Änderung der Allgemeinen Vorschrift - Ergänzung der Regelungen der Allgemeinen Vorschrift, u.a. automatische Fahrgastzählsysteme

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Landkreis Esslingen Sitzungsvorlage Nummer: 87/2016 den 08.09.2016 Mitglieder des Kreistags des Landkreises Esslingen Öffentlich KT 29. Sept. 2016 Nichtöffentlich VFA 22. Sept. 2016 Nichtöffentlich bis zum ATU Abschluss der Vorberatung ATU/BA SOA KSA JHA Betreff: Änderung der Allgemeinen Vorschrift - Ergänzung der Regelungen der Allgemeinen Vorschrift, u.a. automatische Fahrgastzählsysteme Anlagen: - Text der Allgemeinen Vorschrift mit Änderungen - Anlage 1 - Förderrichtlinie für die Bezuschussung von automatischen Fahrgastzählsystemen in den Busverkehren der Verbundstufe II des Verkehrsverbunds Stuttgart (VVS) - Anlage 2 Verfahrensgang: Einbringung zur späteren Beratung Vorberatung für den Kreistag Abschließender Beschluss im Kreistag BESCHLUSSANTRAG: Der Neufassung der Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart (Anlage 1) zum 01.01.2017 wird zugestimmt. Die bislang bestehende Allgemeine Vorschrift wird hierdurch ersetzt. Auswirkungen auf den Haushalt: Siehe Sachdarstellung. Sachdarstellung: Am 03.12.2009 ist die Nahverkehrsordnung der EU über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (EU-VO Nr. 1370/07) in Kraft getreten. Um Verkehrsunternehmen beihilferechtlich zulässig und außerhalb von wettbe-

- 2 - werblichen Verfahren Ausgleichsleistungen für die Anwendung von Höchsttarifen zu gewähren, kann eine Allgemeine Vorschrift (AV) erlassen werden. Nachdem zwischen den Verbundlandkreisen und dem Verband Region Stuttgart (VRS) lange strittig war, wer für den Erlass einer solchen AV für die Busverkehre in den Landkreisen zuständig, wurde im Rahmen des ÖPNV-Pakts eine Lösung gefunden und letztlich vom VRS in enger Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit den Verbundlandkreisen erlassen. Der Kreistag hat dem in seiner Sitzung am 11. Dezember 2014 zugestimmt (Sitzungsvorlage 169/2014). Nachdem die Allgemeine Vorschrift rund 1½ Jahre in Kraft ist, sollen jetzt Ergänzungen erfolgen, die auf Erkenntnissen aus der bisherigen Anwendung beruhen. Hierbei geht es hauptsächlich um die Erhebungsmethodik zur Verteilung von Einnahmen und zur entsprechenden Zuweisung von Durchtarifierungsverlusten. Die Anpassung soll zum 01.01.2017 erfolgen. 1. Einführung Mit der Anpassung der Allgemeinen Vorschrift soll ab dem 01.01.2017 die Ausrüstung der Busverkehre der Verbundstufe II mit automatischen Fahrgastzählsystemen (AFZS) ermöglicht werden, die die Zählungen durch Zählpersonal des VVS sukzessive ersetzen sollen. Dadurch entsteht ein höheres Datenvolumen bei gleichzeitig steigender Qualität der Zähldaten. Erlöse können mit deutlich höherer statistischer Sicherheit dem Verkehrsunternehmen zugeordnet werden. Die Ausrüstung soll durch ein Förderprogramm des VRS unterstützt werden. Gleichzeitig hat die Geschäftsstelle mit der VVS GmbH und den Verbundlandkreisen auch weitere Abschnitte der AV einer Prüfung unterzogen und Anpassungsvorschläge vorgenommen. Neben der Erarbeitung der statistisch-wissenschaftlichen Grundlagen durch das Büro TRANSPORT and COMMUNICATION ASSESSMENT CENTRE (TCAC) erfolgte auch eine rechtliche Bewertung der Anpassungen an der AV. Die Einführung von AFZS bewirkt insgesamt eine umfassende Änderung der AV. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte die AV deshalb neu erlassen werden. Grundsätzlich gibt es noch keine rechtlichen Erfahrungen damit, in welcher Form verbundbedingte Belastungen in eine AV aufgenommen werden kann. Ohne finanzielle Förderung für die Einführung von AFZS kann aber kaum mit deren Durchdringung in den Busverkehren der Verbundstufe II gerechnet werden. Insbesondere bei eigenwirtschaftlichen Verkehren bestünde damit die Gefahr, dass die Fahrgastentwicklung nicht mit ausreichender statistischer Zuverlässigkeit nachverfolgt werden kann. Die endgültige Beschlussfassung ist durch die Regionalversammlung noch im Jahr 2016 vorgesehen. Nach 6 Abs. 4 ÖPNV-Gesetz geschieht dies im Einvernehmen mit den Kreistagen. 2. Erweiterung der Erhebungsmethodik um AFZS Nachfragedaten in Form von Unternehmensbeförderungsfällen (beförderte Personen, abgekürzt P) und Personenkilometern (Produkt aus P und von diesen gefahrener Strecke, abgekürzt Pkm) sind in der AV wesentliche Grundlage für die Zuscheidung von Fahrgeldeinnahmen und Durchtarifierungsverlus-

- 3 - ten. Aufgrund der Gewichtung von P:Pkm im Verhältnis 70:30 sind die Zählungen der Personen von besonderer Bedeutung. Gleichzeitig sind auch die Pkm, welche die Verkehrsströme abbilden, weitgehend proportional an die P gekoppelt und werden zudem in ihrer Grundstruktur durch die Befragungen des VVS aktualisiert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden die P durch Zählpersonal des VVS im 6-Jahresturnus parallel zu den Verkehrsstromerhebungen (Befragung) durchgeführt und mit der Gesamtentwicklung der Nachfrage im VVS fortgeschrieben. I.d.R. ist die Abdeckung durch den manuellen Zählturnus in größeren Unternehmensnetzen größer als in kleinen Unternehmensnetzen. Aus diesem Grund wird diesen kleinen Unternehmensnetzen jährlich über die AV ein zusätzlicher Ausgleich zur statistischen Sicherheit über 1 Mio. in Summe gewährt, da eine erweiterte Zählung dort zu Doppelzählungen und unwirtschaftlichem Personaleinsatz führen würde. AFZS ermöglichen statt dieser einmaligen Erhebung tägliche Erhebungen über alle Teilnetze hinweg, auch an Wochenenden und Feiertagen. Um die erforderlichen Daten zu erhalten, erfolgt neben der Ausrüstung eines Teils der Busflotte (insgesamt rund ¼ aller Busse) auch die Einrichtung eines Hintergrundsystems bei der VVS GmbH, das die Daten von den Fahrzeugrechnern übertragen bekommt. Über dieses Hintergrundsystem können nicht nur die Erhebungsdaten ausgewertet und Jahreswerte hochgerechnet, sondern auch die Zähldatenplanung zentral vorgenommen werden. Der VVS berechnet über das Hintergrundsystem, welche Linien in welchem Zeitraum zu erheben sind. Die konkrete Zuweisung von mit AFZS ausgestatteten Bussen auf die Linien obliegt dann auf Grundlage der VVS-Zuweisung dem Busunternehmen. Die technischen, statistischen und formalen Rahmenbedingungen zum Einsatz von AFZS werden dementsprechend ausführlich in der Förderrichtlinie (Anlage 2 zur Vorlage) sowie in den neuen, rein AFZS-bezogenen Anlagen 8 bis 11 der AV beschrieben. Der Text der AV ist mit den vorgesehenen Anpassungen als Anlage 1 dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Auf die Beifügung der rund 100 Seiten umfassenden Anlagen zur AV wurde verzichtet, da diese ausschließlich ausführliche Erläuterungen und Vorgaben für deren technische, rechnerische und praktische Umsetzung enthalten. Mit Anpassung der AV zum 01.01.2017 werden AFZS zum Verbundstandard, der durch entsprechende Verpflichtungen in den Vorabbekanntmachungen und Vergabeunterlagen der Landkreise ergänzt wird. Über ein dann für alle Interessenten zugängliches Berechnungsprogramm kann vorab kalkuliert werden, in welchem Umfang ein ausgeschriebenes bzw. vorab bekannt gemachtes Busnetz mit AFZS ausgestattete Fahrzeuge benötigt. In die Berechnung können sowohl vorhandene Busverkehre, in die das ausgeschriebene Netz integriert würde, als auch verschiedene Fahrzeugtypen einkalkuliert werden. So wird sichergestellt, dass das Busunternehmen von jedem Bustyp ausreichend ausgestattetefahrzeuge hat, etwa weil auf einer Linie nur Klein- oder Gelenkbusse zum Einsatz kommen können.

- 4-3. Förderung von AFZS Die Beschaffung und Installation von AFZS ist eine Maßnahme, die durch die Busunternehmen erfolgt. Grundsätzlich sollen, sofern die technischen Spezifikationen der Anlagen der AV erfüllt sind, weder eine bestimmte Erfassungstechnik noch ein bestimmter Hersteller vorgegeben werden. Da die Beschaffung von AFZS durch die AV bzw. die darin vorgegebene Einnahmeaufteilung bedingt sind, soll die Finanzierung in AFZS durch den VRS im Sinne einer verbundbedingten Belastung erfolgen. Dies wird bereits für die Ausrüstung der Busunternehmen mit Barcode- und eticket-lesern erfolgreich angewandt. Nicht vom Förderprogramm umfasst wäre die Beschaffung des Hintergrundsystems durch die VVS GmbH mit einem Invest von ca. 120.000. Aufgrund der systematischen Veranlagung im Aufgabenbereich des VRS erfolgt die Finanzierung dieser Erstanschaffung durch die Region und wird im Haushalt für 2017 hinterlegt. Nach den Berechnungen des Büros TCAC, die auf der aktuellen Zusammensetzung des Busverkehrsnetzes der Verbundstufe II basieren, müssen für eine statistisch valide AFZS-Abdeckung 276 Busse mit AFZS ausgerüstet werden. Dieser Ausrüstungsstand soll schrittweise und unter Einbezug von Veränderungen bei den Teilnetzen durch Wettbewerbsverfahren bis 2020 erreicht werden. Kostenkalkulation AFZS-Förderprogramm Kosten absolut (8 Jahre, 276 Fz.) Kosten pro Jahr und Fahrzeug (8 Jahre, 276 Fz.) Kosten pro Fahrzeug (Summe über 8 Jahre) Kosten pro Jahr bei Vollausrüstung (276 Fahrzeuge) AFZS-Beschaffung 2,09 Mio. 950 7.600 260.000 Laufende Kosten 3,08 Mio. 1.400 11.200 390.000 Summe AFZS- Förderung 5,17 Mio. 2.350 18.800 650.000 Aus der Kostenprognose ist ersichtlich, dass neben dem Investitionsvolumen auch laufende Betriebskosten anfallen. Insbesondere die Wartung und Unterhaltung der Geräte sind mit einem entsprechenden Aufwand verbunden. Aufgrund der Anforderungen an die statistische Sicherheit, die gerade bei eigenwirtschaftlichen Anträgen und Nettoverträgen (Erlösrisiko beim Busunternehmen) von wesentlicher Bedeutung ist, ist in wissenschaftlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht der Einsatz von AFZS letztlich die sinnvollste Vorgehensweise. Auch neue Busse und Stadtbahnen der SSB werden mit AFZS ausgerüstet, für die Züge der Stuttgarter Netze (Abellio und Go-head) wurde sogar eine Ausrüstungsquote von 100 % vorgeschrieben. Dementsprechend sollte auch die Verbundstufe II auf dieses technische Niveau gehoben werden. Bereits heute werden die Busnetze der Verbundstufe II auf einem statistisch validen Niveau erhoben, wobei insbesondere für kleine Busnetze ein Ausgleich von 1 Mio. für einen etwaigen zu hohen statistischen Fehler gewährleistet wird. Durch Vergabeverfahren und das Auftreten anderer Unternehmen

- 5 - bzw. von Projektgesellschaften bestehender Unternehmen am Markt wird jedoch das noch strengere statistische Niveau der AFZS empfohlen, wodurch auch die Ausgleichszahlung von 1 Mio. obsolet würde. Um dieses strengere statistische Niveau auch durch Zählpersonal zu erzielen, wäre ein jährlicher Aufwand von 1,2 Mio. erforderlich. Das AFZS-Förderprogramm umfasst für den gleichen Zeitraum 650.000. Damit verbessert die Einführung des AFZS nicht nur die Datensicherheit und Zuverlässigkeit von Erhebungen und damit der Verteilung von Einnahmen und Durchtarifierungsverlusten, sondern ist trotz der Einführungs- und Betriebskosten in Summe kostengünstiger als die das heutige Verfahren. 4. Weitere Anpassungen Über die Erhebungsmethodik hinaus sollen folgende wesentliche Punkte angepasst werden: - Bisher wurden in der AV Durchtarifierungsverluste auch zwischen Busnetzen der Verbundstufe II anerkannt. Diese wachsen wegen des wettbewerbsbedingten Trends zu eigenständigen Wettbewerbsnetzen jedoch sukzessiv an, wenn für jedes Vergabeverfahren ein eigenes Unternehmen gegründet wird. Um diese künstliche Steigerung der Durchtarifierungsverluste zu begrenzen, soll die Generierung von Durchtarifierungsverlusten zwischen den Busnetzen der Verbundstufe II entfallen. Zur Absicherung eigenwirtschaftlicher Verkehre soll gleichzeitig aber ein Mindestwert definiert werden, in dessen Höhe das jährliche Gesamtvolumen an Durchtarifierungsverlusten durch die Region garantiert wird. Dieser Mindestwert entspricht dem Wert des Gesamtvolumens, das für das Jahr 2016 ermittelt wird. Gemäß der Abrechnungssystematik der AV wird dieser Wert 2017 festgestellt. Sofern in folgenden Jahresabrechnungen (2018 ff.) ein niedrigeres Gesamtvolumen für Durchtarifierungsverluste errechnet würde, so würde die Region dennoch den höheren Wert von 2016 bereitstellen. Sachlich anerkannt werden Durchtarifierungsverluste jedoch nur noch zwischen den Bussen der Verbundstufe II zur Verbundstufe I, den Nebenbahnen und den Schienenaußenstrecken. - Die in den VVS-Vergabestandards und den Vergabeunterlagen definierte Mindestprüfquote für Fahrausweiskontrollen wird auch in der AV verankert; bei Nichteinhaltung seitens der Unternehmen können Durchtarifierungsverluste unter Annahme einer angemessenen, durchschnittlich anfallenden Beanstandungsquote gekürzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Unternehmen, die auf eigenwirtschaftlicher Basis den Betrieb durchführen, ausreichende Fahrscheinkontrollen zur Einnahmensicherung durchführen. - Verweigert ein Busunternehmen auch auf Anforderung die Meldung von Fahrtausfällen, kann eine erweiterte Minderung der Durchtarifierungsverluste erfolgen, indem eine angemessene Annahme über die Ausfallquote getroffen wird. Da bei Fahrtausfällen keine P/Pkm erbracht werden, werden ab Erreichen einer jährlichen Ausfallquote von 3 % die Durchtarifie-

- 6 - rungsverluste gemindert. Um diese Regelung abzusichern, soll die AV auch eine Sanktion (Zuschussminderung) für den Fall einer Nichtmeldung enthalten. Die Einführung von AFZS und die weiteren Ergänzungen und Änderungen der AV wurden gemeinsam zwischen VVS, VRS und Verbundlandkreisen erörtert und als notwendig und zielführend erkannt. Nach der Beschlussfassung in den Gremien der Verbundlandkreise im Laufe des Herbstes soll die Verabschiedung der AV durch die Regionalversammlung erfolgen, so dass die AV zum 01.01.2017 in Kraft treten kann. Heinz Eininger Landrat