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0.351.913.112 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2006 Nr. 210 ausgegeben am 31. Oktober 2006 Diplomatischer Notenaustausch zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Fürstentum Liechtenstein im Hinblick auf die Interpretation und Anwendung des Vertrages vom 8. Juli 2002 betreffend die Internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen 1 Abgeschlossen am 14. Juli / 27. Oktober 2006 Zustimmung des Landtags: 21. September 2006 Inkrafttreten: 27. Oktober 2006 An das Amt für Auswärtige Angelegenheiten Bern Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein ihre Empfehlungen und beehrt sich, auf den zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Vertrag betreffend die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, der am 1. August 2003 in Kraft getreten ist, Bezug zu nehmen und vorzuschlagen, den Vertrag gemäss der in dieser Note dargelegten Sichtweise auszulegen und anzuwenden. Art. 1 des Vertrages regelt die Gewährung von Rechtshilfe bei Verfallsverfahren im Zusammenhang mit der Untersuchung und Verfolgung von straf- Fassung: 27.10.2006 1

0.351.913.112 Rechtshilfe baren Handlungen, einschliesslich der Rechtshilfe in Verfahren betreffend Sperrung und Verfall von Vermögen. Art. 17(2) bestimmt, dass die Parteien einander in diesem Bereich in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmass Rechtshilfe in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen und Mitteln zur Begehung strafbarer Handlungen leisten. Die Parteien bestätigen, dass die Verhandler der Parteien bei der Verhandlung über Art. 17(2) des Vertrages die geltende nationale Gesetzgebung beschrieben haben, nach welcher Verfahren betreffend den Verfall von Vermögen sowohl aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung als auch in Verfahren ohne strafrechtliche Verurteilung zulässig sind. Des Weiteren bestätigen die Parteien, dass ihre Verhandler während der Verhandlung des Vertrages die geltende nationale Gesetzgebung beschrieben haben, nach welcher die Vollstreckung von Verfügungen und rechtskräftigen Verfallsurteilen im Zusammenhang mit ausländischen Verfallsverfahren, unabhängig davon, ob diese auf einer Verurteilung basieren oder nicht, zulässig ist. Deshalb stimmen die Parteien darin überein, dass der Vertrag gemäss Art. 1 und 17 die Gewährung von Rechtshilfe im Zusammenhang mit Untersuchungen und Verfahren zum Verfall von Vermögen ohne strafrechtliche Verurteilung, in den Vereinigten Staaten üblicherweise als ziviler Verfall (civil forfeiture) bezeichnet, unter Einschluss von, jedoch nicht beschränkt auf "in rem" - Klagen, sowie im Zusammenhang mit Untersuchungen und Verfallsverfahren, die auf Strafverfolgung und strafrechtlicher Verurteilung basieren, umfasst. Des Weiteren stimmen die Parteien darin überein, dass diese Rechtshilfe alle gemäss den Bestimmungen des Vertrages und nationalem Recht verfügbaren Arten der Rechtshilfe, unter Einschluss von, jedoch nicht beschränkt auf Beweissicherung, Sperrung und Verfall von Vermögen sowie Vollstreckung von Beschlagnahme- und Verfallsverfügungen und -urteilen, umfasst. Weiters habe ich die Ehre, vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz, durch welche die vorausgehende Sichtweise im Namen des Fürstentums Liechtenstein bestätigt wird, als Vereinbarung zwischen den Parteien über den Geltungsbereich und die Anwendung des Vertrages zu gelten haben. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benützt diese Gelegenheit, um das Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein erneut ihrer vorzüglichsten Hochachtung zu versichern. Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika 2 Fassung: 27.10.2006

Rechtshilfe 0.351.913.112 Bern, 14. Juli 2006 An die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Bern Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Note der Botschaft Nr. 82 vom 14. Juli 2006 betreffend die Interpretation und Anwendung des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen, welcher am 1. August 2003 in Kraft getreten ist, der Botschaft mitzuteilen, dass die liechtensteinischen Behörden dem Inhalt der Note der Botschaft zugestimmt haben, welcher wie folgt lautet: "Art. 1 des Vertrags regelt die Gewährung von Rechtshilfe bei Verfallsverfahren im Zusammenhang mit der Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen, einschliesslich der Rechtshilfe in Verfahren betreffend Sperrung und Verfall von Vermögen. Art. 17 (2) bestimmt, dass die Parteien einander in diesem Bereich in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmass in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen und Mitteln zur Begehung strafbarer Handlungen leisten. Die Parteien bestätigen, dass die Verhandler der Parteien bei der Verhandlung über Art. 17(2) des Vertrags die geltende nationale Gesetzgebung beschrieben haben, nach welcher Verfahren betreffend den Verfall von Vermögen sowohl aufgrund einer strafrechtlicher Verurteilung als auch in Verfahren ohne strafrechtliche Verurteilung zulässig sind. Des Weiteren bestätigen die Parteien, dass ihre Verhandler während der Verhandlung des Vertrages die geltende nationale Gesetzgebung beschrieben haben, nach welcher die Vollstreckung von Verfügungen und rechtskräftigen Verfallsurteilen im Zusammenhang mit ausländischen Verfallsverfahren, unabhängig davon, ob diese auf einer Verurteilung basieren oder nicht, zulässig ist. Deshalb stimmen die Parteien darin überein, dass der Vertrag gemäss Art. 1 und 17 die Gewährung von Rechtshilfe im Zusammenhang mit Untersuchungen und Verfahren zum Verfall von Vermögen ohne strafrechtliche Verurteilung, in den Vereinigten Staaten üblicherweise als ziviler Verfall Fassung: 27.10.2006 3

0.351.913.112 Rechtshilfe (civil forfeiture) bezeichnet, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf "in rem" - Klagen, sowie im Zusammenhang mit Untersuchungen und Verfallsverfahren, die auf Strafverfolgung und strafrechtlicher Verurteilung basieren, umfasst. Des weiteren stimmen die Parteien darin überein, dass diese Rechtshilfe alle gemäss den Bestimmungen des Vertrags und nationalem Recht verfügbaren Arten der Rechtshilfe, einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf Beweissicherung, Sperrung und Verfall von Vermögen sowie Vollstreckung von Beschlagnahme- und Verfallsverfügungen und -urteilen, umfasst." Wie von der Botschaft vorgeschlagen, bilden die Note der Botschaft vom 14. Juli 2006 und diese Antwortnote vom 27. Oktober 2006 eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über den Geltungsbereich und die Anwendung des Vertrages. Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Vaduz, 27. Oktober 2006 4 Fassung: 27.10.2006

Rechtshilfe 0.351.913.112 1 Übersetzung des englischen Originaltextes. Fassung: 27.10.2006 5