Merkblatt über den Einkauf und die Rückzahlung von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung in die Pensionskasse

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Transkript:

Merkblatt über den Einkauf und die Rückzahlung von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung in die Pensionskasse Versicherte im Vorsorgeplan LP (Leistungsprimat) Die Altersrente im Alter 65 sowie die mitversicherten Leistungen berechnen sich aufgrund des erworbenen Rentensatzes und des versicherten Lohnes. Pro Versicherungsjahr wird ein Rentensatz von 1.71 % erworben. Unter Berücksichtigung einer versicherungstechnischen Beitragsdauer von 40 Jahren beträgt der maximal mögliche Rentensatz 68.40 %. Erreicht ein Versicherter keine 40 Versicherungsjahre, kann er sich bis zu diesem Maximum einkaufen. Versicherte im Vorsorgeplan BP (Beitragsprimat) Die Höhe der Altersrente wird aufgrund des im Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Altersguthabens und des Umwandlungssatzes ermittelt. Der Versicherte kann in einem begrenzten Umfang freiwillige Einkaufssummen zur Erhöhung der versicherten Leistungen erbringen. Die Begrenzung dieser Einlagen ist im Anhang des Reglements Vorsorgeplan BP festgelegt. Vorsorgeplan SPARENPLUS Sparen ALTER 58 Eine vorzeitige Pensionierung kann zu erheblichen Kürzungen der Altersleistungen führen. Sparen ALTER 58 bietet Ihnen die Möglichkeit, Kürzungen, d.h. Rentenlücken, welche durch eine vorzeitige Pensionierung entstehen, teilweise oder ganz zu schliessen. Es darf der maximal versicherungstechnisch notwendige Betrag, welcher für den Auskauf der Rentenkürzung sowie die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente notwendig ist, einbezahlt werden. Diese Möglichkeit steht allen Versicherten offen, welche im Leistungsprimat die maximale Versicherungsdauer erreicht haben, bzw. im Beitragsprimat über das maximal zulässige Altersguthaben verfügen. Die bereits bestehenden Guthaben SPARENPLUS (Sparen BONUS, Sparen ALTER 58, Sparen FZL-ÜBERSCHUSS) werden bei der Berechnung der Einkaufssumme angerechnet. Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so haben die frühere Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG) und allfällige weitere Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 4 Abs. 2 bis FZG) die Austrittsleistung, resp. das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Rechtliche Bestimmungen Um zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen über den Einkauf eingehalten werden, benötigen wir einige Informationen von Ihnen. Wir bitten Sie deshalb, das unten angefügte Gesuch auszufüllen. Version 01/17 Seite 1 von 6

Einschränkungen Ein Einkauf sowie eine freiwillige Rückzahlung eines WEF-Vorbezuges sind nur möglich, wenn Sie im Zeitpunkt des Einkaufs 100 % arbeitsfähig sind. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, dürfen freiwillige Einkaufssummen erst geleistet werden, wenn alle je getätigten Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ausgenommen ist der Wiedereinkauf infolge Ehescheidung. Wurde die Altersgrenze für eine Rückzahlung gemäss Art. 23 Abs. 1 des Basis-Reglements überschritten, ist die Leistung einer Einkaufssumme zulässig. Die maximal mögliche Einkaufssumme wird dabei um den Vorbezug reduziert. Eine obligatorische Rückzahlung des WEF-Vorbezuges gemäss Art. 30d Abs. 1 BVG eines arbeitsunfähigen Versicherten wird dem Konto SPARENPLUS FZL-ÜBERSCHUSS gutgeschrieben. Es können damit keine Vorsorgeleistungen erworben werden. Für Versicherte, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des versicherten Lohnes nicht überschreiten, vorbehalten bleibt Art. 60b Abs. 2 BVV 2. Die bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Versicherungsdauer wird für die Berechnung der Fünfjahresfrist berücksichtigt. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010 ist nach erfolgter Einkaufssumme eine Kapital-leistung innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht möglich. Davon ausgenommen ist einzig die Vergütung infolge Ehescheidung oder bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sowie im Todes- oder Invaliditätsfall. Steuerliche Hinweise Der freiwillige Einkauf im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen ist bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Für die geleisteten Einkäufe erhält der Versicherte jeweils nach Eingang der Zahlung das ausgefüllte amtliche Formular zur Geltendmachung des Steuerabzugs. Wir empfehlen Ihnen, die Abzugsfähigkeit mit der zuständigen Steuerbehörde im Voraus abzuklären. Für steuerliche Folgen übernimmt die Bafidia Pensionskasse keine Haftung. Vorgehensweise Beabsichtigen Sie, einen Einkauf in die Pensionskasse zu tätigen (mindestens CHF 5 000 pro Einzahlung), lesen Sie bitte das Merkblatt Einkauf und füllen das Einkaufsgesuch aus (abrufbar auf www.bafidia.ch unter Aktuell/Downloads). Nach Erhalt des Einkaufsgesuchs werden wir Ihnen die maximal mögliche Einkaufssumme berechnen und schriftlich mitteilen. Bitte überweisen Sie keine Einkaufssummen, ohne dass wir Ihnen zuvor die exakte Einkaufssumme bestätigt haben. Einzahlungen, welche die maximale Einkaufssumme übersteigen, werden zinslos zurückerstattet. Damit eine Einzahlung im laufenden Jahr steuerwirksam wird, ist das Einkaufsgesuch jeweils bis spätestens Ende Oktober an die Pensionskasse einzureichen. Vergütungen sind bis spätestens 30.11. vorzunehmen. Später eingehende Zahlungen gelten für das Folgejahr. Aarau, Januar 2017 Version 01/17 Seite 2 von 6

Gesuch für das Jahr 2017:! Einkauf in die Pensionskasse! Rückzahlung von WEF-Vorbezügen (bitte leserlich in Blockschrift ausfüllen) Arbeitgeber PK-Vers.Nr. Name/Vorname Strasse PLZ/Ort Geburtsdatum Telefon-Nummer E-Mail Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so haben die frühere Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG) und allfällige weitere Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 4 Abs. 2 bis FZG) die Austrittsleistung, resp. das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Diese Freizügigkeitsleistungen sind innert Wochenfrist ab Stellenantritt an die Bafidia Pensionskasse zu vergüten. Bei ehemals Selbständigerwerbenden sind zudem die Vorsorgeguthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) in bestimmtem Umfang zu berücksichtigen (Art.60a Abs. 2 BVV2). Ferner sind die Einkaufsmöglichkeiten bei einem Zuzug aus dem Ausland eingeschränkt (Art. 60b BVV2). Wir bitten Sie, folgende Fragen zu beantworten: 1. Verfügen Sie im Rahmen der 2. Säule über Freizügigkeitskonti- und/oder -policen?! Ja, ich verfüge über folgende Guthaben: Saldo/Rückkaufswert per 31.12.2017 Name/Adresse Bank/Versicherung 2. Waren Sie jemals selbständigerwerbend?! Ja,! ich verfüge über keine Vorsorgekonti oder -policen im Rahmen der Säule 3a.! ich verfüge über folgende Säule 3a-Konti / oder -policen (bitte Auszüge beilegen) Version 01/17 Seite 3 von 6

3. Wohneigentumsförderung Ich habe bei einer früheren Pensionskasse und/oder der Bafidia Pensionskasse und/oder von Freizügigkeitskonti oder -policen WEF-Vorbezüge getätigt und diese noch nicht oder nicht vollumfänglich zurückbezahlt?! Ja, ich möchte meinen WEF-Vorbezug ganz oder teilweise (Mindestbetrag CHF 20'000.00) zurückzahlen Bitte Belege von sämtlichen Vorbezügen und Rückzahlungen beilegen 4. Ich bin aus dem Ausland in die Schweiz zugezogen?! Ja,! ich habe bereits vor Eintritt in die Bafidia Pensionskasse einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört Datum des Eintritts in diese Vorsorgeeinrichtung: (Bitte Versicherungsausweis und Austrittsabrechnung beilegen)! die Bafidia Pensionskasse ist meine erste Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz seit meinem Zuzug aus dem Ausland Datum des Eintritts in die Bafidia Pensionskasse: 5. Arbeitsfähigkeit! Ja, ich bin 100 % arbeitsfähig und es sind auch keinerlei Rentenansprüche gegenüber einer Sozialversicherung angemeldet., ich bin zurzeit arbeitsunfähig.! Es sind Rentenansprüche gegenüber einer Sozialversicherung angemeldet! Es sind keine Rentenansprüche gegenüber einer Sozialversicherung angemeldet (Grund: ) Bitte beachten Sie, dass bei bestehender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keine Einkäufe möglich sind. Ausnahme: Obligatorische Rückzahlung eines WEF-Vorbezuges gemäss Art. 30d Abs. 1 BVG. Der zurückbezahlte Betrag wird dem Konto SPARENPLUS FZL-ÜBERSCHUSS gutgeschrieben. Es können damit keine Vorsorgeleistungen erworben werden. Version 01/17 Seite 4 von 6

Ich beabsichtige, folgende freiwillige(n) Einkaufssumme(n) bzw. WEF-Rückzahlung zu tätigen:! in den Vorsorgeplan LP (Einkauf zur Erhöhung der versicherten Leistungen)! in den Vorsorgeplan BP (Einkauf zur Erhöhung der versicherten Leistungen) Vorgesehenes Einkaufsdatum: (Erfolgt immer am ersten eines Monats, fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag hat die Zahlung am letzten Valutatag des Vormonats zu erfolgen.) Gewünschter Einkaufsbetrag: (Minimum CHF 5'000) (Allfällig vorhandene Guthaben auf den Konti SPARENPLUS werden vollumfänglich mitberücksichtig und automatisch in den Vorsorgeplan LP / BP umgebucht.)! Auskauf einer Rentenkürzung infolge einer vorzeitigen Pensionierung (versicherungstechnisch berechnete Einlage) im Zeitpunkt der Pensionierung gemäss Art. 5 Abs. 5 Vorsorgeplan LP bzw. gemäss Art. 5 Abs. 6 Vorsorgeplan BP! in den Vorsorgeplan SPARENPLUS (Sparen ALTER 58) Für Versicherte im Leistungsprimat: nur möglich sofern im Vorsorgeplan LP auf 40 Versicherungsjahre eingekauft (maximaler Rentensatz 68.40 %) Für Versicherte im Beitragsprimat: nur möglich sofern das Altersguthaben den maximal zulässigen Stand erreicht hat. Ich beabsichtige eine vorzeitige Pensionierung per: Alter: Gewünschter Einkaufsbetrag: (Minimum CHF 5'000) Ich wünsche zusätzlich die Finanzierung einer Überbrückungsrente! Ja Höhe der jährlichen Überbrückungsrente: (Betrag bis höchstens maximale AHV-Altersrente, Stand 01.01.2016 CHF 28 200.00 p.a.) Laufzeit der Überbrückungsrente: (Höchstens ab Pensionierungszeitpunkt bis zum Bezug einer AHV-Altersrente) Version 01/17 Seite 5 von 6

Bitte beachten Sie, dass pro Kalenderjahr höchstens zwei Zahlungen möglich sind. Hat der Versicherte das 58. Altersjahr überschritten, sind Einlagen nur möglich, wenn das Sparguthaben nicht ausreicht, um die Rentenkürzung bei sofortigem Rücktritt auszukaufen. Wurde eine Rentenkürzung aufgrund einer beabsichtigten vorzeitigen Pensionierung gemäss Art. 7 Abs. 4 des Reglements Vorsorgeplan SPARENPLUS ausgekauft, endet die Beitragspflicht für die Beiträge der Altersvorsorge spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte mit der gleichen Altersrente pensioniert werden könnte, die er bei einer normalen Pensionierung im Alter 65 erhalten würde. Der Versicherte erhält keine höhere Altersrente als diejenige, die er ohne die Bezahlung von zusätzlichen Einlagen zur Vorfinanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts bekommen hätte, wäre er im Alter 65 in Pension gegangen. Eine Toleranzgrenze von 5 % kann akzeptiert werden. Wird diese überschritten, erfolgt eine entsprechende Kürzung der Altersrente. Ich bestätige hiermit, davon Kenntnis genommen zu haben, dass bei meiner allfälligen Weiterbeschäftigung über den Zeitpunkt des geplanten vorzeitigen Altersrücktritts hinaus, ein allfälliger Betrag, welcher über dem Leistungsziel gemäss Art. 7 Abs. 4 Vorsorgeplan SPARENPLUS liegt, der Pensionskasse verfällt. Ich bestätige ausserdem, das Merkblatt über den Einkauf und die Rückzahlung von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung in die Pensionskasse erhalten und gelesen zu haben. Sämtliche Angaben auf diesem Gesuch sind von mir wahrheitsgetreu, vollständig und korrekt beantwortet. Allfällige Folgen aus unvollständigen und/oder falschen Angaben trage ich vollumfänglich selber. Ort/Datum Unterschrift der versicherten Person Version 01/17 Seite 6 von 6