FAQs Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand: 01.04.2017 1. Mit welchen Krankenkassen bestehen derzeit Verträge über die Erbringung eines Hautkrebsscreenings bei Versicherten unter 35 Jahren? Es bestehen Verträge zum Hautkrebsscreening mit: dem BKK-Landesverband Bayern, an dem einzelne BKKen teilnehmen der Techniker Krankenkasse der SVLFG (als LKK) der BIG direkt gesund der Barmer Hanseatische Krankenkasse (Vertragsbeginn 01.04.2012; seit dem 01.08.2012 besteht bei diesem Vertrag die Möglichkeit zur zusätzlichen Durchführung der Auflichtmikroskopie für Versicherte bis zum vollendeten Lebensjahr sowie für Versicherte ab 35 Jahre, die eine Hautkrebsvorsorgeuntersuchung gemäß EBM in Anspruch genommen haben. DAK Gesundheit (Vertragsbeginn 01.07.2016) Darüber hinaus besteht ein entsprechender Vertrag der Knappschaft mit der KBV. 2. Welche Ärzte sind berechtigt, an diesen Verträgen teilzunehmen? Teilnahmeberechtigt an den Hautkrebsscreeningverträgen für Versicherte unter 35 Jahren (bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres) sind alle Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, die eine Genehmigung der KVB für das Hautkrebsscreening nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien haben und über ein Gerät zur Auflichtmikroskopie verfügen. 3. Wie kann ein Hautarzt an diesen Verträgen teilnehmen? Die Teilnahme an den Verträgen ist für den Hautarzt freiwillig. Seine Teilnahme an den einzelnen Verträgen erklärt der berechtigte Vertragsarzt gegenüber der KVB mit der Teilnahmeerklärung zum Hautkrebsscreening (außer bei DAK Gesundheit). Die Teilnahmeerklärung findet sich auf der Homepage der KVB unter www.kvb.de/abrechnung/verguetungsvertraege/hautkrebsscreening. Seite 1 von 5
4. Wie oft kann der teilnehmende Hautarzt das Hautkrebsscreening bei Versicherten unter 35 Jahre erbringen? Bei den Versicherten der an dem Vertrag teilnehmenden BKKen und bei LKK- Versicherten ist die Hautkrebsvorsorgeleistung einmal jährlich möglich. Bei Versicherten der Techniker Krankenkasse, BIG direkt gesund, Barmer/GEK, Hanseatischen Krankenkasse, DAK Gesundheit und Knappschaft ist die Hautkrebsvorsorgeleistung hingegen nur alle zwei Jahre möglich. 5. Was bedeutet, die Hautkrebsvorsorgeleistung ist bei der Techniker Krankenkasse, BIG direkt gesund, Barmer/GEK und Hanseatischen Krankenkasse nur alle zwei Jahre möglich? Diese Formulierung bedeutet wie bei den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien, dass eine erneute Hautkrebsvorsorgeuntersuchung jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres möglich ist. Für den Fall, dass am 31.12.2008 eine Hautkrebsvorsorgeleistung erbracht wurde, kann somit bei dem gleichen Patienten frühestens am 01.01.2010 erneut eine Hautkrebsvorsorgeleistung vorgenommen werden. 6. Mit welchen Abrechnungsnummern ist die Leistung aus den Hautkrebsscreeningverträgen abzurechnen? Bei weiblichen Patienten ist die Hautkrebsvorsorgeleistung weiterhin mit der bisherigen GOP 97825 abrechenbar. Für männliche Patienten ist die Hautkrebsvorsorgeleistung ab 01.01.2010 mit der GOP 97825M abrechenbar. Diese Abrechnungsnummern sind nicht neben den GOPen 01745 und 01746 abrechnungsfähig. Die Auflichtmikroskopie für Versicherte der Hanseatischen Krankenkasse ist mit der GOP 97820 abrechenbar. 7. Mit welchem Wert wird die Hautkrebsvorsorgeleistung für Versicherte unter 35 Jahre vergütet? Die Vergütung für das Hautkrebsscreening pauschal in Höhe von 25,00 Euro erfolgt für folgende Kassen: Techniker Krankenkasse Knappschaft teilnehmende Betriebskrankenkassen Barmer GEK DAK Ggesundheit Seite 2 von 5
Die Vergütung für das Hautkrebsscreening pauschal in Höhe von 26,00 Euro erfolgt für folgende Kassen: BIG direkt gesund Hanseatische Krankenkasse Die Auflichtmikroskopie für Versicherte der Hanseatischen KK wird pauschal in Höhe von 8,00 Euro jeweils zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. 8. In welcher Altersgruppe sind die Versicherten nach den neuen Hautkrebsscreeningverträgen anspruchsberechtigt? Im Rahmen der Verträge haben die jeweiligen Versicherten wie folgt Anspruch auf Durchführung der Hautkrebsvorsorgeleistung. BKKen, LKK und BIG direkt gesund von 0 bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres Techniker Krankenkasse ab dem vollendeten 20. Lebensjahr bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Barmer GEK ab dem vollendeten 19. Lebensjahr bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Hanseatische Krankenkasse und DAK Gesundheit vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Vorsorgelücke für Versicherte unter 35 Jahre Versicherte bis zum Anwendungsbereich der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien zu schließen. Vor diesem Hintergrund wird die Altersgrenze im Rahmen der Hautkrebsscreeningverträge nach oben hin einheitlich dahingehend ausgelegt, dass Versicherte unter 35 Jahren bis zum vollendeten 35. Lebensjahr nach diesen Verträgen anspruchsberechtigt sind. Ab dem vollendeten 35. Lebensjahr haben die Versicherten einen Anspruch auf eine Hautkrebsvorsorgeuntersuchung gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien als reguläre GKV-Leistung. 9. Welchen Umfang hat das Hautkrebsscreening für Versicherte unter 35 Jahre? Das Hautkrebsvorsorgeverfahren umfasst: die Anamnese, eine körperliche Untersuchung, bei Versicherten der Knappschaft, TK, BIG direkt gesund einschließlich Auflichtmikroskopie, bei Versicherten der BKK, LKK, Barmer/GEK und DAK Gesundheit einschließlich Auflichtmikroskopie, sofern medizinisch notwendig, bei Versicherten der HEK ohne Auflichtmikroskopie die erstmalige Hauttypbestimmung, die vollständige Dokumentation, ab 01.04.2010 in elektronischer Form, die Beratung über das Ergebnis (z.b. Risikoprofil und gesundheitsschädliche Verhaltensweisen ansprechen) Seite 3 von 5
Für Versicherte der Hanseatischen Krankenkasse kann die Auflichtmikroskopie bei medizinischer Notwendigkeit separat erbracht und mit der GOP 97820 abgerechnet werden. 10. Sollen Hautärzte, die an den Haukrebsscreeningverträgen für Versicherte unter 35 Jahre teilnehmen, Besonderheiten im Bereich des Wartezeitenmanagements beachten? Im Rahmen der Hautkrebsscreeningverträge mit der Techniker Krankenkasse, Barmer/GEK und DAK Gesundheit erklären sich die nach diesen Verträgen abrechnenden Hautärzte bereit, ein patientenfreundliches Wartezeitenmanagement vorzusehen sowie besonders geeignete Termine für Berufstätige anzubieten. Dies ist jedoch nicht als eine zusätzliche Pflicht der Hautärzte zu verstehen, sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Hautarzt um ein patientenfreundliches Wartezeitmanagement bemüht ist. 11. Ab wann müssen teilnehmende Hautärzte elektronisch dokumentieren? Ab 01.04.2010 muss die vollständige Dokumentation jeder Hautkrebsscreeninguntersuchung bei unter 35-Jährigen im Rahmen der entsprechenden Verträge elektronisch vorgenommen werden. 12. Welche Wege stehen Hautärzten für die Erstellung der elektronischen Dokumentationen sowohl für unter 35-Jährige als auch für über 35-Jährige zur Verfügung? Die Erstellung der Dokumentationen sowohl für unter als auch für über 35-Jährige - kann über folgende Wege erfolgen: im Dokumentationsportal OPAL, wobei Sie bei diesem Erfassungsweg auf jeden Fall eine Online-Anbindung benötigen in Ihrem Praxisverwaltungssystem (vorausgesetzt das System hat die Dokumentationsmöglichkeit für unter 35-Jährige bereits integriert). 13. Welche Wege stehen Hautärzten für die Übermittlung der elektronischen Dokumentationen sowohl für unter 35-Jährige als auch für über 35-Jährige zur Verfügung? Bei der Übermittlung der elektronischen Dokumentationen stehen den Hautärzten ebenfalls zwei Wege zur Verfügung: Online-Übertragung: o Die im Dokumentationsportal OPAL erstellten Dokumentationen werden beim finalen Abspeichern automatisch übermittelt, sodass hier keine weitere Handlung praxisseitig notwendig ist. o Die im Praxisverwaltungssystem erstellten und auf Diskette oder auf dem PC-Laufwerk abgespeicherten Dokumentationen können über unser Seite 4 von 5
Mitgliederportal Meine KVB (mittels Einsatz von KV-SafeNet oder KV-Ident) online hochgeladen werden. Dieser Übermittlungsweg setzt nicht zwingend voraus, dass Sie mit Ihrem Praxisrechner online sein müssen. Vor allem KV- Ident bietet Ihnen die Flexibilität, die auf Diskette gespeicherten Dokumentationen über einen Stand-alone-Rechner in Ihrer Praxis oder auch von einem Rechner zu Hause die Online-Übertragung durchzuführen. Postalische Übermittlung: o Die im Praxisverwaltungssystem erstellten Dokumentationen können natürlich auch auf Diskette gespeichert, postalisch an die KVB geschickt werden. 14. Welche Zugangswege bestehen zu dem Dokumentationsportal? Das Dokumentationsportal ist online über KV-SafeNet und KV-Ident erreichbar. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Webseite www.kvb.de unter der Rubrik Praxis/Online-Angebote/EDV in der Arztpraxis. 15. Wann muss die elektronische Dokumentation erfolgen? Die vollständige Dokumentation der im Quartal abgerechneten Leistungen muss spätestens zeitgleich mit der Einreichung der Abrechnung für das entsprechende Quartal bei der KVB vorliegen. 16. Wo finde ich eine Liste der am Hautkrebsscreeningvertrag teilnehmenden Betriebskrankenkassen? Unter www.kbv.de in der Rubrik: Abrechnung/Vergütungsverträge/ Hautkrebsscreening 17. Wie kann das Hautkrebsscreening bei Versicherten der Knappschaft abgerechnet werden? Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten können ab dem 01.01.2009 bei Versicherten der Knappschaft bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres alle zwei Jahre die GOP 01745K für die Erbringung des Hautkrebsscreenings abrechnen. Die Pauschalvergütung in Höhe von 25,00 Euro erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Seite 5 von 5