J+M-Entschädigungsregelung. Stand vom Version Version 1.0 Genehmigte Version

Ähnliche Dokumente
gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

vom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,

Spesen- und Entschädigungsreglement

betreffend Leistungserbringung im Bereich des interkulturellen Dolmetschens

Spesenreglement. der. Fachkommission für die Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie. des. Kantons Aargau

A) Allgemeine Bestimmungen

3001 Bern i i~)~. Entschädigungs-, Spesen- und Zulagenreglement der Kewu AG

Reglement über die Zulagen bei den Städtischen Werken Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall

A) Allgemeine Bestimmungen

Entschädigungsreglement OdA Wald Bern/Wallis

Namens des Gemeinderates

Verordnung. Ersatz von Auslagen (Spesenverordnung)

Geschäftsbedingungen für die Weiterbildung SKN-Dogman Trainer

Verordnung Aus- und Weiterbildung

Antrag des Stadtrates vom 16. November 1999

die Förderung (Fortbildung, Weiterbildung, Supervision und Krisenberatung) kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005.

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule

Finanz- und Gebührenordnung (FGO) Art. 1 Regelungsinhalt

SVEB-Zertifikat. Leitfaden zur Erlangung des SVEB-Zertifikats für bisherige und angehende Expertinnen und Experten J+S/esa

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen

Abteilung: Finanzen Ressort: Seite 1. 1 Tag SFr. 1 tägige Kurs-/Weiterbildungs-/Informationstage SFr. Verpflegungspauschale Tageskurs

Vollzugsbeschluss Nr. 1. zur Personal- und Besoldungsverordnung

gesundheit, bildung, zukunft.

Reglement über die Spesenvergütung an der Universität Zürich (Spesenreglement UZH)

Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)

Unterrichtsordnung KUW

Konzept. über die Fort- und Weiterbildung des Personals der Einwohnergemeinde Neuheim (Fort- und Weiterbildungskonzept) vom 16.

Einwohnergemeinde Egerkingen. Verordnung über die Schulzahnpflege

Reglement über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich 1

O r d n u n g. für die Volkshochschule der Stadt Geislingen an der Steige

Weisungen über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung vom 27. März 2002 (in Kraft ab 1. Januar 2002) W

Einzelmassnahmen/Projekte Sportpsychologie

Information der ZKW 6. Mai Änderung der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG): in Kraft per 1.1.

Mandat Führung der Geschäftsstelle des Fachverband Schweizer Raumplaner FSU. Teil A - Mandatsbeschrieb

7. Spesenordnung der NWTU e. V.

Weisungen zur Weiterbildung der Lehrenden

Personalreglement. der. Einwohnergemeinde Adelboden

Merkblatt. Expatriates. Inhalt STEUERAMT DES KANTONS AARGAU.

Ausführungserlass Arbeitszeit und Ferien (Arbeitszeitreglement) vom 26. November 2014

Abendangebot Buslinie 950 Kredit Fr. für die Weiterführung

Weiterbildungsreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR)

Abrechnungsordnung für den BdP Bayern

Pro Natura Jugendnaturschutz: Konzept Aus- und Weiterbildung

Landesamt für Besoldung und Versorgung Infobrief 1/10 vom

KOOPERATIONSVEREINBARUNG

Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern

Tourenund. Kursreglement. Sektion Oberaargau SAC M ä rz

FAQ. P:\100 TempTraining\Marketing_Kommunikation\Website\FAQ_d.docx 1/5

Führungsgrundlagen Version: Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Stabsbereich Strategie & Qualität

Verein ICT- Berufsbildung Bern Beitragsreglement

Grundsätze Anerkennung/Aufsicht SOG-Bildungsgänge. Grundlagen

Botschaft betreffend die Freigabe von Subventionen für Mobilitätsmassnahmen

Swiss Budget Hotels - Jetzt anmelden!

Geschäftsreglement. Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeine Innere Medizin vom 17. Dezember 2015.

Konzept. Eingangsstufe Schule Pfeffikon

WEISUNG MOBILTELEFONE VOM 22. DEZEMBER 2011

FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v.

Spesenordnung des DAB (SO-DAB)

Reglement über die Anstellung des Stadtammanns sowie die Entschädigungen, der Mitglieder des Stadtrats der Stadt Baden

Übersichten zu den Entschädigungs- und Reisekostenordnungen der Landespsychotherapeutenkammern

Evaluation der Neuordnung der Pflegefinanzierung

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE Gestützt auf Artikel 134 der Kirchenordnung. erlässt. der Kirchenrat folgende

Schriftdolmetschen. Bessere Verständigung für Menschen mit Hörhandicap

Trainer Reglement. Version 1.3. Schwimmclub Meilen Postfach 207 CH-8706 Meilen

Informationen und Formulare zum SVEB-Zertifikat

Reglement über die Weiterbildung des Personals der HES-SO Valais- Wallis vom 8. Mai 2015

Gebührenreglement für die Vormundschaftsbehörde Sirnach

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

WBG Warmbächli: Ausschreibung

Antrag auf Anerkennung für Kurse im Bereich 5

Reglement zum Personalrecht

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

DIENST- UND GEHALTSORDNUNG. Gemeinde Drei Höfe

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Revisorat. Seite 1/5

Reglement Fonds zur Schiedsrichterförderung

AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.

Modulare Nachholbildung Fachfrau / Fachmann Gesundheit mit eidg. Fähigkeitszeugnis

Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) Bürgergemeinde Gunzgen

Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)

Schweizerische Vereinigung der Katzenhaus-Freunde. Statuten

Gemeinde Grengiols GEMEINDEREGLEMENT KOMMUNALER FÜHRUNGSSTAB GRENGIOLS

Reglement betreffend die Kostenübernahme und Rückerstattungspflicht von Aus- und Weiterbildungen für Angestellte der Universität Zürich

Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)

Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,

Reisekosten TOPIX:8 Version TOPIX Business Software AG

Richtlinien zum Reglement über die Weiterbildung des Personals der kantonalen Verwaltung

Wegleitung für die Lehrabschlussprüfung

Vergütungsbericht. Vergütungen, Beteiligungen und Darlehen

Zweisprachige Matura und Immersionsunterricht an der SAMD

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Reglement über den Berufsbildungsfonds Baumpflege BSB vom 27. April 2007

Geschäftsordnung der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Geschäftsordnung)

Jahresbericht Verein. Herzlichen Dank für die solidarischen Beiträge!

Kanton Zug Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

1 1 Allgemeines Organisation... 3

Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb)

vom 16. Januar/15. Februar 1995

Transkript:

J+M-Entschädigungsregelung Stand vom 26.10.2016 Version Version 1.0 Status Genehmigte Version

Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage / Grundsatz... 3 2 Spesenersatz... 3 2.1 Verpflegung... 3 2.2 Fahrspesen... 4 2.3 Übernachtung... 4 2.4 Rückvergütungsmodalitäten... 4 3 Entschädigungen für Sitzungen und Arbeitsaufträge... 4 4 Honorare für J+M-Ausbildende / Beiträge an Ausbildungsmodule für J+M-Leitende... 4 5 Honorare für J+M-Expertinnen und -Experten... 5 6 Entschädigung für den Aufbau von Aus- und Weiterbildungsmodulen für J+M-Leitende... 5 Entschädigungsregelung (ohne Beitragsregelung) V1.0 2016-10-26 (definitiv) (2/5)

1 Ausgangslage / Grundsatz Gemäss Förderverordnung 1 beteiligt sich der Bund im Rahmen des Programms J+M mit Beiträgen an den Aus- und Weiterbildungskosten, an der Entwicklung des Ausbildungsangebots und an der Durchführung von J+M-Kursen und -Lagern. Die vorliegende Entschädigungsregelung legt fest, wie die verschiedenen im Programm J+M mitwirkenden Akteure für die über ein Ehrenamt hinausgehenden Arbeiten angemessen entschädigt werden sollen und die Abgeltung des Aufwands für die Entwicklung neuer Ausbildungsangebote für J+M-Leitende. Im vorliegenden Papier werden die folgenden Entschädigungsfragen geregelt: Rückerstattung von Spesen Abgeltung von Sitzungsteilnahmen und Arbeitsaufträgen Honorare für J+M-Ausbildende und Beiträge an Ausbildungsmodule für J+M-Leitende Abgeltung von Einsätzen als J+M-Expertin/-Experte Entschädigung von Entwicklungskosten für Ausbildungsmodule 2 Spesenersatz Für die Vergütung von Spesen gelten generell die folgenden Bestimmungen: 2.1 Verpflegung Die Kosten für auswärtige Verpflegung werden pauschal mit CHF 25.- pro Mahlzeit zurückerstattet. 1 Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2020 zum Programm «Jugend+Musik» vom 25. November 2015 Entschädigungsregelung (ohne Beitragsregelung) V1.0 2016-10-26 (definitiv) (3/5)

2.2 Fahrspesen Fahrten mit dem eigenen Wagen werden mit CHF -.70 pro Kilometer entschädigt. Für Bahnfahrten bzw. für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird ein Halbtaxbillett 2. Klasse vergütet. 2.3 Übernachtung Für Übernachtungen wird maximal der Tarif für ein 3-Stern-Hotel inkl. Frühstück entschädigt. 2.4 Rückvergütungsmodalitäten Die Rückerstattung erfolgt ausschliesslich gegen Beleg (Ausnahme Kilometerentschädigung) und auf der Grundlage des ausgefüllten J+M-Spesenformulars. 3 Entschädigungen für Sitzungen und Arbeitsaufträge Für Sitzungen und Workshops von durch das BAK oder die Vollzugsstelle eingesetzten Begleit- bzw. Arbeitsgruppen und die Ausführung von Einzelaufträgen, für die im Voraus eine Entschädigung vereinbart wurde, werden zusätzlich zu den Spesen gemäss Punkt 2 pro Person folgende Entschädigungen zulasten des Programms ausgerichtet: CHF 50.- pro ganze Sitzungs- bzw. Arbeitsstunde Max. CHF 300.- pro ganzen Tag 4 Honorare für J+M-Ausbildende / Beiträge an Ausbildungsmodule für J+M-Leitende Die folgenden maximalen Honoraransätze gelten für Ausbildungsmodule für J+M-Leitende und sind als Maximalbeträge für die Bemessung der Beitragsleistung anrechenbar: Entschädigungsregelung (ohne Beitragsregelung) V1.0 2016-10-26 (definitiv) (4/5)

CHF 100.- pro Lektion und Leitungsperson CHF 300.- pro Halbtag und Leitungsperson CHF 600.- pro Ganztag und Leitungsperson Mit dieser Entschädigung ist auch die notwendige Vor- und Nachbereitungszeit abgegolten. Erfüllen Ausbildende einen Auftrag ihrer Institution (z.b. einer Hochschule), regelt die Vollzugsstelle die Abgeltung mit der entsprechenden Institution. 5 Honorare für J+M-Expertinnen und -Experten J+M-Expertinnen und -Experten werden wie folgt entschädigt: CHF 100.- pro geprüfte Anmeldung. Darin eingeschlossen ist der Aufwand für die Prüfung und Beurteilung der Anmeldeunterlagen und die Formulierung eines entsprechenden begründeten Antrags zuhanden der Vollzugsstelle. CHF 200.- pro besuchte Ausbildungseinheit (Kurs oder Lager) inkl. Betreuung, Beratung und Supervision der J+M-Leitenden. Die Kosten für die Entschädigung der J+M-Expertinnen und Experten (Honorar und Spesen) gehen zulasten des Programms J+M. Sie sind quartalsweise abzurechnen. 6 Entschädigung für den Aufbau von Aus- und Weiterbildungsmodulen für J+M-Leitende Gemäss Artikel 7 2 der Förderverordnung kann das BAK Kursanbieter mit einer einmaligen Entschädigung für den Aufbau von Ausund Weiterbildungskursen für J+M-Leitende unterstützen, sofern diese noch nicht über ein genügendes Angebot verfügen. Die Vollzugsstelle bewilligt die entsprechenden Entschädigungen gestützt auf ein entsprechendes Gesuch mit Budget. Ein Ausbildungsmodul besteht aus bis zu 7 Moduleinheiten. Pro zu entwickelnde Moduleinheit wird eine Entschädigung ausgerichtet, der einer Tagespauschale von CHF 600.- entspricht. Für ein vollständig neu zu entwickelndes Ausbildungsmodul kann somit eine Entschädigung von maximal CHF 4'200.- ausgerichtet werden. Entschädigungsregelung (ohne Beitragsregelung) V1.0 2016-10-26 (definitiv) (5/5)