Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Schrottimmobilien als Vermögensanlage

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/8516 Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Schrottimmobilien als Vermögensanlage Vorbemerkung der Fragesteller Seitden90er-JahrenwerdensystematischminderwertigeImmobilien (sogenannteschrottimmobilien)alsvermögensanlageoderaltersvorsorgeüber unterschiedlichevertriebswegeverkauft.beidiesenschrottimmobilienistder VerkehrswerterheblichgeringeralsdervomAnlegeraufgenommeneKredit. KommteszueinemvorzeitigenVerkaufoderderVerwertungderImmobilie, erleidenanlegerteilsexistenzbedrohendhoheverluste.indeutschlandwurden bereitshunderttausendeopferdiesererwerbermodelle.diegeschädigten suchen nach wie vor rechtlichen und staatlichen Schutz. DieFinanzierungderImmobilienkreditewurdeteilweisevonnamhaftenKredit- institutenwiederdeutschenbausparkassebadeniaagundderfrüherenhypo- Vereinsbankangeboten.DieVerträgewurdenoftmalsvonsogenanntenMitternachtsnotarenbeurkundet,dieauchkurzfristigundzuungewöhnlichenGeschäftszeitenbereitstanden.EinprominentesBeispielhierfüristderehemalige Berliner Senator für Verbraucherschutz Michael Braun. SoentstandeinVertriebssystem,dasVerbraucherinnenundVerbraucherndie zwingendnotwendigevorbereitungszeitundprüfmöglichkeitunterhinzuziehungvonexternenexpertenerschwertundgesetzlicheschutzregelnunterläuft. StellenbetroffeneVerbraucherinnenundVerbraucherfest,dassderWertder Immobiliesehrvielniedrigeralsangenommenist,wirdausderGeldanlageein lebenslangesverschuldungsproblem.bisherigegesetzlicheregeln (vgl.vorbemerkungderbundesregierungaufbundestagsdrucksache16/7666)konnten denanlagebetrugmitschrottimmobiliennichtwirksamverhindern.präventionsmaßnahmenundinitiativenfürmehrverbraucherschutzsinddringend geboten. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutz vom 14. Februar 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.WiebeurteiltdieBundesregierungdieangesprocheneVeräußerungspraxis vonschrottimmobilienimvergleichzumstandderdingeimjanuar2008. Sind seitdem Neufälle in nennenswerter Anzahl hinzugekommen? DieProblematikdersogenanntenSchrottimmobilienbetrifftvornehmlichden ErwerbvonImmobilienoderAnteilenanImmobilienfondsaufDarlehensbasis inden90er-jahren.wieinderantwortderbundesregierungvom2.januar2008 aufdiekleineanfragederfraktionbündnis90/diegrünen (Bundestagsdrucksache16/7666)dargestellt,habenGesetzgeberundRechtsprechunghieraufreagiert.VergleichbareneueFälleinnennenswerterAnzahlnachdemJanuar 2008 sind der Bundesregierung nicht bekannt geworden. 2.WelcheErkenntnisseausderPraxisvonÜberwachungs-oderAufsichtsgremienliegenderBundesregierungüberrechtswidrigegeschäftlicheHandlungenundVerbraucherundVerbraucherinnenbenachteiligendeVertragsabschlüsse bei Immobiliengeschäften vor? AngabenüberVertragsabschlüssemitVerbrauchernwerdenvonderFinanzaufsichtnichterhoben.ObdasVerhaltenderBeteiligtenbeiGrundstücks-und KreditgeschäftenimEinzelfallrechtswidrigist,wirdimRahmenvonGerichtsprozessengeklärt (zumumfangderfinanzaufsichtsieheauchdieantwortzu Frage 15). 3.WelcheErkenntnisseausGerichts-oderErmittlungsverfahrenüberrechtswidrigegeschäftlicheHandlungenundVerbraucherundVerbraucherinnen benachteiligendevertragsabschlüssebeiimmobiliengeschäftenliegender Bundesregierung vor? AbgesehenvondenErkenntnissenzumErwerbvonImmobilienoderAnteilen animmobilienfondsaufdarlehensbasisinden90er-jahren,diebereitsinder AntwortderBundesregierungaufBundestagsdrucksache16/7666behandelt wurden,liegenderbundesregierungwederimeinzelfallnochinstatistischer Form entsprechende Erkenntnisse vor. 4.WelcheVertriebswegewurdenfürdenVerkaufdieserAnlagemodellegenutzt? Welche Finanzunternehmen waren am Vertrieb beteiligt? Einen typischenvertriebsweg fürdenverkaufdieseranlagemodellegibtes nicht.klagenvonanlegernbeziehensichhäufigaufdievermittlungdurch Strukturvertriebe. 5.WelcheMaßnahmenhatdieBundesregierungergriffen,umihreklatantes ErkenntnisdefizitzusogenanntenStrukturvertriebenzubeheben (Antwort derbundesregierungzudenfragen2,3,4und5aufbundestagsdrucksache 17/2287)? Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Erkenntnisdefizit.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ MitwelcherBegründungwurdenimRahmendesneuenVermögensanlagengesetzes (VermAnlG)diebisherigenEinschränkungenimAnwendungsbereichdesVerkaufsprospektgesetzesweitgehendübernommenund Vermögensanlagenin 1Absatz2VermAnlGabschließenddefiniert,so dassetwakreditfinanzierteimmobilien (damitauchsogenannteschrottimmobilien) vom Anwendungsbereich ausgenommen sind? MitderabschließendenDefinitionvonVermögensanlagenin 1Absatz2des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)wirddemErfordernisderRechtssicherheitRechnunggetragen.UnabhängighiervonhandeltessichbeiImmobilienum individuelleanlageobjekte,aufwelchedieanforderungennachdemvermanlg (z.b.prospektpflicht)nichtzugeschnittensind.vermögensanlagennachdem VermAnlGzeichnensichgeradedurchdenihneneigenen Pool-Charakter (geschlossenefonds)oderihreinhaltlichuniformeausgestaltungaus (Namensschuldverschreibungen und Genussscheine). 7.InwelcherWeiseleistetdasGesetzzurNovellierungdesFinanzanlagenvermittler-undVermögensanlagenrechtseinenBeitragzumSchutzvordemErwerbvonSchrottimmobilien,undwennnicht,warumhatdieBundesregierungdieGelegenheitzumAusbaudesVerbraucherschutzesungenutzt verstreichen lassen? DerBegriffderVermögensanlagengemäß 1Absatz2VermAnlGumfasstunteranderemAnteileangeschlossenenFonds,dienichtinWertpapierenimSinne deswertpapierprospektgesetzesverbrieftsind.dasvermanlgistdemgemäß aufdenerwerbvonsogenanntenschrottimmobilienanwendbar,soferndieser imwegedesbeitrittszueinemiminlandöffentlichangebotenengeschlossenen Immobilienfonds erfolgt. 8.WiebeurteiltdieBundesregierungdieForderung,dassImmobilienalsAnlageform,wennsiemiteinemeinheitlichenPlanundinorganisierterForm aneinevielzahlvonanlegerinnenundanlegervertriebenwerden,auch vomanwendungsbereichdesvermanlgumfasstundderprospektpflicht unterliegensollten (vgl.petermattil,rechtanwältemattil &Kollegen,in StellungnahmezumGesetzentwurfzurNovellierungdesFinanzanlagenvermittler- und Vermögenanlagenrechts, S. 4)? FürdieFragederAnwendbarkeitdesVermAnlGistalleinmaßgeblich,dasseine VermögensanlageimInlandöffentlichangebotenwird.DieForderung,ImmobilienbeiVorliegenbestimmterVertriebsmodalitätenindenAnwendungsbereichdesVermAnlGaufzunehmen,würdemitdieserSystematikbrechen. DarüberhinauswürdedievorgeschlageneErweiterungdesAnwendungsbereichsausSichtderBundesregierungzuAbgrenzungsschwierigkeitengegenüberimRahmenvongewöhnlichenGeschäftenerworbenenImmobilienführen. 9.WarumgriffdieBundesregierungdenVorschlagnichtauf,keineabschließendeDefinitionvonVermögensanlagenimSinnedesVermAnlGvorzunehmen,umalleKapitalanlagenerfassenzukönnenundhierfürdieFreiheitdes KapitalverkehrsgemäßArtikel63ff.VertragüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion (AEUV)heranzuziehen,diedenVerkehrvonGeld-und SachkapitalinersterLiniezuAnlage-oderInvestitionszweckenumfasst, undsodannalleberatungs-undvermittlungsdienstleistungenindiesemzusammenhangdemvermanlgzuunterstellen (vgl.olafmethner,kanzlei Baum,Reuter &Collegen,inStellungnahmezumGesetzentwurfzurNovellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögenanlagenrechts, S. 3)? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 10.WiebeurteiltdieBundesregierungdasBedürfnisweitergehendergesetzlicherVorgabenfürdieBereichederKreditvermittlungundderVermittlungvonAnlageimmobilien imvergleichzudenderzeitigen vordem Hintergrund,dasszubefürchtenist,dassMarktteilnehmer,dienichtdie durchdienovellierungderfinanzanlagenvermittlungeingeführtenmindeststandards erfüllen, in diese Marktsegmente ausweichen könnten? ImZusammenhangmitdemKommissionsvorschlagfüreineRichtlinieüber WohnimmobilienkreditverträgewerdenderzeitinBrüsselauchVorschriften überdievermittlungvonimmobilienkreditenberaten.gegenwärtigsindhierauf dieallgemeinenvorschriftenüberkreditvermittlung ( 655aff.desBürgerlichesGesetzbuchs BGB)anwendbar,diegrundsätzlichauchbeiImmobiliardarlehensachgerechterscheinen.FürdieVermittlungvonAnlageimmobilien geltendieallgemeinenvorschriftenüberdenmaklervertrag ( 652ff.BGB). ProblemeimZusammenhangmitdemVerkaufvon Schrottimmobilien,die eineänderungdieservorschriftenerforderlichmachenwürden,siehtdiebundesregierung derzeit nicht. 11.HältdieBundesregierungesfürnotwendig,durcheinegesetzlicheRegelungsicherzustellen,dassjedeindenVertriebvonImmobilienoderImmobilienfondsanteileneingeschaltetePerson,diedurchAufnahmekreditrelevanterDaten,ÜberlassungvonVertragsformularenoderaufsonstige WeisedenAbschlusseinesDarlehensvertragszurFinanzierungdesErwerbsvorbereitetoderdazubeiträgt,auchalsErfüllungsgehilfedesfinanzierendenInstitutszuqualifizierenist,wiediesdenRechtsgrundsätzenaußerhalb des bankvertraglichen Verkehrs durchgehend entspricht? Gemäß 278BGBzurHaftungvonErfüllungsgehilfenhatderSchuldnerein VerschuldenderPersonen,derenersichzurErfüllungseinerVerbindlichkeit bedient,ingleichemumfangzuvertretenwieeigenesverschulden.diesevorschriftfindetauchaufdievermittlereinesfinanziertenimmobilien-oder ImmobilienfondsanteilsAnwendung,diebeiVorliegenderVoraussetzungenErfüllungsgehilfenderfinanzierendenBankseinkönnen.Voraussetzunghierfürist dabei, dass kreditbezogene Pflichten der Bank in Rede stehen. SolltesichdieFrageabweichendvonihremWortlautaufdieeinschränkende Regelungdes 358Absatz3Satz3BGBhinsichtlichderAnnahmeeinesverbundenenGeschäftsbeieinemfinanziertenErwerbeinesGrundstücksodereinesgrundstücksgleichenRechtsbeziehen,giltFolgendes:DieRegelungberuht aufeinemvorschlagdesrechtsausschussesdesdeutschenbundestags (Bundestagsdrucksache14/9266vom5.Juni2002)imGesetzgebungsverfahrenzum OLG-Vertretungsänderungsgesetzvom23.Juli2002.DurchdieSonderregelung solltederbegründungderbeschlussempfehlungdesrechtsausschusseszufolge sichergestelltwerden,dasseinverbundenesgeschäftbeiimmobiliardarlehensverträgennurangenommenwerdenkönne,wenndiesindersacheberechtigt sei.ohneeineentsprechendeergänzungwäredieverbindungeinesimmobiliardarlehensvertragsmitdemfinanziertengeschäftgemäß 358Absatz3 Satz2BGBimmerdannanzunehmen,wennsichderDarlehensgeberbeider VorbereitungoderbeimAbschlussdesDarlehensvertragsderMitwirkungdes Immobilienverkäufersbediene.DadieinderImmobilienfinanzierungtätigen KreditinstituteinderMehrzahlderFälledaraufangewiesenseien,sichin irgendeinerformdermitwirkungdesveräußererszubedienen,wärediemehrzahlderimmobiliardarlehensverträgealsverbundenesgeschäftzubehandeln, ohnedassdiesineinerfinanziellenverbundenheitodereinemzusammenwirkendeskreditinstitutsmitdemverkäufereineinnererechtfertigungfinden würde.esbedürfedeshalbeinersonderregelung,dieandieseinnererechtfertigungderdurchgriffshaftunganknüpfe.dazusolltendieeinschlägigenfallgruppenindemneuensatz3ausdrücklichgenanntwerden (Bundestagsdrucksache

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ /9266,S.36und46).ImVermittlungsverfahrenwurdedannderWortlautder Beispielsfälledes 358Absatz3Satz3BGBandieheutegeltendeFormangepasst (Bundesratsdrucksache503/02vom7.Juni2002).DieBundesregierung hältdieregelungausdenseinerzeitmaßgeblichengründennachwievorfür sachgerecht. 12.WelcheSchlussfolgerungziehtdieBundesregierungausderKritik,dass diefinanzierendebankgesetzlichnichtverpflichtetist,einepersönliche AnalysederVermögensverhältnissedesKundenvorzunehmenundmögliche Garantiepflichten zu überprüfen? Kreditinstitutesindaufgrundvon 18Absatz2desKreditwesengesetzesvor AbschlusseinesVerbraucherdarlehensvertragsodereinesVertragsübereine entgeltlichefinanzierungshilfezurprüfungderkreditwürdigkeitdesverbrauchersverpflichtet.eineverpflichtungzurprüfungimhinblickaufdasfinanziertegeschäftbestehtdemgegenübergrundsätzlichnicht.derverbraucherschutzindeutschlandfolgtdemleitbilddesmündigenverbrauchers,derim eigeneninteresseselbstzuseinemschutzbeitragensollte.hierzugehörtinsbesondere,dasserdasangebotdesimmobilien-oderimmobilienfondserwerbs ggf.unterhinzuziehungvonfachlichemratkritischprüft.einehaftungder finanzierendenbankimhinblickaufdenfinanziertengegenstandistnurgerechtfertigt,wennsieberatungspflichtenübernommenodersonstigeaufklärungspflichtenverletzthat.aufklärungspflichtenderfinanzierendenbankkommeninsbesondereinbetracht,wennsieimzusammenhangmitderplanung, DurchführungoderdemVertriebdesProjektsüberihreRollealsKreditgeberin hinausgeht,wennsieeinenzudenallgemeinenwirtschaftlichenrisikenhinzutretendenbesonderengefährdungstatbestandfürdenkundenschafftoder dessenentstehungbegünstigt,wennsiesichimzusammenhangmitkreditgewährungensowohlandenbauträgeralsauchaneinzelneerwerberinschwerwiegendeinteressenkonflikteverwickeltoderwennsieinbezugaufspezielle RisikendesVorhabenseinenkonkretenWissensvorsprungvordemDarlehensnehmerhatunddiesaucherkennenkann.EineallgemeineVerpflichtungfinanzierenderBankenzurPrüfungdeszufinanzierendenGeschäftshältdieBundesregierungimHinblickaufdieEigenverantwortungdesKundenfürnicht sachgerecht. 13.BeabsichtigtdieBundesregierungdieHaftungvonfinanzierendenOnlinebanken, die keinerlei eigene Beratung leisten, neu zu regeln? Istbeabsichtigt,einePflichtversicherungfürVertriebsunternehmenund Vermittler zur Abdeckung des Haftungsrisikos vorzuschreiben? ZurHaftungvonOnlinebankenwirdaufdieAntwortzuFrage12verwiesen.Die Bundesregierungbeabsichtigtderzeitnicht,eineHaftpflichtversicherungfürgewerblicheImmobilienmaklereinzuführen.DerEntwurfderWohnimmobilienkreditrichtliniesiehtnachgegenwärtigemVerhandlungsstanddieVerpflichtung zumabschlusseinerhaftpflichtversicherungfürvermittlervonwohnimmobilienkreditverträgen vor. 14.WiebewertetdieBundesregierungdieEffizienzderAufsichtsstrukturen und-tätigkeitbeiimmobilienmaklern,kreditvermittlernundsogenannten StrukturvertriebenalsGesamtaufgabevonBundundLändernimHinblick auf einen funktionierenden Verbraucherschutz? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissevor,dieAnlasszuZweifelnan der Effizienz der Aufsichtsstrukturen und -tätigkeiten geben.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15.WelcheKreditinstitutesindderFinanzaufsichtalsFinanzierersogenannter Schrottimmobilienbekannt,undwelcheMaßnahmenzumSchutzderVerbraucher und Verbraucherinnen hat die Finanzaufsicht ergriffen? ImRahmenihrerBeaufsichtigungderKreditinstituteüberprüftdieBankenaufsichtdieEinhaltungdereinschlägigenbankaufsichtsrechtlichenRegularien, darunterdieeinhaltungdermindestanforderungenandasrisikomanagement (MaRisk)durchdieKreditinstitute,dieorganisatorischeAnforderungenanBankenfürdieHereinnahme,BearbeitungundlaufendeÜberwachungvonKreditsicherheitensowiefürderenBewertungenthalten.NebendenVorschriftennach demkreditwesengesetzkommenbeipfandbriefbankendievorschriftennach dempfandbriefgesetzhinzu,beibausparkassendieregelungennachdembausparkassengesetz.gesondertevorschriftenspeziellfür Schrottimmobilien bestehendabeinicht,vielmehrgeltendieallgemeinenanlage-undfinanzierungsregelungen. 16.BeabsichtigtdieBundesregierung,dieVerbraucherschutzregelnfürkreditvermittelteImmobiliengeschäfteunddieRechts-undFinanzaufsichtbei verbundenen Kreditimmobiliengeschäften zu überarbeiten? DieinBundestagsdrucksache16/7666dargestelltenVerbesserungendesVerbraucherschutzeshabensichnachAuffassungderBundesregierungbewährt. NachVerabschiedungderWohnimmobilienkreditrichtliniewerdenimRahmen vonderenumsetzungvoraussichtlichanpassungennotwendigsein (sieheantwortzufrage13).esistzuerwarten,dasssichausderwohnimmobilienkreditrichtlinieweitereverbraucherschützendevorgabenbezüglichdeskreditgebers unddessenbeaufsichtigungergebenwerden.allerdingsistnachderzeitigem Standnichtbeabsichtigt,dieAufsichtsstrukturzuändern.EineÜberarbeitung dervorschriftenimallgemeinenschuldrechtdesbürgerlichengesetzbuchs wirdzwarinumsetzungdereu-verbraucherrechterichtlinieerfolgen,grundlegende Änderungen sind aber nicht beabsichtigt. 17.WelchewissenschaftlichenStudienhatdieBundesregierungzumVerbraucherschutzbeimImmobilienkauf,insbesonderezuErwerbermodellenim strukturiertenvertriebundimgrauenkapitalmarkt,erstellenlassen,bzw. welche sind ihr bekannt? DieBundesregierunghatkeineentsprechendenStudienerstellenlassen;esliegen auch keine Informationen über solche Studien vor. 18.WelcherechtlichenundtatsächlichenMaßnahmenzumSchutzderVerbraucherinnenundVerbraucherbeiImmobiliengeschäftenhatdieBundesregierung seit dem Jahr 2007 auf den Weg gebracht und evaluiert? DasGesetzzurBegrenzungdermitFinanzinvestitionenverbundenenRisiken (Risikobegrenzungsgesetz)vom12.August2008schütztdieVerbraucherbesser vorderkündigungeinesimmobiliardarlehensbeigeringfügigenzahlungsrückständen,beschränktdiemöglichkeitderkreditgeber,dendarlehensvertragoder dieforderungaufdrittezuübertragen,sichertdenverbrauchernbeieiner SicherungsgrundschulddieEinredenauchgegenüberdemneuenGläubigerund schaffteinenverschuldensunabhängigenschadensersatzanspruchbeiunberechtigten Vollstreckungen in das Grundstück. DasGesetzzurUmsetzungderVerbraucherkreditrichtlinie,deszivilrechtlichen TeilsderZahlungsdiensterichtliniesowiezurNeuordnungderVorschriftenüber daswiderrufs-undrückgaberechtvom29.juli2009enthältauchfürimmobi-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8691 liardarlehenstrengereanforderungenimhinblickaufdiewerbung,dievorvertragliche Information und den Vertragsinhalt. 19.WelcheEvaluationmitwelchemErgebnishatdieBundesregierungzudem imjahr2002neueingefügtenabsatz2ain 17desBeurkundungsgesetzes (BeurkG) durchgeführt? DieBundesregierunghatkeineEvaluationzu 17Absatz2adesBeurkundungsgesetzes (BeurkG) durchgeführt. 20.InwelcherWeisehatdieBundesregierungErfahrungenzu 17Absatz2a BeurkGgesammelt,diesiezuderEinschätzungführten,derVerbraucherschutzseidamitdeutlichverbessert (AntwortderBundesregierungzuFrage 18 auf Bundestagsdrucksache 16/7666)? DieBundesregierunghatmitderNeuregelungdes 17Absatz2aBeurkGeine guteundbewährte,demverbraucherschutzdienendepraxisgesetzlichumgesetzt. 21.TeiltdieBundesregierungdieEinschätzungderBundesnotarkammer,dass 17Absatz2aBeurkGinzahlreichenPunktenzuUnsicherheitenführt, undwiebewertetsiedieanwendungsempfehlungenderbundesnotarkammervom28.april2003,u.a.zuhinwirkungspflichtendesnotarsundzur Zwei-Wochen-Frist? DieBundesnotarkammerhatinihremRundschreiben20/2003vom28.April 2003AnwendungsempfehlungenzurpraktischenUmsetzungvon 17Absatz2a Satz2BeurkGveröffentlicht,umseinerzeitbestehendenUnsicherheitenzu begegnen.dieindemrundschreibenenthaltenen unverbindlichen AuslegungshinweiseundAnwendungsempfehlungensindnachAuffassungder Bundesregierung für die Notare ein gutes Hilfsmittel für ihre Berufstätigkeit. BereitsvorEinführungderRegelfristin 17Absatz2aSatz2Nr.2BeurkGwar dernotarnachden alssatzunggemäß 67Absatz2derBundesnotarordnung (BNotO)fürdenNotarverbindlichen RichtlinienderNotarkammernverpflichtet,denBeteiligtenausreichendGelegenheiteinzuräumen,sichmitdem GegenstandderBeurkundungauseinanderzusetzen (NummerII.1Satz3der Richtlinien,dieaufdenInternetseitenderBundesnotarkammerunter beurkundungsgesetzlichenregelungderzwei-wochen-fristhatderprüfungszeitraumvordemvertragsabschlussdieeffizienzderrechtlichenbetreuung durchdennotarverbessert.mitdieserfristwirddemverbraucherunmittelbar Gelegenheitgegeben,sowohldiewirtschaftlichenAuswirkungendesVertrages zu überdenken als auch weitere Prüfungen z. B. steuerlicher Art vorzunehmen. DieSollvorschrifterlaubtdemNotarallerdings,ingeeignetenFällenvonder Fristabzuweichen.EineUnterschreitungderFrististmöglich.DieUnterschreitungderFrististz.B.zulässig,wennimEinzelfallEilegebotenist,jedochmuss sichdernotarauchindiesenfällendavonüberzeugen,dassdievertragshandlungüberlegtundüberdachtdurchgeführtwird.besondereeilbedürftigkeitwird insbesondereinfällenbejaht,indenensteuerlichevorteilemeistzumjahresendeauslaufenodergrundstücksversteigerungenanstehen.dieliteraturgeht auchdavonaus,dassderzweckdersperrfrist,denverbraucherzuschützen,ins Leeregeht,wennderVerbraucheraufgrundbestimmterSachkundedieses Schutzesnichtbedarf.Diesgiltvorallem,wennderVerbraucheranwaltlichvertretenist,wennerselbsteinemrechtsberatendenBerufstandangehörtodermit Immobiliengeschäften vertraut ist.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 22.WiebewertetdieBundesregierungdieEffizienzdes 17Absatz2aBeurkG angesichtsderauchimjahr2011weitverbreitetenpraxissogenanntermitternachtsnotare,beurkundungenauchkurzfristigvorzunehmen,unddurch dieverwendungvon Kenntnis-undErhaltens-Klauseln unddurchklauselmäßige VerzichteaufVerlesenundBeifügen diesevorschriftsystematisch zu unterlaufen? DiebeschriebenePraxisbeiBeurkundungenistderBundesregierungnichtals weitverbreitetbekannt.anhaltspunkte,diegegendieeffizienzderregelungin 17 Absatz 2a BeurkG sprechen, liegen nicht vor. ObeineBeurkundungtrotzNichteinhaltungderÜbersendungsfristvonzweiWochennach 17Absatz2aSatz2Nummer2BeurkGausnahmsweisevorgenommenwird,entscheidetderNotar;derVerbraucherkannihninsoweitnichtvon seineramtspflichtentbinden.dernotarkannimeinzelfalltrotzunterschreitung derfristdiebeurkundungvornehmen,wenndasüberlegtehandelndesverbraucherssichergestelltist (Bundestagsdrucksache14/9266,S.51).ZurMöglichkeitdesAbweichensvonderRegelfristwirdaufdieAntwortzuFrage21, letzter Absatz, verwiesen. 23.WiebewertetdieBundesregierungdieOrganisationderNotaraufsichtangesichtsderStellungnahmederBerlinerNotarkammer,dieAufklärungspflichtderNotare würdegegendieihnenauferlegteneutralitätspflicht verstoßen (BerlinerMorgenpostvom5.Dezember2011, Vorwürfe gegen Braun )? DieAufsichtüberdieNotarinnenundNotarewirdvondenPräsidentinnenund PräsidentenderLandgerichteundOberlandesgerichteundvondenJustizministerinnenundJustizministernbzw.JustizsenatorinnenundJustizsenatorender Länderausgeübt ( 92BNotO).DieNotarkammernhabenkeineAufsichtsaufgaben.SiehabenaberdieAufgabe,überEhreundAnsehenihrerMitgliederzu wachen,dieaufsichtsbehördenbeiihrertätigkeitzuunterstützenundfüreine gewissenhafteundlautereberufsausübungdernotarinnenundnotarezusorgen ( 67Absatz1Satz2BNotO).DieseOrganisationderNotaraufsichthatsich nach Auffassung der Bundesregierung bewährt. DieinderFragenurauszugsweisezitierteStellungnahmederNotarkammer BerlinzurnotariellenAufklärungspflichtlautetvollständigwiefolgt: Sie [d.h. dienotarinnenundnotare]würdengegendieihnenauferlegteneutralitätspflichtverstoßen,wennsiebeispielsweiseeinerparteisagten,dasssichdasgeschäftihreserachtensnichtlohne. AusdieserÄußerunglassensichnachAuffassungderBundesregierungkeineDefizitebeiderOrganisationder Notaraufsichtableiten.DenndieAussageentsprichtdemGrundsatz,dasssich dienotariellebelehrungspflichtnichtaufdiewirtschaftlichetragweitedeszu beurkundendenrechtsgeschäftserstreckt.amtspflichtdesnotarsistes,über dierechtlichetragweitedeszubeurkundendengeschäfteszubelehren ( 17 Absatz1Satz1BeurkG).DerNotaristdagegeninderRegelnichtverpflichtet, überdiewirtschaftlichenfolgen,diewirtschaftlichedurchführbarkeitundmöglichefinanzielleschwierigkeiteneinesbeteiligtenaufzuklären.ausnahmsweise,insbesonderegegenüberverbrauchern,erstrecktsichdienotariellebelehrungspflichtaberdannaufwirtschaftlichegefahrendesrechtsgeschäfts, wennnachdenbesonderenumständendesfalleserkennbareerhöhtewirtschaftlicherisikenbestehen;diesegeschuldeteerweitertenotariellebelehrung verstößtdannauchnichtgegendieneutralitätspflichtdesnotars (ständige Rechtsprechung:BGH,UrteilIIIZR293/09vom22.Juli2010,Rn.15ff. = BGHZ186,335).ObeineNotarinodereinNotarauchüberwirtschaftlicheFolgeneinesGeschäftsaufklärenmuss,kannnurimEinzelfallentschiedenwerden.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ WiebewertetdieBundesregierungdieMöglichkeitderAufsplittungund jeweilsgesondertenbeurkundungvonimmobilienkaufverträgeninkaufangebotundannahme (sogenanntesukzessivbeurkundungen)undsogenanntefernbeurkundungenmittelsvollmachtloservertreter,undbeabsichtigtsieeinegesetzlicheneuregelungzumschutzderverbraucherinnen und Verbraucher? In 128BGBistausdrücklichgeregelt,dassVerträge,fürdienotarielleBeurkundungvorgesehenist,wiez.B.auchImmobilienverträge,auchsobeurkundet werdenkönnen,dasszunächstdasangebotundsodanndieannahmedesangebotsvoneinemnotarbeurkundetwird.dieseartderbeurkundungkannden Vertragsparteienerleichtern,diefürdenVertragvorgeseheneFormdernotariellenBeurkundungzuerfüllen.SiemüssennichtzurgleichenZeitvoreinem NotarihreVertragserklärungenabgeben,sondernkönnendiesauchgetrenntan verschiedenenortentun.insbesonderewenndievertragsparteienweitvoneinanderentferntlebenoderkeinengemeinsamenterminfindenkönnen,kann dieseartderbeurkundungdenvertragsschlusserheblichvereinfachen.durch beurkundungsrechtlicheundberufsrechtlicheregelungenwirdgewährleistet, dassdiemöglichkeitdergetrenntenbeurkundungvonangebotundannahme nichtdazugenutztwerdenkann,unerfahrenevertragsparteienimbeurkundungsverfahren zu benachteiligen. Ausder zivilrechtlichzulässigen AufspaltungeinerBeurkundungkönnen sichgefahrenfürdiebeteiligtenergeben,weildernotar,derdieannahmebeurkundet,nurverpflichtetist,überdierechtlichebedeutungderannahmezubelehren,nichtjedochüberdeninhaltdesangebots (BGH,UrteilIXZR216/92 vom24.juni1993,rn.49 =NJW1993,2747).UmdiesenGefahrenzubegegnen,bestehenbesondereberufsrechtlicheVerfahrenspflichten:InÜbereinstimmungmit 17aAbsatz2Satz1BeurkGhatderNotarnachden imwortlaut teilweisevoneinanderabweichenden RichtlinienderNotarkammerndasBeurkundungsverfahrensozugestalten,dassdieSchutz-undBelehrungsfunktion derbeurkundunggewahrtwird.aufdieeinhaltungdiesesgrundsatzesmuss dernotarbeidersystematischenaufspaltungvonverträgeninangebotund Annahme sonachdenrichtlinieneinigerkammern besondersachten.überwiegendwirddiesystematischeaufspaltungsogaralsinderregelunzulässig bezeichnetundüberdiesvorgeschrieben,dasseineaufspaltung,soweitsieaus sachlichengründengerechtfertigtist,nurerfolgensoll,wenndasangebotvom belehrungsbedürftigerenvertragsteilausgeht (NummerII.1Satz1,4Buchstabed derrichtlinien).dierichtliniensindalssatzungengemäß 67Absatz2BNotO verbindlich.rechtsänderungenzumschutzderverbraucherinnenundverbraucher sind daher nicht erforderlich. EntsprechendeSatzungsregelungengeltenfürdiesystematischeBeurkundung mitvollmachtlosenvertretern.nachdenrichtliniendernotarkammernsind solchebeurkundungeninderregelunzulässigoderesist nachdenvorschrifteneinigerkammern besondersdaraufzuachten,dassdieschutz-undbelehrungsfunktionderbeurkundunggewahrtwird (NummerII.1Satz1,4BuchstabeaderRichtlinien).NochweitergehendeAmtspflichtenbestehenbei Verbraucherverträgen,beidenendieNotarinundderNotardaraufhinwirken sollen,dassdierechtsgeschäftlichenerklärungendesverbrauchersvondiesem persönlichoderdurcheinevertrauenspersonvordernotarinoderdemnotarabgegebenwerden ( 17Absatz2aSatz2Nummer1BeurkG).Rechtsänderungen zumschutzderverbraucherinnenundverbrauchersinddaherauchhiernicht veranlasst.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 25.WiebewertetdieBundesregierungdieweitverbreitetePraxis,dassnicht dernotar,sondernvertriebsorganisationendenbeabsichtigtenvertragstext beim Immobilienkauf an den Verbraucher übermitteln? Sollte die Übermittlung des Vertragstextes in der Hand des Notars liegen? ImRegelfallerfolgtdieÜbersendungdurchdenNotar.UmdemVerbraucherdie Möglichkeitzugeben,sichineinemausreichendenZeitrahmenmitdemText desbeabsichtigtenrechtsgeschäftsvertrautzumachenundsichzuüberlegen, welchefragenandennotarggf.zurichtensind,istaucheineübersendung durchdrittezulässig.injedemfallistdernotarnichtvonseinerpflichtentbunden,dieeinhaltungderüberlassungsfristzuprüfen,damiterdenwillenderbeteiligtenerforschenunddiesenklarundeindeutiginderniederschriftwiedergebenkann.soistauchbeieinerversendungdurchdrittedererforderlicheschutz des Verbrauchers gewährleistet. 26.WelcheErkenntnisseliegenderBundesregierungvor,wieoftundaus welchengründenvonderregelfristgemäß 17Absatz2aBeurkGabgewichen wird, und welche Schlussfolgerung zieht sie daraus? Erkenntnissedarüber,wieoftundauswelchenGründenvonderRegelfrist abgewichenwird,liegenderbundesregierungnichtvor.zurmöglichkeitdes AbweichensvonderRegelfristwirdaufdieAntwortenzudenFragen21und22 verwiesen. 27.WiebewertetdieBundesregierungdieEinführungeinerVermerkpflicht beieinerabweichungvonderzwei-wochen-fristgemäß 17Absatz2a BeurkG, wie sie auch von der Bundesnotarkammer empfohlen wird? EineVermerkpflichtbeiAbweichungvonderZwei-Wochen-Fristbestehtderzeit grundsätzlichnicht.indenanwendungsempfehlungenderbundesnotarkammer (Rundschreiben20/2003vom28.April2003)zurpraktischenUmsetzungvon 17Absatz2aSatz2BeurkGwirddieAnsichtvertreten,dassessichimEinzelfallempfehlenkann,imHinblickaufdieEinhaltungderentsprechenden AmtspflichteneinenVermerkindieUrkundeaufzunehmenoderdieEinhaltung deramtspflichteninsonstigerweiseindernebenaktezudokumentieren.die Bundesregierunggehtdavonaus,dassNotarebereitszumeigenenSchutzfür eineentsprechendedokumentationsorgenwerden.eineausdrücklichegesetzliche Regelung einer Vermerkpflicht erscheint nicht erforderlich. 28.LiegenderBundesregierungErhebungenvor,ausdenenerkennbarwird, wieoftundwannnotarezurnachtzeit (21Uhrbis6Uhr)beurkundet haben? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissevor,wieoftundwannNotare zur Nachtzeit beurkundet haben. 29.WelcheArbeitsgesprächehateszwischenderBundesnotarkammerunddem BundesministeriumderJustizzurBeurkundungspflichtgegeben (bittein tabellarischer Übersicht Termine, Inhalt und Teilnehmer der Gespräche)? ArbeitsgesprächezwischenderBundesnotarkammerunddemBundesministeriumderJustizzurBeurkundungspflichthatesindenletztenJahrennichtgegeben.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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