Chemie. Joachim Strübig. Chemielabor Raum Tel: (39-) Gefahrstoffverordnung Entsorgung Chemielabor Richtlinien (Kurzfassung)

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1 Sicherheitsvortrag Chemie Joachim Strübig Chemielabor Raum Tel: (39-) Inhalt Gefahrstoffverordnung Entsorgung Chemielabor Richtlinien (Kurzfassung) Einleitung Die Sicherheitsbelehrung soll Infomieren: über bestehenden Gefahren und über geeignete Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen Grundlagen zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Gefahrstoffen über das Arbeiten mit Chemikalien (Einführung) Seite: 1 / 10 letzte Aktualisierung: 12. April 2006

2 Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung regelt: Begriffsbestimmung Verantwortlichkeit Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen Umgang mit Gefahrstoffen Betriebsanweisungen und mündliche Unterweisung Hygienemaßnahmen Verpackung, Kennzeichnung und Aufbewahrung Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen Beschäftigungsbeschränkungen und Verbote Seite: 2 / 10 letzte Aktualisierung: 12. April 2006

3 Begriffsbestimmung Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen die mit einem der folgenden Symbole gekennzeichnet werden: oder krebserzeugend sensibilisierend fruchtschädigend erbgutverändernd sonstig chronisch schädigend sind. Seite: 3 / 10 letzte Aktualisierung: 12. April 2006

4 Verantwortlichkeit Verantwortlich für den Arbeitsschutz an Hochschulen ist der Leiter der Dienststelle. Dieser kann die Verantwortung an den Fachbereichsvorsitzenden übertragen. Bei Lehrveranstaltungen, Vorführungen oder in ähnlichen Fällen übernimmt der jeweilige Lehrveranstaltungsleiter die Verantwortung über die Einhaltung der Laborordnung. Bei Arbeiten, die von Studierenden im Zuge von Forschungsprojekten durchgeführt werden, übernimmt der jeweilige Projektleiter die Verantwortung über die Einhaltung der Laborordnung. Bei allen übrigen Tätigkeiten ist der jeweilige Nutzer mittels Unterschriftsleistung im Anmeldeformular für die Einhaltung der Laborordnung verantwortlich. Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen Betrifft in der Praxis die Universität nicht, da i.d.r. keine Stoffe in den Verkehr gebracht werden. Beim Transport von Gefahrstoffen sind die entsprechenden transportrechlichen Vorschriften zu beachten -> Gefahrgutbeauftragter. ADR: Accord Européen Relatif au Transport international des marchandises dangereuses par route (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Seite: 4 / 10 letzte Aktualisierung: 12. April 2006

5 Umgang mit Gefahrstoffen Ermittlungspflicht - Der Arbeitgeber hat sich zu vergewissern, ob ein Gefahrstoff vorliegt Ersatzstoffe - Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko erhältlich sind allgemeine Schutzpflicht - Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nach den allgemeinen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung zu treffen Überwachungspflicht - Treten Gefahrstoffe in der Luft auf, sind Überwachungen ob die MAK erreicht wird, durchzuführen Messungen - Die Messungen sind mit der entsprechenden Sachkunde durchzuführen und die Messergebnisse 30 Jahre aufzubewahren Rangfolge der Schutzmaßnahmen 1. vermeiden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden. Das Arbeitsverfahren so gestalten, dass kein Hautkontakt mit gefährlichen Stoffen möglich ist. 2. kann 1. nicht vermieden werden sollten, die Stoffe an der Austritts- oder Entstehungstelle erfasst und beseitigt werden 3. Lüftungsmaßnahmen (Abzug) 4. wird durch diese Maßnahmen die MAK nicht unterschritten, Schutzausrüstung Grundsätzlich ist beim Arbeiten mit Gefahrstoffen eine Schutzbrille zu tragen, bei Arbeiten mit giftigen oder hautreizenden und ätzenden Stoffen Handschuhe Seite: 5 / 10 letzte Aktualisierung: 12. April 2006

6 Betriebsanweisungen und Unterweisung Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die beim Umgang mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisungen über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten. Seite: 6 / 10 letzte Aktualisierung: 12. April 2006

7 Hygienemaßnahmen Beim Arbeiten mit Gefahrstoffen ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Verpackung, Kennzeichnung und Aufbewahrung Gefahrstoffe müssen beschriftet und gekennzeichnet werden. Für die Bezeichnung ist die IPUAC Nomenklatur oder eine gebräuchliche Stoffbezeichnung zu verwenden. Laborinterne Kurznamen und Abkürzungen sind als alleinige Bezeichnung nicht zulässig. Es muss das entsprechende Gefahrsymbol angebracht werden Ausnahmen: Ausgangs- und Zwischenprodukte die sich im Produktionsgang befinden (Problem: Meßreihen) Diese Vorschriften gelten für Mengen, die nicht über den "Handgebrauch" hinausgehen (i.d.r. 1 Liter), alle darüber hinaus gehende Mengen fallen unter den Begriff "Lagerung" und erfordern eine vollständige Kennzeichung. Seite: 7 / 10 letzte Aktualisierung: 12. April 2006

8 Aufbewahrung und Lagerung Gefahrstoffe sind so zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mißbrauch und Fehlgebrauch zu verhindern. C, Xn und Xi Stoffe dürfen nicht frei zugänglich sein. T/T+ Stoffe sind unter Verschluss zu lagern (Giftschrank). Es müssen die Rechtsvorschriften eingehalten werden. (Lagerort und Menge) Beschäftigungsbeschränkungen und Verbote Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht ohne Aufsicht mit Gefahrstoffen arbeiten Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit giftigen, krebserzeugenden oder sonstigen chronisch schädigenden Stoffen arbeiten, auch nicht auf eigenen Wunsch. Vorsorgeuntersuchung Für eine Reihe von giftigen Stoffen gilt, dass bei der Überschreitung einer Auslöseschwelle der Arbeitnehmer regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen muss. Seite: 8 / 10 letzte Aktualisierung: 12. April 2006

9 Entsorgung Vor dem Beginn der Arbeit mit Gefahrstoffen oder sonstigen zu entsorgenden Stoffen, über Entsorgungsmöglichkeiten informieren Keine Stoffgruppen mischen keine Feststoffe in Flüssigkeiten geben Behälter nur ca. 90% befüllen Nicht unkontrolliert sammeln Sondermüll wenn möglich vermeiden unbeschriftete oder unbekannte Stoffe sofort entsorgen Am Institut entstehen überwiegend folgende Arten von Sondermüll: Abfallart Behälter Beispiele Lösungsmittel 10L Kunstoffkanister Aceton, Propanol, Methanol Schwermetallhaltige Lsg. 30L Kunstoffkanister Hg, Cu, Ni, Cd, Cr Altöl 10L Kunstoffkanister Pumpen- und Maschinenöl keine Öle aus Verbrennungsmotoren verunreinigte Aufsaug- und Filtermaterialien 30/60/120L Spannringdeckelfaß Papiertücher, Filter, Spritzen usw. die mit GefStV verunreinigt sind Sollte Sondermüll entstehen, der sich nicht in einer dieser Stoffklassen einordnen läßt, unbedingt vor Versuchsbeginn über geeignete Entsorgungs- und Sammelmöglichkeiten informieren! Seite: 9 / 10 letzte Aktualisierung: 12. April 2006

10 Labor Gefahren ermitteln Behälter mit Gefahrstoffen immer beschriften!!! Waage sauberhalten, nur nach Einweisung benutzen Apparaturen sicher und standfest aufbauen Arbeitsplatz sauberhalten und nach der Arbeit reinigen Sammelbehälter für Entsorgung bereit stellen (Abfallart ermitteln) Schutzmaßnahmen treffen geeignete Reinigungsmethode ermitteln Keine entnommenen Chemikalien wieder in den Orginalbehälter zurückfüllen Chemikalienentnahme - Deckel verkehrt herum auf den Tisch - nicht aus Flasche einfüllen (in Becherglas umfüllen) - abfließende Tropfen abwischen Kein Glas in die Mülleimer (Verletzungsgefahr für Reinigungspersonal); es steht ein separater Glasabfalleimer zu Verfügung Seite: 10 / 10 letzte Aktualisierung: 12. April 2006

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