Gewerbeaufsichtsamt Hannover Behörde für betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz Gefahrstoffe in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Kongress für betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz am 1. September 2011 in Hannover Dr. med. Heino Slupinski, Gewerbeärztlicher Dienst
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18.12.2011 Übernahme der Regelungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge aus der Gefahrstoffverordnung. In der Gefahrstoffverordnung verbleibt die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung und der Hinweis auf die Gültigkeit der Vorsorge für den erweiterten Personenkreis ( 15 alt) (2010 gestrichen).
Sinn und Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Gefahrstoffen Individuelle arbeitsmedizinische Beratung Früherkennung von gesundheitsschädlichen Gefahrstoffwirkungen Nutzung der Erkenntnisse für individuelle und allgemeine Maßnahmen des Arbeitsschutzes Einbringen der Erkenntnisse in die Gefährdungsbeurteilung. Werden Gefährdungen deutlich, ggf. Korrektur der Gefährdungsbeurteilung
Rahmen der Untersuchungen und deren Verbindlichkeit bei Gefahrstoffen Bei notwendigen Pflichtuntersuchungen darf die Tätigkeit nur ausgeübt werden, wenn die Erst-, Nachuntersuchung durchgeführt ist. Verstoß Ordnungswidrigkeit, ggf. Straftat. Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken ist nicht Tätigkeitsvoraussetzung.
Rahmen der Untersuchungen und deren Verbindlichkeit bei Gefahrstoffen Angebotsuntersuchungen sind als Erst- und Nachuntersuchungen regelmäßig anzubieten, unabhängig davon, ob das Angebot angenommen wird. Verstoß: Ordnungswidrigkeit, ggf. Straftat. Nachgehende Untersuchungen bei Krebserzeugern sind anzubieten. Verstoß: keine Sanktionen.
Rahmen der Untersuchungen und deren Verbindlichkeit bei Gefahrstoffen Wunschuntersuchungen hat der Arbeitgeber zu ermöglichen, wenn eine Gesundheitsgefahr besteht. Verstoß: keine Sanktionen. Wie bei den nachgehenden Untersuchungen wäre eine Anordnung durch die Gewerbeaufsicht möglich. Praxisbeispiel: Aromastoff Butandion (Diacetyl) macht Atemwegserkrankung, nicht in ArBMedVV.
Pflicht- und Angebotsuntersuchungen nur bei einer begrenzten Auswahl von Gefahrstoffen und Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Auflistung in der ArbMedVV ist historisch gewachsen oder, z. B. besonderer Druck: unausgehärtete Epoxidharze.
Pflichtuntersuchungen, Teil 1 des Anhangs der ArbMedVV Stoffliste (Acrylnitril-Xylol), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach der Gefahrtstoffverordnung nicht eingehalten wird Hautresorptive Stoffe aus der Liste und direkter Hautkontakt Bestimmte definierte Tätigkeiten
Angebotsuntersuchungen, Teil 1 des Anhangs der ArbMedVV Stoffliste, wenn eine Exposition besteht. Bestimmte definierte Tätigkeiten wie bei den Pflichtuntersuchungen mit niedrigerer Exposition und weitere. Krebserzeuger und Mutagene Kat. 1 und 2. Kein Angebot bei geringer Gefährdung ( 6 Abs. 11 Gefahrstoffverordnung)
Pflichtuntersuchungen und AGW Bei den 34 Positionen mit Stoffen und Stoffgruppen des Teil 1 des Anhangs der ArbMedVV liegen bei 20 Positionen keine AGW vor. Die Regelung Pflichtuntersuchung bei Nichteinhaltung des AGW geht ins Leere. Abgemildert durch 5 verbindliche EU-AGW Das AGW-Problem besteht bereits seit der Änderung der Gefahrstoffverordnung 12/2004
Gefahrstoffe ohne AGW aus Teil 1 des Anhangs der ArbMedVV Krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorien 1 und 2 (1A und 1B), außer Asbest, Benzol, Hartholzstaub, Vinylchlorid mit EU-AGW Mehlstaub*, Platinverbindungen (Sah)**, Quecksilber und anorganische Verbindungen (künftig)***, Schwefelwasserstoff***, Tetrachlorethen ( Per ), Blei und anorganische Verbindungen aber mit EU-AGW (*** MAK-Wert)
Definierte Tätigkeiten mit Pflichtuntersuchung, Beispiele Schweißen und Trennen von Metallen mit >3mg/m³ Schweißrauch Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben mit E-Staub >4mg/m³ (* Mehlstaub) Dermale Gefährdung oder inhalative Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch unausgehärtete Epoxidharze (** Platinverbindungen)
Definierte Tätigkeiten mit Angebotsuntersuchung, Beispiele Schädlingsbekämpfung und Begasungen Mit verschiedensten Lösemitteln oder deren Gemischen, z. B. Hexan, Butanon, 2-Hexanon, 2- Methoxyethanol, Dichlormethan, fast alle aus Teil 1 Abs. 1 (auch Aspekt Neurotoxizität) Mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen, Kat. 1 oder 2 (1A oder 1B) Feuchtarbeit regelmäßig >2 und < 4 Std./Tag
Pflichten der untersuchenden Ärztin, des Arztes Arbeitsplatzkenntnisse und Aufklärung über Inhalt und Zweck der Untersuchung Beratung der zu untersuchenden Beschäftigten Bescheinigung für die Beschäftigten, ob gesundheitliche Bedenken bestehen Nur bei Pflichtuntersuchungen Kopie der Bescheinigung an den Arbeitgeber Auswertung für den Arbeitsschutz, Vorschläge
Pflichten der untersuchenden Ärztin, des Arztes aktuelle Fragen Soll der Arzt mit dem Hintergrund Schweigepflicht überprüfen, ob der Auftrag, eine Pflichtuntersuchung durchzuführen, berechtigt ist? Kann der Beschäftigte bei der Pflichtuntersuchung Blutentnahmen verweigern, z. B. für das Biomonitoring, das Bestandteil der Untersuchung ist?
Biomonitoring zur Belastungserfassung Voraussetzung: Anerkannte Analyseverfahren, geeignete Werte zur Beurteilung Regelwerk: TRGS 710 Biomonitoring, Stand Februar 2000, Übernahme als arbeitsmedizinische Regel? TRGS 903 Biologische Grenzwerte, Stand Dezember 2006, seitdem Neufassung in Arbeit
Krebserzeugende Gefahrstoffe: Nachdenken über Pflichtuntersuchungen? Erarbeitung von AGW-Äquivalenten Statt Pflichtuntersuchung reine Pflichtberatung, die motivieren soll, eine Angebotsuntersuchung wahrzunehmen Nur Angebotsuntersuchung
Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen bei 40 Jahren Exposition (BekGS 910 unter TRGS) Toleranzrisiko: + 4 Krebsfälle/1000, Überschreitung nicht hinnehmbar Akzeptanzrisiko: + 4 Fälle/10000 (vorläufig), zwischen Akzeptanz- und Toleranzschwelle Maßnahme (AGW-Äquivalent?) Akzeptanzrisiko: + 4 Fälle/100000 (endgültig, Einführung zwischen 2013 und 2018) (AGW-Äquivalent?)
Umsetzung der ERB und Risikowerte in die Praxis (Berichtigung der BekGS 910 durch das BMAS: BAuA-Internet) Wahrscheinlich bis 2015 Experimentierphase Keine Genehmigungen durch Behörde bei hohen Expositionen erforderlich Keine Begründung für arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen
Biomonitoring bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Bekanntmachung einer Empfehlung von AGS und AfAMed durch das BMAS mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sie rechtlich nicht verbindlich ist vom 8.11.2010. Parameter: Referenzwert Arbeitsmedizinische Äquivalenzwerte zum Akzeptanz-, Toleranzrisiko
Umsetzung der ArbMedVV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Mit Nennung einbezogen: TRGS 430-Isocyanate, TRGS 528-Schweißtechnische Arbeiten Inhaltlich entsprechend ohne Rechtsbezug: TRGS 530-Friseurhandwerk Neue TRGS en ohne Erwähnung der arbeitsmedizinischen Vorsorge 558-Hochtemperaturwolle und 559-Mineralischer Staub Noch nicht eingearbeitet in 13 weitere TRGS en
Entwicklung des Regelwerkes Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed), ehrenamtlich, 12 Personen 2 Arbeitgeber, 2 Gewerkschaften, 2 Länder, 2 Unfallversicherung, 4 Wissenschaft 2 Unterausschüsse und 2 Projektgruppen
Etablierung des arbeitsmedizinischen Regelwerkes für Gefahrstoffe Wenn akzeptiert, Bekanntgabe der Regeln, Erkenntnisse sowie Empfehlungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Vorher ggf. Einbringen in eine TRGS und Annahme oder Ablehnung durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
Für Rückfragen: Dr. Heino Slupinski Tel.: 0511 / 9096-230 Fax: 0511 / 9096-199 heino.slupinski@gaa-h.niedersachen.de