. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt,
MehrStrahlenbelastung durch drahtlose Internet-Netzwerke (WLAN)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6117 16. Wahlperiode 23. 07. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter
MehrVorbemerkung der Fragesteller DasBundessozialgerichthatentschieden,dassKosten,dieeinerGebärendenin
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1794 16. Wahlperiode 09. 06. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Höger-Neuling, Klaus Ernst, Karin Binder, weiterer Abgeordneter
MehrVorbemerkung der Fragesteller Mitgliederdersogenanntenno-name-crewhabennacheigenenAngabennebendemzentralenServerfürdasObservationsprogramm
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6829 17. Wahlperiode 23. 08. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Petra Pau, Jens Petermann, weiterer Abgeordneter und
MehrAntwort. Deutscher Bundestag Drucksache 16/6488. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6488 16. Wahlperiode 21. 09. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bodo Ramelow, Dr. Barbara Höll, Petra Pau, weiterer Abgeordneter
MehrAntwort. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10073. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10073 17. Wahlperiode 25. 06. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Remmers, Katrin Kunert, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter
Mehrderfortpflanzungsmedizinwiezumbeispieldieinsemination,alsodieinjektionvonspermienindeneileiterderfrau,oderauchdielagerungvon
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4297 17. Wahlperiode 20. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter
MehrAntwort. Deutscher Bundestag Drucksache 17/11539. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11539 17. Wahlperiode 20. 11. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter
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