BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft, Kulmbach, und der Sternquell-Brauerei GmbH, Plauen, gemäß 295 Abs. 1 S. 2 AktG i.v.m. 293 b AktG
- I - I n h a l t s v e r z e i c h n i s Seite A. AUFTRAG UND AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG 1 B. VERTRAGSPRÜFUNG 3 I. Gegenstand und Umfang der Vertragsprüfung 3 II. Prüfung der Änderungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 4 C. ABSCHLIESSENDE ERKLÄRUNG 7
- II - A n l a g e n v e r z e i c h n i s Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 23.03.2010 zur Bestellung der Warth & Klein Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum gemeinsamen Vertragsprüfer des Änderungsvertrags zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19.12.1994 Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft (vor der Umfirmierung: Reichelbräu Aktien-Gesellschaft), Kulmbach, und der Sternquell-Brauerei GmbH, Plauen, vom 19.12.1994 Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 01.01.2002
- 1 - A. AUFTRAG UND AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG Die Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft, Kulmbach, als über die Kulmbacher Getränke Beteiligungs GmbH & Co. KG zu 100% an der Sternquell- Brauerei GmbH beteiligtes Unternehmen, und die Sternquell-Brauerei GmbH, Plauen, als im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, haben am 19.03.2010 einen Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft (vor der Umfirmierung: Reichelbräu Aktien-Gesellschaft), Kulmbach, und der Sternquell-Brauerei GmbH, Plauen, vom 19.12.1994 geschlossen. Auf Antrag des Vorstands der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft und der Geschäftsführung der Sternquell-Brauerei GmbH hat uns das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 23.03.2010 gemäß 295 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 293 c Abs. 1 S. 1 AktG i.v.m. 10 Abs. 2 UmwG als gemeinsamen Vertragsprüfer des Änderungsvertrags bestellt (Anlage 1). Gegenstand unserer Prüfung ist der am 19.03.2010 geschlossene Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß 295 Abs. 1 AktG i.v.m. 291 Abs. 1 AktG. Für unsere Prüfung standen uns insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung: Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft (vor der Umfirmierung: Reichelbräu Aktien- Gesellschaft), Kulmbach, und der Sternquell-Brauerei GmbH, Plauen, vom 19.12.1994 (Anlage 2); Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft und der Geschäftsführung der Sternquell-Brauerei GmbH über die von beiden Gesellschaften am
- 2-19.03.2 010 geschlossene Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19.12.1994; Handelsregisterauszug der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft (Stand 04.01.2010) und der Sternquell-Brauerei GmbH (Stand 04.01.2010); Satzung der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft in der Fassung vom 31.05.2006 und Gesellschaftsvertrag der Sternquell-Brauerei GmbH vom 10.09.1990, zuletzt geändert am 06.09.2001. Alle erbetenen Auskünfte und Nachweise sind uns erteilt worden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Prüfung der Buchführung, der Jahresabschlüsse oder der Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaften vorgenommen haben. Solche Prüfungen sind nicht Gegenstand unserer Vertragsprüfung. Für die Durchführung unseres Auftrags und unsere Verantwortlichkeit sind, auch im Verhältnis zu Dritten, die als Anlage 3 beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 01.01.2002 maßgebend. Unsere Haftung bestimmt sich nach Nr. 9 Abs. 1 der Allgemeinen Auftragsbedingungen. Bei einer Verwendung unseres Berichts für andere als dem Auftrag zugrunde liegende Zwecke ist dafür Sorge zu tragen, dass auch in diesen Fällen die vorgenannten Allgemeinen Auftragsbedingungen Anwendung finden.
- 3 - B. VERTRAGSPRÜFUNG I. Gegenstand und Umfang der Vertragsprüfung Nach 295 Abs. 1 S. 2 AktG gelten die 293 bis 294 AktG für Vertragsänderungen sinngemäß. Das bedeutet, dass die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft und der Sternquell-Brauerei GmbH vom 19.12.1994 nur wirksam wird, wenn die Gesellschafterversammlung der Sternquell-Brauerei GmbH ihr mit qualifizierter Mehrheit zustimmt ( 293 Abs. 1 AktG analog). Nach 293 Abs. 2 AktG ist in diesem Fall darüber hinaus die Zustimmung der Hauptversammlung der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft erforderlich. Soweit die Zustimmung der Hauptversammlung zur Änderung des Unternehmensvertrags erforderlich ist, hat in sinngemäßer Anwendung des 293 a AktG der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaften einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Änderungen des Unternehmensvertrags, erläutert und begründet werden. In analoger Anwendung des 293 a Abs. 1 Satz 1 AktG haben der Vorstand der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft und die Geschäftsführung der Sternquell-Brauerei GmbH einen gemeinsamen Bericht über die von beiden Gesellschaften geschlossene Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erstattet. Weiterhin ist durch den Verweis des 295 Abs. 1 S.2 Akt auf die 293 bis 294 AktG ebenso eine Prüfung der vertraglichen Veränderungen erforderlich (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 8. Aufl. 2998, 295, Rd. 8, Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl. 2010, 295, Rd. 23). Gegenstand und Umfang der Vertragsprüfung ergeben sich sinngemäß aus den 293 b und 293 e AktG. In sinngemäßer Anwendung des 293 b Abs. 1 AktG ist Gegenstand unserer Prüfung die Änderung des Unternehmensvertrags. Nach 293 e Abs. 1 AktG hat der Vertragsprüfer schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten. Die Vollständigkeit und Richtigkeit des gemeinsamen Berichts des Vorstands der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft und der Geschäftsführung der Sternquell-Brauerei GmbH waren, ebenso wie die Zweckmäßigkeit der Änderungen des Beherrschungs- und Gewinabführungsvertrags, nicht Gegenstand unserer Prüfung. Soweit der gemeinsame Bericht jedoch die Änderungen erläutert und begründet, haben wir ihn als eine wichtige Unterlage zur Überprüfung der Vertragsänderungen verwendet.
- 4 - II. Prüfung der Änderungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Wir haben den Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft (vor der Umfirmierung: Reichelbräu Aktien- Gesellschaft), Kulmbach, und der Sternquell-Brauerei GmbH, Plauen, vom 19.12.1994 gemäß 293 b AktG geprüft. Hierbei haben wir auch die im gemeinsamen Bericht des Vorstands der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft und der Geschäftsführung der Sternquell-Brauerei GmbH enthaltenen Erläuterungen des Beherrschungsvertrags berücksichtigt. Die Änderungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags haben wir im Folgenden im Änderungsmodus gekennzeichnet, wobei geänderte Sätze in blauer Schrift und unterstrichen dargestellt wurden sowie ersetzte Passagen rot und durchgestrichen markiert wurden. Im Einzelnen wurden die folgenden Regelungen geändert: 1. Gewinnabführung 2 Gewinnabführung 1. Die Sternquell verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die ReichelbräuKulmbacher Brauerei abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich der Bildung oder der Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuß.Jahresüberschuss. Die Gewinnabführung darf den gemäß 301 AktG (in der jeweils geltenden Fassung) zulässigen Höchstbetrag der Gewinnabführung nicht überschreiten, wobei 300 AktG keine Anwendung findet. 2. Die Sternquell kann mit Zustimmung der ReichelbräuKulmbacher Brauerei Beträge aus dem JahresüberschußJahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen ( 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach ( 272 Abs. 3 HGB sowie Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind auf Verlangen der ReichelbräuKulmbacher Brauerei aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagenanderen Gewinnrücklagen ( 272 Abs. 3 HGB) nach Satz 2, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Seit Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft und der Sternquell-Brauerei GmbH 1994 wurde 301 AktG mehrfach geändert. Durch die Änderung der Regelung des 2 zur Gewinnabführung wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Dementsprechend wurde im Änderungsvertrag das Recht der Kulmbacher Brauerei AG gestrichen, die Sternquell-Brauerei GmbH anzuweisen, während der Vertragsdauer gebildete Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB aufzulösen und zum
- 5 - Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, da dies nach derzeit geltendem Recht nicht mehr möglich ist. Nach geltendem Recht können jedoch Beträge, die während der Dauer des Vertrags in andere Gewinnrücklagen eingestellt wurden, den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden ( 301 S. 2 AktG) oder zum Ausgleich von während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbeträgen verwendet werden ( 302 Abs. 1 AktG). Dies wurde durch die Änderung der Regelungen des 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag berücksichtigt. 2. Verlustübernahme 3 Regelung der Verlustübernahme Die Reichelbräu ist entsprechend den Vorschriften des 302 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den freien Rücklagen (anderen Gewinnrücklagen nach 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die Kulmbacher Brauerei ist zur Verlustübernahme entsprechend 302 AktG (in der jeweils geltenden Fassung) verpflichtet. Seit Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft und der Sternquell-Brauerei GmbH 1994 wurde 302 AktG geändert. Durch die Änderung der Regelung des 3 zur Verlustübernahme wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Dementsprechend wurde zum einen im Änderungsvertrag die Regelung gestrichen, einen sonst entstehenden Jahresfehlbetrag dadurch auszugleichen, dass Beträge den Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB entnommen werden, da dies nach geltendem Recht nicht mehr möglich ist. Nach geltendem Recht können jedoch Beträge, die während der Dauer des Vertrags in andere Gewinnrücklagen eingestellt wurden, den anderen Gewinnrücklagen entnommen und zum Ausgleich von während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbeträgen verwendet werden ( 302 Abs. 1 AktG). Zum anderen verweist die Neufassung des 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nun auf den gesamten 302 Aktiengesetz.
- 6-3. Kündigungsfrist 4 Geltungsdauer, Kündigung 1. 2. Der Vertrag kann erstmals zum 30.09.1999 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Wird erbeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann erstmals zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der Sternquell gekündigt werden, das frühestens mit Ablauf von fünf Zeitjahren seit Geltung dieses Änderungsvertrages gemäß 4 endet. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils zwei Jahre. Der Änderungsvertrag enthält ebenso eine Anpassung der Kündigungsfrist des Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag. Nach der bisherigen Regelung war der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten kündbar, erstmals zum 30.09.1999. In 4 des Änderungsvertrags ist geregelt, dass der Änderungsvertrag ab Beginn des Geschäftsjahrs der Sternquell gelten soll, in dem der Änderungsvertrag im Handelsregister eingetragen wird. Der Änderungsvertrag gilt damit ab dem 01.01.2010, wenn er im Laufe dieses Jahres im Handelsregister der Sternquell-Brauerei GmbH eingetragen wird. Die Kündigung des geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist damit frühestens zum Ablauf des Geschäftsjahrs 2014 möglich. Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass auch der geänderte Gewinnabführungsvertrag die in 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG genannten Voraussetzungen für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft erfüllt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag enthält keine Regelungen, die zur Leistung eines Ausgleichs ( 304 AktG) an die außenstehenden Aktionäre der Sternquell-Brauerei GmbH oder zum Erwerb ihrer Anteile gegen eine angemessen Abfindung ( 305 AktG) verpflichten. Entspreche Regelungen werden auch nicht geändert bzw. aufgenommen. Außenstehende Gesellschafter existieren nicht, ebenso liegt kein Parteiwechsel vor. Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf daher keines Sonderbeschlusses von außenstehenden Gesellschaftern, weil der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag keine Ausgleichs- oder Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre enthält und die Sternquell- Brauerei GmbH über keine außenstehende Aktionäre verfügt ( 295 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz). Zusammenfassend stellen wir fest, dass die geänderten Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen.