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Transkript:

30/SN-289/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 Präsidium des Nationalrates Dr-Karl-Renner-Ring 3 1010 Wien Betrifft GESETZENTWURF ZI.......... Datum: - Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in RS-GSt 7......... 0 k t. 1998 -GE /19 t.f vertein llv.l1.j...?1. CzlOr :tj 1So adw FAX 2536 2150 Datum 01.10.98 Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte übersendet 25 Exemplare ihrer Stellungnahme zu dem im Betreff genannten Gesetz zur gefälligen Information. Der Präsident: Mag Herbert Tumpel Der Direktor: /', \,t-- Dr Hans Trenner Beilage Prinz-Eugen-Straße 20-22, A-1041 Wien, Postfach 534, Telefon (0222) 501 65

2 von 5 30/SN-289/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) Bund"k'mme< fü' "belte< u d Ange"enteA< A-I041 Wien. Prinz-Eugen-Strqße 20-22. Postfach 534 Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in 2536 Datum 16.005/252-16/1998 RS-GSt CzlOr 2150 21.09.98 Betreff: Entwurf eins Bundesgesetzes, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1998) Die Bundesarbeitskammer dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem im B treff genannten Gesetzesentwurf und erlaubt sich dazu folgende Bedenken zu äußern: Zu 9 Abs 3 und 10 Z 4 lit a Rechtsanwaltstarifgesetz: Die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt auf das Einfache der Jahresleistung wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings führt die geplante Festsetzung von Untergrenzen (ös 140.000,-- beim Ehegattenunterhalt bzw ös 70.000,-- beim Kindesunterhalt) bei einem niedrigen Unterhaltsanspruch in den meisten Fällen zu einer SchlechtersteIlung: So stellt beispielsweise bei einem monatlichen Ehegattenunterhaltsanspruch bis zu ös 3.888,-- die Bemessung nach der geplanten Untergrenze von ös 140.000,-- letztlich sogar eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Bemessungsgrundlage der dreifachen Jahresleistung dar. Dies bedeutet für Bezieher niedriger Einkommen eine deutliche SchlechtersteIlung und kann daher seitens der Bundesarbeitskammer nicht befürwortet werden, da im Endeffekt eine Prinz-Eugen-Straße 20-22, A-l041 Wien, Postfach 534, Telefon (0222) 501 65

I' 30/SN-289/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 von 5

4 von 5 30/SN-289/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte 2. Blatt Verbilligung des Tarifs für Wohlhabende auf Kosten der Bezieher geringer Einkommen geht. Aus diesem Grund kann auch der als Ausgleich zugedachten Anhebung des Tarifs in Ehesachen von derzeit ös 60.000,-- auf ös 100.000,- nicht zugestimmt werden, da dieser "Ausgleich" wiederum nur zu Lasten der Bezieher geringer Erwerbseinkommen geht. Zu 34 Abs 3 RAO: Kein Einwand besteht zunächst dagegen, daß einem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten eingeräumt wird. Aus dem Umstand, daß dem mittlerweiligen Stellvertreter keinerlei privatrechtliche Befugnisse in bezug auf den Kanzleiapparat (insbesondere im bezug auf die in der Kanzlei tätigen Beschäftigten) zukommt, ergeben sich in der Praxis oftmals größere Probleme, die noch verschärft werden, wenn es zwischen einem mittlerweiligen Stellvertreter und dem privatrechtlich Berechtigten (zb Nachlaßverwalter) zu Divergenzen, insbesondere die Stellung der in der Kanzlei Beschäftigten kommt und die Beschäftigten sohin zwischen dem mittlerweiligen Stellvertreter, dem zb keinerlei Weisungsrecht und keine Befugnis, Erklärungen entgegen zu nehmen, zukommt, "aufgerieben" werden. Wünschenswert wäre daher, daß auch einem mittlerweiligen Stellvertreter ein Mindestmaß an privatrech licher Befugnisse den Kanzleiapparat betreffend zukommt. Die Bundesarbeitskammer ersucht, die geäußerten Bedenken zur geplanten Novellierung zu berücksichtigen. Der Präsident: Mag Herbert Tumpel Der Direktor: iv 1P- Mag Georg Ziniel

30/SN-289/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 5 von 5