Besser Radfahren in Grevenbroich ; Erftwerkstraße TOP 143 des Zustandsberichts des ADFC Ortsgruppe Grevenbroich

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Transkript:

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Grevenbroich im Kreisverband Neuss e. V. Besser Radfahren in Grevenbroich ; Erftwerkstraße TOP 143 des Zustandsberichts des ADFC Ortsgruppe Grevenbroich Stand: 17.11.2015 Der ADFC ist auf die Situation in der Erftwerkstraße angesprochen und gebeten worden, sich die Situation vor Ort einmal anzuschauen. Die Istsituation wird wie folgt geschildert: Diese Straße wird von den Kindern der Grundschule und den Schülern der Gesamtschule befahren, gleichzeitig verkehren viele Schülerbusse zu diesen Zeiten, es gibt keinen Fahrradweg. Geschwindigkeitsbegrenzungen werden oft nicht eingehalten. Hier sehen wir eine große Gefährdung der Radfahrer. Stand: 19.11.2015 Der ADFC hat sich die Situation vor Ort angeschaut. Erste Bilder sind eingestellt. Stand: 24.11.2015 Der ADFC hat sich mit einer Anwohnerin die Situation vor Ort angeschaut. Weitere Bilder sind eingestellt. Es bestand Einvernehmen, dass die kritischen Situationen vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende gegeben sind. Faktoren, die die Gefährdungen nach sich ziehen, sind nach einem ersten Gedankenaustausch: Fahrzeugaufkommen (Pkw und Schulbusse) und Parksituation beim Transport der Schüler zum Unterricht oder Abholung vom Unterricht Verhalten der Fahrradschüler auf dem Weg zur Schule oder von der Schule Verhalten der Autofahrer auf dem Weg zur Schule oder von der Schule

Gegen die oben angegebenen Faktoren wird bereits heute durch folgende Maßnahmen gegengesteuert: Geschwindigkeitskontrollen Die bisherigen Maßnahmen reichen allerdings aus Sicht der Anwohnerin nicht aus; insoweit sind weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit für die schwächsten Glieder in dieser Kette, die jugendlichen Radfahrer, erforderlich. Im Rahmen dieser Diskussion kam die Idee der Festlegung der Erftwerkstraße als Fahrradstraße. Der ADFC GV hat zugesagt, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Informationen zum Thema Fahrradstraße zusammenträgt und die Fahrradbeauftragte bittet, dieses Thema auf die Tageordnung der nächsten Sitzung des Arbeitskreises Radverkehr Anfang nächsten Jahres zu setzen. Stand: 25.11.2015 Hier das Ergebnis einer ersten Recherche zum Thema Radverkehr: Verkehrsrechtliche Grundlage für die Einrichtung von Fahrradstraßen sind die StVO von April 2013 und die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV StVO) von 2015. Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/index.html (Juris) In der StVO wird in 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Absatz (9) auf Fahrradstraßen wie folgt Bezug genommen: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

In der StVO wird zum Zeichen 244.1 (Beginn einer Fahrradstraße) in der Anlage ausgeführt: 1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. 2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. 3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO in der Fassung vom 22. September 2015 wird ausgeführt: Quelle: http://www. verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001 _S3236420014.htm Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.. Anderer Fahrzeugverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden. (z.b. Anliegerverkehr) Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). Punkte, die berücksichtigt werden müssen: Buslinie 892 mit Haltestelle An St. Josef Schulbusse Anliegerverkehr Anwohner Schülereltern

Stand: 7.1.2016 Nachfragen bei den betroffenen Schulen zu deren Sicht zum Thema Sicherheit der Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen haben folgendes Bild ergeben: Grundschule: Die Kinder dürfen nur nach Fahrradprüfung und nur mit Erlaubnis der Schule (Entfernung von Elternhaus zur Schule) mit dem Fahrrad kommen. Das sind nur wenige Kinder. Gesamtschule: Es sind Fragestellungen mit höherer Priorität gegeben, so dass für dieses Thema keine Zeit investiert werden kann. Stand: 12.6.2016 Dieses Thema wurde in der Sitzung des Arbeitskreises Radverkehr am 6.6.2016 mit folgendem Ergebnis behandelt: Auslösender Sachverhalt ist die durch den Schulbetrieb bedingte temporäre Verkehrsbelastung. Nach einer eingehenden Diskussion wird die vom ADFC vorgeschlagene Einrichtung einer Fahrradstraße nicht weiter verfolgt. Die Verwaltung wird prüfen, inwieweit durch alternierendes Parken die Situation in den Morgen- und Abendstunden auf der Erftwerkstraße verbessert werden kann und diesen Lösungsansatz dem Bauausschuss zur Beratung vorlegen. Stand: 26.10.2016 Dieses Thema wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 21.9.2016 mit folgendem Ergebnis behandelt: Der Bauausschuss hat beschlossen, dass auf der Erftwerkstraße keine weiteren verkehrsregelnden Maßnahmen ergriffen werden. Damit folgte der Bauausschuss der Empfehlung der Verwaltung (Vorlage Nr. 205/2016)

Begründung: Mit Antrag vom 08. Mai 2016 bittet die Fraktion Mein Grevenbroich darum, die Verkehrssituation auf der Erftwerkstraße zu prüfen und Vorschläge zur Verkehrsberuhigung zu erarbeiten. Als Begründung wird ausgeführt: Die verkehrliche Situation der Erftwerkstraße, von der Neuenhausener Straße kommend, wird von Anwohnern und Nutzern kritisch gesehen. Auch wenn es sich schon heute um eine 30er-Zone handelt, so halten sich die wenigsten Verkehrsteilnehmer an diese Geschwindigkeitsbe-schränkung. Die nahezu gerade verlaufende Straße lädt gerade dazu ein, diese als Rennstre-cke zu nutzen. Erst am Freitag, den 08.04.2016 kam es an der Kreuzung Friedrich-Ebert-Straße / Erftwerkstraße zu einem folgenschweren Zusammenstoß zwischen einem Rollerfahrer und einer Radfahrerin. Die Erftwerkstraße wird zudem auf längerer Strecke einseitig beparkt, so dass die Durchfahrt für den Bus und PKW s bisweilen nur möglich ist, wenn der Bürgersteig als Ausweich-fahrbahn genutzt wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich an der Erftrtwerkstraße die städt. katholische Grundschule St. Josef und der Jugendtreff St. Josef befinden, muss die aktuel-le verkehrliche Situation kritisch gesehen werden. Es gilt, präventiv Maßnahmen zu ergreifen, dass Kinder und Jugendliche oder andere Verkehrsteilnehmer zukünftig nicht zu Schaden kom-men. Aus unserer Sicht wäre ein versetztes Parken mit eingezeichneten Parkflächen eine gute und kostengünstige Lösung, um die Situation zu entschärfen. Die Verwaltung gibt hierzu folgende Stellungnahme ab: Die Erftwerkstraße in der Grevenbroicher Südstadt nimmt als Wohnsammelstraße vorwiegend den Verkehr aus den angrenzenden Wohngebieten auf. Um auf der Erftwerkstraße das Ge-schwindigkeitsniveau zu senken, wurde diese als Zone-30 beschildert. An allen Straßeneinmün-dungen, mit Ausnahme der Einmündung Schirnerstraße, gilt zudem durchgängig die Vorfahrtsre-gel Rechts vor Links. Dieser Umstand trägt ebenfalls zur Reduzierung der Geschwindigkeit bei. Wie der aktuellen Unfalldatenliste der Kreispolizeibehörde zu entnehmen ist, haben sich auf der Erftwerkstraße im Zeitraum Mai 2013 bis April 2016 acht Verkehrsunfälle ereignet. Allerdings war bei keinem dieser Unfälle eine überhöhte Geschwindigkeit unfallursächlich. Vielmehr ereigneten sich diese durch unaufmerksames Verhalten Einzelner gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, so auch bei dem im Antrag genannten Unfall vom 08.04.2016. Auf der Erftwerkstraße wird ab Einmündung Neuenhausener Straße linksseitig geparkt. Durch die auf dieser Seite zahlreich vorhandenen privaten Grundstückszufahrten und Straßeneinmün-dungen bestehen für den Fahrzeugverkehr aus Richtung Herkenbuscher Weg ausreichende Möglichkeiten zum Einscheren, um den entgegenkommenden Verkehr vorbei zu lassen. Das Überfahren der Gehwege als Ausweichfahrbahn ist daher nicht auf das bemängelte einseitige Parken zurückzuführen, sondern auf das Fehlverhalten einiger Verkehrsteilnehmer, die entweder aus Ungeduld oder aus Fehleinschätzung der Situation versuchen, die Engstelle noch zu passie-ren, bevor der Gegenverkehr diese erreicht. Diesem Verhalten könnte auch mit alternierendem Parken nicht entgegengewirkt werden. Die Verwaltung hat sich die Situation auch in den späteren Abendstunden, zu denen der Parkdruck erfahrungsgemäß am höchsten ist, angesehen. Dabei wurde festgestellt, dass überwiegend im Abschnitt ab der Einmündung Neuenhausener Straße bis zur Einmündung Friedrich-Ebert-Straße dichter geparkt wird. Im weiteren Verlauf der Erft-werkstraße konnten nur vereinzelt Fahrzeuge beobachtet werden. Vor dem Hintergrund, dass nur ein kurzer Streckenabschnitt betroffen ist und die Anzahl der geparkten Fahrzeuge verhältnis-mäßig gering ist, fehlt es aus Sicht der Verkehrslenkung an der Notwendigkeit zur Einführung eines alternierenden Parkkonzeptes. Die Verwaltung hält die bestehenden verkehrslenkenden Maßnahmen für ausreichend und rät daher von der Einführung eines versetzten Parkens mit gekennzeichneten Parkflächen ab. Damit kann dieser Punkt als abgeschlossen gekennzeichnet werden. Peter Wimmer