Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen im Mauerwerk. Als durch eindringende Feuchtigkeit ein wertvolles Gemälde von Nolde beschädigt wird, lässt B den Mangel von X für 20.000 beseitigen, nachdem U das Nachbesserungsverlangen des B zurückgewiesen hat. B verlangt die Kosten von U. Außerdem möchte er den Schaden am Bild i.h.v. 10.000 von U ersetzt haben. I. Mängelbeseitigung gem. 634 Nr. 2, 637 BGB 1. Der Bauvertrag mit U ist ein Werkvertrag i.s.v. 631 BGB. 2. Werkmangel gem. 633 BGB (+) 3. U hat die Nacherfüllung endgültig verweigert. Die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist daher gem. 637 I, II, 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich. 4. Kein Ausschluss der Gewährleistung. 5. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz i.h.v. 20.000. 6. Der Anspruch ist gem. 634 a I Nr. 2 BGB noch nicht verjährt. B hat gegen U gem. 634 Nr. 2, 637 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 20.000 für die Mängelbeseitigung. Schadensersatz für die Risse gem. 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB 1. Werkvertrag gem. 631 BGB (+) 2. Werkmangel (+) 3. Fristsetzung gem. 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 II BGB entbehrlich. 4. Verschulden des U? a) U selbst hat nicht schuldhaft i.s.v. 276 BGB gehandelt. b) Sein Polier hat jedoch zumindest fahrlässig die Fundamentsicherung nicht ordnungsgemäß vorgenommen => das Verschulden des Erfüllungsgehilfen wird U gem. 278 BGB zugerechnet. => Verschulden (+) 5. Kein Ausschluss der Gewährleistung. 6. Verjährung (-) B hat gegen U gem. 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 20.000 für die Mängelbeseitigung. Beachte: Im Unterschied zu 634 Nr. 2 BGB setzt der Schadensersatzanspruch aus 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB Verschulden voraus. I Schadensersatz gem. 634 Nr. 4, 280 I BGB für die Beschädigung des Bildes 1. Werkvertrag gem. 631 BGB (+) 2. Pflichtverletzung gem. 280 I BGB (+) 3. Verschulden des U? Verschulden des P wird gem. 278 BGB U zugerechnet (+) 4. Verjährung (-) 5. Kein Ausschluss der Gewährleistung 6. Verjährung (-) B hat gegen U gem. 634 Nr. 4, 280 I BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.h.v. 10.000 für den beschädigten Nolde.
Übersicht über das Zustandekommen eines Mietvertrages 535 BGB I. Einigung über die essentialia negotii, 535 BGB 1. Gegenstand des Mietvertrages: Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit 2. Vergütung Vergütungshöhe kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Bei der Wohnraummiete bestehen aber zum Schutz des Mieters zahlreiche Sondervorschriften. 3. Parteien Der Mietvertrag ist abzugrenzen von anderen Gebrauchsüberlassungsverträgen: - Pachtvertrag, 581 ff. BGB. Gebrauch und Fruchtziehung gegen Entgelt. Pachtobjekte können sowohl Sachen als auch Rechte sein. - Leihe, 598 ff. BGB; Unentgeltliches Überlassen einer Sache. - Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Am Ende der Darlehenszeit sind andere als die übereigneten Geldscheine/-stücke zurückzugewähren. - Sachdarlehen, 607 ff. BGB. Am Ende der Darlehenszeit sind andere Sachen als die übereigneten zurückzugewähren. Wirksamkeit der Einigung Es gelten die allgemeinen Nichtigkeitsgründe gem. 104 ff., 134, 138 II, 138 I, 142, 125 BGB. Ein Formzwang besteht grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise ist bei Mietverträgen über Wohnräume, die länger als ein Jahr geschlossen werden sollen, die Schriftform einzuhalten, 550 S.1, 578 BGB. Die Nichtbeachtung der Schriftform führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sondern der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Merke: Der Formvorschrift kommt keine Warnfunktion zu. Sie soll vielmehr einem Dritten, der vom Vermieter den (Wohn-) Raum oder ein Grundstück kauft, erleichtern, sich über das Bestehen von langfristigen Mietverträgen zu informieren. Denn gem. 566, 578 BGB tritt der Käufer anstelle des Vermieters in bestehende Mietverträge ein (Kauf bricht nicht Miete).
I Rechtsfolge 1. Pflichten des Vermieters - Gebrauchsüberlassung der Sache während der Mietzeit im vereinbarten Zustand, 535 I 1 BGB - Gebrauchserhaltung (Instandhaltungspflicht, 535 I 2 BGB) Merke: Die Schönheitsreparaturen können auch in einem Formularvertrag/AGB auf den Mieter übertragen werden. - Nebenleistungspflichten (z.b.: Pflicht zum Aufwendungsersatz gem. 536 a II Nr.2 BGB oder 539 BGB i.v.m. den Vorschriften der GoA) - Allgemeine Schutz- und Sorgfaltspflichten, 241 II BGB 2. Pflichten des Mieters - Verpflichtung zur Leistung des vereinbarten Entgelts, 535 II BGB; bei Mietverhältnissen über Wohnräume ( 556 b BGB) oder andere Räume ( 579 I BGB) ist die Miete zu Beginn der Mietzeit fällig, bei Grundstücken oder sonstigen beweglichen Sachen am Ende der Mietzeit ( 579 I BGB). Abweichende Vereinbarungen sind möglich. - Nebenleistungs- und Schutzpflichten (insbesondere Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs, z.b. Untervermietung nur mit Erlaubnis des Vermieters, 540 BGB) - Rückgabepflicht nach Ablauf der Mietzeit, 546 I BGB
Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache I. Der Erfüllungsanspruch des Mieters umfasst einen Anspruch auf Nachbesserung bezüglich der Mängel, die bei der Übergabe bereits vorhanden sind oder während der Mietzeit entstehen, 535 I 2 BGB Mietminderung, 536 I BGB 1. Befreiung von der Entrichtung der Miete gem. 536 I 1 BGB bei Entzug oder Aufhebung der Gebrauchsmöglichkeit 2. Teilweise Befreiung von der Entrichtung der Miete gem. 536 I 2 BGB bei teilweisem Entzug oder teilweiser Aufhebung der Gebrauchsmöglichkeit Merke: 536 I BGB ist eine rechtsvernichtende Einwendung; d.h. die Herabsetzung der Miete tritt automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ein, ohne dass der Mieter sich darauf berufen muss. Zuviel gezahlte Miete kann gem. 812 BGB zurückgefordert werden. IV. Schadensersatz, 536 a BGB 1. Garantiehaftung des Vermieters bei anfänglichem Mangel der Mietsache, 536 a I 1. Var. BGB (str., z.t. wird eine Garantiehaftung verneint, wenn der Vermieter den Mangel auch bei äußerster Sorgfalt nicht erkennen konnte) 2. Bei einem nachträglichen Mangel haftet der Vermieter nur, wenn er den Mangel zu vertreten hat, 536 a I 1 2. Var. BGB oder wenn er mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, 536 a I 1 3. Var. BGB. Merke: Der Schadensersatz gem. 536 a I BGB umfasst nach h.m. auch die sog. Mangelfolgeschäden (Integritätsinteresse). Häufig handelt es sich bei Mietverträgen um Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Dann können auch Dritte einen Schadensersatzanspruch aus 536 a I BGB geltend machen. V. Aufwendungsersatz, 536 a II Nr.1 BGB Ist der Vermieter mit der Beseitigung des Sachmangels in Verzug oder ist eine umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung der Mietsache notwendig, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, 536 a II BGB. VI. Außerordentliche Kündigung, 543 I, II 1 Nr.1 BGB Ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kann der Mieter kündigen, wenn er dem Vermieter unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist für ihre Beseitigung gesetzt hat und der Vermieter diese Frist nicht eingehalten hat, 543 III BGB. Ausnahmsweise ist die Fristsetzung entbehrlich, 543 III 2 BGB.
Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache Schadensersatzanspruch gem. 536 a BGB A. Voraussetzungen I. Wirksamer Mietvertrag Mangel der Mietsache Ein Mangel liegt vor, wenn 1. die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt ( 536 I 1 BGB) oder die Tauglichkeit nicht unerheblich mindert ( 536 I 2 BGB) 2. eine zugesicherte Eigenschaft fehlt ( 536 II BGB) I Vertretenmüssen 1. Garantiehaftung des Vermieters bei anfänglichem Mangel der Mietsache, 536 a I 1. Var. BGB (str.) 2. Bei einem nachträglichen Mangel haftet der Vermieter nur, wenn er den Mangel gem. 276 ff. BGB zu vertreten hat, 536 a I 1 2. Var. BGB B. Kein Ausschluss der Gewährleistung I. Durch Rechtsgeschäft (AGB, Individualvertrag oder einseitiger Verzicht); Grenze: 536 d BGB Kraft Gesetzes: 536 b, 536 c II, 326 II BGB C. Rechtsfolge D. Verjährung Der Schadensersatz gem. 536 a I BGB umfasst nach h.m. den Mangelschaden und auch den sog. Mangelfolgeschaden (Integritätsinteresse). Keine spezielle Regelung. Der Anspruch verjährt daher gem. 195, 199 BGB.