TRGS 529 Tä5gkeiten bei der Herstellung von Biogas Kurze Einführung mit Schwerpunkt auf das Thema Spurenelemente

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Transkript:

TRGS 529 Tä5gkeiten bei der Herstellung von Biogas Kurze Einführung mit Schwerpunkt auf das Thema Spurenelemente N- E- ST Neue Energie Steinfurt GmbH www.n- E- ST.de

Inhalt TRGS? Kurze Vorstellung und Einordnung in den Rechtsbereich Anwendungsbereich Begriffsbes5mmung Zusatz- und Hilfsstoffe Gefährdungsbeurteilung Umgang mit Zusatz und Hilfsstoffen Maßnahmen zur Verwendung und Lagerung von Zusatz- und Hilfsstoffen Allgemeine Anforderungen Lagerung Dosierung Persönliche Schutzausrüstung 18.05.15 2

Was sind die TRGS TRGS steht für Technische Regeln für Gefahrstoffe Diese geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sons5ge gesicherte arbeitswissenschaaliche Erkenntnisse für Tä5gkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Erstellung durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Bekanntgabe im Gemeinsamen Ministerialblab durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 18.05.15 3

Einordnung in den Rechtsbereich Konkre'sieren die Reglungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Ø Bzw. ist bei der Einhaltung der TRGS davon auszugehen, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind. Der Arbeitgeber hat die für ihn zutreffenden TRGS bzw. Beschlüsse bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu beachten. Abweichungen von den Anforderungen der TRGS möglich, wenn mindestens ebenso wirksame Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Gleichwer5gkeit ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. 18.05.15 4

Auiau der TRGS 529 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbes5mmung 3. Gefährdungsbeurteilung 4. Technische Schutzmaßnahmen 5. Organisatorische Schutzmaßnahmen 6. Persönliche Schutzausrüstung 7. Fachliche Anforderungen an Arbeitgeber und Beschäaigte 8. Arbeitsmedizinische Präven5on 18.05.15 5

Anwendungsbereich TRGS 529 Nummer 1 (2) und (3) Alle Biogasanlagen (landwirtschaalich und industrielle) und alle Anlagenteile - ab der Anlieferung von Substrat - bis einschließlich Gasverbrauchseinrichtungen (z.b. BHKW), wenn diese auf den gleichen Betriebsgelände stehen - bis zum Eingangsflansch des Gasgebläses oder verdichters, wenn eine Biogasauiereitungsanlage nachfolgt oder eine externe Gasverbrauchseinrichtung (z.b. Satelliten- BHKW) - Gilt auch für Zusatz- und Hilfsstoffe Ausnahmereglungen: Die TRGS gilt nicht für - Anlagen zur Ausfaulung von Klärschlamm und - Anlagen zur Auiereitung und Einspeisung ins Erdgasnetz. 18.05.15 6

Begriffsbes5mmung Zusatz- und Hilfsstoffe TRGS 529 Nummer 2 (4) und (5) Spurenelemente Enzyme Stoffe zur Reduk5on der Schwefelwasserstoff- und Ammoniakkonzentra5on Mineralstoffe Puffer (Natriumbikarbonat, Kalk) Schwimmschichtlöser Spurenelemente werden von den Mikroorganismen zur Aufrechterhaltung ihres Stoffwechsels und zur Enzymbildung benö5gt. Zu den Spurenelementen zählen Schwermetallsalze wie z.b. Nickel-, Kobalt- oder Selensalze, die z.b. als karzinogen, sensibilisierend oder toxisch eingestua sein können. 18.05.15 7

Gefährdungsbeurteilung TRGS 529 Nummer 3 Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ( 5 Arbeitsschutzgesetz, 6 und 7 GefStoffV sowie 3 Arbeitsschutzgesetz). Vor Aufnahme der Tä5gkeit hat der Arbeitgeber die Gefährdung zu ermibeln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt. Die Gesamtverantwortung liegt immer beim Arbeitgeber. Dokumenta5onspflicht. 18.05.15 8

TRGS 529 Tä5gkeiten bei der Herstellung von Biogas Gefährdungsbeurteilung Zusätzliche Hinweise TRGS 529 Nummer 3.2.2 3.2.2 Zusatz- und Hilfsstoffe (1) Prüfung auf Subs5tu5on nach TRGS 600, 7 (3) GefStoffV Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob gefährliche Zusatz- und Hilfsstoffe durch weniger gefährliche Stoffe bzw. Arbeitsverfahren zu ersetzen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der BeschäHigten nicht oder weniger gefährlich sind ( 7 (3) GefStoffV). 18.05.15 9

Gefährdungsbeurteilung Zusätzliche Hinweise TRGS 529 Nummer 3.2.2 3.2.2 Zusatz- und Hilfsstoffe (4) Kann auf den Einsatz von Zusatz- und Hilfsstoffen nicht verzichtet werden, so sind emissionsfreie oder arme Verwendungsformen auszuwählen staubende Feststoffe > nicht staubende Feststoffe (z. B. pelle5ert und gecoatet) (5) der offene Umgang muss durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Eine Exposi5on der Beschäaigten muss vermieden werden oder auf das durch technische und organisatorische Maßnahmen erreichbare Minimum reduziert werden. offenes > geschlossenes System 18.05.15 10

Gefährdungsbeurteilung Zusätzliche Hinweise TRGS 529 Nummer 3.2.2 3.2.2 Zusatz- und Hilfsstoffe (6) Gefährdungen entstehen bei folgenden Tä5gkeiten 1. Sichtprüfung der Verpackung auf Beschädigung, 2. Abladen von Lieferfahrzeugen, innerbetrieblicher Transport, Einlagerung, 3. Lagerentnahme, Bereitstellung zur Verwendung, Einsatz, 4. Besei5gung von Verunreinigungen, 5. Durchführung von Instandhaltungsarbeiten z. B. an der Substratschnecke (Verstopfungen durch Verpackungen), 6. Entsorgung oder Rückführung von Verpackungen. 18.05.15 11

Maßnahmen zur Verwendung und Lagerung von Zusatz- und Hilfsstoffen TRGS 529 Nummer 4.5.1 Allgemeine Anforderungen Tä5gkeiten mit Zusatz- und Hilfsstoffen erst nach erfolgter Unterweisung Ausschließlich fachkundige bzw. besonders unterwiesene Personen dürfen mit Zusatz- und Hilfsstoffen die als akut toxisch (Kat. 1,2,3) keimzellenmutagen (Kat. 1a und 1b), reproduk5onstoxisch (Kat. 1a und 1b) sensibilisierend für Atemwege Kat. 1. umgehen Verpackungen dürfen nicht beschädigt werden/sein Verpackungen sind zeitnah und ordnungsgemäß zu entsorgen 18.05.15 12

Maßnahmen zur Verwendung und Lagerung von Zusatz- und Hilfsstoffen TRGS 529 Nummer 4.5.2 Lagerung Die TRGS 510 Nummer 4.2 müssen beachtet werden Lagerung unter Verschluss bzw. Zugang nur für besonderen Personenkreis Für Produkte mit akut toxischen, karzinogenen und keimzellmutagenen Eigenschaaen müssen ab einer Lagermenge von 200 kg zusätzlich Anforderungen gelten. Bei Zusammenlagerung von verschiedenen Gefahrstoffen sind die Anforderungen gemäß TRGS 510 Nummer 7 zu beachten. Räume und Lagerbereiche sind zu kennzeichnen. 18.05.15 13

Maßnahmen zur Verwendung und Lagerung von Zusatz- und Hilfsstoffen TRGS 529 Nummer 4.5.3 Dosierung von Zusatz- und Hilfsstoffe Die Dosierung von Zusatz- und Hilfsstoffen ist in einem geschlossenen System durchzuführen für folgende kennzeichnungspflich5ge Produkte: akut toxisch KAT 1,2,3 Karzinogen Kat. 1A, 1B Keimzellenmutagen Kat. 1A und 1B Reproduk5onstoxisch Kat 1A, 1B Aktuelle Sicherheitsdatenbläber sind zur Verfügung zu stellen 18.05.15 14

Persönliche Schutzausrüstung TRGS 529 Nummer 6 Der Arbeitgeber hat den Beschäaigten eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Die Beschäaigten müssen diese nutzen. Bei Tä5gkeiten mit Gefahrstoffen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönliche Schutzausrüstung zu tragen ist. Hierbei sind Informa5onen zu den eingesetzten Gefahrstoffen zu berücksich5gen. 18.05.15 15

Viele Dank für ihre Aufmerksamkeit! www.n- E- ST.de