Anlage 4 Ergänzende Bedingungen zum Netznutzungsvertrag Gas nach KoV IX

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Transkript:

Anlage 4 Ergänzende Bedingungen zum Netznutzungsvertrag Gas nach KoV IX Vorbemerkung Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Netznutzungsvertrag (Gas) (im Folgenden NNV ), angelehnt an den Lieferantenrahmenvertrag Gas in Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 9) der Gasnetzbetreiber vom 30.06.2016, vgl. 1 Ziffer 2 NNV. - 1 Steuer- und Abgabenklausel (zu 8 Ziffer 7 und Ziffer 12 NNV) (1) 8 Ziffer 7 NNV gilt nicht, soweit Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.b. nach Netznutzer, nach Ausspeisepunkt oder nach Umfang der Netznutzung in kwh oder in kwh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen z.b. der Wegfall einer anderen Steuer werden vom Netzbetreiber angerechnet. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Anpassung spätestens im Rahmen der Rechnungsstellung informieren. (2) Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, anderen öffentlich-rechtlichen oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage ist 8 Ziffer 7 NNV so zu verstehen, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. 2 Nachweispflicht zur Ermäßigung Konzessionsabgabe (zu 8 Ziffer 9 und Ziffer 12 NNV) Der Anspruch des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach 8 Ziffer 9 Satz 4 NNV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. 3 Abrechnungszeitraum (zu 9 Ziffer 2) RLM-Entnahmestellen: Abrechnungszeitraum im Sinne von 9 Ziffer 2 LRV ist das Kalenderjahr. SLP-Entnahmestellen: Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendet, ist Abrechnungszeitraum im Sinne von 9 Ziffer 2 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate. 4 Rechnerische Abgrenzung / Schätzung (zu 9 Ziffer 16 NNV) Bei SLP-Ausspeisepunkten darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne des 5 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz die Räume des Transportkunden zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Transportkunde einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder einer Schätzung heranzieht.

Seite 2 von 5 5 (1) RLM Arbeitspreis Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu 9 Ziffer 16 NNV) Für RLM-Ausspeisepunkte ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum ( 3) entnommene Menge aus der in Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführten Sigmoidfunktion. Da sich der endgültige Arbeitspreis erst nach Ermittlung der gesamten im Abrechnungszeitraum ( 3) entnommenen Menge bestimmen lässt, ist der Netzbetreiber berechtigt, bei der monatlichen Abrechnung vorläufig den Arbeitspreis zugrunde zu legen, der sich aus der im vorherigen Abrechnungszeitraum ( 3) entnommenen Jahresmenge ergibt. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Am Ende des Abrechnungszeitraums ( 3) gleicht der Netzbetreiber - sofern notwendig - Differenzen zwischen dem vorläufigen und endgültigen Arbeitspreis aus. (2) RLM Leistungspreis Für RLM-Ausspeisepunkte ergibt sich der Leistungspreis aus der in Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführten Sigmoidfunktion. Der Leistungspreis wird monatlich abgerechnet. Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat eine höhere als die bisher erreichte Maximalleistung auftritt, erfolgt in diesem Abrechnungsmonat eine Nachberechnung der Differenz zwischen der bisher berechneten und neuen Maximalleistung für die vorausgegangenen Monate des aktuellen Abrechnungszeitraums. (3) SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis Für SLP-Ausspeisepunkte ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum ( 3) entnommene Menge aus der in Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem Stufenpreismodell. Für SLP-Ausspeisepunkte ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum ( 3) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem Stufenpreismodell. (3) SLP Abschlagszahlungen und Jahresendabrechnung Für SLP-Ausspeisepunkte berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Ausspeisepunkte. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jeden SLP-Ausspeisepunkt eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. (4) RLM-Abrechnung bei unterjährigem Zuordnungswechsel in der Netznutzung Sofern die Netznutzung für einen RLM-Ausspeisepunkt zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums ( 3) einem anderen Transportkunden zugeordnet wird, gelten folgende Regelungen: Abrechnung Leistungspreis: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt zugrunde, zu dem die Netznutzung für den RLM-Ausspeispunkt einem anderen Transportkunden zugeordnet wird. Sofern die RLM-Entnahmestelle zu diesem Zeitpunkt noch keine zwölf Monate einem Transportkunden zugeordnet war, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an diesem Ausspeisepunkt zugrunde.

Seite 3 von 5 ( 3) zugeordnet ist, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum ( 3) zugrunde. Abrechnung Arbeitspreis: Für die Bestimmung des Arbeitspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der zugrunde. Der nach dieser Hochrechnung ermittelte Arbeitspreis wird für die Mengen abgerechnet, die dem bisherigen Transportkunden innerhalb des Abrechnungszeitraums ( 3) zuzurechnen sind. ( 3) zugeordnet ist, legt der Netzbetreiber für die Bestimmung des Arbeitspreises den abgelesenen Jahresverbrauch im Abrechnungszeitraum ( 3) zugrunde und wendet diesen Arbeitspreis auf die Menge an, die dem neuen Transportkunden innerhalb des Abrechnungszeitraums ( 3) zuzurechnen sind. (5) SLP-Abrechnung bei unterjährigem Zuordnungswechsel in der Netznutzung Sofern die Netznutzung für einen SLP-Ausspeisepunkt zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums ( 3) einem anderen Transportkunden zugeordnet wird, gelten folgende Regelungen: Abrechnung Arbeitspreis: Für die Bestimmung des Arbeitspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der zugrunde. Der nach dieser Hochrechnung ermittelte Arbeitspreis wird für die Mengen abgerechnet, die dem bisherigen Transportkunden innerhalb des Abrechnungszeitraums ( 3) zuzuordnen sind. ( 3) zuzuordnen ist, legt der Netzbetreiber für die Bestimmung des Arbeitspreises den abgelesenen Jahresverbrauch im Abrechnungszeitraum ( 3) zugrunde. Der so ermittelte Arbeitspreis wird für die Mengen abgerechnet, die dem neuen Transportkunden innerhalb des Abrechnungszeitraums ( 3) zuzuordnen sind. Abrechnung Grundpreis: Die Vorgabe zur tagesscharfen Abrechnung aus 9 Ziffer 8 NNV gilt auch für den Grundpreis, der als Monatspreis ausgewiesen ist. Für die Abrechnung des Grundpreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der zugrunde. ( 3) zugeordnet ist, legt der Netzbetreiber für die Bestimmung des Grundpreises den abgelesenen Jahresverbrauch im Abrechnungszeitraum ( 3) zugrunde. (6) Abrechnung bei unterjährigem Beginn und unterjährigem Ende der Netznutzung im Übrigen Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises und Grundpreises mittels Hochrechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Zuordnungswechsel in der Netznutzung, sondern um einen unterjährigen Beginn der Netznutzung bzw. ein unterjähriges Ende der Netznutzung im Übrigen handelt. Für die Abrechnung des Leistungspreises im Fall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung eines Ausspeisepunktes gilt 9 Ziffer 6 NNV. (7) Unterjährige Änderung der Entgelte

Seite 4 von 5 Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums ( 3) die vertraglichen Entgelte, der Umsatzsteuersatz oder andere erlösabhängige Abgabensätze, werden die neuen Entgelte ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewandt. Der maßgebliche Verbrauch wird zeitanteilig (tagesscharf) berechnet. Bei SLP- Ausspeisepunkten erfolgt die Abrechnung ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht. (8) Weitere Zahlungsbedingungen Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers als erbracht. 6 Frist für Rechnungskorrekturen (zu 9 Ziffer 16 und Ziffer 3 NNV) Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen sind, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt. 7 Abrechnung der Mehr-/Mindermengen (zu 10, 9 Ziffer 16 NNV) (1) Der Transportkunde ist verpflichtet, die als Anlage 8 beigefügte Übernahmeerklärung Mehr- /Mindermengenabrechnung an seinen Lieferanten weiterzuleiten. (2) Sofern eine Mehr-/Mindermengenabrechnung gegenüber dem Lieferanten des Transportkunden nicht möglich ist, weil der Transportkunde die Anlage 8 gemäß vorstehendem Absatz nicht an den Lieferanten weitergeleitet hat oder weil der Lieferant sich weigert, die Übernahmeerklärung abzugeben, wird der Netzbetreiber die Mehr-/Mindermengen direkt gegenüber dem Transportkunden abrechnen. In diesem Fall gelten die nachstehenden Absätze (3) bis (5) dieser Bedingungen sowie 10 Ziffern 2 bis 7 NNV direkt gegenüber dem Transportkunden. (3) Mehrmengen ( 10 Ziffer 3 NNV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens und entsprechend 10 Ziffer 6 NNV ohne Energiesteuer. Ändert sich die Einordnung des Netzbetreibers nach 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als Wiederverkäufer ), teilt er dies dem Transportkunden spätestens mit der Gutschrift mit. (4) Mindermengen ( 10 Ziffer 2 NNV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungsempfänger) ohne Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung, weil der Transportkunde als Anschlussnutzer in der Regel kein Wiederverkäufer sein wird. Soweit der Transportkunde im Einzelfall doch Wiederverkäufer sein sollte, wendet der Netzbetreiber bei Mindermengen das Reverse-Charge-Verfahren an, sofern der Transportkunde den Nachweis nach 8 Ziffer 10 Satz 5 NNV geliefert hat. Neben der Umsatzsteuer enthält eine Mindermengen- Rechnung an den Transportkunden auch die Energiesteuer, soweit der Transportkunde nicht den Nachweis über seine Lieferer-Anmeldung nach 10 Ziffer 6 S. 3 und 4 NNV erbracht hat. (5) Geeignet im Sinne des 10 Ziff. 6 NNV zum Nachweis der Liefereigenschaft nach 38 Abs. 3 EnergieStG ist im Regelfall die Vorlage einer Kopie einer von dem zuständigen Hauptzollamt ausgestellten Anmeldung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Vorlage eines Originals zu verlangen.

Seite 5 von 5 (6) Sofern der Lieferant des Transportkunden trotz abgegebener Übernahmeerklärung gemäß Anlage 8 eine Forderung des Netzbetreibers aus einer Mindermengenabrechnung nicht fristgerecht begleicht, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Forderung direkt gegenüber dem Transportkunden geltend zu machen. Der Transportkunde ist zur Begleichung der Forderung verpflichtet.