16 Abs. 2 SGB II Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II

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Transkript:

SGB II Arbeitshilfen ESG 16 Abs. 2 SGB II Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II Hinweise zu 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und SGB II Einstiegsgeld (ESG) Als Anlage sind die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit (Stand Januar 2005) beigefügt; diese sind für die Agenturen für Arbeit verbindlich. ohne nähere Bezeichnung sind solche des SGB II. Den Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) wird die Anwendung im Sinne der Rechtseinheitlichkeit empfohlen.

Gesetzestext und Durchführungshinweise zu Einstiegsgeld (ESG) nach 16 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. SGB II Inhaltsübersicht Nr. Bezeichnung Seite Gesetzestext 3 1. Allgemeines 4 2. Förderungsvoraussetzungen 4 2.1 Personenkreis 4 2.2 Weitere Voraussetzungen 4 3. Höhe und Dauer der Leistungsgewährung 5 3.1 Höhe 5 3.1.1 Vermeiden von Fehlanreizen 5 3.2 Dauer/ Degression 5 3.3 Bisheriger Arbeitgeber 6 4. Sonstige Hinweise 6 Anhang A Vordruckübersicht 7 Stand: Januar 2005 Seite 2 von 7

16 Leistungen zur Eingliederung (1) nicht abgedruckt (2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere 1. bis 4. nicht abgedruckt 5. das Einstiegsgeld nach, 6. nicht abgedruckt (3) und (4) nicht abgedruckt Einstiegsgeld (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht. (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen. Stand: Januar 2005 Seite 3 von 7

1. Allgemeines (1) Der Fallmanager / persönliche Ansprechpartner entscheidet jeweils in Bezug auf die zu fördernde Person, ob die Gewährung von Einstiegsgeld zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Er soll zur Dokumentation dieser Entscheidung eine Stellungnahme abgeben. (2) Die leistungsgewährende Stelle nach dem SGB II kann ermessenslenkende Weisungen vorgeben, um dem Fallmanager/persönlichen Ansprechpartner im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine sachgerechte Auswahl unter den förderungsberechtigten Hilfebedürftigen zu ermöglichen. 2. Förderungsvoraussetzungen 2.1 Personenkreis Entscheidung/ Dokumentation Ermessenslenkende Weisungen (1) Der Zuschuss kann Personen gewährt werden, die die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des 7 Abs. 1 SGB II erfüllen und arbeitslos sind. Berechtigte (2) Die Förderung der aufgenommenen Erwerbstätigkeit erfolgt nur, wenn trotz des erzielten Einkommens aus Beschäftigung weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht. Die Gewährung von Einstiegsgeld selbst kann nicht zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führen - siehe 11 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftigkeit (3) Zum Begriff der Arbeitslosigkeit wird auf die 16, 119 ff SGB III verwiesen (http://www- 1.vz.ba.de/hst/ref_iiib1/sgb2/Arbeitslosenbegriff_unter_SGB_2_un d_sgb_3.pdf). Arbeitslosigkeit 2.2 Weitere Voraussetzungen (1) Die Leistungsgewährung muss zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich sein. (2) Die Höhe der Entlohnung und die Art der Tätigkeit dürfen nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Erforderlichkeit Kein Verstoß gg. Gesetz/ guten Sitten (3) Gefördert wird die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Förderung erfolgt nur für den Zeitraum der Erwerbstätigkeit. SV- Beschäftigung/ Selbständigkeit (4) Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis soll mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen. Umfang SV- Beschäftigung (5) Eine selbständige Tätigkeit soll hauptberuflichen Charakter haben. Zur Frage der Hauptberuflichkeit im Falle der selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Verfahrensweise bietet die Durchführungsanweisung zum Existenzgründungszuschuss (DA EXGZ - abrufbar im Intranet der BA unter Vermittlung > Aktive Arbeitsför- Umfang Selbständigkeit Stand: Januar 2005 Seite 4 von 7

derung > Leistungen an Arbeitnehmer > DA EXGZ) eine Orientierungshilfe. (6) Um dem Fallmanager und dem Vermittler eine Einschätzung des Existenzgründungsvorhabens zu ermöglichen, wird empfohlen, die Vorlage der in der DA EXGZ (unter V.08) vorgesehenen Unterlagen zu verlangen. Dies beinhaltet unter anderem eine(n) Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan Umsatz- und Rentabilitätsvorschau. Nachweise Selbständigkeit (7) Die Erbringung des Einstiegsgelds schließt die Gewährung weiterer Existenzgründungshilfen nach 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die einen anderen Zweck dienen als das Einstiegsgeld (siehe Arbeitshilfen SWL ), nicht aus. weitere Existenzgründungshilfen 3. Höhe und Dauer der Leistungsgewährung 3.1 Höhe (1) Der Zuschuss für den erwerbstätigen Hilfebedürftigen soll höchstens 100 Prozent der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach 20 Abs. 2 SGB II betragen. Obergrenze 3.1.1 Vermeiden von Fehlanreizen Der Fallmanager / persönliche Ansprechpartner sollte darauf achten, dass die Summe aus dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Beschäftigung, dem Arbeitslosengeld II und dem Einstiegsgeld nicht wesentlich höher liegt als das Einkommen, das ein nicht hilfebedürftiger Erwerbstätiger aus einer vergleichbaren Beschäftigung erzielt. (2) Grundsätzlich soll für einen erwerbstätigen Hilfebedürftigen von einem Fördersatz von 50 Prozent der Regelleistung ausgegangen werden. Der Zuschuss soll für jedes zusätzliche Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft um 10 Prozent der Regelleistung angehoben werden. Für Hilfebedürftige, die bereits zwei Jahre oder länger arbeitslos waren oder gravierende Vermittlungshemmnisse aufweisen, wird eine erhöhte Förderung empfohlen. Der Zuschuss soll insgesamt den festgelegten Höchstfördersatz nicht übersteigen. Regelförderung Beachtung allg. Lohnniveau 3.2 Dauer / Degression (1) Der Fallmanager / persönliche Ansprechpanter soll die Dauer der Zuschussgewährung so wählen, dass der Qualifikation des Hilfebedürftigen Rechnung getragen wird. Bei Förderungen von über 12 Monaten Dauer wird eine Zuschussdegression empfohlen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Marktfähigkeit des geförderten Hilfebedürftigen mit zunehmender Dauer der Erwerbstätigkeit steigt. Regelförderung Stand: Januar 2005 Seite 5 von 7

(2) Um Veränderungen in den Verhältnissen des Antragstellers Rechnung tragen zu können, wird empfohlen, Anträge nur für eine Zeitdauer von maximal 12 Monaten zu bewilligen und dann gegebenenfalls über eine Verlängerung zu entscheiden. Bei einem Bewilligungsabschnitt, der über den Zeitraum des bewilligten Arbeitslosengelds II hinaus geht, sollte im Bescheid auf die bedingende Wirkung des Fortbestehens der Hilfebedürftigkeit hingewiesen werden. Bewilligungsabschnitt und Verlängerung (3) Fehlzeiten verlängern die Förderungsdauer nicht. Fehlzeiten 3.3 Bisheriger Arbeitgeber Es wird empfohlen, Arbeitsverhältnisse mit bisherigen Arbeitgebern kritisch zu betrachten. Die Durchführungsanweisung zum Eingliederungszuschuss (DA EGZ siehe BA Intranet Vermittlung > Aktive Arbeitsförderung > Leistungen an Arbeitgeber > DA EGZ) kann insoweit zur Orientierung herangezogen werden. Förderung bisheriger Arbeitgeber 4. Sonstige Hinweise (1) Die dezentrale Mittelbewirtschaftung erfolgt ausschließlich über das IT - Verfahren FINAS HB. FINAS (2) Die Erfassung der Förderfälle erfolgt zeitnah im IT-Verfahren cosach.nt, Teilverfahren ESG. Die statistische Auswertung erfolgt über das BA-DataWarehouse auf Basis der in cosach.nt erfassten Daten. cosach.nt Stand: Januar 2005 Seite 6 von 7

Anhang Übersicht über die bundeseinheitlichen SGB II Vordrucke, die bei der Gewährung von Einstiegsgeld (ESG) zu verwenden sind Hinweis: Die Vordrucke stehen den ARGEn im BK-Browser (coarb-bk bzw. cosach-bk) als Angebot zur Verfügung. SGB II ESG 1 SGB II ESG 2 SGB II ESG 3 SGB II ESG 4 SGB II ESG 5 Antrag Fachliche Feststellungen Bewilligungsbescheid Verlängerungsbescheid Ablehnungsbescheid Stand: Januar 2005 Seite 7 von 7