An unsere Kunden RUNDSCHREIBEN vom 09.01.2017 Haushaltsgesetz Sonstige Neuerungen und Aufschübe Aufgrund der letzten Regierungskrise ist das Haushaltsgesetz (Gesetz 11. Dezember 2016, Nr. 232) bereits früher als gewohnt erlassen worden. Bereits einige Tage vorher wurde das Begleitgesetz zum Haushaltsgesetz (D.L. 22 Oktober 2016, Nr. 193, umgewandelt mit Gesetz 1. Dezember 2016, Nr. 225) verabschiedet. Zusätzlich zu diesen beiden Bestimmungen wurde, wie jedes Jahr, die alljährliche Aufschubsbestimmung ( Decreto mille proroghe D.L. 30. Dezember 2016, Nr. 244) von der Regierung verabschiedet. In diesem Rundschreiben versuchen wir die wichtigsten Neuerungen kurz aufzuzeigen. Kassaprinzip für Unternehmen in einfacher Buchhaltung Das Haushaltsgesetz 2017 sieht für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, welche die einfache Buchhaltung (Umsatzerlöse von 400.000 Euro (Dienstleister) oder von 700.000 Euro (alle anderen Unternehmen)) anwenden, eine große Neuerung vor: die Grundlage für die Einkommensteuer sowie für die Irap wird ab 2017 nicht mehr nach dem Kompetenzprinzip (wirtschaftliche Zurechnung), sondern nach dem Kassaprinzip (Ein- und Ausgabenprinzip) ermittelt. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, welche nicht nach dem Kassaprinzip abrechnen wollen, müssen für die ordentliche Buchführung optieren. Diese Option ist für 3 Jahre bindend. Die neue Unternehmenssteuer Iri (imposta sui redditi delle imprese) Eine weitere Neuerung gibt es ebenfalls für die Einzelunternehmen und Personengesellschaften (ausgeschlossen sind Freiberufler) im Bereich der Ermittlung der Einkommensteuer: sie können wahlweise die Gewinne, welche nicht ausbezahlt werden, mit dem Steuersatz der Ires (Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften) von 24% besteuern. Nur die ausbezahlten Beträge werden der progressiven Besteuerung der natürlichen Personen unterworfen. Voraussetzung für die Wahlmöglichkeit ist, dass das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaft die ordentliche Buchhaltung führt. Die entsprechende Option hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Eigenkapitalförderung Ace (aiuto alla crescita economica) Der Zinssatz für die Eigenkapitalförderung, welcher für das Jahr 2016 noch 4,75% betrug, wird für 2017 auf 2,3% reduziert. Für das Jahr 2018 und die nachfolgenden Jahre wurde der Zinssatz auf 2,7% festgesetzt. Große Veränderungen gelten bereits rückwirkend für das Jahr 2016 für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Eigenkapitalförderung. Einerseits müssen die Zuwächse an Wertpapieren von der Ermittlungsgrundlage abgezogen werden,
andererseits ändert sich die Berechnungsgrundlage bei den Einzelunternehmen und Personengesellschaften, welche nun die Regeln der Kapitalgesellschaften anwenden müssen und nicht mehr auf den Stand des Eigenkapitals am 31.12. abstellen können. Super-Abschreibung im Ausmaß von 140% Das Haushaltsgesetz verlängert und erweitert die Investitionsförderung für den Ankauf von neuen Anlagegütern. Die im Jahr 2017 angekauften Anlagegüter und jene welche innerhalb 31.12.2017 bestellt, zumindest mit 20% angezahlt und innerhalb 30.06.2018 ausgeliefert werden, können im Ausmaß von 140% abgeschrieben werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind ab 2017 die: Personenfahrzeuge mit einer beschränkten Absetzbarkeit (gemäß Art. 164 Abs. 1 Bst. b und b-bis TUIR) sowie jene Güter, welche im Vorjahr schon nicht förderbar waren: gebrauchte Anlagegüter, Immobilien, immaterielle Anlagegüter (z. B. Software), Anlagegüter mit einem Abschreibesatz von weniger als 6,5%, Flugzeuge, Stromund Gasleitungen sowie Eisenbahnen. Mega-Abschreibung im Ausmaß von 250% Die sogenannte Mega-Abschreibung (iperammortamento) beträgt hingegen 250% auf den Ankauf von technologischen, computergesteuerten und mit dem Produktionsablauf vernetzte Maschinen (Industrie 4.0). Ebenfalls wird der Ankauf von Software im Zusammenhang mit den Gütern, für welche die Megaabschreibung angewendet werden kann, mit eine Abschreibung von 140% gefördert. Die förderbaren Investitionen sind in eigenen Tabellen (A und B) angeführt. Ansonsten gelten dieselben zeitlichen Bestimmungen, wie für die Super-Abschreibung. Begünstigte Zuweisung von Betriebsgütern Die Bestimmungen für die begünstigte Zuweisung von Betriebsgütern wurden verlängert. Gesellschaften und auch Einzelunternehmen können wiederum bestimmte Arten von Immobilien sowie Güter, welche in öffentlichen Registern eingetragen sind (z. B. Fahrzeuge, Boote, usw.), durch Zahlung einer Ersatzsteuer, begünstigt zuweisen. Die Zuweisung muss bei Einzelunternehmen innerhalb 31.05.2017 und bei Gesellschaften innerhalb 30. September 2017 erfolgen. Für die Zuweisung ist, auf die Differenz zwischen Einheitswert (aufgewerteter Katasterertrag) und Restbuchwert, eine Ersatzsteuer im Ausmaß von 8 bis 10,5 % geschuldet, welche in 2 Raten (60% bis 30.11.2017 und 40% bis 16.06.2018) zu bezahlen ist. Übertragungen, welche der Registergebühr unterliegen, können anstelle von 9% mit 4,5% durchgeführt werden; für die MwSt gelten hingegen keine Begünstigungen. Aufwertung von Unternehmensgütern Unternehmen können in der Bilanz 2016 eine Aufwertung der Unternehmensgüter an den Marktwert mittels Zahlung einer Ersatzsteuer vornehmen. Die Ersatzsteuer beträgt 12% für die nicht abschreibbaren und 16% für die abschreibbaren Güter, welche das Unternehmen am 31.12.2015 besessen hat. Die steuerliche Wirkung (also höhere Abschreibungen) kann erst nach 3 Jahren bzw. beim Verkauf erst nach 4 Jahren beansprucht werden. Die Zahlung der Ersatzsteuer erfolgt innerhalb der Frist für die Zahlung der Einkommensteuern; eine Ratenzahlung ist nicht möglich.
Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten (50%) Der erhöhte Steuerabsetzbetrag von 50% für die Wiedergewinnungsarbeiten von Wohngebäuden wurde wiederum bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Als Höchstgrenze der Wiedergewinnungsarbeiten gilt für das Jahr 2017 Euro 96.000 pro Wohneinheit. Der Steuerabsetzbetrag ist auf zehn Jahre aufzuteilen und die entsprechenden Zahlungen sind mittels Banküberweisung und unter Angabe des entsprechenden Gesetzes (Art. 16-bis DPR 917/1986) vorzunehmen. Steuerabsetzbetrag für den Ankauf von Möbeln und Haushaltsgroßgeräten (50%) Der Steuerabsetzbetrag von 50% für den Ankauf von Möbeln und Haushaltsgroßgeräten wurde bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Dieser Steuerbonus ist an die Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten (Art. 16-bis DPR 917/1986) gekoppelt, welche nach dem 01. Januar 2016 begonnen wurden. Als Höchstgrenze gelten hierbei 10.000 Euro pro Wohneinheit. Der Steuerabsetzbetrag ist auf zehn Jahre aufzuteilen. Nicht mehr verlängert wurde hingegen der Möbelbonus für junge Paare. Steuerabsetzbetrag für energetische Sanierungsarbeiten (65%) Der Steuerabsetzbetrag für energetische Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden, welcher für Privatpersonen und Unternehmen anwendbar ist, wurde nochmals für das Jahr 2017 mit einem Absetzbetrag von 65% verlängert. Werden die Arbeiten für gemeinschaftliche Teile bei Kondominien durchgeführt, so erhöht sich der Absetzbetrag je nach Art der Arbeiten auf 70 bis 75%. Die Kondominien können die Arbeiten bis 2021 durchführen lassen. MwSt-Steuerabsetzbetrag für den Ankauf von neuen Wohnungen Der Steuerabsetzbetrag für den Ankauf von neu gebauten Wohnungen (Energieklasse A oder B) wurde mit dem Haushaltsgesetz nicht mehr verlängert. Aufwertung von Beteiligungen und Baugrundstücken Mit dem Stabilitätsgesetz ist die Aufwertung von Gesellschaftsbeteiligungen und Grundstücken wiederum ermöglicht worden. Für die zum 01. Jänner 2017 vorhandenen Vermögenswerte kann eine Aufwertung gemacht werden. Die beeidete Schätzung ist diesmal innerhalb 30. Juni 2017 zu erstellen und die Ersatzsteuer von 8% innerhalb derselben Frist zu entrichten. Eine Ratenzahlung ist nicht mehr vorgesehen. Die freiwillige Aufwertung betrifft die natürlichen Personen, die einfachen Gesellschaften und die nicht ansässigen Körperschaften ohne Betriebsstätte in Italien. Der Vorteil besteht in der Praxis in einem geringeren Veräußerungsgewinn und führt demzufolge zu einer geringeren Steuerbelastung im Falle einer zukünftigen Veräußerung. Wurde bereits früher eine Aufwertung gemacht und der Marktwert der Beteiligung oder des Grundstückes ist gesunken, so sollte man prüfen, ob aus steuerlichen Gründen eine neue Schätzung zu machen ist. Begünstigte Besteuerung von Produktionsprämien Das Stabilitätsgesetz sieht eine Wiederauflage der begünstigten Besteuerung der Produktionsprämien von 10% vor. Die Prämie wurde von maximal 2.000 Euro auf 3.000 Euro erhöht. Die bisherige Einkommensgrenze von 50.000 Euro wurde auf 80.000 Euro erhöht.
Erhöhung Rentenbeiträge - Teilweise Aufschub Die Rentenbeiträge für das Jahr 2017 für die getrennte Verwaltung beim NISF (INPS - gestione separata) für Beitragszahler, welche bereits in eine andere gesetzlich vorgesehene Pflichtversicherung einzahlen oder Rentner sind, betragen 24%. Für Beitragszahler, die ausschließlich in die getrennte Verwaltung beim NISF einzahlen, gilt ab 2017 der Satz von 32,72% anstelle von 31,72%. Inhaber einer MwSt-Position hingegen zahlen im Jahr 2017 wenig: der Betragssatz wird von 27,72% auf 25% reduziert. Reduzierung der Ires (Einkommensteuer Kapitalgesellschaften) Die Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften (Ires) wurde ab dem 01.01.2017 von 27,5% auf 24% reduziert. Der Prozentsatz von 24% ist dann auch für die neue Unternehmensteuer (Iri) anwendbar. Ein noch zu erlassendes Ministerialdekret regelt die zukünftige Besteuerung der Dividenden aus Kapitalgesellschaften. Erleichterung für MwSt-Gutschriften bei Konkursverfahren wieder abgeschafft Die im Haushaltsgesetz des Vorjahres vorgesehene Bestimmung, welche die Möglichkeit der Ausstellung der MwSt- Gutschrift bei Beginn eines Konkursverfahrens ab dem 01.01.2017 vorsah, wurde wieder abgeschafft. Somit kann bei Konkursverfahren die MwSt-Gutschrift erst am Ende des Verfahrens ausgestellt werden. Gesetzlicher Zinssatz reduziert Der gesetzliche Zinssatz lt. Art 1284 Z.G.B. wird mit 1. Januar 2017 von 0,2% auf 0,1% reduziert. Somit werden freiwillige Berichtigungen (ravvedimento operoso) sowie Ratenzahlungen günstiger. Ebenso verändern sich die Tabellen, welche für die Berechnung des Fruchtgenusses und des nackten Eigentums herangezogen werden. Erhöhung der MwSt Die im letzten Hausgesetz vorgesehene MwSt -Erhöhung von 22% auf 25% und von 10% auf 13% wurde nochmals aufgeschoben. Sie soll mit 01.01.2018 gelten, sofern nicht zusätzliche Einnahmen aus der Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Jahr 2017 in die Staatskassen fliesen. Limit der Pkw-Miete bei Vertretern erhöht Das Limit für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die Pkw-Miete wurde für Vertreter von 3.615,20 auf 5.164,57 Euro pro Jahr erhöht. Amateursportvereine und Gleichgestellte (Gesetz 398/91) Die Umsatzgrenze für die wirtschaftlichen Einnahmen, welche den Verbleib im pauschalen Abrechnungssystem gemäß Gesetz 398/1991 ermöglicht, wurde von 250.000 Euro auf 400.000 Euro erhöht. Die Bestimmung gilt für alle Amateursportvereine/-gesellschaften und diesen gleichgestellten Vereine (z. B. Musikvereine, Tourismusvereine usw.), welche für dieses Abrechnungssystem optiert haben.
Steuerbonus Beherbergungsbetriebe Der Steuerbonus für die bauliche Umgestaltung von Beherbergungsbetrieben wurde auf die Jahre 2017 und 2018 verlängert. Der Prozentsatz des Steuerbonus wurde von 30% auf 65% erhöht. Zur Förderung zugelassen sind Wiedergewinnungsarbeiten, energetische Sanierung, Erdbebensicherungsarbeiten sowie der Ankauf von Möbeln. Der entsprechende Antrag wird jeweils im Folgejahr online eingereicht (Click-day). Steuerbonus Start-up Unternehmen Der Steuerbonus für Investitionen in sogenannte Start-up Innovative beträgt für natürliche Personen ab 2017 30% (vorher 19%) bis zu einem maximalen Betrag von 1 Mio. Euro (vorher 500.000 Euro). Kapitalgesellschaften erhalten hingegen einen Abzug von der Steuergrundlage im Ausmaß von 30% (vorher 20%) bis zu einer Höchstinvestition von 1,8 Mio. Euro. Die entsprechende Beteiligung an der Start-up-innovativa muss mindestens 3 Jahre betragen, ansonsten verliert man den Bonus. Sabatini Finanzierungsförderung verlängert Die Finanzierungsförderung Nuova Sabatini (Art. 2 DL 69/2013) wird bis 31.12.2018 verlängert. Es handelt sich hierbei um ein zinsbegünstigtes Darlehen für den Ankauf von beweglichen Gütern (z. B. Möbel, Maschinen und Geräten). Absichtserklärung (dichiarazione d intento) Die Finanzverwaltung hat einen neuen Vordruck für die Absichtserklärungen veröffentlicht. Dieser Vordruck ist ab dem 01. März 2017 zu verwenden. Neue Kunden- und Lieferantenliste (trimestral) Die aktuell jährlich abzufassenden Kunden- und Lieferantenlisten sind ab dem 01.01.2017 trimestral abzufassen und telematisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die beiden ersten Trimester 2017 ist eine einheitliche Meldung bis 25. Juli 2017 vorgesehen. Ab der zweiten Jahreshälfte sind dann die Meldungen trimestral vorzunehmen. Neue MwSt-Trimestermeldung Zusätzlich wird auch eine neue MwSt-Trimestermeldung eingeführt. Inhaltsmäßig entspricht diese Meldung voraussichtlich der zwischenzeitlich abgeschafften MwSt-Jahresmeldung (comunicazione IVA). Abschaffung der Black-List-Meldung Die Black-List-Meldung wird rückwirkend ab der Steuerperiode 2016 abgeschafft. Neuerung im Bereich der Intrastat-Meldungen Die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Einkäufe von Gütern und Dienstleistungen wird ab 2017 abgeschafft. Zu melden sind demzufolge nur mehr die innergemeinschaftlichen Warenverkäufe und die erbrachten innergemeinschaftlichen Dienstleistungen.
Zahlungsvordruck F24 Natürliche Personen ohne MwSt-Position waren bislang verpflichtet, den Zahlungsvordruck F24 mit einem Gesamtbetrag von mehr als 1.000 Euro, telematisch zu versenden. Diese Verordnung wurde abgeschafft. Somit kann der Zahlungsvordruck F24 mit einem Gesamtbetrag über 1.000 Euro, soweit keine Guthabenverrechnung vorgenommen wird, wieder am Bankschalter auf Papier eingezahlt werden. Einige Zahlungskodexe wurden im Zuge einer Zusammenlegung abgeschafft: im Besonderen ist der Zahlungskodex 1038, welcher für die Einzahlung der Steuereinbehalte auf Provisionen verwendet wurde, mit dem Kodex 1040 ersetzt worden. Der neue Kodex ist ab dem 01.01.2017 zu verwenden. Begünstigte Abfindung von überfälligen Steuerzahlkarten Überfällige Steuerzahlkarten der Jahre 2000 bis Ende 2016 können begünstigt abgefunden werden. Sowohl die Verzugszinsen als auch die Verwaltungsstrafen für die Verspätungen werden nachgelassen. Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag bis spätestens 31. März 2017 bei der Steuereinhebungsstelle einzureichen. RAI-Gebühren Die RAI-Gebühren wurden von 100 Euro auf 90 Euro reduziert. Sie wird bereits wie im letzten Jahr mit der Stromrechnung eingehoben, sofern ein Stromanschluss für den meldeamtlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen besteht. Neuer Einzahlungstermin für die Einkommensteuer Die Einzahlung der Saldozahlung und des ersten Akontos der Einkommensteuer (Irpef und Ires) sowie der Wertschöpfungssteuer (Irap) wird vom 16. Juni auf den 30. Juni einen jeden Jahres verschoben. Am 16. Juni ist hingegen weiterhin die erste Rate für die Gemeindeimmobiliensteuer fällig. Für weitere Auskünfte und Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen