Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P Datum

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Transkript:

Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P12-080412 Datum 12.04.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektor zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB Höchstpunktzahl: -100- BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6 max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100 NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0 Wirtschaftsprivatrecht WI-WPR-P12-080412

Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte Rentner Bernd (B) ist allein stehend und hat auch keine Kinder. Daher sind ihm die Nachbarskinder Lena (L), 6 Jahre, und André (A), 16 Jahre, sehr ans Herz gewachsen. Er schenkt den Kindern regelmäßig Schokolade und steckt dem A ab und zu ein wenig Geld zu. Von diesem Geld kauft sich A einen MP3-Player. Zudem möchte B den Kindern ein Grundstück schenken, das mit einem voll vermieteten Mehrfamilienhaus bebaut ist. Die Eltern der beiden dulden weder die Schenkungen der Süßigkeiten und des Grundstücks, noch den Kauf des MP3-Players. Prüfen Sie, ob die erwähnten Rechtsgeschäfte wirksam sind! Fall 2 25 Punkte Brunhilde (B) plant, ein Grundstück zu kaufen, um später ein Haus darauf zu bauen. In der Zeitung entdeckt sie eine Anzeige, in der Siegfried (S) ein Grundstück mit einer Größe von 1.000m 2 für 5.000 anbietet. Da dieses Angebot günstig erscheint, schließt sie mit S am 8.10.2004 den notariellen Kauf- und Überlassungsvertrag ab, in dem auch unter anderem steht, dass S keine Kenntnis über etwaige Altlasten hat. Am 25.11.2004 wird B im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und kurze Zeit später erfolgt die Übergabe des Grundstücks. Im Juni 2007 starten die Bauarbeiten und B muss erschüttert feststellen, dass das Grundstück mit Altöl verseucht ist, was S gewusst, jedoch auch auf Nachfrage der B verschwiegen hatte. B ist der ganzen Sache überdrüssig geworden und will den Kauf rückabwickeln. S lehnt die Erfüllung jeglicher Ansprüche ab und macht außerdem Verjährung geltend. Zu Recht? WI-WPR-P12-080412 Seite 2 von 3

Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe 1 Was sind absolute Rechte, was sind relative Rechte? Geben Sie auch jeweils ein Beispiel! Aufgabe 2 Wie definiert sich der Leistungsort und welche verschiedene Arten gibt es? Aufgabe 3 3.1 D bittet seinen Kollegen M, ihm zwei belegte Brötchen vom Bäcker mitzubringen. Die Entscheidung über den Belag überlässt er M. Dieser erfüllt den Wunsch des D, ohne der Verkäuferin zu sagen, dass er die Brötchen für D erwirbt. Hat M den D wirksam vertreten? 3.2 Nennen Sie 2 Rechtsgeschäfte, bei denen eine Vertretung nicht möglich ist! 6 P. Aufgabe 4 Man unterscheidet zwischen konstitutiven und deklaratorischen Eintragungen ins Handelsregister. Erläutern Sie den Unterschied und nennen Sie je ein Beispiel! Aufgabe 5 Erläutern Sie den Unterschied eines gutgläubigen Erwerbs von Eigentum nach BGB und HGB! Aufgabe 6 V bietet in seinem Schaufenster ein Modellkleid für 1.500 an. A, die das Kleid gesehen hat, ruft bei V an und erklärt ihm, sie würde es kaufen. V ist einverstanden. Fünf Minuten später betritt B den Laden und will das Kleid ebenfalls kaufen. Als V ihr erklärt, sie komme zu spät, wird sie ungehalten. Schließlich biete V das Kleid im Schaufenster an, da müsse sie es auch kaufen können! Hat B Recht? Begründen Sie kurz Ihre Antwort! WI-WPR-P12-080412 Seite 3 von 3

Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P12-080412 Datum 12.04.2008 Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5 50 49,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 30. April 2008 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6 max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100 KORREKTURRICHTLINIE WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT WI-WPR-P12-080412

Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 1, Kap. 4.3; SB 2, Kap. 3.2 25 Punkte Zu prüfen ist zum einen, ob zwischen B und L sowie A wirksame Verträge hinsichtlich der Schokolade und des Grundstücks zustande gekommen sind bzw. zustande kommen können, zum anderen, ob L den MP3-Player wirksam erwerben konnte. Zweifel bestehen wegen der Geschäftsfähigkeit der L und des A. Schenkung der Schokolade: Gemäß 104 Nr. 1 BGB ist nicht geschäftsfähig, wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat. L ist 6 Jahre alt und demzufolge geschäftsunfähig. Ihre Willenserklärung ist gemäß 105 Abs. 1 BGB nichtig. Daher durfte ihr B keine Schokolade schenken. A ist 16 Jahre, so dass er gemäß 106 BGB als Minderjähriger beschränkt geschäftsfähig ist. Demzufolge bedürfte es gemäß 107 BGB der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, um einen wirksamen Vertrag abzuschließen, wenn kein lediglich rechtlicher Vorteil für A vorliegt. Die Schenkung des B ist für den A lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er dadurch keine Verpflichtungen eingeht. Demzufolge bedarf er keiner Einwilligung seiner Eltern, die Schenkung ist wirksam. Schenkung der Immobilie: In der Schenkung der Immobilie ist kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft i.s.v. 107 BGB zu sehen, denn diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Beschenkten damit keine übermäßigen Verpflichtungen auf sich nehmen müssten. Der Erwerb einer Immobilie beinhaltet nicht nur Rechte (Mieteinnahmen), sondern auch erhebliche Pflichten als Vermieter und Grundstückseigentümer (Kostentragung). Dies kann einem Minderjährigen nicht zugemutet werden, so dass hier ohne die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter kein wirksamer Vertrag zustande kommen würde. Kauf des MP3-Players: Ein Kaufvertrag beinhaltet neben dem Anspruch auf Übereignung der Kaufsache die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen. Daher ist das Geschäft für A nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedürfte eigentlich der Einwilligung der Eltern nach 107 BGB. Fraglich ist, ob 110 BGB den Kauf von Anfang an wirksam werden lässt. Das ist der Fall, wenn der Minderjährige den Vertrag aus eigenen Mitteln bewirkt, die ihm von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. A bezahlt den MP3-Player jedoch von dem zugesteckten Geld des B. Somit wurde das Geld nicht von seinen Eltern zur Verfügung gestellt, und diese haben auch keine Zustimmung erteilt, dass A das Geld von B annehmen darf. Im Ergebnis liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor. 5 P. 8 P. 8 P. WI-WPR-P12-080412 - KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 5

Lösung zu Fall 2 SB 5, Kap. 4 25 Punkte B könnte gemäß 437 Nr. 2, 323 BGB vom Vertrag mit S zurücktreten. Es müsste ein Sachmangel vorliegen, der zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte berechtigt. Gemäß 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Sache mangelbehaftet, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Das Grundstück ist entgegen der vertraglichen Vereinbarung mit Altlasten belastet und somit nicht im vereinbarten Zustand übergeben worden. Fraglich ist, ob B zunächst vorrangig einen Nacherfüllungsanspruch geltend machen muss. Dies ist zwar nicht geschehen, S hat aber der B mitgeteilt, dass er jegliche Ansprüche nicht erfüllen möchte, so dass darin eine Verweigerung der Nacherfüllung gesehen werden kann, die es der B ermöglicht, sofort das Rücktrittsrecht geltend zu machen. B müsste dazu dem S eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß 323 Abs. 1 BGB gesetzt haben. Dies ist nicht geschehen, war aber auch nicht notwendig, da die Fristsetzung gemäß 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen ist, weil S die Leistung endgültig verweigert hat. Da die Pflichtverletzung des S auch nicht unerheblich ist (vgl. 323 Abs. 5 S. 2 BGB), könnte B grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten. Der Anspruch könnte jedoch gemäß 438 BGB verjährt sein. Demnach verjährt der Rückabwicklungsanspruch gemäß 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich in zwei Jahren. Hiernach wäre im Juni 2007 tatsächlich die Verjährung eingetreten. 3 P. Anmerkung: Auf 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann nicht abgestellt werden, da es sich um keinen Mangel in einem dinglichen Recht bzw. in einem sonstigen Recht handelt, das im Grundbuch eingetragen ist, sondern ein Mangel in der Kaufsache selbst vorliegt. Auch auf 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nicht zurückgegriffen werden, da es sich bei dem Grundstück weder um ein Bauwerk noch um einen Baustoff handelt. Jedoch könnte sich die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall aus 438 Abs. 3 BGB ergeben. Demnach verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist nach 195 BGB in drei Jahren, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist liegt vor, wenn eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtum verübt wurde. S wusste von der Belastung des Grundstücks, gab jedoch trotz Nachfrage der B keine Auskunft darüber. Demzufolge irrte B über die Beschaffenheit des Grundstücks. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und B von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat ( 199 Abs. 1 BGB). Im vorliegenden Fall ist der Anspruch zwar schon mit Abschluss des Kaufvertrages am 8.10.2004 entstanden, Kenntnis davon hatte B jedoch erst mit Beginn der Bauarbeiten im Juni 2007, so dass die Verjährung erst mit Schluss des Jahres 2007 begonnen hat. Daher ist der Anspruch der B nicht verjährt. Sie kann vom Kaufvertrag mit B zurücktreten. 6 P. WI-WPR-P12-080412 - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 5

Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap. 1 Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann (), z. B. Eigentum oder Urheberrechte. Relative Rechte wirken nur zwischen Personen, die ein besonderes Näheverhältnis haben, z. B. durch einen Vertrag. Lösung Aufgabe 2 SB 4, Kap. 2.4 Der Leistungsort stellt für den Schuldner den Erfüllungsort und für den Gläubiger den Erfolgsort dar. Für die Bestimmung des Leistungsorts ist zwischen Holschuld, Bringschuld und Schickschuld zu unterscheiden. 2 P. 2 P. je 2 P. (6 P.) Lösung Aufgabe 3 SB 2, Kap. 6.1 3.1 Grundsätzlich ist nach dem Offenkundigkeitsprinzip erforderlich, dass die Vertretung im Interesse des Vertragspartners offen gelegt wird, d. h. der Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln. Bei Bargeschäften des täglichen Lebens, um das es sich hier handelt, hat der Vertragspartner in der Regel aber kein Interesse, für wen das Geschäft abgeschlossen wurde, da sofortige Erfüllung erfolgt. Daher liegt eine wirksame Vertretung des D vor. 3.2 Eine Stellvertretung ist bei folgenden Rechtsgeschäften nicht möglich: Eheschließung Testamentserrichtung Insichgeschäft 6 P. je 2 P. () Lösung Aufgabe 4 SB 7, Kap. 1, 2 Konstitutive Eintragungen haben rechtsbegründenden Charakter, d. h. die Rechtswirkung tritt erst mit der Eintragung ein, z. B. Eintragung nach 2 HGB. Deklaratorische Eintragungen haben rechtsbekundenden Charakter, d. h. die Rechtstatsache entsteht unabhängig von der Eintragung (), z. B. Eintragung nach 1 Abs. 2 HGB. Lösung Aufgabe 5 SB 6, Kap. 3.2.2 Ein gutgläubiger Erwerb unter Privatpersonen setzt gemäß 932 Abs. 2 BGB voraus, dass der Erwerber im guten Glauben darüber ist, dass der Veräußerer Eigentum an der Sache hat. Im Handelsverkehr ist es gemäß 366 Abs. 1 HGB bereits ausreichend, wenn der Erwerber im guten Glauben über die Verfügungsbefugnis des Veräußerers ist, obwohl er von der fehlenden Eigentümerstellung weiß. 5 P. 5 P. WI-WPR-P12-080412 - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 5

Lösung Aufgabe 6 SB 3, Kap. 3.2.1 Nein, B hat nicht Recht. Das bloße Ausstellen von Waren im Schaufenster stellt noch kein bindendes Angebot dar, sondern soll vielmehr potenzielle Kunden dazu auffordern, ihrerseits Angebote abzugeben. Andernfalls müsste der Verkäufer nämlich damit rechnen, dass unbegrenzt viele Personen das Angebot annehmen könnten und er gegenüber unbegrenzt vielen Personen zur Vertragserfüllung verpflichtet sein würde, auch wenn er dazu gar nicht in der Lage wäre. 2 P. 8 P. WI-WPR-P12-080412 - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 5 VON 5