Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, daß die nach 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.

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Transkript:

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN: ANLAGE 2 S. 1 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 WR - Reine Wohngeblete Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, daß die nach 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. 1.2 WA - Allgemeine Wohngeblete Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, daß die nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten Nr. 4 Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. 2. Höhe baulicher Anlagen 2.1 Baufenster 1 und 2 (WR "Hausgruppe") Die Oberkanten der Traufen der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude sind gem. 16 (2) Ziffer 4 BauNVO Innerhalb des WR-Gebletes mit der zulässigen Art der Bauweise "Hausgruppe" (Baufenster 1 und 2) mindestens 6 rn und höchstens 6,50 m über den Bezugspunkt (BZP) auszuführen. 2.2 Baufenster 3 (WA g) Die Oberkante (OK) baulicher Anlagen und Gebäude in dem als WA "Allgemeines Wohngebiet" festgesetzten Bereich (Baufenster 3) darf maximal 13 m über den BZP betragen. Die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen kann gem. 31 (1) BauGB ausnahmsweise durch notwendige technische Aufbauten wie z.b. Schornsteine, Be- und Entlottungseinrichtun- gen, überschritten werden. ** 3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche, Stellung baulicher Anlagen ** 3.1 Anbauten, Wintergärten In dem in der Planzeichnung mit der Signatur dargestellten Bereich sind eingeschossige Anbauten in Form von Wintergärten oder wintergartenähnlichen Anbauten (mit verglasten Hauptfassadenseiten)mit einer maximalen Höhe von 4.0m über Bezugspunkt zulässig.

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN: ANLAGE 2 S. 2 Bezugspunkt ist die Oberkante des nächstgelegenen Kanaldeckels in der öffentlichen Verkehrsfläche. 3.2 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen Die gemäß 23 (5) BauNVO zulässigen Nebenanlagen gemäß 14 (1) BauNVO und die nach Landesrecht zulässigen Anlagen sind bis zu einer Grundfläche von 12 rn² und einem umbauten Raum von 30m³ zulässig. Gemäß 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren und auf den dafür festgesetzten Flächen sowie in den seitlichen Abstandflächen zulässig. Ausnahmsweise sind innerhalb des Baufensters 4???? Garagen In der Verlängerung der seitlichen Abstandsflächen in dem in der Planzeichnung mit der Signatur festgesetzten Bereich teilweise In der nicht überbaubaren Fläche zulässig. Ausnahmsweise sind innerhalb der WR-Gebiete (Baufenster 1 und 2 ) mit der zulässigen Art der Bauweise "Hausgruppe" Stellplätze in der nicht überbaubaren Vorgartenfläche zulässig. 4. Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern (gern. 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 4.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Die mit Signatur gekennzeichneten Flächen im Bereich der Gerneinschaftsstellplätze sind mit geschnittenen Sträuchern und Hecken mit Gehölzen entsprechend der Artenliste zu bepflanzen. 4.2 Begrünung der Stellplätze Die PKW-Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen sind aus Rasenpflaster oder Rasengittersteinen zu erstellen. 4.3 Begrünung der Baugrundstücke 20 % der Grundstücksfläche sind entsprechend der Artenliste zu begrünen. 5. Artenliste Arten für Eingrünungs- und Ersatzpflanzungen sind: 5.1 Hochwachsende Laubbäume. FAGUS SYLVATIGA FRAXINUS EXCELSIOR QUERCUS PETRAEA QUERCUS ROBUR TITLIA GORDATA ULMUS CARPINIFOLIA ULMUS LAEVIS (Rotbuche) (Esche) (Traubeneiche) (Stieleiche) (Wintehinde) (Feidulme) (Flatterulme)

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN: ANLAGE 2 S. 3 Pflanzabstand: 3-10 m Pflanzgröße: Hochstamm mit Ballen, 3 x verpflanzt Stammurnfang 14-16 cm, oder Heister mit Ballen, 3 x verpflanzt, Höhe ab 250 cm 5.2 Mittelhochwachsende Laubbäume: ACER CAMPESTRE ALNUS GLUTINOSA BETULA PENDULA CARPINUS BETULUS MALUS SYLVESTRIS PYRUS COMMUNIS PRUNUS PADUS PRUNUS AVIUM SALIX ALBA SALIX CAPREA SALIX VIMINALIS (Feldahorn) (Schwarzerle) (Sandbirke) (Hainbuche) (Wildapfel) (Wildbirne) (Traubenkirsche) (Vogelkirsche) (Silberweide) (Salweide) (Korbweide) Bei Pflanzabstand: 1,5 x 1,5 m = Pflanzgröße: Heister 2 x V., ab 150 cm Bei Pflanzabstand: 1 x 1 m = Pflanzgröße: 1. Heister 1 x V., ab 50 cm Nadelbäume: TAXUS BECCATA (Eibe) 5.3 Sträucher CORNUS MAS CORNUS SANGUINEA CORYLUS AVELLANA CRATAEGUS MONOGYA EUONYMUS EUROPEA LIGUSTRUM VULGARE LONICERA XYLOSTEUM PRUNUS SPINOSA FRANGULA ALNUS ROSA CANINA RUBUS FRUTICOSUS SALIX PURPUREA SAMBUCUS NIGRA SAMBUGUS RACEMOSA VIBURNUM LANTANA VIBRUNUM OPLJLUS Bei Pflanzabstand: 1 x 1 m (Gewöhnlicher Hartriegel, Kornelskirsche) (Roter Hartriegel) (Haselnuß) (Weißdom) (Pfaffenhütchen) (Liguster) (Heckenkirsche) (Schlehe) (Faulbaum) (Hundsrose) (Brombeere) (Purpurweide) (Schwarzer Holunder) (Roter Holunder) (Wolliger Schneeball) (Gemeiner Schneeball) Pflanzgröße: Strauch 2 x V., 60-100 cm

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN: ANLAGE 2 S. 4 5.4 Kletterpflanzen: HEDERA HELIX (Efeu) PARTHENOCISSUSQUINQUEFOLIA (Wilder Wein) CLEMATIS VITALBA (Waldrebe) Pflanzgröße: Topfballen 80-100 cm, mit 4-6 Trieben B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. 9 (4) BauGB In Verbindung mit 86 (4)LBau0 NW 1. Dachform und Dachneigung Als Dachform für den als WR, Art der Bauweise "Hausgruppe" festgesetzten Bereich (Baufenster 1 und 2) ist ausschließlich das Satteldach mit den in der Planzeichnung festgesetzten Dachneigungen von 30 bis 35 und der festgesetzten Firstrlchtung zulässlg. C. KENNZEICHNUNGEN Besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich (Humose Böden) Im gesamten Plangebiet sind besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Zulässige Belastung des Baugrundes" und der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten. D. HINWEISE 1. Bei den Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz DSchG) vom 11.03.1980 (GV NW S. 277/SGV NW 224) dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 2. Der Regierungspräsident Köln - Kampfmittelräumung - weist darauf hin, daß von dem in Frage kommenden Bereich keine Luftbilder vorliegen. Da jedoch im Umfeld Hinweise auf Kriegseinwirkungen zu erkennen sind und eine Kampfmittelverseuchung nicht auszuschließen ist, wird eine Sondierung des Geländes empfohlen. Ich bitte hierzu um rechtzeitige Benachrichtigung. 3. Das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft weist darauf hin, daß nach Einstellung der Tagebausümpfungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Grundwasser im Plangebiet wieder sehr oberflächennah anstehen wird.

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN: ANLAGE 2 S. 5 E. EMPFEHLUNGEN Es wird empfohlen, die Dachflächenwässer vorbehaltlich der wasserrechtlichen Genehmigung auf den Grundstücken zu versickern. ** Änderungen /Ergänzungen Kerpen, im März 2001