Arbeitsmedizin. Gesetzliche Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (berufsgenossenschaftliches Recht)

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1 Arbeitsmedizin Gesetzliche Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (berufsgenossenschaftliches Recht)

2 Arbeitsschutz Duales System der Gesetzgebung in Deutschland

3 Sozialgesetzbuch (SGB) Buch I Allgemeiner Teil (1975) Buch II Grundsicherung für Arbeitssuchende (2003) Buch III Arbeitsförderung (1997) Buch IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (2009) Buch V Gesetzliche Krankenversicherung (1988) Buch VI Gesetzliche Rentenversicherung (2002) Buch VII Gesetzliche Unfallversicherung (1996) Buch VIII Kinder- und Jugendhilfe (1998) Buch IX Buch X Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (2001) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (2001) Buch XI Soziale Pflegeversicherung (1994) Buch XII Sozialhilfe (2003)

4 Sozialgesetzbuch (SGB) Buch I Allgemeiner Teil (1975) Buch II Grundsicherung für Arbeitssuchende (2003) Buch III Arbeitsförderung (1997) Buch IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (2009) Buch V Gesetzliche Krankenversicherung (1988) Buch VI Gesetzliche Rentenversicherung (2002) Buch VII Gesetzliche Unfallversicherung (1996) Buch VIII Kinder- und Jugendhilfe (1998) Buch IX Buch X Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (2001) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (2001) Buch XI Soziale Pflegeversicherung (1994) Buch XII Sozialhilfe (2003)

5 Sozialgesetzbuch (SGB) Wesentliche Stützen des Sozialversicherungsrechtes in Deutschland Buch V Gesetzliche Krankenversicherung (1988) Buch VI Gesetzliche Rentenversicherung (2002) Buch VII Gesetzliche Unfallversicherung (1996) Buch IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (2001) Krankenversicherung und Rentenversicherung sind Pflichtversicherungen (anteilige Beiträge durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer) Unfallversicherung (Beiträge nur durch Arbeitgeber)

6 Sozialgesetzbuch (SGB VII) 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung "Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches 1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, 2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen."

7 Sozialgesetzbuch (SGB VII) 7 Versicherungsfall "(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus."

8 Sozialgesetzbuch (SGB VII) 8 Arbeitsunfall "(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen."

9 Sozialgesetzbuch (SGB VII) 8 Arbeitsunfall/Wegeunfall (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit 2. abweichende Wege, um a. Kinder von Versicherten fremder Obhut anzuvertrauen b. mit anderen Berufstätigen gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen

10 Sozialgesetzbuch (SGB VII) 8 Arbeitsunfall/Wegeunfall (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 3. Das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, dass die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder Lebensgefährten (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) fremder Obhut anvertraut werden.

11 Sozialgesetzbuch (SGB VII) 8 Arbeitsunfall/Wegeunfall (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 4. der Weg von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben 5. das mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgerätes oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn dies auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt.

12 Sozialgesetzbuch (SGB VII) 8 Wegeunfall-Problemfälle (2) Ein Wegeunfall ist einem Arbeitsunfall gleichzusetzen Bedingungen: 1. Der Arbeitsweg beginnt mit Durchschreiten der Außenhaustür des bewohnten Gebäudes und endet auch dort. 2. Für das Aufsuchen einer Betriebskantine während einer Arbeitspause endet der "Weg" an der Tür der Kantine (innerhalb der Kantine besteht kein Versicherungsschutz!) 3. Während einer "Raucherpause" besteht kein Versicherungsschutz (keine versicherte Tätigkeit)

13 Sozialgesetzbuch (SGB VII) 8 Wegeunfall-Problemfälle (2) Ein Wegeunfall ist einem Arbeitsunfall gleichzusetzen Bedingungen: 4. Beim Aufsuchen eines Geschäftes während der Weges nach Hause zum Einkauf oder zum Essen und Trinken endet der Versicherungsschutz an der Eingangstür (Der Einkauf von Lebensmitteln auf dem Heimweg von der Arbeit rechnet zum unversicherten persönlichen Lebensbereich!!) 5. Bei einem Einkauf länger als 2 Stunden tritt eine "Lösung von der versicherten Tätigkeit" ein und der weitere Weg nach Hause ist dann nicht mehr versichert.

14 Sozialgesetzbuch (SGB VII) 8 Wegeunfall-Problemfälle (2) Ein Wegeunfall ist einem Arbeitsunfall gleichzusetzen Bedingungen: 6. Beim Aufsuchen eines anderen Aufenthaltsortes (z.b. Arztpraxis, Autowerkstatt etc.) wird dieser Aufenthaltsort "Dritter Ort" genannt. 7. Dauert der Aufenthalt an diesem "Dritten Ort" länger als 2 Stunden, tritt dieser Ort an die Stelle des Wohngebäudes, so dass der weitere Weg nicht versichert ist.

15 Sozialgesetzbuch (SGB VII) 8 Wegeunfall-Problemfälle (2) Ein Wegeunfall ist einem Arbeitsunfall gleichzusetzen Bedingungen: 8. Fahrgemeinschaften stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch beim Abweichen vom normalen Arbeitsweg, wenn dabei ein oder mehrere Kollegen von zu Hause abgeholt werden bzw. zurückgebracht werden.

16 Sozialgesetzbuch (SGB VII) Arbeits- und Wegeunfälle der BGW im Jahresvergleich

17 Sozialgesetzbuch (SGB VII) Zunahme der Unternehmen in der BGW im Jahresvergleich

18 Sozialgesetzbuch (SGB VII) 15 Unfallverhütungsvorschriften "(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über. 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,"

19 Sozialgesetzbuch (SGB VII) 15 Unfallverhütungsvorschriften "(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über. 3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für die Versicherten oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, "

20 Sozialgesetzbuch (SGB VII) 15 Unfallverhütungsvorschriften "(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über. 6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat,."

21 Sozialgesetzbuch (SGB VII) 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalles durch die Unternehmer "(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als 3 Tage arbeitsunfähig werden." (Innerbetrieblich sind andere Regeln zu empfehlen)

22 Sozialgesetzbuch (SGB VII) Gültige Unfallanzeige seit dem 01.August 2002 (Unfallversicherungs- Anzeigeverordnung UVAV) vom 4.Februar 2002) Wichtigste Neuerung: Nutzung elektronischer Datenübermittlung. Möglichkeit der Ausfüllung am PC (Homepage der jeweiligen BG)

23 Sozialgesetzbuch (SGB VII) Gültige Unfallanzeige seit dem 01.August 2002 Folgende Exemplare müssen erstellt werden: 1. für die BG 2 Exemplare 2. für die zuständige Landesbehörde 1 Exemplar 3. für den Unternehmer 1 Exemplar 4. für den Betriebsrat 1 Exemplar 5. für die Fachkraft für Arbeitssicherheit 1 Exemplar (fakultativ) 6. für den Betriebsarzt 1 Exemplar (fakultativ)

24 Berufsgenossenschaften Struktur der Berufsgenossenschaften (Grundlage: SGB VII ) 1. Gewerbliche Berufsgenossenschaften (bisher 27 - jetzt 9) 2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften (bisher 20 - jetzt 9) 3. Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (bisher 39 - jetzt 24 weitere Reduzierung ist geplant)

25 Berufsgenossenschaften Struktur der Berufsgenossenschaften (Grundlage: SGB VII )

26 Berufsgenossenschaften Vorschriften- und Regelwerk Inhalte Unfallverhütungsvorschriften Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz Gewerbliche Berufsgenossenschaft BGV BGR Unfallkassen GUV-V GUV-R Informationen BGI GUV-I Grundsätze BGG GUV-G

27 Berufsgenossenschaften Vorschriften- und Regelwerk Kategorien für BG-Vorschriften Allgemeine Vorschriften/Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Einwirkungen Betriebsart/Tätigkeiten Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren BGV A BGV B BGV C BGV D

28 Berufsgenossenschaften Vorschriften- und Regelwerk Die neue Vorschrift DGUV V2 des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gültig ab )

29 Berufsgenossenschaften Die neue Vorschrift DGUV V2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1. Betriebe bis 10 Beschäftigte Regelbetreuung = Grundbetreuung und anlassbezogenen Betreuung 2. Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten Regelbetreuung = Grundbetreuung + betriebsspezifische Betreuung

30 Berufsgenossenschaften Die neue DGUV V2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Grundbetreuung Wesentlicher Bestandteil ist die Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. (Sachverstand von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit). Wiederholung in Abständen von 1/3/5 Jahren oder nach Änderung der Arbeitsbedingungen (lediglich aktuelle Anpassung).

31 Berufsgenossenschaften Die neue DGUV V2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Grundbetreuung Vorgabe von festen Einsatzzeiten pro Beschäftigtem innerhalb von 3 Gefährdungsgruppen (Einstufung der Betriebe nach Wirtschaftszweigen) Wesentlicher Bestandteil ist die Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

32 Berufsgenossenschaften Die neue DGUV V 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (für Betriebe bis zu 10 Beschäftigten) Anlassbezogene Betreuung Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde beraten zu lassen. Beispiele für besondere Anlässe sind (Auswahl): Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen Einführung neuer Arbeitsverfahren Erstellung von Notfall- und Alarmplänen, Gestaltung neuer Arbeitsplätze Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten usw.

33 Berufsgenossenschaften Die neue DGUV V2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Alternative Betreuung Diese Betreuungsform ist nur möglich für Unternehmen unter 50 Mitarbeitern (Unternehmermodell) Der Unternehmer wird in die Lage versetzt, selbst Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit zu beantworten und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Wichtig: Der Unternehmen muss selbst an zahlreichen Lehreinheiten innerhalb eines Jahres teilnehmen und sich darauf folgend ständig weiter qualifizieren. Der Unternehmer kauft sich dann die zusätzlichen Leistungen (Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit) ein. Bei besonderen Anlässen muss er fremde Hilfe hinzuziehen. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen müssen immer eingekauft werden.

34 BG-Grundsätze Standardwerk der Berufsgenossenschaften (DGUV= Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) zu den Grundsätzen der arbeitsmedizinischen Vorsorge 5.Auflage 2010

35 BG-Grundsätze G 1.1 Mineralischer Staub, Teil 1:Quarzhaltiger Staub G 1.2 Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub G 1.3 Mineralischer Staub, Teil 3: Keramikfaserhaltiger Staub G 1.4 Staubbelastung G 2 Blei und seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle) G 3 Bleialkyle G 4 Gefahrstoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen hervorrufen (Vorrang hat G 40) G 5 Ethylenglykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglycerin oder Nitroglykol) G 6 Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff) G 7 Kohlenmonoxid G 8 Benzol G 9 Quecksilber oder seine Verbindungen G 10 Methanol

36 BG-Grundsätze G 11 Schwefelwasserstoff G 12 Phosphor (weißer) G 13 Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenwasserstoff) G 14 Trichlorethen (Trichlorethylen) G 15 Chrom-VI-verbindungen G 16 Arsen und seine Verbindungen (mit Ausnahme des Arsenwasserstoffs) G 17 Tetrachlorethan (Perchlorethylen) G 18 Tetrachlorethan oder Pentachlorethan G 19 Laserstrahlen (weggefallen) G 20 Lärm

37 BG-Grundsätze G 21 Kältearbeiten G 22 Säureschäden der Zähne G 23 Obstruktive Lungenerkrankungen G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs) G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten G 26 Atemschutzgeräte G 27 Isocyanate G 28 Monochlormethan (Methylchlorid) G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole) G 30 Hitzearbeiten G 31 Überdruckarbeiten/Taucherarbeiten (DruckluftV, BGV A 4) G 32 Cadmium oder seine Verbindungen G 33 Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen G 35 Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen

38 BG-Grundsätze G 36 Vinylchlorid G 37 Bildschirmarbeitsplätze G 38 Nickel oder seine Verbindungen G 39 Schweißrauche G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe allgemein G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (BioStoffV, ArbMedVV) G 43 Biotechnologie G 44 Buchen- und Eichenholzstaub G 45 Styrol G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems

39 BG-Grundsätze (Landwirtschafts- BG) (H = Hinweis) H 1 Lärm H 2 Pflanzenschutzmittel H 3 Schweißrauche H 4 Asbesthaltiger Feinstaub H 5 Buchen- und Eichenholzstaub H 6 Organische Stäube H 7 Tragen von Atemschutzgeräten H 8 Arbeiten im Forst H 9 Baumarbeiten H 10 Kompostierungsanlagen

40 BG-Grundsätze (Landwirtschafts-BG) (H = Hinweis) Identische Untersuchungsprofile H 1 = G 20 = Lärm H 3 = G 39 = Schweißrauche H 4 = G 1.2. = asbesthaltiger Staub H 5 = G 44 = Buchen- und Eichenholzstaub H 6 = G 23 = obstruktive Lungenerkrankungen H 7 = G 26 = Tragen von Atemschutzgeräten

41 Vorsorgeuntersuchungen ohne G- oder H-Nummer Gefährdung durch Antifouling-Farben (GefStoffV) (TRGS 516) Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern (GefStoffV) (TRGS 507) Strahlmittel (GefStoffV) (BGV D26) Thomasphosphat (GefStoffV) Bergbau allgemein (Gesundheitsschutz-Bergverordnung) Klimaeinwirkungen im Bergbau ( 12 Bergverordnung) Radioaktive Stoffe ( 60 StrlSchV) Röntgenstrahlen ( 37 RöV) Begasungen (GefStoffV) (TRGS 512,513) Schädlingsbekämpfung (GefStoffV) (TRGS 523)

42 Vorsorgeuntersuchungen ohne G- oder H-Nummer Raumdesinfektion mit Formaldehyd (TRGS 522) Seefahrt (SeediensttauglichkeitsV) See BG Binnenschiffer (Rheinschiffs-Untersuchungsverordnung) BS-BG, jetzt BG Fahrzeughaltungen Biostoff-Verordnung ( 15 und Anhang IV jetzt nach ArbMedVV) Biotechnologie Bundeswehr (Zivilangestellte und Zeitsoldaten) Ermächtigung durch Bundeswehr Jugendliche (JArbSchG) Schichtarbeiter (ArbZG) Diverse neue Substanzen durch die Gefahrstoffverordnung vom (Anhang zur ArbMedVV)

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