DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14117 letzte Aktualisierung: 10.07.2002 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen; Pflichtteilsverzicht I. Zum Sachverhalt Ein Deutscher heiratete eine ukrainische Staatsangehörige. Die Eheleute lebten beide bereits vor der Heirat in Deutschland. Beide Eheleute haben jeweils ein Kind aus einer anderen Verbindung. Die Ehefrau hat in der Ukraine belegenen Grundbesitz, der vor Ansprüchen ihres Ehemanns geschützt werden soll. Die Eheleute wollen daher einen Ehevertrag abschließen, mit dem sie unter Verzicht auf etwaige bislang entstandene Zugewinnausgleichsansprüche Gütertrennung vereinbaren, den Versorgungsausgleich und den Teilungsunterhalt ausschließen sowie einen wechselseitigen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. II. Fragestellung 1. Ist nach ukrainischem Recht die vertragliche Vereinbarung der Gütertrennung möglich? 2. Würde ein Erb- und Pflichtteilsverzicht anerkannt werden? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße 19 97070 Würzburg Telefon 09 31/3 55 76-0 Telefax 09 31/3 55 76-2 25 e-mail: dnoti@dnoti.de Internet: http://www.dnoti.de mr pool Gutachten/14117.doc
Seite 2 III. Zur Rechtslage 1. Zur Vereinbarung der Gütertrennung a) Wirksamkeit aus deutscher Sicht Aus deutscher Sicht wäre zur Bestimmung des auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe und damit auch auf die Vereinbarung der Gütertrennung und den Ausschluss des Zugewinnausgleichs anwendbaren Rechts gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB vorrangig auf eine Rechtswahl der Eheleute abzustellen. Dabei wäre wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehemannes gem. Art. 15 Abs. 2 Ziff. 1 EGBGB eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts möglich. Auf der Basis der somit herbeigeführten Geltung des deutschen Güterrechts wäre dann entsprechend den Bestimmungen des deutschen Rechts die Vereinbarung der Gütertrennung möglich. Ansonsten wäre im vorliegenden Fall aufgrund der unterschiedlichen Staatsange hörigkeit der Eheleute und dem Umstand, dass beide zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits in Deutschland lebten, über Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Ziffer 2 EGBGB das deutsche Recht als das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Eheschließung für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe maßgeblich. Dementsprechend können sie auch gem. den Vorschriften des deutschen Rechts eine güterrechtliche Vereinbarung treffen, insbesondere den Zugewinnausgleich ausschließen und die Gütertrennung vereinbaren. b) Wirksamkeit aus ukrainischer Sicht Das IPR der Ukraine entspricht weiterhin dem IPR der ehemaligen Sowjetunion. Jedenfalls ist uns nicht bekannt, dass sich im Bereich des internationalen Güterrechts der Ukraine seit Auflösung der UdSSR Änderungen ergeben hätten (s. Geilke, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ukraine (Stand 1999), S. 11). Das IPR der UdSSR enthielt keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zu dem auf die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe anwendbaren Recht. Allerdings wurde auch in internationalen Fällen bei Auflösung einer Ehe sowie der Entscheidung der damit verbundenen Fragen stets nur das inländische Recht angewandt (vgl. Szaszy, Private International Law in the European Peoples Democracies, Budapest 1964, S. 350). Die
Seite 3 Anwendung ausländischen Rechts kam nur ausnahmsweise in Betracht, wie z. B. bei der Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen (s. Geilke, in: Bergmann/Ferid, UdSSR, S. 29 f.). Grundlage der Anknüpfung war eine weitgehend dem Territorialitätsgrundsatz verpflichtete Ausrichtung des IPR. Aufgrund des dem Familienrecht im sowjetischen Recht eingeräumten politischen Charakters kam, sofern sich die Beziehungen auf das Inland auswirkten, stets das inländische Familienrecht zur Anwendung. Dies galt also insbesondere dann, wenn einer der Beteiligten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch im Inland belegenes unbewegliches Vermögen ausschließlich dem inländischen Güterrecht unterstellt wurde. Soweit ukrainisches Güterrecht gilt, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Danach werden auch Immobilien wie Häuser etc. Gesamtgut der Ehegatten, soweit sie während des Bestehens der Ehe von einem der Ehegatten erworben worden sind. Zwar gestattet Art. 27.1 des ukrainischen Ehe- und Familienkodex i. d. F. vom 23.6.1992 eheschließenden Personen den Abschluss eines Vertrags über die Lösung von Lebensfragen der Familie (Ehevertrag), in dem die Vermögensrechte und -pflichten der Ehegatten geregelt werden. Allerdings wird die Vertragsfreiheit dadurch wesentlich eingeschränkt, dass gem. Art. 27.1 Abs. 2 des Gesetzes die Ehevertragsbedingungen die Lage eines der Ehegatten im Vergleich zu der Gesetzgebung der Ukraine nicht verschlechtern dürfen (deutsche Übersetzung in Bergmann/Ferid, Ukraine, S. 20, Stand: 31.5.1999). Schließlich wird gem. Art. 27.1 Abs. 3 des Kabinett ermächtigt, das Verfahren des Abschlusses eines Ehevertrags festzulegen. Der hierauf ergangene Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 457 vom 16.6.1993 (abgedr. bei Bergmann/Ferid, Ukraine, S. 44 f.) bestimmt, dass Ehegatten den Vertrag vor Registrierung der Ehe abzuschließen haben. Ein nach Registrierung der Ehe abgeschlossener Vertrag sei gerichtlich für nichtig zu erklären. Angesichts der restriktiven Vorschriften des ukrainischen Rechts zum Ehevertrag erscheint es daher fraglich, ob hier der vollständige Verzicht auf jeglichen güterrechtlichen Ausgleich aus ukrainischer Sicht anerkannt würde. 2. Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs a) Aus deutscher Sicht wird hier gem. Art. 17 Abs. 3, 17 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB der Versorgungsausgleich aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts beider Eheleute im Inland nach deutschem Recht durchzuführen sein. Dabei gelangt das
Seite 4 deutsche Recht über den Versorgungsausgleich insgesamt zur Anwendung, so dass auch eine nach deutschem Recht zulässige Vereinbarung bzw. ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs anerkannt werden wird, sofern die vom deutschen Recht zur Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung aufgestellten gesetzlichen Erfordernisse und die Anforderungen der Rechtsprechung an das Fehlen der Sittenwidrigkeit eingehalten werden. b) Ein ukrainisches Gericht würde hier voraussichtlich ukrainisches Recht anwenden. Dem ukrainischen Recht ist der Versorgungsausgleich nicht bekannt. Soweit uns bekannt, werden Versorgungsanwartschaften auch nicht unter den Begriff des unter der Errungenschaftsgemeinschaft in das eheliche Gesamtgut fallenden Vermögens gefasst. Damit würde ein ukrainisches Gericht, wenn es mit der Sache befasst ist, ungeachtet einer diesbezüglichen Vereinbarung der Ehegatten ohnehin keine Verteilung der Versorgungsanwartschaften vornehmen. 3. Der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt a) Wirksamkeit aus deutscher Sicht Die Wirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung unterliegt dem auf den Unterhalt anwendbaren Recht. Dieses wiederum würde sich im vorliegenden Fall gem. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (BGBl. 1986 II, S. 837) richten, dessen Bestimmungen in den Art. 18 Abs. 4 EGBGB inkorporiert worden sind. Zwar ist die Ukraine nicht Vertragspartei, gem. Art. 3 Unterhaltsübereinkommen gilt dieses als loi uniforme jedoch unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit auch gegenüber Nichtvertragsstaaten. Gem. Art. 8 Abs. 1 Unterhaltsübereinkommen unterliegt der nacheheliche Unterhalt dem auf die Ehescheidung angewandten Recht. Maßgeblich ist dabei nicht das richtigerweise, sondern das tatsächlich angewandte Eheauflösungsstatut (Palandt/Heldrich, 61. Aufl. 2002, Art. 18 EGBGB Rn. 12). Würde hier die Scheidung durch ein deutsches Gericht erfolgen, würde dieses gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB deutsches Recht anwenden, da die Ehegatten beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben bzw. bei Scheidung dort zuletzt ge habt haben werden. Nach Scheidung durch ein deutsches Ge-
Seite 5 richt würde Statut des nachehelichen Unterhalts und damit auch auf die Wirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung anwendbares Recht das deutsche Recht sein. Bei Scheidung durch ein ukrainisches Gericht dagegen würde dieses aufgrund des im dortigen Recht noch geltenden Territorialitätsgrundsatzes das ukrainische Recht anwenden, so dass damit auch für ein deutsches Gericht das ukrainische Recht als Unterhaltsstatut vorgegeben sein wird - sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung vorliegen. Nach Scheidung durch ein Gericht der Ukraine wäre daher auch aus deutscher Sicht der Anspruch auf Scheidungsunterha lt wie auch die Wirksamkeit einer hierauf gerichteten Vereinbarung der Eheleute nach dem Recht der Ukraine zu beurteilen. Insofern kann das auf die Wirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung nicht sicher vorausgesehen werden. b) Aus ukrainischer Sicht anwendbares Recht Würde die Unterhaltsklage nach Scheidung der Ehe vor einem ukrainischen Gericht erhoben werden, so hätte dieses mangels Ratifikation des Haager Unterhaltsabkommens nicht die entsprechende Abkommensvorschrift, sondern das autonome ukrainische Recht anzuwenden. Dieses verweist die inländischen Gerichte für die Beurteilung familienrechtlicher Fragen stets auf die lex fori (s. Szaszy, a. a. O., S. 250), so dass ein ukrainisches Gericht in diesem Fall selbst dann, wenn die Scheidung durch ein deutsches Gericht nach deutschem Recht erfolgt sein sollte, das ukrainische Recht auf den Unterhaltsanspruch anwenden würde. c) Zulässigkeit von Unterhaltsvereinbarungen nach ukrainischem Recht Gem. Art. 32 Abs. 1 S. 2 ukr. Ehe- und Familienkodex hat ein arbeitsunfähiger Ehegatte, der der materiellen Unterstützung bedarf, gegen den anderen Ehegatten auch nach der Scheidung weiterhin einen gerichtlich einklagbaren Unterhaltsanspruch, wenn der andere Ehegatte zur Unterhaltsleistung in der Lage ist. Gleiches gilt gem. Art. 32 Abs. 2 Familienkodex, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres nach Ehescheidung eintritt. Die Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen über den Unterhalt oder gar eines vertraglichen Ausschlusses des Unterhalts sieht das ukrainische Familienrecht nicht vor. Die Verzichtsvereinbarung wird daher bei Geltung ukrainischen Unterhaltsrechts nicht anerkannt werden können.
Seite 6 4. Zum Pflichtteilsverzicht Als ein Vertrag auf dem Gebiete des Erbrechts richten sich der Erbverzicht und der Pflichtteilsverzicht nach dem Erbstatut des Erblassers (Palandt/Heldrich, Art. 25 EGBGB Rn. 13; MünchKomm-Birk, BGB, 3. Aufl. 1998, Art. 26 EGBGB Rn. 138; Schotten, Rn. 326 m. w. N.). Hier ist also zu unterscheiden zwischen dem Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht, der von der ukrainischen Ehefrau gegenüber dem deutschen Erblasser abgegeben wird und dem Verzicht, den der Ehemann abgibt. Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen, und somit auch die Zulässigkeit des Pflicht teilsverzichts, nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser angehört. Da das Erbstatut grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Todes abstellt, und dieser zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verzichtsvertrags noch nicht eingetreten ist, kommt es in diesem Fall nach h. M. analog Art. 26 Abs. 5 EGBGB auf das hypothetische Erbstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts an (Palandt/Heldrich, a. a. O., Art. 26 EGBGB Rn. 7; Kegel, IPRax 1986, 231; Schotten, Rn. 326 m. w. N). Soll der Erbverzicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgeschlossen werden, so kommt es auf die derzeitige Staatsangehörigkeit der Vertragspartner an. a) Verzicht durch die Ehefrau Hinsichtlich des Pflichtteilsverzichts durch die Ehefrau kommt gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich deutsches Erbrecht zur Anwendung, da der Ehemann deutscher Staatsangehöriger ist. Da eine Zuständigkeit der ukrainischen Gerichte für die Behandlung des Nachlasses des Ehemannes kaum anzunehmen ist, kommt es auf die Beurteilung des Erbverzichtes aus Sicht des ukrainischen Rechts nicht an. b) Verzicht durch den Ehemann aus deutscher Sicht Der Erbverzicht durch den Ehemann betrifft die Erbfolge nach seiner ukrainischen Ehefrau. Bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts ist zu berücksichtigen, dass aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ukraine vom 9.6.1993 die zwischen der Bundesrepublik und der früheren UdSSR geschlossenen völkerrechtlichen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Ukraine weitergelten, soweit beide Seiten nicht etwas Abweichendes vereinbart haben (BGBl. 1993 II, S. 1189).
Seite 7 Damit gilt im Verhältnis zur Ukraine der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR geschlossene deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom 25.4.1959 (BGBl. 1959 II, S. 469), dessen Art. 28 Abs. 3 eine erbrechtliche Kollisionsnorm enthält. Da völkerrechtliche Vereinbarungen gem. Art. 3 Abs. 2 EGBGB den gesetzlichen Vorschriften vorgehen, ist im Verhältnis zur Ukraine diese Bestimmung vorrangig anzuwenden. Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrags lautet wie folgt: Art. 28 (3) Hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegenstände belegen sind. Es gilt damit für unbeweglichen Nachlass das jeweilige Belegenheitsrecht. Dies betrifft im vorliegenden Fall insbesondere den in der Ukraine belegenen Grundbesitz der Ehefrau. Da das Abkommen bezüglich des beweglichen Nachlasses keine Bestimmung enthält, bleibt es insoweit bei der Verweisung durch Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf das ukrainische Heimatrecht der Erblasserin. Bei dieser Verweisung bezüglich des beweglichen Nachlasses ist jedoch gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB eine Rückverweisung durch das ukrainische Kollisionsrecht zu beachten. Nach dem Kollisionsrecht der Ukraine findet auf die Erbfolge das Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers Anwendung (s. Staudinger/Dörner, 2000, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 708). Da die Ehefrau in Deutschland lebt, beurteilt sich die Wirksamkeit des Erbverzichts bzgl. des beweglichen Nachlasses aus deutscher Sicht daher nach dem deutschen Recht. c) Verzicht durch den Ehemann aus ukrainischer Sicht Das ukrainische Internationale Privatrecht würde für die Feststellung der Wirksamkeit des Erbverzichts durch den Ehemann auf das Recht am deutschen Wohnsitz der Ehefrau verwiesen werden. Fraglich ist, ob das Recht der Urkaine in diesem Fall die Rückverweisung des deutschen Rechts auf das ukrainische Heimatrecht befolgt. In der vormaligen sowjetischen Lehre war die Behandlung des Renvoi umstritten, in der Praxis kamen Anwendungsfälle nicht vor (Bilinski, in Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht,
Seite 8 UdSSR, Rz. 73). Jedenfalls käme es aber bzgl. des in der Ukraine belegenen unbeweglichen Vermögens zur Geltung ukrainischen Rechts. d) Wirksamkeit des Verzichts nach ukrainischem Erbrecht Das vormalige Recht der UdSSR kannte den Erbverzicht nicht an (Bilinsky, in: Ferid/Firsching, UdSSR, Rz. 86). Auch das neue ZGB der Ukraine sieht in Art. 535 nur die Ausschlagung vor, nicht aber den Erberzicht (Ferid/Firsching, Ukraine, S. 18). Daher ist der Verzicht offenbar unwirksam, soweit ukrainisches Recht Erbstatut ist.