Podiumsdiskussion Massnahmen für den Steuerstandort Schweiz: Was ist zu tun? Fabian Baumer, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Dr. Daniel Lampart, Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger, Universität Luzern Günter Schäuble, Schindler Holding AG Marina Züger, Kanton Zürich moderiert von Gegenüberstellung der Massnahmen gemäss und gemäss 1 Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften inkl. Finance Branch, Prinzipalgesellschaften Übergangsrecht: zeitlich befristete Sondersatzlösung - Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften inkl. Finance Branch, Prinzipalgesellschaften Übergangsrecht: zeitlich befristete Sondersatzlösung - 2
Gegenüberstellung der Massnahmen gemäss und gemäss 2 Patentbox Der Gewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird vom übrigen Gewinn getrennt und tiefer besteuert. Die Entlastung darf höchstens 90% betragen. Die Ausgestaltung orientiert sich an den geltenden internationalen Standards inkl. Software Delegation der Ausführungsbestimmungen an den Bundesrat Patentbox Der Gewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird vom übrigen Gewinn getrennt und tiefer besteuert. Die Entlastung darf höchstens 90% betragen. Die Ausgestaltung orientiert sich an den geltenden internationalen Standards exkl. Software Begriffsdefinition im Gesetz Delegation der Ausführungsbestimmungen an den Bundesrat 3 Gegenüberstellung der Massnahmen gemäss und gemäss 3 Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand Für Forschung- und Entwicklung (F&E) können zusätzliche Abzüge von höchstens 50% getätigt werden. Der Aufwand muss bei der steuerpflichtigen Person selber oder durch Dritte im Inland entstanden sein. freiwillig freiwillig Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand Für Forschung- und Entwicklung (F&E) können zusätzliche Abzüge von höchstens 50% getätigt werden. Der Aufwand muss bei der steuerpflichtigen Person selber oder durch Dritte im Inland entstanden sein. Qualifizierender Aufwand: o Direkt zurechenbarer Personalaufwand +35%-Zuschlag (für übrige F&E-Aufwendungen) abziehbar, höchstens jedoch effektiver gesamter Aufwand o 80% von durch Dritte in Rechnung gestellte F&E 4
Gegenüberstellung der Massnahmen gemäss und gemäss 4 Entlastungsbegrenzung steuerliche Entlastung aufgrund der Patentbox, dem EK- Zinsabzug, dem zusätzlichen Abzug für F&E (und der Abschreibung aus einem vorzeitigen step up) darf nicht höher sein als: o 80% des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung; o ohne Berücksichtigung des Netto-beteiligungsertrags; o Kantone können geringere Ermässigung. Entlastungsbegrenzung steuerliche Entlastung aufgrund der Patentbox, dem zusätzlichen Abzug für F&E und den Ab-schreibungen aus einem vorzeitigen Statusaustritt (und step up) darf nicht höher sein als: o 70% des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung; o ohne Berücksichtigung des Netto-beteiligungsertrags; o Kantone können geringere Ermässigung. 5 Gegenüberstellung der Massnahmen gemäss und gemäss 5 Erhöhung der Dividendenbesteuerung Vernehmlassung BR zur Im Wesentlichen gleicher Vorschlag wie nun, jedoch mit Eliminierung der 10% Mindestquote (BGE 136 I 65) Parlament Abgelehnt (auch nach Rückkommensantrag WAK-SR mit Teilbesteuerung von 60%) 6 Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer Der Kantonsanteil wird von 17% auf 21.2% erhöht - - Erhöhung der Dividendenbesteuerung Die Teilbesteuerung auf Gewinnausschüttungen bei natürlichen Personen (im PV und GV) wird auf Stufe Bund und bei den Kantonen auf 70% erhöht. Die Kantone können eine weitergehende Erhöhung. Pflicht zur Anwendung des Teilbesteuerungsverfahrens für alle Kantone (Anpassung in ZH, BE, NW, GL, BL, SH, AR, AI und SG) Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer Der Kantonsanteil wird von 17% auf 20.5% erhöht 6
Gegenüberstellung der Massnahmen gemäss und gemäss 7 - Berücksichtigung der Städte und Gemeinden Die Kantone berücksichtigen die Auswirkung der Abschaffung der Statusgesellschaften auf die Gemeinden bei der Verteilung des erhöhten Kantonsanteils angemessen 8 - Erhöhung der Mindestvorgaben des Bundes für Familienzulagen Die Mindestvorgaben für die Familienzulagen werden um CHF 30 erhöht 7 Gegenüberstellung der Massnahmen gemäss und gemäss 9 Anpassung bei der Kapitalsteuer Die Kantone können für EK, das auf qualifizierte Beteiligungsrechte (Art. 28 Abs. 1 StHG), auf Patente und vergleichbare Rechte und auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, eine Ermässigung Anpassung bei der Vermögenssteuer für Selbständigerwerbende Die Kantone können für Vermögen, das auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, eine Ermässigung - freiwillig Anpassung bei der Kapitalsteuer - freiwillig Die Kantone können für EK, das auf qualifizierte Beteiligungs-rechte (Art. 28 Abs. 1 StHG) und auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, eine Ermässigung Keine Erleichterung auf Dar-lehen an Konzerngesellschaften (wurde als verfassungswidrig beurteilt) Anpassung bei der Vermögenssteuer für Selbständigerwerbende Die Kantone können für Vermögen, das auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, eine Ermässigung 8
Gegenüberstellung der Massnahmen gemäss und gemäss 10 Aufdeckung stiller Reserven Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können bei Zuzug stille Reserven inkl. selbst geschaffener Mehrwert steuerneutral aufdecken (vorbehaltlich stille Reserven auf Beteiligungen von mind. 10% am Kapital oder am Gewinn & an Reserven) Abschreibung auf selbst gesch. Mehrwert innert 10 hren Bei Beendigung der Steuerpflicht (i.e. Wegzug): Nicht versteuerte stille Reserven inkl. selbst geschaffener Mehrwert wird besteuert Aufdeckung stiller Reserven Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können bei Zuzug stille Reserven inkl. selbst geschaffener Mehrwert steuerneutral aufdecken (vorbehaltlich stille Reserven auf Beteiligungen von mind. 10% am Kapital oder am Gewinn & an Reserven) Abschreibung auf selbst gesch. Mehrwert innert 10 hren Bei Beendigung der Steuerpflicht (i.e. Wegzug): Nicht versteuerte stille Reserven inkl. selbst geschaffener Mehrwert wird besteuert 9 Gegenüberstellung der Massnahmen gemäss und gemäss 11 - Anpassung bei der Transponierung Abschaffung der Mindestgrenze von 5% 12 Ausdehnung der pauschalen Neu sollen auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen Anspruch auf die pauschale haben Ausdehnung der pauschalen Neu sollen auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen Anspruch auf die pauschale haben 10