Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand:

Ähnliche Dokumente
Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Knappschaft Königsallee 175, Bochum. - nachgehend Knappschaft genannt - und der

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab

Anlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen

Einverständniserklärung zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen

Vertrag nach 73c SGB V

Vertrag. über ein zusätzliches/erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge. zwischen. (nachstehend KV Sachsen genannt) und

Delegation ärztlicher Leistungen: Folgen für die Abrechnung (GOÄ und GKV)

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

- vertreten durch die VdAKIAEV Landesvertretung M-V - (handelnd für und im Auftrag der Mitgliedskassen)

Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zum 1. Juli 2015.

Dr. med. Angelika Prehn Dr. med. Uwe Kraffel Burkhard Bratzke Vorstandsvorsitzende Stellv. Vorstandsvorsitzender Mitglied im Vorstand

Das Programm umfasst fünf Doppelstunden

Krankenversicherung in Deutschland

Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.

R a h m e n v e r e i n b a r u n g der Landesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Jugendzahnpflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V.

V e r e i n b a r u n g

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Vertrag. zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß 73 c SGB V. zwischen der

Vertrag. nach 73 c SGB V. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. - im Folgenden KVH genannt - und der. Gmünder ErsatzKasse

Hautkrebs-Screening aus Sicht der Krankenkassen

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und

Satzungsleistung (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)

Besuchsleistungen richtig abrechnen

Ergänzungsvereinbarung. zur Förderung der qualitätsgesicherten Mukoviszidose-Versorgung

BKK Bevölkerungsumfrage. BKK Bevölkerungsumfrage

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen.

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG)

Vergütung DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 LKK: Diabetologisch qualifizierter Hausarzt

Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)

Sachkosten ambulante Operationen

Vereinbarung. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Recht, Dresden vertreten durch den Vorstand.

Allgemeine Informationen

Satzungsleistung (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)

Rehabilitationssport 2016

Strukturvertrag gem. 73a SGB V zur frühzeitigen Diagnostik des Gestationsdiabetes (Strukturvertrag Gestationsdiabetes)

Anhang 1. zur. Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach 65c Abs.

Protokollnotiz vom zwischen

Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt

Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)

Vertragsnummer.: Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Vereinbarung nach 115a Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V über die Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen bei Erwachsenen

Welche Voraussetzungen muss der Arzt für eine Teilnahme an der agnes zwei -Vereinbarung erfüllen?

Weiterentwicklung der Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf (Betreuungsstrukturvertrag) zwischen

Der neue Hausarzt-eBM im ÜBerBLick

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

Honorarvereinbarung 2014

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und

Aktuelle Informationen zum HZV-Vertrag mit der AOK Baden-Württemberg. aus gegebenem Anlass möchten wir Sie heute über folgende Themen informieren:

Vertrag mit der AOK Hessen: Weitere Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln. einerseits. und

Kinder- und Jugendmedizin Keine Chronikerpauschalen bei pädiatrischen Schwerpunktleistungen. Ambulantes Operieren Drei neue OPS-Kodes aufgenommen

Hausarzt-Kapitel im EBM Neuerungen im Überblick Aktualisierte Auflage

Honorarvereinbarung 2012

PSA-Test im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) Schützenhöhe Dresden und

Vertrag gemäß 89 SGB XI vom

Vertrag gemäß 89 SGB XI

Übersicht über die Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenversicherungen

Vertrag. über eine. Erweiterte Diabetes-Vorsorge im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Check-up 35. ( Check-up PLUS )

Vereinbarung zur Überweisungssteuerung zur Verbesserung der medizinischen Versorgung. Seite 1 von 8

Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung)

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

Mehrleistungsblatt der Metzinger BKK

Vereinbarung. zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Honorarvereinbarung 2015

Anhang 1. zur. Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach 65c Abs.

Besondere Kostenträger Fall 3 - Hausbesuch mit mobilem Lesegerät Fall 24

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Vereinbarung zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und. AOK Berlin Die Gesundheitskasse

Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen

Folgen des vertraglosen Zustands bei der zahnärztlichen Versorgung in der Region der KZV Koblenz-Trier


Abrechnungshinweise der KV Sachsen

2015 im Zeichen der Krankenhausreform Hochschulambulanzen Handlungsbedarf aus Sicht der KBV Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender

Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf

Vertrag. zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß 73 c SGB V. zwischen der

Vertrag gemäß 89 SGB XI vom

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR AKTUELLEN ENTWICKLUNG

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V. Ansgar von der Osten

Merkblatt. Elektronische Dokumentation und Datenübermittlung der Disease Management Programme (edmp) (Stand: Juli 2015)

Spitex Obermarch Klienten Information 2016

KVS-Aktuell. F ü r d e n A r z t u n d d a s P r a x i s t e a m. Nr. 9/ 2014 vom

Vereinbarung. auf der Grundlage von 132e SGB V. zwischen der

Übersicht Kostenübernahme der neuen Meningokokken-B-Impfung

Vereinbarung. über. sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen nach 132c SGB V. zwischen

Vereinbarung über Vergütungssätze für stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Leistungen in Hessen. vom 23. März 2015

Antrag. Facharztbezeichnung. Straße, Hausnummer, PLZ, Ort der Hauptbetriebsstätte. Ich bin für das MVZ vertretungsberechtigt (Name des MVZ)

Vertrag. über die Aufgabenwahrnehmung einer Zentralen Stelle im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Hinweis. Hinweis: Ärztliche Psychotherapeuten bitte die Präsentationen für Haus- bzw. Fachärzte beachten!

FAQs zur Anerkennung von Praxisnetzen 87b Abs. 4 SGB V

Vergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung

Übersicht Kostenübernahme der neuen Meningokokken-B-Impfung

Transkript:

FAQs Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand: 01.04.2017 1. Mit welchen Krankenkassen bestehen derzeit Verträge über die Erbringung eines Hautkrebsscreenings bei Versicherten unter 35 Jahren? Es bestehen Verträge zum Hautkrebsscreening mit: dem BKK-Landesverband Bayern, an dem einzelne BKKen teilnehmen der Techniker Krankenkasse der SVLFG (als LKK) der BIG direkt gesund der Barmer Hanseatische Krankenkasse (Vertragsbeginn 01.04.2012; seit dem 01.08.2012 besteht bei diesem Vertrag die Möglichkeit zur zusätzlichen Durchführung der Auflichtmikroskopie für Versicherte bis zum vollendeten Lebensjahr sowie für Versicherte ab 35 Jahre, die eine Hautkrebsvorsorgeuntersuchung gemäß EBM in Anspruch genommen haben. DAK Gesundheit (Vertragsbeginn 01.07.2016) Darüber hinaus besteht ein entsprechender Vertrag der Knappschaft mit der KBV. 2. Welche Ärzte sind berechtigt, an diesen Verträgen teilzunehmen? Teilnahmeberechtigt an den Hautkrebsscreeningverträgen für Versicherte unter 35 Jahren (bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres) sind alle Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, die eine Genehmigung der KVB für das Hautkrebsscreening nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien haben und über ein Gerät zur Auflichtmikroskopie verfügen. 3. Wie kann ein Hautarzt an diesen Verträgen teilnehmen? Die Teilnahme an den Verträgen ist für den Hautarzt freiwillig. Seine Teilnahme an den einzelnen Verträgen erklärt der berechtigte Vertragsarzt gegenüber der KVB mit der Teilnahmeerklärung zum Hautkrebsscreening (außer bei DAK Gesundheit). Die Teilnahmeerklärung findet sich auf der Homepage der KVB unter www.kvb.de/abrechnung/verguetungsvertraege/hautkrebsscreening. Seite 1 von 5

4. Wie oft kann der teilnehmende Hautarzt das Hautkrebsscreening bei Versicherten unter 35 Jahre erbringen? Bei den Versicherten der an dem Vertrag teilnehmenden BKKen und bei LKK- Versicherten ist die Hautkrebsvorsorgeleistung einmal jährlich möglich. Bei Versicherten der Techniker Krankenkasse, BIG direkt gesund, Barmer/GEK, Hanseatischen Krankenkasse, DAK Gesundheit und Knappschaft ist die Hautkrebsvorsorgeleistung hingegen nur alle zwei Jahre möglich. 5. Was bedeutet, die Hautkrebsvorsorgeleistung ist bei der Techniker Krankenkasse, BIG direkt gesund, Barmer/GEK und Hanseatischen Krankenkasse nur alle zwei Jahre möglich? Diese Formulierung bedeutet wie bei den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien, dass eine erneute Hautkrebsvorsorgeuntersuchung jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres möglich ist. Für den Fall, dass am 31.12.2008 eine Hautkrebsvorsorgeleistung erbracht wurde, kann somit bei dem gleichen Patienten frühestens am 01.01.2010 erneut eine Hautkrebsvorsorgeleistung vorgenommen werden. 6. Mit welchen Abrechnungsnummern ist die Leistung aus den Hautkrebsscreeningverträgen abzurechnen? Bei weiblichen Patienten ist die Hautkrebsvorsorgeleistung weiterhin mit der bisherigen GOP 97825 abrechenbar. Für männliche Patienten ist die Hautkrebsvorsorgeleistung ab 01.01.2010 mit der GOP 97825M abrechenbar. Diese Abrechnungsnummern sind nicht neben den GOPen 01745 und 01746 abrechnungsfähig. Die Auflichtmikroskopie für Versicherte der Hanseatischen Krankenkasse ist mit der GOP 97820 abrechenbar. 7. Mit welchem Wert wird die Hautkrebsvorsorgeleistung für Versicherte unter 35 Jahre vergütet? Die Vergütung für das Hautkrebsscreening pauschal in Höhe von 25,00 Euro erfolgt für folgende Kassen: Techniker Krankenkasse Knappschaft teilnehmende Betriebskrankenkassen Barmer GEK DAK Ggesundheit Seite 2 von 5

Die Vergütung für das Hautkrebsscreening pauschal in Höhe von 26,00 Euro erfolgt für folgende Kassen: BIG direkt gesund Hanseatische Krankenkasse Die Auflichtmikroskopie für Versicherte der Hanseatischen KK wird pauschal in Höhe von 8,00 Euro jeweils zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. 8. In welcher Altersgruppe sind die Versicherten nach den neuen Hautkrebsscreeningverträgen anspruchsberechtigt? Im Rahmen der Verträge haben die jeweiligen Versicherten wie folgt Anspruch auf Durchführung der Hautkrebsvorsorgeleistung. BKKen, LKK und BIG direkt gesund von 0 bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres Techniker Krankenkasse ab dem vollendeten 20. Lebensjahr bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Barmer GEK ab dem vollendeten 19. Lebensjahr bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Hanseatische Krankenkasse und DAK Gesundheit vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Vorsorgelücke für Versicherte unter 35 Jahre Versicherte bis zum Anwendungsbereich der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien zu schließen. Vor diesem Hintergrund wird die Altersgrenze im Rahmen der Hautkrebsscreeningverträge nach oben hin einheitlich dahingehend ausgelegt, dass Versicherte unter 35 Jahren bis zum vollendeten 35. Lebensjahr nach diesen Verträgen anspruchsberechtigt sind. Ab dem vollendeten 35. Lebensjahr haben die Versicherten einen Anspruch auf eine Hautkrebsvorsorgeuntersuchung gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien als reguläre GKV-Leistung. 9. Welchen Umfang hat das Hautkrebsscreening für Versicherte unter 35 Jahre? Das Hautkrebsvorsorgeverfahren umfasst: die Anamnese, eine körperliche Untersuchung, bei Versicherten der Knappschaft, TK, BIG direkt gesund einschließlich Auflichtmikroskopie, bei Versicherten der BKK, LKK, Barmer/GEK und DAK Gesundheit einschließlich Auflichtmikroskopie, sofern medizinisch notwendig, bei Versicherten der HEK ohne Auflichtmikroskopie die erstmalige Hauttypbestimmung, die vollständige Dokumentation, ab 01.04.2010 in elektronischer Form, die Beratung über das Ergebnis (z.b. Risikoprofil und gesundheitsschädliche Verhaltensweisen ansprechen) Seite 3 von 5

Für Versicherte der Hanseatischen Krankenkasse kann die Auflichtmikroskopie bei medizinischer Notwendigkeit separat erbracht und mit der GOP 97820 abgerechnet werden. 10. Sollen Hautärzte, die an den Haukrebsscreeningverträgen für Versicherte unter 35 Jahre teilnehmen, Besonderheiten im Bereich des Wartezeitenmanagements beachten? Im Rahmen der Hautkrebsscreeningverträge mit der Techniker Krankenkasse, Barmer/GEK und DAK Gesundheit erklären sich die nach diesen Verträgen abrechnenden Hautärzte bereit, ein patientenfreundliches Wartezeitenmanagement vorzusehen sowie besonders geeignete Termine für Berufstätige anzubieten. Dies ist jedoch nicht als eine zusätzliche Pflicht der Hautärzte zu verstehen, sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Hautarzt um ein patientenfreundliches Wartezeitmanagement bemüht ist. 11. Ab wann müssen teilnehmende Hautärzte elektronisch dokumentieren? Ab 01.04.2010 muss die vollständige Dokumentation jeder Hautkrebsscreeninguntersuchung bei unter 35-Jährigen im Rahmen der entsprechenden Verträge elektronisch vorgenommen werden. 12. Welche Wege stehen Hautärzten für die Erstellung der elektronischen Dokumentationen sowohl für unter 35-Jährige als auch für über 35-Jährige zur Verfügung? Die Erstellung der Dokumentationen sowohl für unter als auch für über 35-Jährige - kann über folgende Wege erfolgen: im Dokumentationsportal OPAL, wobei Sie bei diesem Erfassungsweg auf jeden Fall eine Online-Anbindung benötigen in Ihrem Praxisverwaltungssystem (vorausgesetzt das System hat die Dokumentationsmöglichkeit für unter 35-Jährige bereits integriert). 13. Welche Wege stehen Hautärzten für die Übermittlung der elektronischen Dokumentationen sowohl für unter 35-Jährige als auch für über 35-Jährige zur Verfügung? Bei der Übermittlung der elektronischen Dokumentationen stehen den Hautärzten ebenfalls zwei Wege zur Verfügung: Online-Übertragung: o Die im Dokumentationsportal OPAL erstellten Dokumentationen werden beim finalen Abspeichern automatisch übermittelt, sodass hier keine weitere Handlung praxisseitig notwendig ist. o Die im Praxisverwaltungssystem erstellten und auf Diskette oder auf dem PC-Laufwerk abgespeicherten Dokumentationen können über unser Seite 4 von 5

Mitgliederportal Meine KVB (mittels Einsatz von KV-SafeNet oder KV-Ident) online hochgeladen werden. Dieser Übermittlungsweg setzt nicht zwingend voraus, dass Sie mit Ihrem Praxisrechner online sein müssen. Vor allem KV- Ident bietet Ihnen die Flexibilität, die auf Diskette gespeicherten Dokumentationen über einen Stand-alone-Rechner in Ihrer Praxis oder auch von einem Rechner zu Hause die Online-Übertragung durchzuführen. Postalische Übermittlung: o Die im Praxisverwaltungssystem erstellten Dokumentationen können natürlich auch auf Diskette gespeichert, postalisch an die KVB geschickt werden. 14. Welche Zugangswege bestehen zu dem Dokumentationsportal? Das Dokumentationsportal ist online über KV-SafeNet und KV-Ident erreichbar. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Webseite www.kvb.de unter der Rubrik Praxis/Online-Angebote/EDV in der Arztpraxis. 15. Wann muss die elektronische Dokumentation erfolgen? Die vollständige Dokumentation der im Quartal abgerechneten Leistungen muss spätestens zeitgleich mit der Einreichung der Abrechnung für das entsprechende Quartal bei der KVB vorliegen. 16. Wo finde ich eine Liste der am Hautkrebsscreeningvertrag teilnehmenden Betriebskrankenkassen? Unter www.kbv.de in der Rubrik: Abrechnung/Vergütungsverträge/ Hautkrebsscreening 17. Wie kann das Hautkrebsscreening bei Versicherten der Knappschaft abgerechnet werden? Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten können ab dem 01.01.2009 bei Versicherten der Knappschaft bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres alle zwei Jahre die GOP 01745K für die Erbringung des Hautkrebsscreenings abrechnen. Die Pauschalvergütung in Höhe von 25,00 Euro erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Seite 5 von 5