2. gewillkürte Formbedürftigkeit
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- Jakob Lorentz
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1 BGB AT_rechtshindernde Einwendungen_ Formunwirksamkeit 1 Prüfung der Formnichtigkeit (rechtshindernde Einwendung) (1) Für das in Frage kommende RG besteht Formerfordernis (2) Parteien haben bei Abschluss des RG die Einhaltung der Form versäumt (3) Formvorschrift nicht aufgehoben / Formmangel nicht geheilt / Berufung auf den Formmangel nicht nach 242 BGB versagt A. Bestehen eines Formerfordernisses I. Grundsatz: Formfreiheit II. Ausnahme: Formbedürftigkeit Anordnung eines Formerfordernisses Kraft Gesetzes ist eine besondere Form dann angeordnet, wenn dies nach der Natur des Geschäfts geboten ist: o Übereilschutz u. Warnfunktion o Belehrungs- u. Beratungsfunktion o Beweisfunktion o Kontrollfunktion 1. gesetzliche Formbedürftigkeit gesetzliche Anordnung eines Formerfordernisses: Textform i.s.d. 126b ist insbesondere im Mietrecht vorgesehen, beispielsweise: - bei Unterrichtung des Mieters von geplanten Modernisierungsmaßnahmen ( 554 Abs. 3), - bei einer Aufrechnungsanzeige des Mieters ( 556b Abs. 2) oder - bei Erklärungen betreffs Änderung der Miethöhe ( 557b Abs. 3, 558a Abs. 1) Schriftform des 126 ist einzuhalten, insbesondere - bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags ( 492 Abs. 1), - bei Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum ( 568 Abs. 1), - bei Erteilung einer Bürgschaftserklärung ( 766 S.1), - bei Abgabe eines Schuldversprechens ( 780 S.1), - eines Schuldanerkenntnisses ( 781 S.1) oder - bei der Übertragung der Hypothek ( 1154 Abs. 1 S. 1)
2 BGB AT_rechtshindernde Einwendungen_ Formunwirksamkeit 2 Ersetzt werden kann die Schriftform grundsätzlich durch die elektronische Form isd 126a, es sei denn, das Gesetz schließt dies explizit aus, wie zum Beispiel - bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags ( 492 I 2), - bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen ( 623), - bei Erteilung einer Bürgschaftserklärung ( 766 S.1), - bei Abgabe eines Schuldversprechens ( 780 S.2) oder eines Schuldanerkenntnisses ( 781 S.2) notarielle Beurkundung nach 128 i.v.m. BeurkG ist dagegen unerlässlich bei - einem Vertrag über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ( 311b Abs. 1 ), - einem Vertrag über die Übertragung des gegenwärtigen Vermögens ( 311b Abs. 3), - einem Vertrag von künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil ( 311b Abs. 5), - einem Schenkungsversprechen ( 518), - einem Vertrag über die Verfügung des Erbanteils ( 2033 Abs. 1 S.2) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner vor einem Notar ist eine Beurkundung notwendig bei - Auflassung eines Grundstücks ( 925), - Abschluss eines Ehevertrags ( 1410) oder Erbvertrags ( 2276) besondere Formvorschriften sind darüber hinaus bei Errichtung eines Testaments ( 2247) oder bei Ausschlagung der Erbschaft ( 1945) vorgeschrieben. - Auflassung eines 2. gewillkürte Formbedürftigkeit Vertraglich kann jederzeit eine besondere Form vereinbart und die Rechtsfolgen bei Verstoß gegen diese Form festgelegt werden. Im Zweifel gilt nach der Auslegungsregel des 127 die Form isd 126, 126a und 126b mit den in 127 Abs. 2 und 127 Abs. 3 genannten Erleichterungen als gewollt. ZE: Einhaltung einer Form aufgrund Gesetz oder RG erforderlich (+/-)
3 BGB AT_rechtshindernde Einwendungen_ Formunwirksamkeit 3 B. Umfang des Formerfordernisses I. Die verschiedenen Formarten schwächste Formart Textform ( 126b BGB) o Kennzeichen ist die Fixierung einer Mitteilung oder Erklärung in lesbarem Schriftzeichen unter Angabe des Erklärenden auf eine Weise, die zur dauerhaften Wiedergabe geeignet ist (nicht erforderlich: Ausdruck auf Papier oder eine eigenhändige Unterschrift) o Nachteil: dient eigentlich keinerlei Beweiszweck o Zweck: dadurch sollen von Computer zu Computer gesendete Faxe anerkannt werden o Anwendung: 554 Abs. 3 S. 1, 556b Abs. 2 S. 1, 651g Abs. 2 S. 3 Schriftform ( 126 BGB) o erforderlich, dass eine Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird ( 126 Abs. 1) o Namensunterschrift muss unter dem Text stehen erforderlich, dass der darüberstehende Text ersichtlich von der Unterschrift gedeckt ist (Abschluss- und Deckungsfunktion) es genügt auch ein Pseudonym, solang der Erklärende sicher feststellbar ist o Eigenhändigkeit bedeutet, dass Aussteller selbst geschrieben haben muss Stellvertretung aber nicht ausgeschlossen es genügt, wenn der Vertreter selbst unterschreibt (wichtig ist aber, dass Stellvertretung offenkundig wird) wegen der Missbrauchsgefahr sind aber Stempel, Faxe nicht ausreichend kein zeitlicher Zusammenhang erforderlich: Blankounterschrift reicht aus o kann durch elektronische Form ersetzt werden ( 126 Abs. 3) o Besonderheit bei Verträgen: Parteien müssen grundsätzlich auf derselben Urkunde unterschreiben ( 126 Abs. 2), d.h. Telegramm genügt nicht
4 BGB AT_rechtshindernde Einwendungen_ Formunwirksamkeit 4 Elektronische Form ( 126a BGB) o Kombination von Textform und digitaler Signatur o Schriftform kann gemäß 126 Abs. 3 durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt (so aber etwa 766 S. 2) o Zweck: damit im Onlineverkehr bestimmte Verträge abgeschlossen werden können, die bisher Schriftform erforderten; jetzt: statt einer Unterschrift eine elektronische Signatur o Vorteil: elektronische Signatur ist fälschungssicherer Öffentliche Beglaubigung ( 129 BGB) o erfolgt nach 39 ff. BeurkG durch einen Notar o Notar überwacht nur die Unterschriftserklärung, nicht auch den Text o Folge: beglaubigt wird nur, dass die Unterschrift von einer bestimmten Person herrührt, die sich als Träger dieses Namens ausgewiesen hat stärkste Formart Notarielle Beurkundung ( 128 BGB) o Notar überwacht nicht nur die Unterschriftserklärung sondern auch den Text o Sukzessive Beurkundung möglich, sog. Stufenbeurkundung ( 152 BGB) Besondere Formvorschriften o 2247 Abs. 1: eigenhändiges Testament o 925 Abs. 1: Auflassung verlangt beiderseitige Anwesenheit o 1311: Eheschließung
5 BGB AT_rechtshindernde Einwendungen_ Formunwirksamkeit 5 II. Nebenabreden III. Einseitige Formbedürftigkeit IV. Änderungen und Ergänzungen eines formbedürftigen Vertrages V. Formzwang im Vorfeld des Vertrags 1. mittelbare rechtliche Verpflichtung o Abschluss eines Vorvertrages o Auftrag o Erteilung einer Vollmacht [siehe extra Folie] 2. Rechtlicher Zusammenhang 3. (ökonomisch) erzwingendes Rechtsgeschäft VI. Aufhebung eines formbedürftigen Vertrages VII. Sonderfragen 1. Abtretung von Auflassungsansprüchen 2. Formbedürftigkeit von Gesellschaftsverträgen 3. Fallgruppe der falsa demonstratio non nocet (Andeutungstheorie)
6 BGB AT_rechtshindernde Einwendungen_ Formunwirksamkeit 6 RF der Nichtbeachtung eines Formerfordernisses I. Gesetzliches Formerfordernis Grds.: Nichtigkeit des RG nach 125 S. 1 (beachte: Sondervorschriften, z.b. 550 S.1 BGB) Ausn.: Heilung, d.h. Wirksamkeit ex nunc - 311b Abs. 1 S.2 BGB Grundstück (beachte: formbedürftige Maklerverträge werden mit Abschluss des formgültigen Grundstückskaufvertrag geheilt, nicht erst mit GB-Eintragung) Abs. 2 BGB Schenkungsversprechen S.2 Bürgschaftserklärung Abs. 2 BGB Schenkungsversprechen von Todes wegen Abs. 2, 502 Abs. 3 S.2 BGB Verbraucherdarlehnsverträge und Finanzierungshilfen (beachte: 494 Abs. 4 BGB heilt nicht dadurch, dass Vertreter als Empfangsbote Darlehnbetrag entgegennimmt) II. Rechtsgeschäftlich vereinbartes Formerfordernis Grundsatz: Nur im Zweifel Nichtigkeit des RG ( 125 S. 2 BGB) III. Durchbrechung des 125 BGB durch Treu und Glauben In besonderen Ausnahmefällen kann nach der h.m. das RG nach 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung trotz der Formnichtigkeit als wirksam zu behandeln sein. (ansonsten kommt Geldersatz nach 280 Abs. 1 i.v.m. 311 Abs. 2 BGB in Betracht) 3 Fallgruppen: 1. Bewusste Nichtbeachtung der Form 2. Täuschung über Formbedürftigkeit 3. Versehentliche Nichtbeachtung der Form
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