Orientierungsatz: Elternunabhängige Ausbildungsförderung; (keine) rückwirkende Gewährung von Vorausleistungen

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Transkript:

VG Augsburg, Urteil v. 17.12.2013 3 K 13.998 Titel: Normenketten: BAföG 11 IIa, III, 36 I, II 36 BAföG 36 Abs. 1 BAföG 11 Abs. 2a BAföG 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG Orientierungsatz: Elternunabhängige Ausbildungsförderung; (keine) rückwirkende Gewährung von Vorausleistungen Schlagworte: Ausbildungsförderung, rückwirkende Gewährung, Vorausleistung, Einkommen, Anrechnung, Unterhaltspflicht Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt rückwirkende Leistungen der Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung elterlichen Einkommens. 2 1. Die am 22. Oktober 1988 geborene Klägerin erlangte nach den von ihr beim Beklagten eingereichten Unterlagen über ihren schulischen und beruflichen Werdegang im August 2005 an der Staatlichen Wirtschaftsschule... die Mittlere Reife. Im Anschluss hieran absolvierte sie bis Februar 2008 eine Berufsausbildung zur Industriekauffrau. Nach Berufstätigkeit bis August 2009 besuchte sie ab September 2009 die Berufsoberschule..., wo sie im Juli 2010 die Fachhochschulreife erhielt. Von September 2010 bis Januar 2011 besuchte sie die 13. Klasse der Berufsoberschule und war im Februar 2011 im Promotionbereich tätig. Im März 2011 absolvierte sie bei Firma... AG ein Vorpraktikum, welches in eine Ferienarbeit mündete. Von Mai 2011 bis September 2011 studierte sie an der Hochschule... im Studiengang Biomedical Engineering. 3 2. Seit dem Wintersemester 2011/2012 studiert die Klägerin an der Hochschule... im Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen E & I (= Elektro- und Informationstechnik). Für den Bewilligungszeitraum April 2012 bis März 2013 erhielt sie aufgrund ihres am 4. April 2012 gestellten Antrags mit Bescheid vom 27. April 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 56,00 monatlich bewilligt, wegen der Geburt ihres Sohnes

am 5. Juni 2012 wurde die Leistung mit Bescheid vom 19. Juli 2012 ab Juni 2012 auf 169,00 monatlich erhöht. Dabei wurde jeweils anteiliges Einkommen der Eltern der Klägerin von 540,81 auf den ermittelten Gesamtbedarf vom 597,00 bzw. 710,00 angerechnet. 4 Am 15. März 2013 beantragte die seit 3. März 2012 verheiratete Klägerin für den Bewilligungszeitraum April 2012 bis März 2013 die Gewährung von Vorausleistungen nach 36 BAföG mit der Begründung, dass ihre Eltern für das Studium keinen Unterhalt leisten würden, weil sie bereits die erste Ausbildung der Klägerin zur Industriekauffrau bezahlt und während dieser Zeit Unterhalt geleistet hätten. Beigefügt war eine entsprechende Erklärung zur Unterhaltspflicht der Eltern der Klägerin vom 27. Februar 2013. 5 3. Mit Bescheid vom 26. April 2013 gewährte der Beklagte der Klägerin elternunabhängige Förderung ab März 2013 in Höhe von 710,00 monatlich. Für die Monate April 2012 bis Februar 2013 erfolgte keine Änderung der bisherigen Förderung. 6 4. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 8. Mai 2013 begründete die Klägerin damit, dass der Berechnungszeitraum der Nachzahlung nicht dem beantragten Zeitraum entspreche. Maßgeblich sei der Bewilligungszeitraum von April 2012 bis März 2013; für diesen Zeitraum müsse ihr elternunabhängige Ausbildungsförderung gewährt werden, weil insoweit eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht ihrer Eltern nicht bestanden habe. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung nach 11 Abs. 3 BAföG hätten im Zeitraum April 2012 bis Februar 2013 nicht vorgelegen. Gleiches gelte für Vorausleistungen nach 36 Abs. 1 BAföG. 8 Voraussetzung für das Entstehen eines Vorausleistungsanspruchs sei ein Antrag, der sich auf die besondere Förderungsart der Vorausleistung richtet. Diesen habe die Klägerin erst am 15. März 2013 gestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt habe das Amt für Ausbildungsförderung Kenntnis von der Gefährdung der Ausbildung durch Nichtleisten bisher angerechneten elterlichen Unterhalts gehabt. Die Gewährung von Vorausleistungen sei somit erst für die Zeit ab März 2013 in Betracht gekommen. Eine rückwirkende Bewilligung sei nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ein Vorausleistungsbegehren unverzüglich nach Bekanntgabe des Bescheids, aus dem sich die Anrechnung elterlichen Einkommens ergibt, geltend gemacht werden. Gleichwohl billige die Verwaltungspraxis dem Auszubildenden die Möglichkeit für eine rückwirkende Antragstellung zu: Nach Tz 36.1.7 BAföG-VwV wird Vorausleistung rückwirkend nur geleistet, wenn der Auszubildende die Verweigerung von Unterhaltsleistungen bis zum Ende des dem Zugang des Bescheids folgenden Kalendermonats mitteilt und einen Antrag auf Vorausleistung stellt. Der Bescheid des Beklagten, aus dem die Anrechnung elterlichen Einkommens erkennbar wird, sei der Klägerin im Mai 2012 zugegangen. Sofern elterlicher Unterhalt nicht geleistet wurde, hätte ein Vorausleistungsantrag spätestens mit Ablauf des Monats Juni 2012 gestellt werden müssen. Der Antrag sei jedoch erst im März 2013 beim Amt eingegangen. Die Klägerin habe damit weder unverzüglich im Sinne der Rechtsprechung noch innerhalb der Frist der Tz 36.1.7 BAföG-VwV gehandelt. Eine rückwirkende Bewilligung von Vorausleistungen bereits ab April 2012 komme daher nicht in Betracht. 9 5. Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit von April 2012 bis einschließlich Februar 2013 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung elterlichen Einkommens in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

11 Während des gesamten Bewilligungszeitraums ab April 2012 habe sie keinen elterlichen Unterhalt in Höhe des zunächst vom Beklagten angerechneten Betrags von 540,81 erhalten. Von der Möglichkeit einer elternunabhängigen Förderung habe sie erst Anfang Februar 2013 erfahren. Mitte Februar sei sie dann vom Amt für Ausbildungsförderung über die Möglichkeit, einen Vorausleistungsantrag zu stellen, aufgeklärt worden. Danach habe sie alles Notwendige mit ihren Eltern geklärt und die Formulare vorbereitet. Der Beklagte verweigere zu Unrecht die Gewährung elternunabhängiger Förderung für den gesamten Bewilligungszeitraum. Der Hinweis auf den Zeitpunkt der Antragstellung greife nicht durch, weil ein Antrag lediglich eine Bewilligungsvoraussetzung aber keine Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs darstelle. Der Beklagte habe auch die besonderen Umstände ihrer Situation (Schwangerschaft, Geburt des Kindes, Arbeitslosigkeit des Ehemannes) nicht gewürdigt. 12 6. Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Klägerin habe dem Beklagten erst etwa zehn Monate nach Erhalt des Förderbescheids, aus dem die Anrechnung elterlichen Einkommens erkennbar wird, mitgeteilt, dass sie keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalte. Bis März 2013 durfte die Behörde davon ausgehen, dass Unterhalt geleistet wird. Eine rückwirkende Gewährung von Vorausleistungen scheide vorliegend aus. 15 7. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige (Versagungsgegen-) Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung ohne Anrechnung elterlichen Einkommens für die Zeit von April 2012 bis einschließlich Februar 2013. 17 Nach 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird auf den Bedarf eines Auszubildenden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften u. a. auch (ein Teil) des Einkommens der Eltern angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern bürgerlich-rechtlich (noch) zur Zahlung von Unterhalt an den Auszubildenden verpflichtet sind (so schon BVerwG, B. v. 5.7.1994-11 B 63/94 - Buchholz 436.36 11 BAföG Nr. 27 und juris; vgl. auch BVerfG, U. v. 6.11.1985-1 BvL 47/83 - BVerfGE 71, 146). Ein Auszubildender hat nur dann Anspruch auf Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung elterlichen Einkommens, wenn einer der in 11 Abs. 2a oder Abs. 3 BAföG normierten Tatbestände erfüllt ist (1.). Darüber hinaus ist dem Auszubildenden im Falle des 36 Abs. 1 und 2 BAföG auf Antrag Vorausleistung von Ausbildungsförderung zu gewähren, wobei elterliches Einkommen nicht angerechnet wird (2. und 3.). Die Klägerin kann sich jedoch für den Zeitraum April 2012 bis Februar 2013 auf keinen der genannten Tatbestände berufen. 18 1. Die Eltern der Klägerin waren während des fraglichen Zeitraums nicht unbekannten Aufenthalts und auch nicht rechtlich oder tatsächlich gehindert, im Inland Unterhalt zu leisten, auch wenn nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen eine Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung (wohl) nicht mehr bestand. Ein Anspruch auf elternunabhängige Förderung nach 11 Abs. 2a BAföG besteht daher nicht. 19

Ebenfalls war keine der in 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BAföG normierten Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin besuchte weder ein Abendgymnasium oder ein Kolleg ( 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG) und hatte auch vor dem Monat April das 30. Lebensjahr nicht vollendet ( 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG); sie war vor Aufnahme ihres Studiums auch allenfalls 19 Monate erwerbstätig im Sinne des 11 Abs. 3 Satz 2 BAföG, so dass auch einer der in 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BAföG genannten Tatbestände nicht greift. 20 2. Die Klägerin hat bis zum Beginn des Monats, in dem sie die Weigerung ihrer Eltern zur Unterhaltszahlung dem Beklagten erstmalig mitgeteilt hat, keinen Anspruch auf Vorausleistung nach 36 Abs. 1 BAföG. 21 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für einen Anspruch auf - wie von der Klägerin begehrt - rückwirkende Vorausleistungen notwendig (aber auch ausreichend), dass der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern angerechnet wird, glaubhaft macht, dass seine Eltern diesen Betrag nicht leisten (BVerwG, B. v. 25.11.1987-5 B 43.86 - Buchholz 436.36 36 BAföG Nr. 10 und juris, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 27.10.1977-5 C 9.77 - BVerwGE 55, 23). Unverzüglichkeit ist mit der in 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthaltenen Begriffsbestimmung dahin zu verstehen, dass der Auszubildende ohne schuldhaftes Zögern reagieren muss (BVerwG, B. v. 25.11.1987-5 B 43.86 - Buchholz 436.36 36 BAföG Nr. 10). Dies gilt im Übrigen in gleicher Weise dann, wenn ein Elternteil den durch Bescheid festgesetzten und dem Auszubildenden bekannten Anrechnungsbetrag zunächst leistet und erst zu einem späteren Zeitpunkt im Bewilligungszeitraum die Zahlung einstellt. Der Auszubildende hat dann unverzüglich nachdem ihm bekannt geworden ist, dass der Anrechnungsbetrag nicht mehr geleistet wird, einen Antrag nach 36 Abs. 1 BAföG zu stellen, wenn infolge eingetretener Bedürftigkeit die Gefahr eines Abbruchs der Ausbildung besteht. Die Rückwirkung ist in solchen Fällen auf den Beginn des Monats zu beschränken, in dem der Antrag gestellt wurde. 22 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Wortlaut des 36 Abs. 1 BAföG (nur) eine Antragstellung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums unbeachtlich ist. Denn bei Vorausleistungen nach 36 BAföG handelt es nicht um Ausbildungsförderungsleistungen, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat, sondern um außerordentliche Zusatzleistungen zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit (BVerwG, Urt. v. 23.2.2010-5 C 2.09 - juris; SächsOVG, U. v. 5.7.2013-1 A 86/13 - juris). Eine rückwirkende Vorausleistung kommt vor diesem Hintergrund in der Regel schon deshalb nicht in Betracht, weil die Gefahr des Ausbildungsabbruchs für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht mehr abgewendet werden kann (SächsOVG, U. v. 20.9.2013-1 A 152/13 - juris). Dieser Überlegung entspricht auch die Regelung in Tz. 36.1.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-VwV), die eine rückwirkende Leistung - im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ausnahmsweise nur dann zulässt, wenn der Antrag nach 36 Abs. 1 BAföG bis zum Ende des Kalendermonats gestellt wird, der auf den Zugang des Förderbescheides ( 50 Abs. 1 BAföG) folgt, in dem der Anrechnungsbetrag festgesetzt wird. 23 Eine rückwirkende Bewilligung von Vorausleistungen nach 36 Abs. 1 BAföG kann auch nicht auf 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG gestützt werden. Die Einstellung der Zahlung eines im Bewilligungsbescheid festgesetzten Anrechnungsbetrags durch einen Elternteil ist kein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand im Sinne dieser Vorschrift. Dies folgt zum einen wieder daraus, dass Leistungen nach 36 BAföG keine Ausbildungsförderungsleistungen sind, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat, sondern - wie bereits oben dargelegt - außerordentliche Zusatzleistungen zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit. Diese Zusatzleistungen beziehen sich auf einen Betrag, der zur Deckung des Bedarfs des Auszubildenden nach 11 Abs. 1 BAföG erforderlich, aber gerade nicht Teil der staatlichen Ausbildungsförderung ist, weil infolge der Anrechnungsregelungen davon ausgegangen wird,

dass er dem Auszubildenden anderweitig zufließt. Ist Letzteres nicht der Fall, werden bei Glaubhaftmachung einer Ausbildungsgefährdung diese außerordentlichen Zusatzleistungen erbracht, ohne dass hiermit, wie dies 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG aber voraussetzt, eine Änderung zugunsten des Auszubildenden eintritt. Für diesen ändert sich lediglich, dass ein im Förderbescheid festgesetzter Anrechnungsbetrag, der von einem Elternteil nicht mehr geleistet wird, bei der Gewährung von Leistungen nach 36 BAföG dem Kläger tatsächlich wieder zur Verfügung gestellt wird, und er damit nicht besser, sondern genau so steht, wie es im Falle der Zahlung des Anrechnungsbetrages durch den die Leistung während des Bewilligungszeitraum einstellenden Elternteil gewesen war oder wäre (SächsOVG, U. v. 20.9.2013-1 A 152/13 - juris, m. w. N.). 24 2.2 Von vorstehenden Erwägungen ausgehend kann ein Anspruch der Klägerin auf Vorausleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht bejaht werden, denn sie hat ihren Antrag auf Leistungen nach 36 BAföG nicht unverzüglich gestellt. Die Klägerin hätte bei der Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt den Antrag stellen müssen und können, als ihr mit Zugang des Förderbescheids vom 27. April 2012 bekannt geworden war, dass vom Beklagten ein Betrag von (gerundet) 541,00 auf ihren ausbildungsförderrechtlichen Bedarf angerechnet worden war. Die Klägerin hat den Antrag auf Vorausleistung aber erst am 15. März 2013 gestellt. Ein Grund, der zur Annahme fehlenden Verschuldens führen könnte, ist nicht erkennbar. Dass ihr die Möglichkeit zur Beantragung von Vorausleistungen nicht bekannt war, entlastet die Klägerin nicht, denn sie hätte bei Anwendung der Sorgfalt, die von einer Studentin an einer Hochschule erwartet werden kann, die Regelung kennen können; sie hätte sich auch beim Beklagten erkundigen und ihre Notlage - so eine solche tatsächlich bestand - schildern können und wäre dann auch über die Möglichkeit der Gewährung von Vorausleistungen beraten worden, wie es nach ihrem Vortrag dann auch im Februar 2013 erfolgt ist. Weiter stehen durch einschlägige Veröffentlichungen im Internet vielfältige Informationsquellen zur Verfügung, die die Klägerin hätte nutzen können. Soweit die Klägerin besondere Umstände wie Schwangerschaft, Geburt des Sohnes und Arbeitslosigkeit des Ehemannes zur Begründung fehlenden Verschuldens anführt, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie im Juni 2012 einen Antrag auf Gewährung eines Kinderbetreuungszuschlags gestellt hat. Wenn ihre besondere Situation sie aber nicht daran hinderte, einen solchen Antrag zu stellen, ist auch nicht nachvollziehbar, dass sie zur Einreichung eines Antrags auf Vorausleistung nicht in der Lage war. Darüber hinaus können die geltend gemachten Umstände auch generell nicht als Entschuldigungsgründe gewertet werden. Die Klägerin muss sich deshalb die Verzögerung der Antragstellung als fahrlässiges und damit schuldhaftes Verhalten zurechnen lassen. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte erst ab Beginn des Monats, in dem die Klägerin einen entsprechenden Antrag stellte (was am 15. März 2013 erfolgte), Vorausleistungen nach 36 Abs. 1 BAföG zu gewähren hatte. 25 3. Die Klägerin kann sich weiter auch nicht auf 36 Abs. 2 BAföG berufen. Nach dieser Vorschrift werden in entsprechender Anwendung des 36 Abs. 1 BAföG Vorausleistungen auch gewährt, wenn 26 1. der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den 12 bis 14a nicht leisten, und die Eltern entgegen 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn 27 2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. 28 Dieser Tatbestand ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Im Übrigen bedürfte es auch hier eines rechtzeitig gestellten Antrags, den die Klägerin nach den obigen Darlegungen schuldhaft unterlassen hat.

29 4. Schließlich kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht auf eine analoge Anwendung des 11 Abs. 2a BAföG stützen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 30. September 2013 Folgendes ausgeführt: 30 Eine analoge Anwendung des 11 Abs. 2a BAföG für den Fall der erstmaligen Antragstellung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, Urt. v. 18. April 2013-5 C 18.12 - juris Rn. 22 m. w. N.), d. h. der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (BVerwG. Urt. v. 13. Dezember 2012-2 C 71.10 - juris Rn. 18 m. w. N., st. Rspr.). Eine derartige Feststellung kann hier schon deshalb nicht getroffen werden, weil es an einer Regelungslücke des Gesetzes fehlt. Denn für den Fall, dass - wie vorliegend - leistungsfähige Eltern die Zahlung des Anrechnungsbetrags verweigern, sieht 36 BAföG grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass die Ausbildungsförderung auch ohne die Anrechnung des von den Eltern nicht gezahlten Betrages geleistet werden kann. Da das Bundesausbildungsförderungsgesetz - wie oben ausgeführt - nicht an die Unterhaltspflicht anknüpft, ist es im Rahmen des 36 BAföG auch nicht von Relevanz, aus welchen Gründen Eltern eines Auszubildenden diesem den Anrechnungsbetrag nicht zahlen, und ob dies bezogen auf die zivilrechtliche Unterhaltspflicht zu Recht oder zu Unrecht erfolgt. 31 Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. 32 5. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge nach 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen. 33 Das Verfahren ist nach 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. 34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).