Mykotoxin-Höchstmengenverordnung

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Transkript:

Mykotoxin-Höchstmengenverordnung 13. Lebensmittelrechtstag für Erzeugnisse aus Getreide Detmold, 20.06.2006 Rechtsanwalt Christof Federwisch, Berlin

2 Übersicht Mykotoxin-Höchstmengenverordnung Europaweite Regelung Ausblick

3 Mykotoxin-Höchstmengenverordnung - Genese Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxin in Lebensmitteln (Mykotoxin-Höchstmengenverordnung) vom 02.06.1999 Festgesetzte Höchstmengen bezogen sich ausnahmslos auf Aflatoxine Anwendung der RL 98/53/EG vom 16.07.1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden

4 Mykotoxin-Höchstmengenverordnung - Genese Verordnung zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und der Diätverordnung vom 04.02.2004 Erstmalige Einführung verbindlicher Höchstmengen für Deoxynivalenol (DON) in Getreideerzeugnissen In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Gehalt an den dort genannten Mykotoxinen die dort für sie festgesetzten Höchstmengen einzeln oder in der Summe überschreitet, dürfen weder unvermischt noch nach Vermischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.

5 Mykotoxin-Höchstmengenverordnung - Grenzwerte Mykotoxine Erzeugnis Höchstmenge (µg/kg) 5. Deoxynivalenol Getreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse), ausgenommen Hartweizenerzeugnisse, Brot, Kleingebäck und feine Backwaren Brot, Kleingebäck und feine Backwaren 500 350

6 Kritik Keine Höchstwerte für Rohgetreide Keine differenzierten Höchstmengen für verschiedene Mahlerzeugnisse Insgesamt zu niedrige Grenzwerte Keine verbindlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen in der Europäischen Union

7 Europaweite Regelung Verordnung (EG) Nr. 466/2001 vom 08.03.2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimme Kontaminanten in Lebensmitteln Verordnung (EG) Nr. 856/2005 vom 06.06.2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Fusarientoxine Angesichts der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen und des Risikos, dass daraus Wettbewerbsverzerrungen resultieren können, sind unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemeinschaftliche Maßnahmen geboten, um die Einheitlichkeit des Marktes zu gewährleisten.

8 Europaweite Regelung - Höchstwerte Produkt 2.4 DEOXYNIVALENOL (DON) 2.4.1 Andere unverarbeitete Getreide als Hartweizen, Hafer und Mais 2.4.2 Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer 2.4.3 Unverarbeiteter Mais 2.4.4 Getreidemehl, einschließlich Maismehl, Maisgrits und Maisschrot 2.4.5 Brot, Feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien 2.4.6 Teigwaren (trocken) 2.4.7 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Höchstgehalt (µg/kg) 1 250 1 750 -- 750 500 750 200

9 Europaweite Regelung - Verbot Artikel 1 (1) Die in Anhang I genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Kontaminanten die in diesem Anhang aufgeführten Höchstgehalte nicht übersteigt. Artikel 2 (1) Im Fall von getrockneten, verdünnten, verarbeiteten Erzeugnissen oder von Erzeugnissen, die aus mehr als einer Zutat bestehen, gilt ( ) der in Anhang I angegebene Höchstgehalt, wobei zu berücksichtigen sind: ( ) b) Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung oder ( ). Satz 1 gilt, soweit keine spezifischen Höchstgehalte für diese getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Erzeugnisse festgesetzt sind.

10 Europaweite Regelung - Abweichungen Rohgetreide wird erfasst (1.250 µg/kg) Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung müssen Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide festgelegt werden, um zu vermeiden, dass stark kontaminiertes Getreide in die Lebensmittelkette gelangen kann, sowie um dazu anzuregen und sicherzustellen, dass durch Anwendung der guten Praxis bei der Erzeugung auf dem Feld, der Ernte und der Lagerung alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

11 Europaweite Regelung - Abweichungen Differenzierte Höchstmengen für verschiedene Mahlerzeugnisse Insgesamt deutlich höhere Grenzwerte Verordnung (EG) Nr. 401/2006 vom 23.02.2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethode für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln

12 Ausblick Grenzwert für unverarbeiteten Mais Spezifische Höchstwerte für Kleie und andere Verarbeitungsprodukte?

13 NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Christof Federwisch Rechtsanwalt Charlottenstraße 57 10117 Berlin Telefon: 030/2094-2039