Schalltechnische Untersuchung

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Transkript:

EBB INGENIEURGESELLSCHAFT mbh Schalltechnische Untersuchung Gemeinde Obertraubling Bebauungsplan Oberhinkofen Dorfbreite II Vorhabensträger: Verfasser: Fa. Schmalzl Massivhaus GmbH & Co.KG Pfälzerstr. 11 93128 Regenstauf EBB Ingenieurgesellschaft mbh Michael Burgau Str. 22a 93049 Regensburg www.ebb-ingenieure.de Regensburg, 27.03.2017 Projekt Nr. 552002_SU

INHALTSVERZEICHNIS 1 Vorhabensträger... 4 2 Anlass und Aufgabenstellung... 4 3 Beurteilungsgrundlagen... 5 3.1 Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen... 5 3.2 Literaturverzeichnis... 5 3.3 Allgemeines... 7 3.4 DIN 18005-1... 7 3.5 16. BImSchV... 8 3.6 DIN 4109-1... 9 3.7 Lärmschutz in der Bauleitplanung...10 4 Rahmenbedingungen und Vorgehensweise... 12 4.1 Allgemein...12 4.2 Verkehrsanlagen...13 4.3 Untersuchungsraum...14 5 Ausgangsdaten für die schalltechnische Untersuchung... 15 5.1 Emissionsort Straßenverkehrslärm...15 5.1.1 Verkehrszahlen aus Verkehrsuntersuchung Kreisstraße R20... 15 5.1.2 Rahmenbedingungen der Kreisstraße R20... 16 5.2 Schalltechnische Einwirkungen auf das Erweiterungsgebiet...17 5.2.1 Immissionsorte im Baugebiet... 17 5.2.2 Schalltechnische Immissionen aus Verkehrsprognose 2030 ohne Lärmschutzeinrichtungen... 19 5.2.3 Schalltechnische Immissionen aus Verkehrsprognose 2030 mit Lärmschutzeinrichtungen... 20

EBB INGENIEURGESELLSCHAFT mbh 6 Beurteilung der Ergebnisse... 21 6.1 Bebauungsgebiet Dorfbreite II...21 6.1.1 Aktiver Lärmschutz... 23 6.1.2 Passiver Lärmschutz... 23 7 Empfehlungen für Festsetzungen im Bebauungsplan... 25

1 VORHABENSTRÄGER Fa. Schmalzl Massivhaus GmbH & Co.KG Pfälzerstr. 11 93128 Regenstauf vertreten durch Herrn Johann Schmalzl 2 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG Die Firma Schmalzl Massivhaus GmbH & Co.KG plant in Oberhinkofen südlich der Kreisstraße R20 auf einer Fläche von ca. 8.200 m 2 die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes Dorfbreite II. Im Zuge der Ausweisung der Bauflächen ist die Einhaltung von Orientierungs-, Richtund Grenzwerten der, durch andere Emittenten verursachten Immissionen zu berücksichtigen. Auf das Untersuchungsgebiet wirkt nur Verkehrslärm ein. Die im Baugebiet entstehenden Immissionen können aufgrund des rechtskräftigen Flächennutzungsplans vernachlässigt werden. Das Baugebiet soll entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Aufgabe der schalltechnischen Untersuchung ist die Auswirkungen des Verkehrslärms auf das neue Baugebiet zu untersuchen und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen zu ermitteln. 4

3 BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN 3.1 BERECHNUNGS- UND BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN Bei Betrachtung und Beurteilung der Lärmproblematik werden die nachfolgend genannten, rechtlichen Vorschriften, Regelwerke und Unterlagen berücksichtigt, wozu auch die Anwendung der Regelwerke und Rechenverfahren gehört (siehe Punkt 3.2). Neben den Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und zur Berechnung der Immissionen sind auch die jeweiligen Rahmenbedingungen (Art der Emittenten, Anzahl und Lage der Schallquellen, etc.) zu berücksichtigen. Die Höhenlage des Untersuchungsgebietes wurde an Hand eines digitalen Geländemodells für das Plangebiet abgebildet. Die schalltechnischen Berechnungen und Untersuchungen wurden mit dem Programm SoundPLAN 7.4 bearbeitet. 3.2 LITERATURVERZEICHNIS [1] Bundesrepublik Deutschland, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz -BImSchG), Bonn, 1974. [2] Deutsches Institut für Normung e.v, DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung, Berlin: Beuth Verlag GmbH, 2002. [3] Bundesrepublik Deutschland, 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetz, (16.BImSchV), Bund, 1990. [4] Verein Deutscher Ingenieure e.v., DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen, Beuth Verlag, Berlin, 2016. [5] Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Lärmschutz in der Bauleitplanung, München, 2014. [6] RLS90, Richtlinien für den Verkehrslärm an Straßen, 1990. 5

[7] Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Straßenverkehrszählung (SVZ) 2010. [8] INTRAPLAN Consult GmbH, Verkehrsprognose 2025 als Grundlage für den Gesamtverkehrsplan Bayern, Abschlussbericht, München, August 2010. [9] EBB-Ingenieurgesellschaft mbh, Städtebauliches Konzept Oberhinkofen Dorfbreite II, Regensburg, 2017. [10] Verein deutscher Ingenieure, VDI 2714 Schallausbreitung im Freien zurückgezogen in 18. BImSchV verwendet, Berlin: Beuth Verlag GmbH, 1988. 6

3.3 ALLGEMEINES In 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [1] wird gefordert, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzwürdige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden, d.h. dass die Belange des Umweltschutzes zu beachten sind. Nach diesen gesetzlichen Anforderungen und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist der Schallschutz soweit wie möglich zu berücksichtigen. 3.4 DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau [2] Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche gibt die DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) allgemeine Hinweise zur Schallausbreitung und schalltechnische Orientierungswerte an. Es handelt sich nicht um Grenzwerte. Sie sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderung an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen. Die Werte dienen der Orientierung und bieten einen Anhalt dafür, wann der Lärmschutz einen wichtigen Abwägungssachverhalt darstellt, der bei der Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange angemessen zu berücksichtigen ist. Gegebenenfalls können erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bebauung vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Diese Maßnahmen sind in der Regel Lärmschutzwände oder wälle, nicht bebaubare Flächen zur Wahrung eines Abstands von Lärmquellen oder Maßnahmen am Gebäude selbst (Schallschutzfenster, Grundrissgestaltung). Ihre Einhaltung oder Unterschreitung ist anzustreben. Die Orientierungswerte sollen bereits auf den Rand der Bauflächen bezogen werden. Für die Beurteilung ist tagsüber der Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrunde zu legen. Die Orientierungswerte gelten für die städtebauliche Planung, nicht dagegen für die Zulassung von Einzelvorhaben. Folgende Orientierungswerte für Schalleinwirkungen sind für das zu untersuchende Erweiterungsgebiet relevant: 7

Orientierungswerte nach DIN 18005-1: Tagwert Nachtwert Allg. Wohngebiet WA 55 db(a) 45 db(a) 3.5 16. BIMSCHV Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) [3] Für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege) gilt die 16. BImSchV, welche für die Abwägung von Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren insofern von inhaltlicher Bedeutung ist, als bei Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BIm- SchV die Zumutbarkeitsgrenze ohne weitergehende Vorkehrungen erreicht werden kann. Damit sind sowohl die Anforderungen an den bebauungsplanmäßigen Schallschutz als auch an das zu wählende Berechnungsverfahren etwa im Fall einer neuen Straße festgelegt. Als Tagzeit gilt auch nach 16. BImSchV der Zeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und als Nachtzeit der Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, wobei während des Tages eine Beurteilungszeit von 16 Stunden und in der Nacht die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist. Zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarem Verkehrslärm in Aufenthaltsräumen und auf unbebauten Außenwohnbereichen, Terrassen und Balkonen enthält die 16. BImSchV folgende Immissionsgrenzwerte: Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV: Tagwert Nachtwert Allg. Wohngebiet WA 59 db(a) 49 db(a) 8

3.6 DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau [4] Schallschutz gilt als ein wichtiges Merkmal für die Qualität einer Wohnung. Der, bauaufsichtlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes, geforderte Schallschutz ist in DIN 4109 [4] festgelegt. In Abschnitt 1 ( Anwendungsbereich und Zweck ) der DIN 4109 heißt es dazu wie folgt: In dieser Norm sind Anforderungen an den Schallschutz mit dem Ziel festgelegt, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen. Die Anforderungen der DIN 4109 an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen sind als resultierendes Schalldämm-Maß des Gesamtaußenbauteils (z. B. Außenwand mit Fenster) in Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel festgelegt. Sie sind derzeit unstrittig und als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen. Gemäß DIN 4109 werden zur Festsetzung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm Lärmpegelbereiche I-VII zugrunde gelegt, die einem maßgeblichen Außenlärmpegel zuzuordnen sind. In den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind für Neu-, Um- und Anbauten bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärm zu treffen (passiver Schallschutz). Die Außenbauteile müssen hinsichtlich der Schalldämmung zum Schutz gegen Außenlärm mindestens den Anforderungen der DIN 4109 genügen. In der nachfolgenden Tabelle sind für die Lärmpegelbereiche I bis VII die gemäß DIN 4109 erforderlichen Schalldämmmaße für Außenbauteile aufgeführt. Die hier angegebenen Schalldämmmaße der Wand bzw. der Fenster gelten für Räume mit üblicher: - Raumhöhe von ca. 2,5 m; - Raumtiefe von etwa 4,5 m oder mehr und - einem Fensterflächenanteil von max. 40 %. 9

Tabelle 7 der DIN 4109-1 [4] Anforderungen an die Luftschalldämmung zwischen Außen und Räumen in Gebäuden Zeile Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel db(a) Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien R w,res des Außenbauteils (db) Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches R w,res des Außenbauteils (db) Büroräume und Ähnliches R w,res des Außenbauteils (db) 1 I bis 55 35 30-2 II 56 bis 60 35 30 30 3 III 61 bis 65 40 35 30 4 IV 66 bis 70 45 40 35 5 V 71 bis 75 50 45 40 6 VI 76 bis 80 7 VII > 80 Die Anforderungen sind auf Grund örtlicher Gegebenheiten festzulegen Die Anforderungen sind auf Grund örtlicher Gegebenheiten festzulegen 50 45 Die Anforderungen sind auf Grund örtlicher Gegebenheiten festzulegen 50 3.7 LÄRMSCHUTZ IN DER BAULEITPLANUNG Mit dem Schreiben vom 24.07.2014 der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr [5], wurde der Umgang mit den einzelnen Fragestellungen des Immissionsschutzes in der Bauleitplanung konkretisiert. In der Bauleitplanung hat die Gemeinde für den Bereich Lärmschutz insbesondere die Planungsziele (nachhaltige städtebauliche Entwicklung) des 1 Abs. 5 Satz 1 des BauGB, 10

die Planungsleitlinien (Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt) des 1 Abs. 5 Satz 2 des BauGB, die Planungsgrundsätze (Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Belange des Umweltschutzes und Pläne des Immissionsschutzrechts) des 1 Abs. 5 Satz 2 des BauGB zu beachten. Das Rundschreiben der Obersten Baubehörde zeigt ein 3 stufiges Schutzsystem auf: 1. Trennungsgebot des 50 BImSchG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete oder sonstige schutzwürdige Gebiete durch eine entsprechende Trennung ein Konflikt der Nutzungen soweit wie möglich zu vermeiden sind. 2. Regelung des 41 Abs.1 BImSchG die zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen vorrangig aktiven Schallschutz vorsieht. Abzustellen ist auf zu schützende Räume bzw. zu schützende Nutzungen. 3. Lässt sich der angestrebte Schutz nicht dadurch erreichen, dass Außenschallpegel eingehalten werden, die geeignet sind, die Voraussetzungen für ein ungestörtes Wohnen zu schaffen, so entspricht es dem Lärmschutzkonzept der 41 ff BImSchG, durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes jedenfalls Innenpegel zu gewährleisten, die den Betroffenen eine gegen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen abgeschirmte Gebäudenutzung ermöglichen. Nach Erkenntnissen der Lärmforschung wird diesem Erfordernis Genüge getan, wenn der Innenpegel in Wohnräumen 40dB(A) und in Schlafräumen 30dB(A) nicht übersteigt. Für ein schutzbedürftiges (Wohn-) Gebiet, das an einen bestehenden, baulich nicht veränderten Verkehrsweg herangeführt wird, hat der Gesetzgeber kein gestuftes Schutzsystem noch bestimmte Immissionsgrenzwerte vorgesehen. Nach dem Rundschreiben [5] gilt: Die Gemeinde hat die (prognostizierte) Lärmbelastung des Neubaugebiets durch vorhandene Straßen als Abwägungsmaterial zu ermitteln, zu bewerten und mit anderen öffentlichen Belangen und privaten Interessen gerecht abzuwägen. 11

Zur Bestimmung der zumutbaren Belastung kann die DIN 18005 Schallschutz im Städtebau herangezogen werden. Bei Planung und Abwägung sind des Weiteren auch die vernünftigerweise in Erwägung zu ziehenden Möglichkeiten des passiven Schallschutzes auszuschöpfen, um jedenfalls die Werte der 16. BImSchV bzw. die Innenpegel durch passiven Lärmschutz einzuhalten 1. Mit dem Gebot gerechter Abwägung kann es auch (noch) vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmabgewandten Seite des Baugebietes Außenpegeln auszusetzen, die deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, wenn durch eine entsprechende Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenteile jedenfalls im Innern der Gebäude angemessenerer Lärmschutz gewährleistet ist und außerdem darauf geachtet worden ist, dass auf der Straßenabgewandten Seite des Grundstücks geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden (Verkehrslärmschutz durch architektonische Selbsthilfe ). 2 4 RAHMENBEDINGUNGEN UND VORGEHENSWEISE 4.1 ALLGEMEIN Betrachtungen der Lärmproblematik müssen die o.g. rechtlichen Grundlagen berücksichtigen, wozu auch die Anwendung der Regelwerke und Rechenverfahren gehört. Neben den Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und zur Berechnung der Immissionen sind auch die jeweiligen Rahmenbedingungen (Art der Emittenten, Anzahl und Lage der Schallquellen, etc.) zu berücksichtigen. Die Geländetopographie des Planungsgebietes, der Emissionsorte, der bestehenden Bebauung und der maßgeblichen Immissionsorte wurden anhand eines digitalen Geländemodelles DGM (GK-Koordinatensystem, NN-Höhenbezug) abgebildet. 1 [5] 4. Verkehrslärm; Abs. (2); Seite 23 2 [5] 4. Verkehrslärm; Abs. (2); Seite 24 12

4.2 VERKEHRSANLAGEN Als Verursacher von Geräuschbelastungen ist die Kreisstraße R20 zu beachten. Der mögliche Einfluss des Verkehrslärms auf das Plangebiet wird in vorliegender Untersuchung in Anlehnung an die DIN 18005-1 beurteilt, die Berechnungsansätze entsprechen der RLS 90 [6]. Dabei wird eine ungehinderte Schallausbreitung angenommen, d.h. topographische und bauliche Gegebenheiten sowie damit im Zusammenhang stehende Einflüsse von Reflexion und Abschirmung werden berücksichtigt. Da auch die Grenzwerte der 16. BImSchV abwägungsrelevant sein können, werden die Immissionen und Grenzwerte auch nach der 16. BImSchV aufgezeigt. Die Beurteilung des Baugebietes erfolgt auf Grundlage einer Prognose der Verkehrsbelastung für das Jahr 2030. Die Grunddaten stammen aus der Straßenverkehrszählung (SVZ) 2010 und sind dem Straßeninformationssystem BAYSIS der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr entnommen [7]. 13

4.3 UNTERSUCHUNGSRAUM Baugebiet Dorfbreite II Abbildung 1: Übersichtslageplan (Quelle: BayernViewer) Abbildung 2: Städtebauliches Konzept Dorfbreite II (Quelle: Fa. Schmalzl, EBB) 14

5 AUSGANGSDATEN FÜR DIE SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG 5.1 EMISSIONSORT STRAßENVERKEHRSLÄRM 5.1.1 VERKEHRSZAHLEN AUS VERKEHRSUNTERSUCHUNG KREISSTRAßE R20 Die Verkehrszahlen für die schalltechnische Untersuchung basieren auf der Straßenverkehrszählung (SVZ) 2010 und sind dem Straßeninformationssystem Baysis der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr entnommen [7]. ABSCHNITT SÜDUMGEHUNG 2010 Verkehrszählung DTV KFZ/d 6.887 DTV <3,5t KFZ/d 6.599 DTV SV KFZ/d 288 Aus diesen Grunddaten wurde eine Verkehrsprognose für das Jahr 2017 mit den dazugehörigen Schallpegeln errechnet (IST Situation) [8]: 2017 Hochrechnungsfaktor p.a. DTV KFZ/d 7.404 1,0% DTV <3,5t KFZ/d 7.075 1,9% DTV SV KFZ/d 329 Schallpegel bei zulässiger Geschwindigkeit PKW 70 km/h und LKW 60 km/h Pegel Tag 6-22 Uhr Nacht 22-6 2017 62,24 db(a) 52,02 db(a) 15

Aus diesen Grunddaten wurde eine Verkehrsprognose für das Jahr 2030 mit den dazugehörigen Schallpegeln errechnet (Prognose Situation) [8]: 2030 Hochrechnungsfaktor p.a. DTV KFZ/d 8.472 1,0% DTV <3,5t KFZ/d 8.052 1,9% DTV SV KFZ/d 420 Schallpegel bei zulässiger Geschwindigkeit PKW 70 km/h und LKW 60 km/h Pegel Tag 6-22 Uhr Nacht 22-6 2030 62,82 db(a) 52,61 db(a) 5.1.2 RAHMENBEDINGUNGEN DER KREISSTRAßE R20 Die Kreisstraße R20 ist innerorts auf 50 km/h geschwindigkeitsbeschränkt. Folgende Werte werden angesetzt: Geschwindigkeiten: Belag: 50 km/h / SV 50 km/h Asphaltbeton D Stro 0 db(a) 16

5.2 SCHALLTECHNISCHE EINWIRKUNGEN AUF DAS ERWEITERUNGSGEBIET 5.2.1 IMMISSIONSORTE IM BAUGEBIET Folgende Immissionsorte der geplanten Bebauung wurden untersucht: bereits genehmigtes Einzelbauvorhaben 2 1 4 3 Abbildung 3: Städtebauliches Konzept mit Immissionsorten 1 bis 4 17

Abbildung 4: Immissionsorte mit Hörrichtung Immissionsort Nutzung Geschosse Hörrichtung Gebäude 1 WA EG NW Gebäude 1 WA 1.OG NW Gebäude 1 WA EG SW Gebäude 1 WA 1.OG SW Gebäude 2 WA EG NO Gebäude 2 WA 1.OG NO Gebäude 2 WA EG NW Gebäude 2 WA 1.OG NW Gebäude 3 WA EG NW Gebäude 3 WA 1.OG NW Gebäude 4 WA EG NW Gebäude 4 WA 1.OG NW 18

5.2.2 SCHALLTECHNISCHE IMMISSIONEN AUS VERKEHRSPROGNOSE 2030 OHNE LÄRM- SCHUTZEINRICHTUNGEN Immissionsort Nutzung SW HR OW,T db(a) OW,N db(a) LrT db(a) LrN db(a) LrT,diff db(a) LrN,diff db(a) Gebäude 1 WA EG NW 55 45 66,1 55,9 11,1 10,9 Gebäude 1 WA 1.OG NW 55 45 66,4 56,2 11,4 11,2 Gebäude 1 WA EG SW 55 45 60,3 50,1 5,3 5,1 Gebäude 1 WA 1.OG SW 55 45 61,3 51,1 6,3 6,1 Gebäude 2 WA EG NO 55 45 62,4 52,2 7,4 7,2 Gebäude 2 WA 1.OG NO 55 45 62,9 52,6 7,9 7,6 Gebäude 2 WA EG NW 55 45 66,3 56,1 11,3 11,1 Gebäude 2 WA 1.OG NW 55 45 66,6 56,4 11,6 11,4 Gebäude 3 WA EG NW 55 45 56,1 45,9 1,1 0,9 Gebäude 3 WA 1.OG NW 55 45 57,1 46,9 2,1 1,9 Gebäude 4 WA EG NW 55 45 56,3 46,1 1,3 1,1 Gebäude 4 WA 1.OG NW 55 45 57,4 47,2 2,4 2,2 An allen untersuchten Immissionsorten werden die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten. Bei Gebäude 1 und 2 werden auch die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten, an den Hörrichtungen mit nordwestlicher Seite z.t. deutlich. Folglich sind weitergehende Untersuchungen hinsichtlich eines aktiven Lärmschutzes erforderlich. 19

5.2.3 SCHALLTECHNISCHE IMMISSIONEN AUS VERKEHRSPROGNOSE 2030 MIT LÄRM- SCHUTZEINRICHTUNGEN Aufgrund iterativer Berechnungen wird ein aktiver Lärmschutz mit einer Höhe von 2,5 m über dem Fahrbahnrand der Kreisstraße R20 notwendig. Die Gesamthöhe der Lärmschutzeinrichtung von 2,5 m fügt sich in das städtebauliche Gesamtbild ein. Die Lärmschutzanlage ist als Wandkonstruktion vorgesehen. BG Dorfbreite II Aktiver Lärmschutz, H 2,5 Abbildung 5 Aktiver Lärmschutz (Quelle: BayernViewer) 20

Die Berechnung nach DIN 18005 ergibt mit einer Gesamthöhe der aktiven Lärmschutzeinrichtungen von 2,5 m folgende Ergebnisse: Immissionsort Nutzung SW HR OW,T db(a) OW,N db(a) LrT db(a) LrN db(a) LrT,diff db(a) LrN,diff db(a) Gebäude 1 WA EG NW 55 45 58,5 48,3 3,5 3,3 Gebäude 1 WA 1.OG NW 55 45 66,4 56,2 11,4 11,2 Gebäude 1 WA EG SW 55 45 54,2 44,0 --- --- Gebäude 1 WA 1.OG SW 55 45 61,3 51,1 6,3 6,1 Gebäude 2 WA EG NO 55 45 55,1 44,9 0,1 --- Gebäude 2 WA 1.OG NO 55 45 62,9 52,7 7,9 7,7 Gebäude 2 WA EG NW 55 45 59,1 48,9 4,1 3,9 Gebäude 2 WA 1.OG NW 55 45 66,6 56,4 11,6 11,4 Gebäude 3 WA EG NW 55 45 53,2 43,0 --- --- Gebäude 3 WA 1.OG NW 55 45 54,6 44,4 --- --- Gebäude 4 WA EG NW 55 45 53,0 42,8 --- --- Gebäude 4 WA 1.OG NW 55 45 54,5 44,3 --- --- Bei den Immissionsorten 1 und 2 werden auch mit einer 2,5 m hohen Lärmschutzeinrichtung vor allem im OG die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten. Bei Gebäude 1 und 2 werden nur im EG mit nordwestlicher Hörrichtung die Orientierungswerte tagsüber sowie nachts überschritten. Im EG bei Gebäude 2 mit nordöstlicher Hörrichtung ist die Überschreitung von 0,1 db(a) tagsüber zu vernachlässigen. Nach der 16. BImSchV werden bei Gebäude 1 und 2 die Grenzwerte nur noch im OG überschritten. Im EG bei Gebäude 2 mit nordwestlicher Hörrichtung ist die Überschreitung von 0,1 db(a) tagsüber zu vernachlässigen. 6 BEURTEILUNG DER ERGEBNISSE 6.1 BEBAUUNGSGEBIET DORFBREITE II Die Untersuchung ergibt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 ohne Lärmschutzeinrichtung überschritten werden. Entsprechend den Empfehlungen des Schreibens vom 24.07.2014 der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr [5] 21

gibt es vom Gesetzgeber kein Schutzsystem noch bestimmte Immissionsgrenzwerte, sondern nur Orientierungswerte 1, so dass gilt: Die Gemeinde hat die (prognostizierte) Lärmbelastung des Neubaugebiets durch vorhandene Straßen als Abwägungsmaterial zu ermitteln, zu bewerten und mit anderen öffentlichen Belangen und privaten Interessen gerecht abzuwägen. 2 Zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung kann die DIN 18005-Schallschutz im Städtebau herangezogen werden. 3 Zum Vergleich und zur Einschätzung der Immissionen mit den sog. Orientierungswerten der DIN 18005-1 wird nachstehend der Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV ohne Lärmschutzeinrichtung ausgeführt: Immissionsort Nutzung SW HR IGW,T db(a) IGW,N db(a) LrT db(a) LrN db(a) LrT,diff db(a) LrN,diff db(a) Gebäude 1 WA EG NW 59 49 66,1 55,9 7,1 6,9 Gebäude 1 WA 1.OG NW 59 49 66,4 56,2 7,4 7,2 Gebäude 1 WA EG SW 59 49 60,3 50,1 1,3 1,1 Gebäude 1 WA 1.OG SW 59 49 61,3 51,1 2,3 2,1 Gebäude 2 WA EG NO 59 49 62,4 52,2 3,4 3,2 Gebäude 2 WA 1.OG NO 59 49 62,9 52,6 3,9 3,6 Gebäude 2 WA EG NW 59 49 66,3 56,1 7,3 7,1 Gebäude 2 WA 1.OG NW 59 49 66,6 56,4 7,6 7,4 Gebäude 3 WA EG NW 59 49 56,1 45,9 --- --- Gebäude 3 WA 1.OG NW 59 49 57,1 46,9 --- --- Gebäude 4 WA EG NW 59 49 56,3 46,1 --- --- Gebäude 4 WA 1.OG NW 59 49 57,4 47,2 --- --- Für die Beurteilung sind die Werte der 16. BImSchV 4 einzuhalten, dass auf der straßenabgewandten Seite des Grundstücks geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden. 5 Hierfür wird das EG betrachtet. Im Außenbereich werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bei Gebäude 1 und 2 in der Nacht sowie auch am Tag überschritten. Im EG sind tagsüber maximal Überschreitungen von 7,3 db(a) und nachts von 7,1 db(a) zu erwarten. 1 [5]Pkt. 4. Verkehrslärm (2) Abs.1 Seite 23 2 [5]Pkt. 4. Verkehrslärm (2) Abs.2 Seite 23 3 [5]Pkt. 4. Verkehrslärm (2) Abs.3 Seite 23 4 [3] (2) Seite 23; 5. Abs. 5 [3] (2) Seite 24; 3. Abs. 22

6.1.1 AKTIVER LÄRMSCHUTZ Nach Untersuchung und Beurteilung der Ergebnisse ist die Errichtung einer Lärmschutzeinrichtung mit einer Gesamthöhe von 2,5 m schalltechnisch notwendig sowie wirtschaftlich und fügt sich in das städtebauliche Gesamtbild der angrenzenden Wohngebiete ein. Lärmschutzwände sind hochabsorbierend, mit einem Reflexionsverlust von mindestens 8 db, einem Absorptionskoeffizienten α von mindestens 0,842 und einem Reflexionskoeffizienten von mindestens 0,158 db auszuführen. In nachfolgender Tabelle dargestellt, die Berechnung nach der 16. BImSchV mit einer Gesamthöhe der aktiven Lärmschutzeinrichtungen von 2,5 m: Immissionsort Nutzung SW HR IGW,T db(a) IGW,N db(a) LrT db(a) LrN db(a) LrT,diff db(a) LrN,diff db(a) Gebäude 1 WA EG NW 59 49 58,5 48,3 --- --- Gebäude 1 WA 1.OG NW 59 49 66,4 56,2 7,4 7,2 Gebäude 1 WA EG SW 59 49 54,2 44,0 --- --- Gebäude 1 WA 1.OG SW 59 49 61,3 51,1 2,3 2,1 Gebäude 2 WA EG NO 59 49 55,1 44,9 --- --- Gebäude 2 WA 1.OG NO 59 49 62,9 52,7 3,9 3,7 Gebäude 2 WA EG NW 59 49 59,1 48,9 0,1 --- Gebäude 2 WA 1.OG NW 59 49 66,6 56,4 7,6 7,4 Gebäude 3 WA EG NW 59 49 53,2 43,0 --- --- Gebäude 3 WA 1.OG NW 59 49 54,6 44,4 --- --- Gebäude 4 WA EG NW 59 49 53,0 42,8 --- --- Gebäude 4 WA 1.OG NW 59 49 54,5 44,3 --- --- 6.1.2 PASSIVER LÄRMSCHUTZ Da die Lärmbelastung der geplanten Wohnbebauung im Randbereich (Gebäude 1 und 2) trotz des technisch und wirtschaftlich möglichen aktiven Lärmschutzes weiterhin zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV im OG führt, ist zusätzlich ein passiver Lärmschutz notwendig, um jedenfalls die Grenzwerte der 16. BImSchV bzw. die oben, unter (3.5 Pkt. 3.) genannten Innenpegelwerte einzuhalten. Der passive Lärmschutz nach DIN 4109 wird für den ungünstigsten Bauzustand bemessen. Es sind folgende resultierenden Schalldämm-Maße von Außenbauteilen (nach der Tabelle 7 der DIN 4109-1 [4]) einzuhalten: 23

Im.-Ort Büroräume und Ähnliches Nutzung SW HR LrT db(a) Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien R w,res des Außenbauteils (db) Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches R w,res des Außenbauteils (db) R w,res des Außenbauteils (db) Gebäude 1 WA 1.OG NW 66,4 45 40 35 Gebäude 1 WA 1.OG SW 61,3 40 35 30 Gebäude 2 WA 1.OG NO 62,9 40 35 30 Gebäude 2 WA 1.OG NW 66,6 45 40 35 Sensible Wohnbereiche wie z.b. Schlafräume sollten auf der straßenabgewandten Seite im Süden geplant werden. Die Überschreitung von 0,1 db(a) tagsüber im EG bei Gebäude 2 mit nordwestlicher Hörrichtung ist zu vernachlässigen. 24

7 EMPFEHLUNGEN FÜR FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN 1. Aktiver Lärmschutz Es werden aktive Lärmschutzeinrichtungen mit einer Gesamthöhe von 2,5 m über dem Fahrbahnrand der Kreisstraße R20 errichtet. Lärmschutzwände sind hochabsorbierend mit einem Reflexionsverlust von mindestens 8 db, einem Absorptionskoeffizienten α von mindestens 0,842 und einem Reflexionskoeffizienten von mindestens 0,158 db auszuführen. 2. Passiver Schallschutz für die Randbebauung Die Grundrisse sind so zu gestalten, dass Schlafräume im Süden liegen. Ist dies nicht möglich, so ist ein bewertetes Schalldämmmaß R w,res der Außenbauteile gemäß DIN 4109, Tab. 7, Spalte 4 anzustreben. In den Räumen ist eine ausreichende Belüftung rechnerisch nachzuweisen, die bei ausreichender Raumbelüftung die Einhaltung der erforderlichen Innenpegel gewährleistet. Verfasser: EBB Ingenieurgesellschaft mbh Michael Burgau Str. 22 a 93049 Regensburg März 2017 Bearbeitung: Dipl. Geogr. Sebastian Wagner 25