Mit diesem Rundschreiben informieren wir über weitere wesentliche Regelungen des Gesetzes, soweit diese für die Arbeitgeber von Bedeutung sind.

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1 KAV Rundschreiben V 36/2009 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 Nichtgeltung des TVöD für bestimmte durch die Arbeitsagentur geförderte Maßnahmen 05. August 2009 Sehr geehrte Damen und Herren, das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) ist von einigen Ausnahmen abgesehen gemäß Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Im Mitteilungsblatt Nr. 128 vom 08. Mai 2009 unter Punkt 20 Seite 25 hatten wir bereits über die geänderten Regelungen der vom Arbeitgeber ausgehenden Informationen des Arbeitnehmers vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sich bei der Agentur für Arbeit nach 38 Abs. 1 SGB III zu melden, informiert. Mit diesem Rundschreiben informieren wir über weitere wesentliche Regelungen des Gesetzes, soweit diese für die Arbeitgeber von Bedeutung sind. Im Weiteren befassen wir uns mit der Frage der Geltung des TVöD bei den Förderinstrumenten der Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante nach 16 d Satz 1 SGB II, den Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach 16 e SGB II sowie nach dem Bundesprogramm Kommunal-Kombi. I. Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente Mit der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente soll das Instrumentarium der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt werden, um die Arbeitsmarktpolitik effizienter und effektiver auszugestalten. Hierbei soll eine Verbesserung und Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente erfolgen. Ferner soll der ganzheitliche Ansatz der Arbeitsmarktpolitik gestärkt werden (BT-Drs. 16/10810, S. 37 f.). Die Aktivitäten der Arbeitsförderung nach dem SGB III und der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Eingliederung in Erwerbstätigkeit nach dem SGB II sollen eng aufeinander abgestimmt werden. Anschrift: Merseburger Straße 97, Halle (Saale) Telefon: (0345) Fax: (0345) info@kav-sachsenanhalt.de Internet:

2 1. Neue arbeitsmarktpolitische Instrumente im SGB III 2 In das SGB III sind als neue arbeitsmarktpolitische Instrumente die Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach 45 SGB III, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 46 SGB III und die Erprobung innovativer Ansätze nach 421 h SGB III aufgenommen worden. a) Einführung eines Vermittlungsbudgets nach 45 SGB III Mit 45 SGB III wird die Förderung aus einem so genannten Vermittlungsbudget eingeführt. Danach können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Mit der Einführung dieses Vermittlungsbudgets soll den Agenturen für Arbeit zur Erhöhung ihrer Handlungskompetenz ein flexibles, bedarfsgerechtes und unbürokratisches Instrument zur Verfügung gestellt werden, mit dem sie unterschiedliche, einzelfallbezogene Hilfestellungen ermöglichen können, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10810, S. 2). In der Einführung des Vermittlungsbudgets gehen folgende bislang gesondert geregelte Arbeitnehmerleistungen der Arbeitsförderung auf: individuelle freie Förderung nach 10 SGB III, Bewerbungskosten nach 45 S. 1 Nr. 1 SGB III, Reisekosten nach 45 S. 1 Nr. 2 SGB III, Übergangsbeihilfe nach 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, Ausrüstungsbeihilfe nach 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, Reisekostenbeihilfe nach 53 Abs. 2 Nr. 3 a SGB III, Fahrtkostenbeihilfe nach 53 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III, Trennungskostenbeihilfe nach 53 Abs. 2 Nr. 3 c SGB III und Umzugskostenbeihilfe nach 53 Abs. 2 Nr. 3 d SGB III. b) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 46 SGB III Die öffentliche Arbeitsvermittlung soll auch nach der Gesetzesänderung die Möglichkeit haben, Träger mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu beauftragen. Dies wird nun in 46 SGB III normiert, in dem folgende Leistungen aufgehen: Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach 37 SGB III, Vergütung für Personal-Service-Agenturen nach 37 c SGB III, Lehrgangskosten nach 50 Nr. 1 SGB III, Prüfungsgebühren nach 50 Nr. 1 SGB III, Fahrtkosten nach 50 Nr. 2 SGB III, Kinderbetreuungskosten nach 50 Nr. 3 SGB III, Aktivierungshilfen nach 241 Abs. 3 a SGB III und Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen nach 421 i SGB III.

3 c) Erprobung innovativer Ansätze nach 421 h SGB III 3 Auf der Grundlage des 421 h SGB III kann die Zentrale der Bundesagentur (BA) bis zu ein Prozent der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Hierdurch sollen neue oder bislang durch die BA noch nicht bearbeitete Bedarfe adressiert und neuartige bzw. verbesserte Lösungswege aufgezeigt werden. Vorschläge hierzu können von Arbeitgebern bei der Zentrale der BA eingereicht werden. Näheres kann dem Informationsblatt der BA sowie dem entsprechenden Fragebogen (abrufbar unter entnommen werden. 2. Rechte und Pflichten der Arbeitgeber nach 39 SGB III 39 SGB III n. F. fasst die bislang in den 38, 39 SGB III normierten Rechte und Pflichten der Arbeitgeber, insbesondere die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sofern sie Dienstleistungen der BA in Anspruch nehmen, zusammen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. 3. Leistungen, die mit dem Gesetz entfallen sind Folgende Instrumente der Arbeitsmarktpolitik haben sich in der Vergangenheit als ineffizient erwiesen und sind gestrichen worden bzw. ausgelaufen: Einstellungszuschuss bei Neugründungen nach 225 ff. SGB III, Einstellungszuschuss bei beruflicher Weiterbildung durch Vertretung (Jobrotation) nach 229 ff. SGB III, Zuschüsse an Arbeitgeber zur Ausbildungsvergütung bei Teilnahme an ausbildungsbegleitenden Hilfen während der Arbeitszeit nach 235 SGB III, Übergangshilfen nach 241 Abs. 3 SGB III, Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen nach 246 a ff. SGB III, Zuschüsse und Darlehen für die Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation nach 248 ff. SGB III, Zuschüsse und Darlehen für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen nach 252 ff. SGB III, Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung nach 279 a SGB III, Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer nach 421 k SGB III und sozialpädagogische Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz nach 421 m SGB III.

4 4 4. Änderungen im SGB II Der Gesetzgeber hat auch das SGB II neu geordnet und modifiziert. a) Leistungen zur Eingliederung nach 16 SGB II Aus 16 SGB II ergibt sich, welche Leistungen zur Eingliederung durch die Träger der Grundsicherung erbracht werden können, wobei die Summe der in 16 Abs. 1 bis 5 SGB II beschriebenen Leistungen den Begriff der Eingliederungsleistungen definiert. In dieser Norm ist nun ausschließlich geregelt, welche Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige eingesetzt werden können und welche Abweichungen von den im SGB III geregelten Voraussetzungen und Rechtsfolgen gelten. Durch eine Streichung des Verweises auf den Fünften Abschnitt des Sechsten Kapitels in 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II entfällt das Instrument der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im SGB II, d. h. Leistungsempfänger nach dem SGB II können nicht mehr in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vermittelt werden. Dadurch soll, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10810, S. 78), die Instrumentenvielfalt im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung im SGB II gestrafft und der Instrumenteneinsatz der Grundsicherungsstellen im SGB II vereinfacht werden. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden nur noch bei der Arbeitsförderung nach dem SGB III bezuschusst. Bereits begonnene Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden nach der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 12/2008 der Bundesagentur für Arbeit (abrufbar unter nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. b) Kommunale Eingliederungsleistungen nach 16 a SGB II Die bisher in 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 4 SGB II für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben normierten erforderlichen Betreuungs- und Beratungsleistungen sind nunmehr als kommunale Eingliederungsleistungen in 16 a SGB II geregelt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. c) Arbeitsgelegenheiten nach 16 d SGB II Die bisher in 16 Abs. 3 SGB II a. F. geregelten Arbeitsgelegenheiten für Hilfebedürftige wurden in die neue Norm des 16 d SGB II überführt. Die im bisherigen 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II enthaltene Verweisung auf die im Dritten Buch des SGB geregelten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen entfällt als Folgeänderung zu 16 Abs. 1 SGB II. Für Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante nach 16 d Satz 1 SGB II ist neu, dass diese seit dem 1. Januar 2009 versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung ( 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b SGB III) sind. Durch die Versicherungsfreiheit bei den Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante sollen, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10810, S. 47), ebenso wie bei den als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder mit einem Beschäftigungszuschuss geförderten Beschäfti-

5 5 gungen, Fehlanreize zum Aufbau neuer Versicherungsansprüche auf Arbeitslosengeld durch öffentlich geförderte Beschäftigung beseitigt werden. Für bisherige beschäftigte Hilfebedürftige in der Entgeltvariante gilt die Übergangsregelung des 434 s SGB III, wonach sie in dieser Beschäftigung weiterhin arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Bei den Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante nach 16 d Satz 1 SGB II erhält der Hilfebedürftige das Arbeitsentgelt an Stelle des Arbeitslosengeldes II. Der Förderumfang und die Förderdauer sind gesetzlich nicht geregelt. Die Arbeiten müssen im Gegensatz zu der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjobs) nach 16 d Satz 2 SGB II nicht zwingend zusätzlich sein und im öffentlichen Interesse liegen, sondern können auch erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sein. Nach der SGB II-Arbeitshilfe Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach 16 d SGB II der BA vom Juli 2009 (abrufbar unter können nach dem Wegfall von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Rechtskreis des SGB II ab dem 1. Januar 2009 Arbeitsgelegenheiten, die zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen, in Anlehnung an die bisherigen ABM-Konditionen gefördert werden. Nach dieser Arbeitshilfe können sich die Dauer der Maßnahmenförderung sowie die Dauer der Zuweisung an den ABM-Regelungen im SGB III orientieren (in der Regel 12 Monate; bis zu 36 Monate bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben). Der Förderumfang von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante kann aus einem Zuschuss zum Arbeitsentgelt und aus einer Maßnahmenkostenpauschale bestehen. Die Höhe der Zuschusszahlung für das zu zahlende Arbeitsentgelt kann sich für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten jedoch an den ABM Regelungen im SGB III orientieren (Arbeitshilfe SGB II vom Juli 2009, S. 28). Danach beträgt der Zuschuss für Arbeiten, für die in der Regel erforderlich ist keine Ausbildung 900, eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf 1.100, eine Aufstiegsfortbildung und eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung monatlich. Der Zuschuss für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten soll einerseits die Minderleistung des zugewiesenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen berücksichtigen und andererseits im Einklang mit den Leistungen für vergleichbare betriebliche Einstellungshilfen stehen (Arbeitshilfe SGB II vom Juli 2009, S. 28). Bei der Beschäftigung in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante wird ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet (Arbeitshilfe SGB II vom Juli 2009, S. 26). d) Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach 16 e SGB II Die bisher in 16 a SGB II geregelten Leistungen zur Beschäftigungsförderung, die zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit dienen sollen, und bei denen es sich um Zuschüsse zu sonstigen Kosten der Arbeitgeber handelt, sind nunmehr in 16 e SGB II geregelt. Dies ist eine Folgeänderung aufgrund der Überführung der kommunalen Eingliederungsleistun-

6 6 gen (z. B. Kinderbetreuung und Schuldnerberatung) in den neuen 16 a SGB II. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. 16 e SGB II richtet sich an Arbeitgeber, die erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Vermittlungshemmnissen beschäftigen. Unter den Voraussetzungen des 16 e SGB II können nach 16 e Abs. 2 Satz 1 SGB II Beschäftigungszuschüsse bis zu 75 v. H. des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind nach 16 e Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Seit dem 1. April 2008 können auch rein gewerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeitgeber gefördert werden, wenn diese sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für förderungsfähige Personen schaffen. e) Freie Förderung nach 16 f SGB II Mit 16 f SGB II wird die so ggenannte freie Förderung als neue Leistung in das SGB II aufgenommen. Damit soll eine weitere Möglichkeit zur flexiblen Leistungserbringung geschaffen werden. Die freie Förderung ermöglicht, bis zu 10 v. H. der Eingliederungsmittel des SGB II einzusetzen, um die mit den gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen bestehenden Eingliederungsmöglichkeiten zu erweitern. Allerdings sind dieser Leistungsgewährung vom Gesetzgeber Grenzen gesetzt. So dürfen nach 16 f Abs. 2 SGB II die Maßnahmen nicht gesetzliche Leistungen umgehen oder aufstocken. Das grundsätzlich bestehende Umgehungs- und Aufstockungsverbot gilt nach 16 f Abs. 2 Satz 4 SGB II nicht bei Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, für die innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel sechs Monate) nicht auf eine Regelleistung des SGB II oder SGB III zurückgegriffen werden kann. Hier sind Abweichungen bei Voraussetzungen und Förderhöhe möglich. Sofern im konkreten Einzelfall eine zu treffende Prognoseentscheidung ergibt, dass innerhalb eines Zeitraums von in der Regel sechs Monaten mit den Basisinstrumenten Eingliederungserfolge bei der betreffenden Person voraussichtlich nicht erreicht werden können, kann von den Voraussetzungen und der Förderhöhe der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen des SGB II bzw. der in Bezug genommenen Instrumente des SGB III abgewichen werden; d. h. die Tatbestandsvoraussetzungen können modifiziert und/oder die zulässige Förderhöhe aufgestockt oder unterschritten werden, um besonderen Förderbedürfnissen von langzeitarbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Rechnung tragen zu können (Gemeinsamen Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerien der Länder, S. 18 f., Auszug als Anlage 1). f) Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach 16 g SGB II Die bisher in 16 Abs. 4 und 5 SGB II enthaltenen Regelungen zur weiteren Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit sind in dem neuen 16 g SGB II zusammengefasst. Die bisher in 16 Abs. 4 SGB II geregelte darlehensweise Weitergewährung von Eingliederungsleistungen ist nun als Soll-Vorschrift ausgestaltet.

7 II. Keine Anwendung des TVöD auf Beschäftigte in Maßnahmen nach 16 d Satz 1, 16 e SGB II und Kommunal-Kombi 7 Beschäftigungsverhältnisse, die als Arbeitsgelegenheit - im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten der früheren ABM im SGB II entsprechend - in der Entgeltvariante nach 16 d Satz 1 SGB II, aufgrund der Leistungen zur Beschäftigungsförderung gemäß 16 e SGB II oder aufgrund des Bundesprogramms Kommunal-Kombi (siehe Richtlinien vom 14. Dezember 2007, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 39. Dezember 2007, S 8413 als Anlage 2 sowie Anlage 3 mit den Änderungen der Richtlinien, die im Bundesanzeiger vom 9. April 2009, S abgedruckt und zum 10. April 2009 in Kraft getreten sind) zustande kommen, unterfallen nach unserer Auffassung nicht dem Geltungsbereich des TVöD. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Ausnahmetatbestände des 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD. Hiernach werden ausdrücklich Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den 217 ff. SGB III gewährt werden sowie Beschäftigte, die Arbeiten nach den 260 ff. SGB III verrichten, nicht vom Geltungsbereich des TVöD erfasst. Die Fördermöglichkeiten nach 16 d Satz 1, 16 e SGB II und Kommunal-Kombi sind nach unserer Auffassung als vergleichbare Fälle der Ausnahmetatbestände in 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD anzusehen. 1. Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante nach 16 d Satz 1 SGB II Soweit die geförderte Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante nach 16 d Satz 1 SGB II im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten vorsieht und damit der Arbeitsgelegenheit in der ABM ( 16 Abs. 1 SGB II a.f. i.v.m. 260 ff. SGB III) entspricht, fördern beide Förderinstrumente gleiche Arbeiten, was eine Orientierung bei der Umsetzung der Arbeitsgelegenheit nach 16 d Satz 1 SGB II an den ABM-Regelungen im SGB III legitimiert (vgl. Arbeitshilfe SGB II vom Juli 2009, S. 3, 27 f.), aber auch für die entsprechende Anwendung des 1 Abs. 2 Buchst. k TVöD spricht. 2. Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach 16 e SGB II Für die Förderungsleistung nach 16 e SGB II ist Maßnahmenvoraussetzung, dass bei dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Vermittlungshemmnisse vorliegen und eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung nicht möglich ist ( 16 e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 SGB II). Nach dem Urteil des BAG vom 19. Januar AZR 250/04 - (AP Nr. 1 zu 267 SGB III) liegt den AB- Maßnahmen der 260 ff. SGB III zu Grunde, dass der Arbeitgeber die Einstellung des ihm von der Arbeitsverwaltung zugewiesenen Arbeitnehmers im Vertrauen auf die zeitlich begrenzte Förderungszusage vorgenommen hat, ohne die er entweder keinen oder einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte. Es liegt nahe, dass Arbeitgeber im Rahmen der zeitlich begrenzten Förderleistung nach 16 e SGB II von Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen eine Einstellung wie bei AB-Maßnahmen nur im Hinblick auf die Förderungszusage vornehmen.

8 8 Sowohl der Eingliederungszuschuss nach den 217 ff. SGB III als auch die Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach 16 e SGB II richten sich an Beschäftigte mit Vermittlungshemmnissen. Beide Fördermöglichkeiten richten sich damit an Personen, die zwar zur Aufnahme einer Arbeit motiviert, aber aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbar sind, so dass auch hier von einer entsprechenden Anwendung des 1 Abs. 2 Buchst. k TVöD auf vergleichbare Beschäftigte ausgegangen werden kann. 3. Bundesprogramm Kommunal-Kombi Nach dem Bundesprogramm Kommunal-Kombi können bestimmte Beschäftigungsmöglichkeiten, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2009 von Kommunen geschaffen werden, bezuschusst werden. Voraussetzung ist, dass es sich um Kreise und kreisfreie Städte mit einer Arbeitslosenquote von mindestens 10 v. H. handelt. Die zusätzlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeitsplätze mit einer Maximaldauer von drei Jahren sollen sich an Menschen richten, die seit mindestens zwölf Monaten Arbeitslosengeld nach dem SGB II beziehen, im Sinne des 18 SGB III als langzeitarbeitslos (12 Monate arbeitslos) gelten und zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung in einer Förderregion arbeitslos gemeldet sind. Nur kommunale Arbeitgeber können dieses Förderungsinstrument in Anspruch nehmen, da die geschaffenen Arbeitsplätze der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben dienen müssen. Das zu zahlende Arbeitsentgelt muss den tariflichen Arbeitsentgelten oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, den für vergleichbare Arbeiten ortsüblichen Arbeitsentgelten entsprechen (Nr. 5.4 der Richtlinie zum Bundesprogramm Kommunal-Kombi vom 14. Dezember 2007). Auch zwischen dem Bundesprogramm Kommunal-Kombi und den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach 260 ff. SGB III ist der Förderzweck vergleichbar. Nach 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sollen die AB-Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen. Die Richtlinie für das Bundesprogramm Kommunal-Kombi vom 14. Dezember 2007 beschreibt in Ziffer 1.2 als Ziel des Förderprogrammes zwar lediglich die Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen. Wenn jedoch berücksichtigt wird, dass Maßnahmevoraussetzung dieses Förderinstruments eine regionale Gesamtarbeitslosenquote von mind. 10 v. H. ist, dann kann die Bestrebung, zusätzliche sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze zu schaffen, nur dem Ziel dienen, Arbeitslosigkeit abzubauen. Auch bei der Art der zu fördernden Arbeiten gibt es zwischen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach 260 ff. SGB III und Kommunal-Kombi Parallelen. Sowohl die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach 260 ff. SGB III als auch Maßnahmen nach dem Förderprogramm Kommunal-Kombi müssen zusätzlich eingerichtet sein und im öffentlichen Interesse liegen, wobei hinsichtlich des Kriteriums des öffentlichen Interesses direkt auf 261 SGB III verwiesen wird (vgl. 5.2 der Richtlinie vom 14. Dezember 2007). Das Merkmal der Zusätzlichkeit zielt darauf ab, dass eine Verdrängung regulärer Arbeitsverhältnisse durch einen subventionierten Arbeitsmarkt nicht erfolgen soll, was für das Förderprogramm Kommunal- Kombi wie die AB-Maßnahmen nach 260 ff. SGB III gleichermaßen gilt.

9 9 Zwar findet das Förderprogramm Kommunal-Kombi nur in förderungsfähigen Regionen Anwendung (Kreise und kreisfreie Städte mit Gesamtarbeitslosenquote von mind. 10 v. H.), aber auch den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach 260 ff. SGB III ist zu entnehmen, dass die Maßnahme dazu dienen muss, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen (vgl. 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und diesen damit ein Bezug zu förderungsfähigen Regionen ebenfalls eigen ist. Insgesamt ist auch hier auf den Normzweck des 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD abzustellen, nämlich, durch eine freiere Gestaltung solcher Arbeitsverhältnisse deren Zustandekommen zu erleichtern. Wenn dabei Beschäftigte, die unter 217 ff. bzw. 260 ff. SGB III fallen, nicht vom TVöD erfasst werden, dann muss dies gleichermaßen für hilfebedürftige Beschäftigungsverhältnisse (im sozialrechtlichen Sinne) nach dem SGB II sowie für Langzeitarbeitslose i.s.d. 18 Abs. 2 SGB II gelten. Denn die Zielsetzung von öffentlich geförderter Beschäftigung nach dem SGB II, (Wieder-)Heranführung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an den allgemeinen Arbeitsmarkt sowie Abbau von Arbeitslosigkeit und zumindest vorübergehende Ermöglichung einer Beschäftigung bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte (vgl. Arbeitshilfe SGB II vom Juli 2009, S. 2), sowie das Ziel des Bundesprogrammes Kommunal-Kombi, die Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen in Regionen mit erheblichen Arbeitsmarktproblemen, können nur verwirklicht werden, wenn das Zustandekommen auch solcher Beschäftigungsverhältnisse durch eine freiere Gestaltung erleichtert wird. Mit freundlichen Grüßen Lehmann Verbandsgeschäftsführer

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Arbeitslosengeld II II

Arbeitslosengeld II II in Tsd. 5.000 4.750 4.500 4.250 4.000 3.750 3.500 3.250 3.000 2.750 2.500 2.250 2.000 1.750 1.500 1.250 1.000 750 500 250 0 Arbeitslosengeld II II Leistungsempfänger in absoluten Zahlen, 1994 1994 bis

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