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Transkript:

báåråíéêåéüãéåçéêqofabiq^dêìééé Sonderkunden-Umlage gem. 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i. V. m. 9 Abs. 7 KWK-G Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen (in der StromNEV näher spezifiziert), haben die Möglichkeit, ein individuelles (reduziertes) Netzentgelt zu erhalten. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, welche aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt. Weiterführende Informationen erhalten sie auf der Internetseite: www.netztransparenz.de Die 19 StromNEV-Umlage wird ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Preistabelle 2014 0,092 0,050 0,025 2015 0,237 0,050 0,025 2016 0,378 0,050 0,025 2017 0,388 0,050 0,025 Letztverbrauchergruppen nach 19 StromNEV neue Fassung i.v.m. 26 KWK-G der jeweils gültigen Fassung Letztverbraucher : Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 1.000.000 kwh je Abnahmestelle. Letztverbraucher, deren esverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV- Umlage von 0,05 Ct/kWh. Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstieg*, zahlen für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 Ct/kWh. *Der Nachweis ist durch ein Wirtschaftsprüfertestat zu erbringen. Seite 1/5 déëåü ÑíëÑΩÜêìåÖWaêKe~åëeÉáåêáÅÜj~ííÜá~ë e~åçéäëêéöáëíéêwgéå~eo_omtppt píéìéêjkêkwnsnlnorlmmomq `çããéêòä~åâ^diaçêíãìåç _iwwqqmummrm hçåíçjkêkwmnnnnvntmm pktkfkckqkl_f`waobpabccqqm f_^kabmqqqmummrmmnnnnvntmm ïïïkíêáçéäí~kçé

báåråíéêåéüãéåçéêqofabiq^dêìééé Offshore-Haftungsumlage gem. 17f EnWG-Novelle Gemäß des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften wird in 17f Abs. 5 EnWG festgelegt: Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz an einer Abnahmestelle bis 1.000.000 Kilowattstunden im darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über 1.000.000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt. Die Offshore-Haftungsumlage wird ab dem 01.01.2013 von Letztverbrauchern erhoben. Offshore-Haftungsumlage je Letztverbrauchergruppe 2013 0,250 0,050 0,025 2014 0,250 0,050 0,025 2015-0,051 0,050 0,025 2016 0,040 0,027 0,025 2017-0,028 0,038 0,025 Letztverbraucher : Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kwh je Abnahmestelle. Letztverbraucher, deren esverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05 Ct/kWh. Letztverbraucher, deren esverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstieg*, zahlen für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 Ct/kWh. *Der Nachweis ist durch ein Wirtschaftsprüfertestat zu erbringen. Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetzseite: www.netztransparenz.de Seite 2/5 déëåü ÑíëÑΩÜêìåÖWaêKe~åëeÉáåêáÅÜj~ííÜá~ë e~åçéäëêéöáëíéêwgéå~eo_omtppt píéìéêjkêkwnsnlnorlmmomq `çããéêòä~åâ^diaçêíãìåç _iwwqqmummrm hçåíçjkêkwmnnnnvntmm pktkfkckqkl_f`waobpabccqqm f_^kabmqqqmummrmmnnnnvntmm ïïïkíêáçéäí~kçé

báåråíéêåéüãéåçéêqofabiq^dêìééé Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV Gemäß der Verordnung über die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten vom 28.12.2012 können Übertragungsnetzbetreiber nach 18 dieser Verordnung die Aufwendungen gemäß 9 des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes ausgleichen. Die Belastungsgrenzen gemäß 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G finden dabei keine Anwendung, d. h. die Umlage wird für alle Letztverbraucher in gleicher Höhe erhoben. Im Sinne dieser Verordnung werden abschaltbare Lasten als große Verbrauchseinheiten gesehen, die am Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, mit nahezu konstant großer Leistung fortwährend Strom abnehmen und auf Grund der Besonderheiten ihres Produktionsprozesses auf Abruf kurzfristig und für eine definierte Mindestzeiteinheit ihre Verbrauchsleistungen reduzieren können. Die Anbieter von Abschaltleistung erhalten unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine Vergütung (Detailinformationen sind der Internetseite: http://www.50hertz.com/de/abla.htm). Weiterführende Informationen erhalten sie zudem auf der Internetseite: www.netztransparenz.de Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Der bundesweite Belastungsausgleich erfolgt über eine Umlage für abschaltbare Lasten, die erstmalig ab 2014 von Letztverbrauchern erhoben wurde. Die Umlage für abschaltbare Lasten wird am dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Umlage für abschaltbare Lasten Letztverbraucher 2014 0,009 2015 0,006 2016 0,000 2017 0,006 Die Umlage nach 18 der Verordnung über die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten vom 28.12.2012 (BGBl. I S. 2998), die durch Artikel 316 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist (AbLaV), wurde ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Die Verordnung in der damaligen Fassung sah gemäß 19 S. 2 AbLaV vor, dass die Verordnung zum 31.12.2015 außer Kraft tritt. Durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 23.01.2015, (BGBl. I S. 2356) wurde das Außerkrafttreten zunächst auf den 31.07.2016 verschoben und dann durch Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 23.06.2016 (BGBI. I. S. 1359) endgültig auf den 01.10.2016 verschoben. Mit der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 16.08.2016 (BGBL. I. S. 1984) wurde die Grundlage für eine Umlage nach 18 neu erlassen. Die zunächst in 20 Abs. 2 AbLaV enthaltene Bedingung für das Inkrafttreten der novellierten Verordnung wurde durch Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 14.10.2016 (BGBL. I. S. 2241) aufgehoben, so dass die novellierte Verordnung zum 01.10.2016 in Kraft getreten ist. Seite 3/5 déëåü ÑíëÑΩÜêìåÖWaêKe~åëeÉáåêáÅÜj~ííÜá~ë e~åçéäëêéöáëíéêwgéå~eo_omtppt píéìéêjkêkwnsnlnorlmmomq `çããéêòä~åâ^diaçêíãìåç _iwwqqmummrm hçåíçjkêkwmnnnnvntmm pktkfkckqkl_f`waobpabccqqm f_^kabmqqqmummrmmnnnnvntmm ïïïkíêáçéäí~kçé

báåråíéêåéüãéåçéêqofabiq^dêìééé KWK-G Aufschlag Es fallen für Letztverbraucher, die direkt Strom aus dem Übertragungsnetz entnehmen, zusätzliche Entgelte gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) an. Die Höhe des KWK-Aufschlages auf das Netznutzungsentgelt bemisst sich nach dem KWK-G in Verbindung mit dem von den Übertragungsnetzbetreibern bundesweit ermittelten Gesamtumfang an Zuschlags- und Ausgleichszahlungen für die KWK-Stromeinspeisungen und der Abgabe an Letztverbraucher aus den Netzen für die allgemeine Versorgung. Die aufgeführte KWK-G-Umlage wurde bis zum 31.12.2015 von Letztverbrauchern wie folgt erhoben. 2015 0,254 0,051 0,025 Letztverbraucher : Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kwh je Abnahmestelle. Letztverbraucher, deren esverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kwh übersteigt. Letztverbraucher, deren esverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangnenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstieg. KWK-G Aufschlag ab 01.01.2016 Der deutsche Bundestag hat am 15.12.2016 die Neuregelung des KWK-Gesetzes verabschiedet. Das KWK-G 2017 tritt zum 01. Januar 2017 mit entsprechenden Übergangsregelungen für das 2016 in Kraft. * 2016 0,445 0,040 0,056 * die KWK-G-Umlage der reduziert sich auf 0,030 Ct/kWh, wenn der Letztverbraucher ein stromintensives Unternehmen nach 64 EEG ist und/oder diesem aus der Privilegierung von der Pflicht zur Zahlung der KWKG-Umlage in den en 2014 bis 2016 eine Kostenersparnis von < 160 T entstanden ist. Letztverbraucher : Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kwh je Abnahmestelle. Letztverbraucher, deren esverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt. Letztverbraucher, deren esverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangnenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstieg. Seite 4/5 déëåü ÑíëÑΩÜêìåÖWaêKe~åëeÉáåêáÅÜj~ííÜá~ë e~åçéäëêéöáëíéêwgéå~eo_omtppt píéìéêjkêkwnsnlnorlmmomq `çããéêòä~åâ^diaçêíãìåç _iwwqqmummrm hçåíçjkêkwmnnnnvntmm pktkfkckqkl_f`waobpabccqqm f_^kabmqqqmummrmmnnnnvntmm ïïïkíêáçéäí~kçé

báåråíéêåéüãéåçéêqofabiq^dêìééé KWK-G Aufschlag ab 01.01.2017 Der deutsche Bundestag hat am 15.12.2016 die Neuregelung des KWK-Gesetzes verabschiedet. Das KWK-G 2017 tritt zum 01. Januar 2017 mit entsprechenden Übergangsregelungen für die e 2017 und 2018 in Kraft. Die aufgeführten KWK-G-Umlagen werden im 2017 von Letztverbrauchern erhoben. Letztverbrauchergruppe bis 1 GWh über 1 GWh stromintensive Unternehmen nach 64 EEG* 0,438 0,030 Bestandskunden zum 31.12.2016 0,438 0,080 Bestandskunden zum 31.12.2016 0,438 0,060 Sonstige Letztverbraucher 0,438 0,438 * Diese Umlage wird nicht von TEV erhoben, sondern direkt zwischen dem Letztverbraucher und dem Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH abgewickelt. Letztverbraucher, deren esverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt. Letztverbraucher, deren esverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangnenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstieg. Weiterführende Informationen erhalten sie zudem auf der Internetseite: www.netztransparenz.de Seite 5/5 déëåü ÑíëÑΩÜêìåÖWaêKe~åëeÉáåêáÅÜj~ííÜá~ë e~åçéäëêéöáëíéêwgéå~eo_omtppt píéìéêjkêkwnsnlnorlmmomq `çããéêòä~åâ^diaçêíãìåç _iwwqqmummrm hçåíçjkêkwmnnnnvntmm pktkfkckqkl_f`waobpabccqqm f_^kabmqqqmummrmmnnnnvntmm ïïïkíêáçéäí~kçé