Kursgewinnsteuer KESt-System neu. Mag. Martin Ratschiller MMag. Peter Moschner Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG Stand: 09/2011



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Transkript:

Kursgewinnsteuer KESt-System neu Mag. Martin Ratschiller MMag. Peter Moschner Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG Stand: 09/2011 1

Kursgewinnsteuer KESt-System neu Am 20.12.2010 wurde das Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) und am 08.07.2011 das Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) im Nationalrat beschlossen Ziel: Besteuerung von Vermögenszuwächsen im Veranlagungsbereich Inkrafttreten mit 01.04.2012 (diverse Inkrafttretensbestimmungen je nach Anlagekategorie bereits ab 01.01.2011 zu beachten) Vermögenszuwachs soll erfasst werden, unabhängig davon, ob dieser aus Früchten oder Substanz stammt Einbeziehung sämtlicher Kapitalerträge (unabhängig ob im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich) in das KESt-Regime; Ausnahme: nach 7 Abs 3 KStG bilanzierende Unternehmen kraft Rechtsform AG, GmbH, Genossenschaften Sämtliche Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Fondsanteile, Zertifikate) und verbriefte Derivate werden von Kursgewinnsteuer erfasst Besteuerung von Fonds sowohl auf Fondsebene als auch auf Fondsanteilsebene Neubestände (= nach 01.01.2011 bzw. 01.04.2012 angeschaffte Papiere) werden gegenüber Altbeständen (= vor 01.01.2011 bzw. 01.04.2012 angeschaffte Papiere) getrennt; spezielle Inkrafttretensbestimmungen je nach Anlagekategorie sind zu beachten 2

Tatbestände Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 27 EStG if BBG 2011) Einkünfte aus der Überlassung von Kapital ( 27 Abs 2 und 5) Dividenden (Z 1) Zinsen (Z 2) siehe Kapitel 3 Kapitalertragsteuer Dividenden, Zinsen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen ( 27 Abs 3) d.h. Erfassung von realisierten Kursgewinnen (Substanzgewinnen) unabhängig einer Behaltefrist (keine einjährige Spekulationsfrist!) oder Beteiligungshöhe (Wegfall 31 EStG) Einkünfte aus Derivaten ( 27 Abs 4) KESt-Pflicht nur bei depotfähigem Finanzvermögen (= verbrieften Derivaten) bei dem eine inländische depotführende Stelle vorhanden ist daher nur bei Optionsscheinen und Zertifikaten 3

Bemessungsgrundlage ( 27a Abs 3 EStG if BBG 2011) Bei der Überlassung von Kapital ( 27 Abs 2) die bezogenen Kapitalerträge Bei realisierten Wertsteigerungen ( 27 Abs 3) Grundsatz Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und dem Anschaffungspreis*, jeweils inkl. anteiliger Stückzinsen Abschaffung des KESt-Gutschriftensystems im Wertpapierbereich bei Stückzinsen ab 01.04.2012 bezahlte Stückzinsen erhöhen die Anschaffungskosten, erhaltene Stückzinsen zählen zum Veräußerungserlös Anleihen: Bei Kauf vor dem 01.04.2012 erfolgt eine KESt-Gutschrift bei Verkauf erfolgt eine KESt-Belastung Fonds: Bei Kauf vor dem 01.04.2012 erfolgt eine KESt-Gutschrift bei Verkauf ab dem 01.04.2012 werden diese Gutschriften auf Fondsanteilsebene berücksichtigt * als Anschaffungspreis gelten jeweils die Anschaffungskosten ohne Anschaffungnebenkosten (Spesen etc.); bei sukzessiver Anschaffung wird (gleitendes) Durchschnittspreisverfahren angewandt 4

Gleitendes Durchschittspreisverfahren Berechnung Berechnung der steuerlichen Anschaffungskosten in Anwendung des gleitenden Durchschnittspreisverfahrens Beispiel: Menge Kurs Kurswert Bestand DSP Kauf 1 100 Stk 30 3.000 100 30 Nebenrechnungen: Kauf 2: (3.000 + 10.500)/400 = 33,75 Kauf 2 300 Stk 35 10.500 400 33,75 [Verkauf: (3.000 + 10.500 3.375)/300 = 33,75] Verkauf 100 Stk 37 300 33,75 Kauf 3: (3.000 + 10.500 3.375 +15.600)/700 = 36,75 Kauf 3 400 Stk 39 15.600 700 36,75 5

Verlustausgleich ( 27 Abs 8 EStG) Verlustausgleich derzeit keine automatische Berücksichtigung der Verluste durch die abzugsverpflichtete Bank Verlustausgleich ist für Direktanleger ausschließlich im Rahmen der Veranlagung ( 97 Abs 2 EStG) zulässig aktive Steuerplanung durch den Anleger erforderlich! Verluste aus Einkünften nach Abs. 3 (realisierte Wertsteigerungen) und Abs. 4 (Derivaten) können mit Gewinnen aus der Veräußerung dieser Wertpapiere und auch mit laufenden Erträgen aus Wertpapieren (Zinsen/Dividenden) aber nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden kein Ausgleich mit nicht endbesteuerten Kapitalerträgen nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden kein Verlustvortrag möglich 6

Inkrafttreten 01.04.2012 unterschiedliche Zeitpunkte* Aktien und Fonds Betroffen sind alle Erwerbe ab 01.01.2011 KESt-Abzug auf Unterschiedsbetrag zwischen Kauf und Verkauf für Käufe ab dem 01.01.2011 und Verkäufe ab dem 01.04.2012 Spekulationsbesteuerung alter Prägung (Veranlagung mit Tarif) für Kauf und Verkauf im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.03.2012 (15 Monate Spekulationsfrist) Anleihen, Zertifikate, (Derivate) Betroffen sind alle Erwerbe ab 01.04.2012 KESt-Abzug auf Unterschiedsbetrag zwischen Kauf und Verkauf für Käufe und Verkäufe ab dem 01.04.2012 Spekulationsbesteuerung (Einkommensteuer-Tarif über Veranlagung) bei Kauf vor dem 01.10.2011 und Verkauf innerhalb einjähriger Spekulationsfrist Verewigung der Spekulationsbesteuerung (Einkommensteuer-Tarif über Veranlagung) bei Kauf im Zeitraum von 01.10.2011 bis 31.03.2012 7

Depotübertrag ( 27 Abs 6 EStG) Entnahme und sonstiges Ausscheiden aus dem Depot gilt als Veräußerung Keine Veräußerung liegt vor bei Übertrag auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle bei Übertrag auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer (anderen) inländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige der übertragenden Stelle einen entsprechenden Auftrag zur Datenweitergabe (Altbestand/Neubestand, Anschaffungskosten) gibt ansonst die übernehmende depotführende Stelle grundsätzlich von einem Neubestand (d.h. Anschaffung nach dem 01.01.2011 bzw. 01.04.2012) ausgeht und eine Bewertung zum Einlieferungsstichtag rückbezogen auf den Anschaffungszeitpunkt (= 01.01.2011) vornimmt für jeden Monat minus 0,5% vom Kurs zum Stichtag, mindestens der halbe gemeine Wert, siehe 93 Abs 4 EStG)*; dem Steuerpflichtigen bleibt im Rahmen der Veranlagung ( 97 Abs 2 EStG) noch die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Anschaffung vor dem 01.01.2011 erfolgt ist bei Übertrag auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt entsprechende Angaben (Steuer-, Sozialversicherungsnummer, Wertpapiere und deren Anschaffungskosten) zu machen und die übernehmende depotführende Stelle nennt * aufgrund Wertpapier-Anschaffungskosten-Verordnung wird bei Kauf aber auch bei Übertrag bis zum 31.03.2012 der mittels VO vom gemeinen Wert zum 01.04.2012 abgeleitete Wert angewandt (vgl 124b Z 185 lit a EStG if BBG 2011 u AbgÄG 2011 sowie WP-Anschaffungkosten-VO) 8

Depotübertrag Keine Veräußerung liegt vor bei der unentgeltlichen Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn - der depotführenden Stelle anhand geeigneter Unterlagen/Urkunden (insbesondere Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung) die unentgeltliche Übertragung nachgewiesen wird, oder - die depotführende Stelle vom Kunden beauftragt wird, dem zuständigen Finanzamt seinen Namen, Steuer- und Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter/Wertpapiere, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt Problematik Gemeinschaftsdepots: Bei Hinzufügung/Streichung eines Mitinhabers am Depot liegt eine unentgeltliche Übertragung im Sinne des 27 Abs 6 EStG vor mögliche negative steuerliche Konsequenzen können nur mittels Schenkungsmeldung bzw. Einantwortungsbeschluss vermieden werden 9

Ausnahme Tilgungsträger ( 124b Z 185 lit d EStG) Realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten, die im Rahmen eines vor dem 01.11.2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurden, bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung ( 97 Abs 2 EStG) steuerfrei. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen: der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen steht, das für die Finanzierung des Erwerbs eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder der Wohnraumsanierung im Sinne des 18 Abs 1 Z 3 EStG (sonderausgabenfähig!) verwendet wird und soweit die Darlehensvaluta EUR 200.000* nicht übersteigt * Formulierung soweit lässt darauf schließen, dass Befreiung auch für höhere Darlehen zur Anwendung kommen könnte (Aliquotierung)? bei Darlehensvaluta 400.000 Befreiung für ½ der Wertsteigerung des Tilgungsträgers?; Konkretisierung seitens BMF (in Richtlinienform?) bleibt abzuwarten. 10

Anleihen Kauf vor 01.04.2012 25% KESt auf Kupon Stückzinsen-KESt Kursgewinne steuerfrei (Ausnahme Spekulationsfrist 1 Jahr mit Tarif) Spekulationsbesteuerung (Tarif) bei Kauf vor 01.10.2011 und Verkauf innerhalb einjähriger Spekulationsfrist Verewigung Spekulationsbesteuerung (Tarif) bei Kauf im Zeitraum von 01.10.2011 bis 31.03.2012 2% steuerfreier Tilgungsgewinn bei 5-jährigen Anleihen unter pari Emission Wohnbauanleihen: - Kupons bis 4% steuerfrei - sonderausgabenfähig (bei Kauf bis 31.12.2010) - Kursgewinne steuerfrei, Ausnahme Spekulationsfrist 1 Jahr Kauf ab 01.04.2012 25% KESt auf Kupon keine Stückzinsen-KESt 25% KESt auf Kursgewinne (Berücksichtigung der anteiligen Stückzinsen sowohl in Anschaffungskosten als auch im Veräußerungserlös) Wohnbauanleihen: - Kupons bis 4% steuerfrei - Sonderausgabenabzug entfällt mit 01.01.2011-25% KESt auf Kursgewinne 11

Anleihen Entfall Stückzinsen-Abgrenzung Bei Kauf vor 01.04.2012 erfolgt KESt-Gutschrift sowie bei Verkauf entsprechende KESt- Belastung (auch bei Verkauf bereits im neuen Regime, d.h. nach dem 01.04.2012!) Ab 01.04.2012 Wegfall von KESt-Gutschriften auf Stückzinsen bei Kauf und KESt- Belastung bei Verkauf Handlungsempfehlung Anleihen nicht kurz vor dem Kuponstichtag kaufen Steueroptimal ist Kauf unmittelbar nach dem Kuponstichtag gleiches gilt sinngemäß auch für Rentenfonds Kauf unmittelbar nach Ausschüttung bei Nullkuponanleihen egal, da Besteuerung zwischen Anschaffungs- und Rückzahlungspreis/Tilgung am Ende der Laufzeit 12

Aktien Kauf vor 01.01.2011 25% KESt auf Dividende Kauf ab 01.01.2011 25% KESt auf Dividende Kursgewinne steuerfrei (Ausnahme Spekulationsfrist 1 Jahr mit Tarif) 25% KESt auf Kursgewinne bei Verkauf ab 01.04.2012 Spekulationsgeschäft bei Verkauf bis 31.03.2012 im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Tarif zu veranlagen (15 Monate Spekulationsfrist bei im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.03.2012 gekauften und wieder verkauften Beständen) 13

Zertifikate Kauf vor 01.04.2012 allfälliger Kupon 25% KESt 25% KESt auf Kursgewinne (Unterschiedsbeträge zwischen Ausgabewert/Emissionspreis und Veräußerungserlös) Ausnahmen: * keine KESt bei Kursgewinnen unter dem Emissionspreis sowie * bei Turbozertifikaten mit Hebel größer 5; Spekulationsfrist 1 Jahr Verewigung Spekulationsbesteuerung (Tarif) bei Kauf im Zeitraum von 01.10.2011 bis 31.03.2012 Kauf ab 01.04.2012 allfälliger Kupon 25% KESt 25% KESt auf Kursgewinne (Unterschiedsbeträge zwischen Anschaffungspreis/Kauf und Veräußerungserlös keine Ausnahmen! 14

Zertifikate steuerliche Situation vor BBG 2011 Emission vor 01.03.2004 Zertifikat mit mehr als 20% Kapitalgarantie KESt-Pflicht Zertifikat mit weniger als/genau 20% Kapitalgarantie* Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (innerhalb Jahresfrist und Freigrenze) * Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen mussten bereits vor dem 01.03.2004 geschlossen sein; Daueremissionen mit begrenztem Volumen mussten vor dem 01.08.2005 geschlossen sein. KESt-Berechnung bei nicht bis zum 01.08.2005 geschlossenen Zertifikaten: - Lineare Abgrenzung ab 01.08.2005: - Ermittlung der gesamten Wertsteigerung des Indexpapiers (Differenz zwischen Einlösungswert bzw. Verkaufspreis und Emissionspreis) - Lineare Abgrenzung jenes Anteils dieses Ertrages, der auf den Zeitraum ab 01.08.2005 entfällt. 15

Zertifikate steuerliche Situation vor BBG 2011 Emission ab 01.03.2004 KESt-Pflicht für Zertifikate, die nach 29.02.2004 begeben wurden unabhängig von einer (20%-igen) Kapitalgarantie Endbesteuerung Unterhalb des Ausgabewertes keine KESt Spekulationsbesteuerung innerhalb eines Jahres beachtlich Bei Käufen ab 01.04.2012 keine Ausnahmen von der Steuerpflicht mehr!! 16

Turbozertifikate (Hebelprodukte) steuerliche Situation vor BBG 2011 Turbozertifikate Bei Käufen bis 31.03.2012 Turbozertifikat formal als Schuldverschreibung begeben KESt-pflichtiges Forderungswertpapier? Ab Hebel 5 (= Kapitaleinsatz nicht mehr als 20 % bezogen auf das Underlying zum Begebungszeitpunkt) liegen keine KESt-pflichtigen Kapitaleinkünfte vor (allenfalls Spekulationsgeschäft innerhalb eines Jahres) Bei Käufen ab 01.04.2012 keine Ausnahmen für Turbozertifikate mehr!! 17

Fonds Besteuerung auf Fondsebene Kauf vor/nach 01.01.2011 25% KESt auf laufende Erträge im Fonds realisierte Kursgewinne auf Fondsebene im Privatvermögen: bis 31.12.2011 25% auf 20% der realisierten Kursgewinne auf Aktien- und Aktienderivate (gilt nur für Fonds bei Beginn GJ bis zum 30.06.2011) Einschleifregelung: - 30% bei Beginn GJ 01.07.2011, 40% bei Beginn GJ 01.01.2012, 50% bei Beginn GJ 01.01.2013 und 60% bei Beginn GJ 01.01.2014 für GJ nach dem 31.12.2012 wird Bmgl auf Rentenwerte erweitert bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten ab 01.04.2012 100% realisierte Kursgewinne als Bmgl generelle Annahme von Privatvermögen (60%) für Zwecke der KESt Verlustausgleich und Verlustvortrag sind auf Fondsebene möglich 18

Fonds Kauf vor 01.01.2011 Besteuerung auf Anteilsebene Kursgewinne bei Verkauf von Fondsanteilen steuerfrei (Ausnahme Spekulationsfrist 1 Jahr) Kauf ab 01.01.2011 Besteuerung auf Anteilsebene 25% KESt auf Kursgewinne bei Verkauf ab 01.04.2012 auf Differenzbetrag von Anschaffungswert* und Veräußerungserlös * Kaufkurs + agl Erträge bezahlte Steuern auf agl Erträge steuerfreie Ausschüttungen Doppelbesteuerung wird aufgrund der Berücksichtigung der agl Erträge und der Anrechnung der im Fonds bezahlten Steuern vermieden Spekulationsgeschäft bei Verkauf bis 31.03.2012 im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Tarif zu veranlagen (15 Monate Spekulationsfrist bei im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.03.2012 gekauften und wieder 19 verkauften Fondsanteilen)

Fonds Wegfall Stückzinsen-Abgrenzung ab 01.04.2012 Fondsanteile: Weitergeltung der bisherigen Stückzinsen-Logik für Altbestände (= vor dem 01.04.2012 erworben) lediglich bei Forderungswertpapieren/Anleihen und nicht für Fondsanteile (siehe Inkrafttretensbestimmungen des 124b Z 185 lit c EStG if BBG u AbgÄG 2011) Kauf vor 01.04.2012 KESt-Gutschrift Bei Verkauf ab 01.04.2012 keine KESt-Belastung (unabhängig vom Kaufzeitpunkt!) Erteilte Gutschriften sollen auf Fondsanteilsebene mittels Abschlag berücksichtigt werden. Eine dazu vorgesehene Verordnung (VO) liegt derzeit nicht vor. Anleihen: Bei Kauf vor dem 01.04.2012 erfolgt eine KESt-Gutschrift bei Verkauf dieser Anleihe (auch ab dem 01.04.2012) erfolgt eine korrespondierende KESt-Belastung gemäß dem bisherigen "Stückzinsenregime. (siehe auch Folien 26 und 34) 20

Derivate Kauf vor 01.04.2012 keine Besteuerung von laufenden Zahlungen Kursgewinne grundsätzlich steuerfrei (Ausnahme Spekulationsfrist 1 Jahr) Steuerfreiheit außerhalb Spekulationsfrist bleibt für Altbestände (= Kauf vor 01.10.2011) bestehen Kauf ab 01.04.2012 KESt-Pflicht bei verbrieften Derivaten (depotfähigem Finanzvermögen) bei dem inländische depotführende Stelle vorhanden 25% KESt auf Einkünfte aus verbrieften Derivaten (inkl. Kursgewinne), d.h. bei Optionsscheinen und Zertifikaten Verewigung Spekulationsbesteuerung (Tarif) bei Kauf im Zeitraum von 01.10.2011 bis 31.03.2012 nicht verbriefte Derivate sind im Wege der Einkommensteuererklärung mit Tarif zu veranlagen 21

Versicherungen Lebensversicherungen sind nicht KESt-pflichtig und dementsprechend auch nicht von der Kursgewinnsteuer betroffen Erhöhung der Mindestanlagedauer von 10 auf 15 Jahre Versicherungssteuer Lebensversicherung gegen Einmalerlag (nicht laufende Prämienzahlungen) Unterschiedsbeträge zwischen einbezahlter Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung unterliegen bei (fondsgebundenen) Lebensversicherungen bei einer Mindestanlagedauer von 15 Jahren nicht der ESt (Veranlagung mit progressivem Tarif) wenn Laufzeit unter 15 Jahren Veranlagung ESt Versicherungssteuer 4% Versicherungssteuer bei LZ kleiner 15 Jahre wird auf 11% erhöht Lebensversicherung mit laufender Prämie (fondsgebundene) Lebensversicherung unterliegt nicht der ESt Versicherungssteuer 4% 22

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