Arbeitnehmerüberlassung, Werkverträge und Co. Fremdpersonaleinsatz rechtssicher gestalten Tagung der Fachgruppe Human Resources in Hamburg, 24. Mai 2014
Themenübersicht 1 Erscheinungsformen des Fremdpersonaleinsatzes 2 Abgrenzung Werkvertrag von Arbeitnehmerüberlassung 3 Rechtsfolgen von Scheinwerkverträgen 4 Handlungsempfehlungen
Erscheinungsformen des Fremdpersonaleinsatzes Werkvertrag // z.b. Softwareherstellung, Fertigung eines Produkts Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines individuellen Werkes, d.h. er schuldet ein konkretes Arbeitsergebnis / Erfolg ( 631 BGB) ist an Weisungen des Bestellers gebunden übt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung und unter Einsatz eigener Arbeitsmittel oder Fachkenntnisse aus Arbeitnehmer sind Erfüllungsgehilfen und unterliegen nur den Weisungen des eigenen Arbeitgebers Unternehmer trägt das unternehmerische Risiko (Gewährleistung) Vergütung nach Abnahme fällig (andere Vereinbarung möglich)
Erscheinungsformen des Fremdpersonaleinsatzes Dienstvertrag // z.b. Beratervertrag, Bewachungsvertrag Dienstverpflichtete schuldet das bloße Wirken, also die Arbeitsleistung als solche ( 611 BGB) Arbeitnehmer sind Erfüllungsgehilfen und unterliegen nur den Weisungen des eigenen Arbeitgebers meist Dauerschuldverhältnis Vergütung in der Regel nach Zeitabschnitten bemessen keine Gewährleistung, nur Schadensersatz bei Schlechtleistung
Erscheinungsformen des Fremdpersonaleinsatzes Arbeitnehmerüberlassung // 1 AÜG Verleiher stellt dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführen Verleiher haftet nicht für Schlechtleistung seiner Arbeitnehmer (nur Auswahlverschulden) Verleiher bedarf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Abgrenzung Werkvertrag von Arbeitnehmerüberlassung Beispiel: Einsatz von ITExperten LAG BadenWürttemberg, Urteil v. 01.08.2013, 2 Sa 6/13 RahmenWerkvertrag zwischen Systemhaus und Unternehmen (Kunden) über laufenden ITSupport Einsatz des ITExperten des Systemhauses vor Ort beim Kunden (getrenntes Büro, Computer des Kunden) Einzelaufträge werden über TicketSystem abgewickelt auf Zuruf der Arbeitskollegen des Kunden auch sonstige ITAufgaben Klage des ITExperten gegen Kunden, dass zwischen ihm und dem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis besteht
Abgrenzung Werkvertrag von Arbeitnehmerüberlassung Beispiel: Einsatz von ITExperten LAG BadenWürttemberg, Urteil v. 01.08.2013, 2 Sa 6/13 Auf die Vertragsbezeichnung oder gewünschte Rechtsfolge kommt es nicht an Entscheidend ist der Geschäftsinhalt: kann sich aus Vereinbarungen oder praktischen Durchführung ergeben Widersprechen sich beide, ist tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgebend Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände
Abgrenzung Werkvertrag von Arbeitnehmerüberlassung Kriterium Werkvertrag Arbeitnehmerüberlassung Vertragsgegenstand LAG Baden Württemberg Risiko / Haftung Herbeiführung eines bestimmtes Erfolges! konkrete dem Auftragnehmer zurechenbare Leistung! Auftragnehmer trägt wirtschaftliches Risiko (Herstellung eines mangelfreien Werkes, Gewährleistung)! Haftung für Erfüllungsgehilfen Fremdunternehmen ist nur zur Auswahl und Zurverfügungstellung der Beschäftigten verpflichtet! keine eigene Arbeitsleistung Systemhaus schuldet das ordnungsgemäße Funktionieren der EDV! TicketSystem spricht zwar für Werkvertrag, jedoch kein über Dienstleistung hinausgehender Erfolg (eher Dienstvertrag) Wirtschaftliches Risiko liegt beim Entleiher! Verleiher haftet nur, wenn er keine geeigneten Arbeitnehmer oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen kann LAG Baden Württemberg bei über 9.000 Ticketaufträgen sind keine Gewährleistungsrechte geltend gemacht worden
Abgrenzung Werkvertrag von Arbeitnehmerüberlassung Kriterium Werkvertrag Arbeitnehmerüberlassung Weisungslage LAG Baden Württemberg Weisungen des Bestellers sind werk / objektbezogen (Fertigungsmethoden, Qualitätsanforderungen, Stückzahl)! Weisungsrecht gegenüber AN bleibt beim Unternehmer! Vertrag sah Ticketsystem vor, wonach Weisungsrecht gegenüber AN bei Systemhaus lag! Weisungen, die die Art und Weise der Arbeitsleistung (Inhalt, Zeit, Ort, Tempo, Ausführungen) betreffen! Weisungsrecht gegenüber AN ist auf Entleiher übertragen tatsächliche Durchführung: direkte Weisungen der Mitarbeiter des Kunden über kurzen Dienstweg (EMail, Zuruf) an ITExperten! Kunde hat Mitarbeiter nicht angewiesen, das Ticketsystem strikt einzuhalten ist / Sanktionen Einsatz des Personals / Betriebsmittel LAG Baden Württemberg Einsatz der Mitarbeiter nach Ort, Zeit und Inhalt obliegt dem Auftragnehmer! keine Eingliederung in Kundenbetrieb! Auftragnehmer setzt eigene Betriebsmittel ein Entleiher setzt Personal nach Belieben ein! Mitarbeiter sind in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert ITExperten wurde ein Büro mit Computern des Kunden zugewiesen! bestimmte Arbeitszeiten! enge Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Kunden
Abgrenzung Werkvertrag von Arbeitnehmerüberlassung Beispiel: Einsatz von ITExperten LAG BadenWürttemberg, Urteil v. 01.08.2013, 2 Sa 6/13 Scheinwerkvertrag/ dienstvertrag Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung!
Rechtsfolge von Scheinwerkverträgen Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit Mitarbeiter Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Auftraggeber, sofern Auftragnehmer keine AÜ besitzt ( 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG) Gesamtschuldnerische Haftung für Gesamtsozialversicherungsbeitrag ( 28e SGB IV) Mögliche Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten Nichtabführung von Sozialabgaben ( 266a StGB) Steuerhinterziehung ( 370 AO) Bezug eines LeihAN ohne Erlaubnis ( 16 I Nr. 1 a AÜG) Missachtung des EqualPay/EqualTreatment Gebots ( 16 I Nr. 7a AÜG)
Handlungsempfehlungen Absicherung in engen Grenzen möglich Vertragsgestaltung Ist Vertragsgegenstand für Werkvertrag geeignet? Formulierung eines konkreten Arbeitsergebnisses Vergütung nach Abnahme Gewährleistung regeln Rechtsabteilung / externen Anwalt hinzuziehen
Handlungsempfehlungen Auswahl der Werkunternehmer Einhaltung gewisser Mindeststandards: (eigene Betriebsmittel, Ansprechpartner, der Weisungsrecht ggü. Fremdmitarbeiter ausübt, Ticketsystem Rettungsschirm: Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis Vertragsdurchführung Trennung von Stamm und Fremdpersonal Trennung der Aufgaben Schulung der Führungskräfte Androhung von Sanktionen, falls arbeitsrechtliche Weisungen gegenüber Fremdpersonal erteilt werden
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