K O L L E K T I V V E R T R A G. über Altersteilzeit

Ähnliche Dokumente
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1) um 1,5 %.

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015*

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24.

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

Anlage 5a zur DVO. Regelung zur Altersteilzeit. 1 Geltungsbereich

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

BILDUNGSKARENZ VORAUSSETZUNGEN, AUSWIRKUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

ERGEBNISSE DER SWÖ LOHN- UND GEHALTSVERHANDLUNGEN 2014 UND 2015

DAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge

Teilzeitarbeit und Arbeitsrecht

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 11. Dezember 2014 Teil II

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG

FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! URLAUB. Ausmaß, Verbrauch, Verjährung, Ersatz für offene Tage. ooe.arbeiterkammer.at

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

ÄNDERUNG 7 - SONN-, FEIERTAGS- UND NACHTARBEIT, RUHEZEITEN

BETRIEBSVEREINBARUNG

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern

EUV 765 Archiv. In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER. 80. ÄNDERUNG der DO.A

KOLLEKTIVVERTRAG. für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Ordinationen (ausgenommen Zahnärzte)

Inhaltsverzeichnis Geleitwort Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungen der Fachzeitschriften und Entscheidungssammlungen Abkürzungen

Über Mutterschutz und Elternzeit und die Auswirkungen auf tarifliche und sonstige Vorschriften möchte ich Sie im Folgenden informieren:

Anwendungsvereinbarung (AWV)

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I

Rechtliche Grundlage

Merkblatt für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit planen

K o l l e k t i v v e r t r a g

Infoblatt Mutterschutz und Elternzeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Differenzierung der Entgeltgruppen nach: Lebensalter: nein / Beschäftigungsdauer: nein

zum Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe In der Fassung vom 1. Mai 1999 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2013

Österreich. Regierungsvorlage zur Familienhospizkarenz. (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen. 1 Geltungsbereich

und Genossen betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Rundfunkgesetz 1914 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden..

INHALTSVERZEICHNIS A GELTUNGSBEREICH 2. A 1 Persönlich 2. A 2 Zeitlich 2. A 3 Sachlich 2. A 4 Ausnahmen 2 B ARBEITSZEIT 2. B 1 Begriffsbestimmungen 2

Merkblatt. für. werdende Mütter. (Stand: )

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Bundeskollektivvertrag für die Taxi- und Mietwagenbranche ab

Kollektivvertrag. 1. Geltungsbereich

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT

Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Arbeitslosenversicherung Kurzdarstellung der Leistungen

Entwurf. Homp +Schneider +Kollege. Anstellungsvertrag für Arbeitnehmer. ... nachfolgend Arbeitnehmer genannt

Personalkosten sparen mit dem richtigen Einarbeitungskonzept

Hinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber

Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen

KOLLEKTIVVERTRAG. für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen im Burgenland GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2012

BETRIEBSVEREINBARUNG

Lohnpfändung. Wichtige Bestimmungen bei der Lohnexekution. Gerechtigkeit muss sein

Tarifvertrag zur Altersversorgung

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

BETRIEBSVEREINBARUNG

ARBEITSVERTRAG. (gemäß 2 Abs. 2 AVRAG)

Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD)

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)

Arbeitsvertrag (für Angestellte und Mitarbeiter ohne Tarifbindung)

ARBEITSZEITGESETZ. Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) (AZG) ABSCHNITT 1

Fachlexikon Personalverrechnung

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -

Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen;

Muster-Dienstvertrag für Angestellte in Reisebüros (gebührenfrei)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007

Gesamtbetriebsvereinbarung. (GBV) zu Rufbereitschaft und zu unvorhergesehenen Arbeitseinsätzen. tür Taritmitarbeiterinnen und Taritmitarbeiter

Arbeitsvertrag Angestellte zur Überlassung nach AÜG neu

Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010

Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügige Beschäftigung ( Minijob / sog. Aushilfsarbeitsverhältnis)

Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht

KOLLEKTIVVERTRAG. für die

Gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

1. Pensionsinformation 2011 Pensionen Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erhöht:

Vorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Urlaubsabgeltungsanspruch für krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommenen europarechtlichen Mindesturlaub

Deutscher Caritasverband

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer

Altersteilzeit. 1. Altersteilzeitgesetz. Inhalt. Wichtig! 1.1 Voraussetzungen

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Was steht im Arbeitsvertrag?

Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ-DRV)

Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin

Die gesetzlichen Grundlagen (jeweils in der geltenden Fassung) für diese Betriebsvereinbarung sind:

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: gültig ab: Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG

Gemeinsame Erläuterungen

Transkript:

PS/015/2001 K O L L E K T I V V E R T R A G über Altersteilzeit abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, 1037 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuss, 1080 Wien, Albertgasse 35, für die Arbeiter des Unternehmens sowie Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, für die Angestellten des Unternehmens 1. Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt: 1.1. räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich, 1.2. fachlich: für die AUSTRIA TABAK AG, im folgenden Unternehmen genannt, 1.3. persönlich: für Arbeitnehmerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, im folgenden Arbeitnehmer genannt, 1.3.1 deren Normalarbeitszeit mindestens 30,4 Wochenstunden beträgt, 1.3.2 deren monatliches Bruttoentgelt im Jahr 2001 ATS 50.000,-- ( 3.634,--) und in den Folgejahren diesen Betrag, aufgewertet mit den jeweiligen KV-Erhöhungen, nicht übersteigt, 1.4. zeitlich: vom 1.1.2001 für die Geltungsdauer des 27 AlVG i.d.f. BGBl 101 2000 längstens bis 31.12.2003; für die in diesem Zeitraum abgeschlossenen ATZ- Vereinbarungen gilt er bis zu ihrem Ablauf. /2

2 2. Begriffsbestimmungen 2.1. Altersteilzeit, ATZ: Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers während des ATZ-Zeitraumes unter Herabsetzung seiner zeitlichen Arbeitsverpflichtung auf 40 bis 60 % der für ihn vorher geltenden Normalarbeitszeit; 2.2. ATZ-Entgelt: Das während des ATZ-Zeitraumes dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt. 2.3. Grundentgelt Das für die Vollzeitbeschäftigung gemäß Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung gebührende Entgelt ohne Mehrleistungsentgelte, Erschwernisabgeltungen und andere einmalige und regelmäßige Entgeltbestandteile. 2.4. ATZ-Entgeltbemessungsgrundlage, ATZ-EB: Das Grundentgelt zuzüglich der in der Betriebsvereinbarung festgelegten Entgeltbestandteile. 2.5. ATZ-Zeitraum: Der Zeitraum, in dem die Herabsetzung der zeitlichen Arbeitsverpflichtung gilt, und der mit dem Zeitpunkt endet, in dem der Arbeitnehmer frühestens Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsversorgung erlangt. Vorbehaltlich Pkt. 3.3. besteht er aus Aktiv- und Passivphase. 2.6. Aktivphase: Der Teil des ATZ-Zeitraumes (= Durchrechnungszeitraumes), in dem der Arbeitnehmer in Normalarbeitszeit beschäftigt wird und entsprechend der von ihm zu leistenden Mehrarbeit Anspruch auf Zeitausgleich erwirbt. 2.7. Passivphase: Der Teil des ATZ-Zeitraumes (= Durchrechnungszeitraumes), in dem der Arbeitnehmer den in der Aktivphase erworbenen Anspruch auf Zeitausgleich verbraucht. 2.8. ATZ-Vereinbarung: Die zwischen dem Unternehmen und einem Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung über seine Arbeitsverpflichtung (Teilzeitprozentsatz), die Regelungen über die zeitliche Lage der Aktivphase und der Passivphase sowie über die Beendigung des Dienstverhältnisses zum Ende des ATZ-Zeitraumes enthält. 3. ATZ-Vereinbarung 3.1. Die ATZ-Vereinbarung hat eine Regelung zur Sicherstellung des Verbrauchs des Resturlaubes zu enthalten. 3.2. In der ATZ-Vereinbarung ist die Dauer der Aktivphase so festzulegen, dass der Zeitausgleichsanspruch in der Passivphase vollständig verbraucht wird. /3

3 3.3. An Stelle der Regelung gem. Pkt. 3.2 kann die ATZ-Vereinbarung vorsehen, dass die Arbeitsleistung bei herabgesetzter zeitlicher Arbeitsverpflichtung kontinuierlich während des gesamten ATZ-Zeitraums erbracht wird. 3.4. Die ATZ-Vereinbarung hat ferner Hinweise zu enthalten, die den Arbeitnehmer darüber belehren, 3.4.1 dass gemäß 44 Abs. 1 Z 10 ASVG die Sozialversicherungsbeiträge während des ATZ-Zeitraumes nach der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der normalen Arbeitszeit (Vollzeitentgelt) zu entrichten sind. Die Valorisierung ist gem. Pkt. 4.3. vorzunehmen und mit der Höchstbeitragsgrundlage nach 45 ASVG begrenzt. 3.4.2 dass, sofern anwendbar, eine Anpassung des ATZ-Entgelts nach Maßgabe der in der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen möglich ist, 3.4.3 dass die gesetzliche Abfertigung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig wird, 3.4.4 dass im Falle des Vorliegens eines Anspruches auf eine leistungsorientierte betriebliche Pensionszulage die heranzuziehende Bemessungsgrundlage bei der Berechnung dieser entsprechend aliquotiert wird. 4. ATZ-Entgelt 4.1. Arbeitnehmern, mit denen ATZ vereinbart ist, gebührt ein ATZ-Entgelt. Es ist der dem Teilzeitprozentsatz entsprechende Teil der ATZ-EB zuzüglich einem Lohnausgleich in Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen der ATZ-EB und dem so ermittelten Betrag. 4.2. Die Sonderzahlungen 13. und 14. Bezug gebühren in Höhe des ATZ-Entgelts. 4.3. Das ATZ-Entgelt wird in dem Verhältnis und zu den Zeitpunkten valorisiert wie bei Vollzeitbeschäftigten. 5. Abfertigung, Jubiläumsprämie 5.1. Die Abfertigung wird auf Grundlage des Entgelts am letzten Arbeitstag vor Herabsetzung der zeitlichen Arbeitsverpflichtung, valorisiert im Verhältnis der seither eingetretenen kollektivvertraglichen und individuellen Entgelterhöhungen, ermittelt. 5.2. Jubiläumsprämien/-zuwendungen Während des ATZ-Zeitraums fällig werdende Jubiläumsprämien/-zuwendungen werden unter aliquoter Heranziehung vorangegangener höherer Beschäftigungsausmaße (Teil- bzw. Vollbeschäftigung) berechnet. Der so gefundene Prozentsatz wird auf einen durch 10 teilbaren Prozentsatz aufgerundet. /4

4 6. Urlaub 6.1. Der Verbrauch von neu entstandenem Urlaub folgt dem Grundsatz, dass eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit vorliegt. Für Abwesenheitszeiten wegen Urlaubs in der Aktivphase wird kein Anspruch auf Zeitausgleich erworben. Entstandene Urlaubsansprüche sind tunlichst während der Aktivphase zu verbrauchen. Gleiches gilt für die Passivphase. 6.2. Der Verbrauch von Resturlaub, der in der Zeit vor der Herabsetzung der zeitlichen Arbeitsverpflichtung entstanden ist, folgt dem gleichen Grundsatz, jedoch mit der Maßgabe, dass eine gleiche Zahl von Urlaubstagen auch in der Passivphase zusteht, die durch die Weiterzahlung des ATZ-Entgelts in der Passivphase als abgegolten und im jeweiligen Urlaubsjahr als verbraucht anzusehen sind. 6.3. Die Regelungen der Pkt. 6.1. und 6.2. gelten für eine 50 %ige Herabsetzung der zeitlichen Arbeitsverpflichtung während der Altersteilzeit und gleich langer Aktivphase und Passivphase. Im Falle eines anderen Prozentsatzes der Herabsetzung der zeitlichen Arbeitsverpflichtung gelten sie sinngemäß. 7. Nicht verbrauchte Zeiten eines Zeitausgleichs 7.1. Für die bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchten Zeiten eines Zeitausgleichs gebührt Überteilzeitentgelt (entspricht der Überstundengrundvergütung). Es wird mit Ende des Dienstverhältnisses fällig. 8. Tod des Arbeitnehmers 8.1. Stirbt der Arbeitnehmer während des ATZ-Zeitraumes, so gebührt dem Nachlass eine allfällige Urlaubsersatzleistung und für den nicht verbrauchten Zeitausgleich eine Nachzahlung auf Grundlage der ATZ-EB unter Anrechnung des ATZ-Entgelts. 9. Mitwirkung des Betriebsrates 9.1. Durch Betriebsvereinbarung ist zu regeln, 9.1.1 welche regelmäßigen Entgelte (Entgeltbestandteile) neben dem Grundentgelt als Mehrleistungsentgelte im Falle der Erbringung der entsprechenden Mehrleistungen der Berechnung der ATZ-EB zu Grunde zu legen sind. Dies gilt in gleicher Weise für Entgelte (Entgeltbestandteile), mit denen Erschwernisse abgegolten werden (z.b. Schichtzulagen), 9.1.2 welche durch Betriebsvereinbarung geregelte Sonderzahlungen während des ATZ- Zeitraumes gebühren und /5

5 9.1.3 welche Auswirkungen Fälle der Dienstverhinderung auf die Erfüllung einer ATZ- Vereinbarung haben. 9.2. Der Betriebsrat wird über die gestellten Anträge auf ATZ und die beabsichtigte Entscheidung informiert. Im Falle einer beabsichtigten Ablehnung eines Antrages erfolgt vor Ausspruch der Ablehnung eine Beratung mit dem Betriebsrat über die Ablehnungsgründe und allfällige Lösungsmöglichkeiten. Über die positive Erledigung der Anträge wird der Betriebsrat informiert. Wien, am 1. Jänner 2001 FÜR DEN FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE Obmann Geschäftsführer Dr. KOBATSCH Dr. BLASS Verband der Österreichischen Tabakwarenindustrie Obmann Geschäftsführer Dr. SCHRAM Dr. BLASS FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft Agrar Nahrung Genuss Vorsitzender Zentralsekretär Dr. SIMPERL MACHO /6

6 Gewerkschaft der Privatangestellten Vorsitzender Bundesgeschäftsführer SALLMUTTER KATZIAN Gewerkschaft der Privatangestellten Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss Geschäftsbereichsleiter Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär PROYER NEUMÄRKER Ing. LANDSTETTER